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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deVorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus derAbfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht.(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nachMaßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Baggergut darf nachMaßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe in die Hohe Seeeingebracht werden.Abschnitt 2Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme§ 30 Abfallwirtschaftspläne(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. DieAbfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendungund des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung,2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlicheiner Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertungvon gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderenHerkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind.Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen imSinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind.Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcherAbfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben.(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zuerwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sindAbfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten.(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihreLage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichenZielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung derFläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keineVoraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen.(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für dieEntsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze undsonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibtunberührt.(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlichaus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigenEntwicklung der Abfallströme,2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen,einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die besondereBestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten,- Seite 22 von 45 -

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