BFH - Richard Boorberg Verlag
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ob entgegen der im <strong>BFH</strong>-Urteil in <strong>BFH</strong>E 79, 516, BStBl III 1964, 422 vertretenen<br />
Auffassung eine Aufteilung in Versorgungsleistungen (vorbehaltene Erträge) einerseits<br />
und Unterhaltsleistungen andererseits vorzunehmen ist. Hierfür könnte sprechen, dass<br />
die Rechtsprechung des <strong>BFH</strong> auch in anderen Fällen, wie z.B. bei der Prüfung der<br />
Angemessenheit von betrieblichen Versorgungsleistungen eine Aufteilung befürwortet<br />
hat (<strong>BFH</strong>-Urteil vom 18. Januar 1979 IV R 76/76, <strong>BFH</strong>E 127, 171, BStBl II 1979, 403;<br />
für eine Aufteilung auch Arndt, aaO., § 12 Rz. C 34; P. Fischer in Kirchhof/Söhn/<br />
Mellinghoff, aaO., § 22 Rz. B 242; Reiß, ebendort, § 16 Rz. B 195).<br />
D. Der Große Senat beantwortet die vorgelegte Rechtsfrage wie folgt:<br />
Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge<br />
vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind nicht als dauernde Last<br />
(Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn sie zwar aus<br />
den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Betriebs gezahlt werden<br />
können, das Unternehmen jedoch weder über einen positiven Substanzwert noch über<br />
einen positiven Ertragswert verfügt. Es handelt sich um Unterhaltsleistungen i.S. des<br />
§ 12 Nr. 2 EStG.<br />
Diese Entscheidung finden Sie auch in: BB 2003, 2163<br />
© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />
GmbH & Co KG, Stuttgart<br />
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