BFH - Richard Boorberg Verlag
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Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des X. Senats rechtserheblich.<br />
Der Große Senat hat nicht zu prüfen, ob der vorlegende Senat mit einer anderen<br />
Begründung zum gleichen Ergebnis kommen könnte. Die Entscheidung rechtlicher<br />
Vorfragen, deretwegen der Große Senat nicht angerufen worden ist, liegt in der<br />
Zuständigkeit des vorlegenden Senats (<strong>BFH</strong>-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99,<br />
<strong>BFH</strong>E 192, 339, BStBl II 2000, 632).<br />
C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage<br />
I. Rechtsentwicklung<br />
Die "50-v.H.-Grenze" findet sich erstmalig im <strong>BFH</strong>-Urteil vom 23. Januar 1964<br />
IV 8/62 U (<strong>BFH</strong>E 79, 516, BStBl III 1964, 422). Dort hatte der <strong>BFH</strong> eine<br />
Versorgungsrente als Gegenleistung für das übernommene Vermögen angesehen. Auf<br />
diese Weise ließ sich vermeiden, dass die Versorgungsleistungen dem Abzugsverbot<br />
für Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG unterlagen. Das Abzugsverbot des §<br />
12 Nr. 2 EStG --so der <strong>BFH</strong>-- gelte für alle Zuwendungen, die nicht im Hinblick auf<br />
eine Gegenleistung, sondern im Hinblick auf die gesetzliche Unterhaltspflicht erbracht<br />
würden. Eine Rente werde aber nicht erst dann auf Grund der Unterhaltspflicht gezahlt,<br />
wenn der Wert der Gegenleistung so gering sei, dass er im Verhältnis zum Wert<br />
der Unterhaltsleistungen keinen wirtschaftlichen Gehalt besitze. Eine Unterhaltsrente<br />
liege vielmehr schon dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung<br />
der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiege. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für<br />
das Überwiegen könne im Allgemeinen darin gesehen werden, dass der Wert der<br />
Gegenleistung (des übernommenen Betriebsvermögens usw.) bei überschlägiger und<br />
großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung<br />
betrage.<br />
Von einer für möglich gehaltenen Aufteilung der Rente in eine als Sonderausgabe<br />
abziehbare außerbetriebliche Versorgungsrente und in eine nicht abziehbare reine<br />
Unterhaltsrente nach dem Verhältnis des durch den Wert der Gegenleistung gedeckten<br />
und des nicht mehr gedeckten Teils der Rentenverpflichtung sei abzusehen,<br />
weil ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch steuerlich möglichst einheitlich<br />
behandelt werden müsse. Eine Aufspaltung der einheitlichen Leistung setze genaue<br />
Berechnungen der Werte voraus und führe zu praktischen Schwierigkeiten, die zu<br />
vermeiden vertretbar erscheine. Bei Überwiegen des Unterhaltscharakters der Rente<br />
liege daher in vollem Umfange eine nicht abziehbare Unterhaltsrente (§ 12 Nr. 2 EStG)<br />
und bei Überwiegen des Gesichtspunktes der Gegenleistung in vollem Umfange eine<br />
außerbetriebliche Versorgungsrente vor.<br />
Der Große Senat hat sich dieser Auffassung im Beschluss in <strong>BFH</strong>E 165, 225, BStBl<br />
II 1992, 78 (unter C. II. 4. c) angeschlossen. Er bezieht sich zusätzlich auf das <strong>BFH</strong>-<br />
Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (<strong>BFH</strong>E 139, 367, BStBl II 1984, 97). Auch<br />
dieses Urteil sehe in der Vergleichsrechnung, die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR ihren<br />
Niederschlag gefunden habe, einen --wenn auch für Hofübergabeverträge praktisch<br />
nicht bedeutsamen-- "Anhaltspunkt" für die Bestimmung der nach § 12 EStG nicht<br />
abziehbaren Unterhaltsleistungen. Dem stimme der Große Senat zu.<br />
© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />
GmbH & Co KG, Stuttgart<br />
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