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BFH - Richard Boorberg Verlag

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Die vorgelegte Rechtsfrage ist für die Entscheidung des X. Senats rechtserheblich.<br />

Der Große Senat hat nicht zu prüfen, ob der vorlegende Senat mit einer anderen<br />

Begründung zum gleichen Ergebnis kommen könnte. Die Entscheidung rechtlicher<br />

Vorfragen, deretwegen der Große Senat nicht angerufen worden ist, liegt in der<br />

Zuständigkeit des vorlegenden Senats (<strong>BFH</strong>-Beschluss vom 7. August 2000 GrS 2/99,<br />

<strong>BFH</strong>E 192, 339, BStBl II 2000, 632).<br />

C. Entscheidung des Großen Senats über die vorgelegte Rechtsfrage<br />

I. Rechtsentwicklung<br />

Die "50-v.H.-Grenze" findet sich erstmalig im <strong>BFH</strong>-Urteil vom 23. Januar 1964<br />

IV 8/62 U (<strong>BFH</strong>E 79, 516, BStBl III 1964, 422). Dort hatte der <strong>BFH</strong> eine<br />

Versorgungsrente als Gegenleistung für das übernommene Vermögen angesehen. Auf<br />

diese Weise ließ sich vermeiden, dass die Versorgungsleistungen dem Abzugsverbot<br />

für Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG unterlagen. Das Abzugsverbot des §<br />

12 Nr. 2 EStG --so der <strong>BFH</strong>-- gelte für alle Zuwendungen, die nicht im Hinblick auf<br />

eine Gegenleistung, sondern im Hinblick auf die gesetzliche Unterhaltspflicht erbracht<br />

würden. Eine Rente werde aber nicht erst dann auf Grund der Unterhaltspflicht gezahlt,<br />

wenn der Wert der Gegenleistung so gering sei, dass er im Verhältnis zum Wert<br />

der Unterhaltsleistungen keinen wirtschaftlichen Gehalt besitze. Eine Unterhaltsrente<br />

liege vielmehr schon dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Gegenleistung<br />

der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiege. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für<br />

das Überwiegen könne im Allgemeinen darin gesehen werden, dass der Wert der<br />

Gegenleistung (des übernommenen Betriebsvermögens usw.) bei überschlägiger und<br />

großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Rentenverpflichtung<br />

betrage.<br />

Von einer für möglich gehaltenen Aufteilung der Rente in eine als Sonderausgabe<br />

abziehbare außerbetriebliche Versorgungsrente und in eine nicht abziehbare reine<br />

Unterhaltsrente nach dem Verhältnis des durch den Wert der Gegenleistung gedeckten<br />

und des nicht mehr gedeckten Teils der Rentenverpflichtung sei abzusehen,<br />

weil ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch steuerlich möglichst einheitlich<br />

behandelt werden müsse. Eine Aufspaltung der einheitlichen Leistung setze genaue<br />

Berechnungen der Werte voraus und führe zu praktischen Schwierigkeiten, die zu<br />

vermeiden vertretbar erscheine. Bei Überwiegen des Unterhaltscharakters der Rente<br />

liege daher in vollem Umfange eine nicht abziehbare Unterhaltsrente (§ 12 Nr. 2 EStG)<br />

und bei Überwiegen des Gesichtspunktes der Gegenleistung in vollem Umfange eine<br />

außerbetriebliche Versorgungsrente vor.<br />

Der Große Senat hat sich dieser Auffassung im Beschluss in <strong>BFH</strong>E 165, 225, BStBl<br />

II 1992, 78 (unter C. II. 4. c) angeschlossen. Er bezieht sich zusätzlich auf das <strong>BFH</strong>-<br />

Urteil vom 28. Juli 1983 IV R 174/80 (<strong>BFH</strong>E 139, 367, BStBl II 1984, 97). Auch<br />

dieses Urteil sehe in der Vergleichsrechnung, die in Abschn. 123 Abs. 3 EStR ihren<br />

Niederschlag gefunden habe, einen --wenn auch für Hofübergabeverträge praktisch<br />

nicht bedeutsamen-- "Anhaltspunkt" für die Bestimmung der nach § 12 EStG nicht<br />

abziehbaren Unterhaltsleistungen. Dem stimme der Große Senat zu.<br />

© Eine Gerichtsentscheidung aus der Entscheidungsdatenbank des <strong>Richard</strong> <strong>Boorberg</strong> <strong>Verlag</strong>s<br />

GmbH & Co KG, Stuttgart<br />

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