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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.demit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einenAusschluss nicht mehr vorliegen.(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen,wenn diese1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderungentfernt worden sind.§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und AbfallbilanzenDie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte undAbfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclingsund die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. DieAnforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.§ 22 Beauftragung DritterDie zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bisdie Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über dieerforderliche Zuverlässigkeit verfügen.Teil 3Produktverantwortung§ 23 Produktverantwortung(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Zieleder Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrerHerstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nachihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden.(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar,technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertungsowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind,2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung vonErzeugnissen,3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauchverbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden,4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs- und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten undPfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie derennachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung.(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeitder Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebendenRegelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen desGemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen.(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichtetendie Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welcheErzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.- Seite 18 von 45 -

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