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Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick - Stadt Zürich

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12– Vermerk der <strong>Stadt</strong> ZürichAuf der Unterschriftenliste ist die von der Initiative betroffene Gemeinde zuvermerken (§ 123 Abs. 1 lit. a GPR). Dies geschieht beispielsweise durch einenHinweis im Kleingedruckten, dass die Initiative nur von Personen unterzeichnetwerden kann, die in der betreffenden Gemeinde (etwa der <strong>Stadt</strong> Zürich)stimmberechtigt sind.– Datum der Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt<strong>Ein</strong>e Volksinitiative ist vor Beginn der Unterschriftensammlung im städtischenAmtsblatt zu veröffentlichen (§ 125 GPR). Mit dem Tag der Publikation beginntdie sechsmonatige Sammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR); das Publikationsdatumist daher auf der Unterschriftenliste anzugeben (§ 123 Abs.1 lit. d GPR).Der Tag der Publikation im Amtsblatt wird durch den <strong>Stadt</strong>rat bestimmt, dersich darüber mit dem Initiativkomitee abspricht (§ 62 Abs. 2 VPR). Für dasStadium der amtlichen Vorprüfung empfiehlt sich, das Publikationsdatumvorläufig auszusparen bzw. den dafür vorgesehenen Leerraum mit einem«xy» oder dergleichen zu kennzeichnen.Formulierungsbeispiel: «Beginn der Unterschriftensammlung: xy (Veröffentlichung im städtischenAmtsblatt).»- <strong>Das</strong> vom <strong>Stadt</strong>rat festgelegte Publikationsdatum, welches auf der Unterschriftenlistefür die Drucklegung nachzutragen ist, wird dem Initiativkomiteenach der amtlichen Vorprüfung mitgeteilt. Die Initianten können aber mit demGesuch um amtliche Vorprüfung das von ihnen bevorzugte Datum der Veröffentlichungangeben; deren Wunsch wird nach Möglichkeit berücksichtigt.<strong>Das</strong> Ende der Sammelfrist muss von Gesetzes wegen auf der Unterschriftenlistenicht genannt werden. Falls es gleichwohl angegeben wird, ist auf dierichtige Berechnung des Fristenlaufs zu achten: Die Sammelfrist dauertsechs Monate, wobei der letzte Tag durch seine Zahl dem Tag der Veröffentlichungim Amtsblatt entspricht; fehlt dieser Tag im letzten Monat der Sammelfrist,ist auf den letzten Tag dieses Monats abzustellen.Beispiel für die Fristberechnung: <strong>Ein</strong>e Volksinitiative wird am 2. Dezember 2005 im städtischenAmtsblatt veröffentlicht. Die Sammelfrist beginnt mit diesem Tag zu laufen und endetdemnach am 2. Juni 2005. Wird eine Initiative stattdessen am 31. Oktober 2005 im städtischenAmtsblatt publiziert, endet die Sammelfrist am 30. April, weil der April nur 30 Tage hat.– Name und Adresse der Mitglieder des InitiativkomiteesAuf der Unterschriftenliste sind die Namen (Vorname und Familienname) undAdressen (Strasse und Hausnummer) sämtlicher Mitglieder des Initiativkomiteesanzugeben (§ 123 Abs. 1 lit. f GPR). <strong>Das</strong> Initiativkomitee setzt sich ausmindestens fünf und maximal 20 Mitgliedern zusammen; diese müssen inder <strong>Stadt</strong> Zürich stimmberechtigt sein (§ 122 Abs. 1 GPR).

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