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BFH - Richard Boorberg Verlag

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Die Finanzverwaltung hatte ursprünglich in Abschn. 123 Abs. 3 EStR die "50-v.H.-<br />

Grenze" ebenfalls dazu verwendet, Geschäfte, bei denen der Unterhaltscharakter<br />

überwiegt, von solchen zu unterscheiden, bei denen der Gesichtspunkt der<br />

Gegenleistung im Vordergrund steht. Erstmalig im sog. Rentenerlass (BMF-Schreiben<br />

in BStBl I 1996, 1508) wird die "50-v.H.-Grenze" in einen Zusammenhang mit<br />

dem sog. "Typus 2" gebracht. Beim "Typus 2" handelt es sich um die Übergabe<br />

existenzsichernder Wirtschaftseinheiten, deren Nettoerträge nicht ausreichen, um die<br />

dem Übergeber versprochenen wiederkehrenden Leistungen zu erbringen. Auch bei<br />

Übergabe solcher Wirtschaftseinheiten können nach Auffassung der Finanzverwaltung<br />

in Übereinstimmung mit dem <strong>BFH</strong>-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87 (<strong>BFH</strong>E 167,<br />

86, BStBl II 1992, 526) die zugesagten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben<br />

abgezogen werden (Tz. 17). Wörtlich heißt es weiter: "Voraussetzung für eine<br />

Vermögensübergabe in diesen Fällen ist, dass der Wert des Vermögens im Zeitpunkt<br />

der Vermögensübergabe bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens<br />

die Hälfte des Kapital- oder Barwertes der wiederkehrenden Leistungen beträgt" (Tz.<br />

18; ebenso BMF-Schreiben in BStBl I 2002, 893).<br />

Der XI. Senat hat in seinem Urteil vom 10. April 1991 XI R 25/89 (<strong>BFH</strong>/NV 1991,<br />

720) eine Rente wegen Nichterreichens der "50-v.H.-Grenze" als Unterhaltsrente<br />

angesehen. Der Kläger hatte von seiner Mutter den elterlichen Betrieb --ein<br />

alteingesessenes Geschäft-- gegen Zahlung einer monatlichen Rente erworben. Der<br />

XI. Senat sah in den vom Übernehmer geleisteten Zahlungen weder Betriebsausgaben<br />

noch Sonderausgaben. Während sich der Barwert der Rente auf ca. 213 000 DM<br />

belaufen habe, habe der Wert des übernommenen Betriebsvermögens eindeutig unter<br />

der Hälfte dieses Werts gelegen, so dass es einer genaueren Wertermittlung, wie sie<br />

in dem <strong>BFH</strong>-Urteil vom 21. Januar 1986 VIII R 238/81 (<strong>BFH</strong>/NV 1986, 597) dargelegt<br />

sei, nicht bedurft habe.<br />

II. Auffassung des Großen Senats<br />

Nach Auffassung des Großen Senats sind im Zusammenhang mit einer<br />

Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare<br />

Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last (Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr.<br />

1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des<br />

übergebenen Betriebs gezahlt werden können, das Unternehmen jedoch weder über<br />

einen positiven Substanzwert noch über einen positiven Ertragswert verfügt.<br />

1. Dieses Ergebnis folgt --ohne dass es insoweit auf die Bedeutung der "50-v.H.-<br />

Grenze" ankäme-- daraus, dass ein Betrieb ohne Substanz- oder Ertragswert kein<br />

"Vermögen" darstellt, das an die nachfolgende Generation übertragen werden könnte.<br />

a) Selbst dann, wenn ein übergebenes Unternehmen ausreichend Nettoerträge abwirft,<br />

um die im Zusammenhang mit der Übergabe versprochenen Versorgungsleistungen<br />

zu erbringen, hat es möglicherweise keinen oder sogar einen negativen Ertragswert.<br />

Die zur Ermittlung des Ertragswertes eines Unternehmens zugrunde gelegten Gewinne<br />

sind nämlich um einen Unternehmerlohn zu kürzen (IdW-HFA, Die Wirtschaftsprüfung<br />

--WPg-- 2000, 825, Tz. 4.4.2.4).<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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