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Das neue kommunale Initiativrecht Ein Überblick - Stadt Zürich

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73. Verfahren bei Volksinitiativen3.1 Erster Verfahrensabschnitt (Tafel I. 1)Vor Beginn der Unterschriftensammlung reicht das Initiativkomitee dem <strong>Stadt</strong>rateine Unterschriftenliste zur amtlichen Vorprüfung ein (§ 124 Abs. 1 GPR).Der <strong>Stadt</strong>rat prüft innert Monatsfrist (§ 62 Abs. 1 der Verordnung über die politischenRechte, VPR; LS 161.1), ob Titel und Begründung der Initiative sowiedie Form der Unterschriftenliste den gesetzlichen Vorschriften entsprechen(§ 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2 GPR); ist dies nicht der Fall, verfügt er die nötigenÄnderungen (§ 124 Abs. 2 GPR), sofern er sich nicht formlos mit demInitiativkomitee einigen kann. Ist die Unterschriftenliste ursprünglich oder nachentsprechenden Anpassungen korrekt, veröffentlicht der <strong>Stadt</strong>rat die Initiativein Absprache mit dem Initiativkomitee im städtischen Amtsblatt (§ 125 GPR,§ 62 Abs. 2 VPR). Mit dem Tag der Publikation beginnt die sechsmonatigeSammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR).Vor Ablauf der Sammelfrist sind die Unterschriftenlisten dem <strong>Stadt</strong>rat gesamthafteinzureichen (§ 126 Abs. 2 GPR). Innert drei Monaten nach <strong>Ein</strong>reichungder Initiative stellt der <strong>Stadt</strong>rat fest, ob diese zustande gekommen ist, und veröffentlichtseinen Entscheid (§ 128 Abs. 2 Satz 1 GPR). <strong>Ein</strong>e Volksinitiative istzustande gekommen, wenn die Unterschriftenlisten den gesetzlichen Anforderungenentsprechen und rechtzeitig eingereicht worden sind und wenn dieerforderliche Zahl gültiger Unterzeichnungen vorliegt (§ 127 Abs. 2 GPR).Genügt die Initiative diesen Anforderungen nicht, so überweist sie der <strong>Stadt</strong>ratdem Gemeinderat zur Behandlung als <strong>Ein</strong>zelinitiative (§ 128 Abs. 2 Satz 2GPR). Ist sie aber zustande gekommen, so entscheidet der <strong>Stadt</strong>rat innerhalbvon sechs Monaten seit <strong>Ein</strong>reichung der Initiative über deren Rechtmässigkeit(§ 128 Abs. 3 Satz 1 GPR); Rechtmässigkeit liegt vor, wenn eine Initiativeweder gegen übergeordnetes Recht verstösst noch offensichtlich undurchführbarist und sie den Grundsätzen der Form- und Materieneinheit genügt (§ 121und § 127 Abs. 1 GPR). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative für unrechtmässig, sostellt er Antrag auf Ungültigerklärung (§ 128 Abs. 3 Satz 2 GPR); über diesenentscheidet der Gemeinderat innert drei Monaten seit Antragstellung mitZweidrittelmehr (§ 129 GPR). Hält der <strong>Stadt</strong>rat die Initiative demgegenüber fürrechtmässig, erstattet er dem Gemeinderat innert eineinhalb Jahren nach der<strong>Ein</strong>reichung Bericht und Antrag (§ 128 Abs. 4 GPR); Gleiches gilt, wenn er dieInitiative als bloss teilweise rechtmässig erachtet und zudem die Voraussetzungender Teilungültigerklärung erfüllt sieht (§ 127 Abs. 4 und § 128 Abs.4 GPR). Der Gemeinderat kann auch von sich aus auf Ungültigkeit einerInitiative erkennen, denn der diesbezügliche Antrag des <strong>Stadt</strong>rates stellt eineblosse Empfehlung zuhanden des Gemeinderates dar.

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