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BFH - Richard Boorberg Verlag

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übergebenen Vermögens die für das Altenteil typischen Versorgungsleistungen<br />

zuließen.<br />

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den in <strong>BFH</strong>E 193, 121, BStBl II 2001, 175<br />

veröffentlichten Beschluss verwiesen.<br />

IV. Stellungnahme der Beteiligten<br />

Das FA tritt der Auffassung des vorlegenden Senats entgegen. Ein gepachteter Betrieb<br />

könne keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit sein.<br />

Das dem Verfahren beigetretene BMF unterstützt die Auffassung des FA.<br />

Es verweist auf seine Stellungnahme zum Vorlagebeschluss in <strong>BFH</strong>E 189, 497, BStBl<br />

II 2000, 188 (wiedergegeben im Beschluss des Großen Senats GrS 1/00 vom heutigen<br />

Tag) und weist ergänzend auf Folgendes hin: Würde man mit dem vorlegenden Senat<br />

als Gegenstand der Vermögensübergabe ein Wirtschaftsgut anerkennen, dessen<br />

Substanzwert negativ und dessen Ertragswert 0 DM sei, beruhten die wiederkehrenden<br />

Leistungen gerade nicht auf der Übergabe von Vermögen seitens der Eltern an<br />

die Kinder, weil aus einem Wirtschaftsgut ohne Substanz- oder Ertragswert keine<br />

Leistungen erbracht werden könnten. Im Streitfall sei der Ertrag, aus dem die<br />

Leistungen erbracht worden seien, nur deshalb ausreichend gewesen, weil das bislang<br />

an den Sohn gezahlte Geschäftsführergehalt nach der Übergabe des Betriebs den<br />

Ertrag nicht mehr gemindert habe. Die Leistungen an die Eltern rührten daher nicht aus<br />

dem übergebenen Vermögen, sondern aus der Arbeitsleistung des Übernehmers her.<br />

Dann aber handle es sich um nicht abziehbare Unterhaltsleistungen.<br />

Die Kläger widersprechen diesen Ausführungen.<br />

Der Ertragswert der übertragenen Gaststätte sei nicht --wie vom FG festgestellt-- 0<br />

DM. In den drei Jahren vor der Übergabe habe das Unternehmen Gewinne erzielt.<br />

Auf dieser Grundlage sei der Ertragswert zu berechnen. Wiederkehrende Leistungen<br />

an die übergebenden Eltern würden nahezu immer auch aus der Arbeitsleistung des<br />

Übernehmers erbracht.<br />

B. Entscheidung des Großen Senats zu Verfahrensfragen<br />

I. Vorlagegrund<br />

Die vorgelegte Frage hat grundsätzliche Bedeutung.<br />

Es liegt nahe, dass der Große Senat im Beschluss in <strong>BFH</strong>E 165, 225, BStBl II 1992,<br />

78 die "50-v.H.-Grenze" zur Abgrenzung von Unterhaltsleistungen gegenüber den als<br />

Sonderausgaben abziehbaren Versorgungsleistungen heranziehen wollte (unter C. II.<br />

4.). Die hierzu von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung ist nicht eindeutig.<br />

Tz. 18 des BMF-Schreibens in BStBl I 2002, 893 kann dahin gehend verstanden<br />

werden, dass die "50-v.H.-Grenze" nur in Fällen des "Typus 2" ("in diesen Fällen")<br />

anzuwenden ist, nicht also in Fällen, in denen der übergebene Betrieb ausreichende<br />

Gewinne abwirft, um den Unterhalt zweier Generationen zu sichern.<br />

II. Entscheidungserheblichkeit<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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