BFH - Richard Boorberg Verlag
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übergebenen Vermögens die für das Altenteil typischen Versorgungsleistungen<br />
zuließen.<br />
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in <strong>BFH</strong>E 193, 121, BStBl II 2001, 175<br />
veröffentlichten Beschluss verwiesen.<br />
IV. Stellungnahme der Beteiligten<br />
Das FA tritt der Auffassung des vorlegenden Senats entgegen. Ein gepachteter Betrieb<br />
könne keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit sein.<br />
Das dem Verfahren beigetretene BMF unterstützt die Auffassung des FA.<br />
Es verweist auf seine Stellungnahme zum Vorlagebeschluss in <strong>BFH</strong>E 189, 497, BStBl<br />
II 2000, 188 (wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats GrS 1/00 vom heutigen<br />
Tag) und weist ergänzend auf Folgendes hin: Würde man mit dem vorlegenden Senat<br />
als Gegenstand der Vermögensübergabe ein Wirtschaftsgut anerkennen, dessen<br />
Substanzwert negativ und dessen Ertragswert 0 DM sei, beruhten die wiederkehrenden<br />
Leistungen gerade nicht auf der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an<br />
die Kinder, weil aus einem Wirtschaftsgut ohne Substanz- oder Ertragswert keine<br />
Leistungen erbracht werden könnten. Im Streitfall sei der Ertrag, aus dem die<br />
Leistungen erbracht worden seien, nur deshalb ausreichend gewesen, weil das bislang<br />
an den Sohn gezahlte Geschäftsführergehalt nach der Übergabe des Betriebs den<br />
Ertrag nicht mehr gemindert habe. Die Leistungen an die Eltern rührten daher nicht aus<br />
dem übergebenen Vermögen, sondern aus der Arbeitsleistung des Übernehmers her.<br />
Dann aber handle es sich um nicht abziehbare Unterhaltsleistungen.<br />
Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen.<br />
Der Ertragswert der übertragenen Gaststätte sei nicht --wie vom FG festgestellt-- 0<br />
DM. In den drei Jahren vor der Übergabe habe das Unternehmen Gewinne erzielt.<br />
Auf dieser Grundlage sei der Ertragswert zu berechnen. Wiederkehrende Leistungen<br />
an die übergebenden Eltern würden nahezu immer auch aus der Arbeitsleistung des<br />
Übernehmers erbracht.<br />
B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen<br />
I. Vorlagegrund<br />
Die vorgelegte Frage hat grundsätzliche Bedeutung.<br />
Es liegt nahe, dass der Große Senat im Beschluss in <strong>BFH</strong>E 165, 225, BStBl II 1992,<br />
78 die "50-v.H.-Grenze" zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen gegenüber den als<br />
Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen heranziehen wollte (unter C. II.<br />
4.). Die hierzu von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung ist nicht eindeutig.<br />
Tz. 18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 893 kann dahin gehend verstanden<br />
werden, dass die "50-v.H.-Grenze" nur in Fällen des "Typus 2" ("in diesen Fällen")<br />
anzuwenden ist, nicht also in Fällen, in denen der übergebene Betrieb ausreichende<br />
Gewinne abwirft, um den Unterhalt zweier Generationen zu sichern.<br />
II. Entscheidungserheblichkeit<br />
© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />
GmbH & Co KG, Stuttgart<br />
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