BFH - Richard Boorberg Verlag
BFH - Richard Boorberg Verlag
BFH - Richard Boorberg Verlag
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich in Abschn. 123 Abs. 3 EStR die "50-v.H.-<br />
Grenze" ebenfalls dazu verwendet, Geschäfte, bei denen der Unterhaltscharakter<br />
überwiegt, von solchen zu unterscheiden, bei denen der Gesichtspunkt der<br />
Gegenleistung im Vordergrund steht. Erstmalig im sog. Rentenerlass (BMF-Schreiben<br />
in BStBl I 1996, 1508) wird die "50-v.H.-Grenze" in einen Zusammenhang mit<br />
dem sog. "Typus 2" gebracht. Beim "Typus 2" handelt es sich um die Übergabe<br />
existenzsichernder Wirtschaftseinheiten, deren Nettoerträge nicht ausreichen, um die<br />
dem Übergeber versprochenen wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Auch bei<br />
Übergabe solcher Wirtschaftseinheiten können nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />
in Übereinstimmung mit dem <strong>BFH</strong>-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (<strong>BFH</strong>E 167,<br />
86, BStBl II 1992, 526) die zugesagten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben<br />
abgezogen werden (Tz. 17). Wörtlich heißt es weiter: "Voraussetzung für eine<br />
Vermögensübergabe in diesen Fällen ist, dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt<br />
der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens<br />
die Hälfte des Kapital- oder Barwertes der wiederkehrenden Leistungen beträgt" (Tz.<br />
18; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 893).<br />
Der XI. Senat hat in seinem Urteil vom 10. April 1991 XI R 25/89 (<strong>BFH</strong>/NV 1991,<br />
720) eine Rente wegen Nichterreichens der "50-v.H.-Grenze" als Unterhaltsrente<br />
angesehen. Der Kläger hatte von seiner Mutter den elterlichen Betrieb --ein<br />
alteingesessenes Geschäft-- gegen Zahlung einer monatlichen Rente erworben. Der<br />
XI. Senat sah in den vom Übernehmer geleisteten Zahlungen weder Betriebsausgaben<br />
noch Sonderausgaben. Während sich der Barwert der Rente auf ca. 213 000 DM<br />
belaufen habe, habe der Wert des übernommenen Betriebsvermögens eindeutig unter<br />
der Hälfte dieses Werts gelegen, so dass es einer genaueren Wertermittlung, wie sie<br />
in dem <strong>BFH</strong>-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81 (<strong>BFH</strong>/NV 1986, 597) dargelegt<br />
sei, nicht bedurft habe.<br />
II. Auffassung des Großen Senats<br />
Nach Auffassung des Großen Senats sind im Zusammenhang mit einer<br />
Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare<br />
Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr.<br />
1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des<br />
übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über<br />
einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt.<br />
1. Dieses Ergebnis folgt --ohne dass es insoweit auf die Bedeutung der "50-v.H.-<br />
Grenze" ankäme-- daraus, dass ein Betrieb ohne Substanz- oder Ertragswert kein<br />
"Vermögen" darstellt, das an die nachfolgende Generation übertragen werden könnte.<br />
a) Selbst dann, wenn ein übergebenes Unternehmen ausreichend Nettoerträge abwirft,<br />
um die im Zusammenhang mit der Übergabe versprochenen Versorgungsleistungen<br />
zu erbringen, hat es möglicherweise keinen oder sogar einen negativen Ertragswert.<br />
Die zur Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens zugrunde gelegten Gewinne<br />
sind nämlich um einen Unternehmerlohn zu kürzen (IdW-HFA, Die Wirtschaftsprüfung<br />
--WPg-- 2000, 825, Tz. 4.4.2.4).<br />
© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />
GmbH & Co KG, Stuttgart<br />
6