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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deAbschnitt 1Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 istdie Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einemanderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in dendiesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigungbedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einerRechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unterden Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), daszuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweilsgeltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden.(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder bestimmterMengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür einBedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie könnenin diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnungbestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise aufandere Behörden übertragen.§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einemBeseitigungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese aufeine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen könnenund die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande,wird es auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kannder durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtetwerden, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. DieVerpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat vondemjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll, die Vorlage einesAbfallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher alsdie öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung dieser Abfälleübertragen. Die Übertragung kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller alleAbfälle, die in dem von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet angefallen sind, gegenErstattung der Kosten beseitigt, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die verbleibenden Abfällenicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht, wenn der Antragstellerdarlegt, dass es unzumutbar ist, die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu übernehmen.(3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberechtigten oder den Unternehmer einesMineralgewinnungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigteneines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten, die Beseitigung von Abfällen in freigelegtenBauen in seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, während der üblichen BetriebsoderGeschäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandeneBetriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die dem Verpflichtetennach Satz 1 entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten. Kommt eine Einigung über dieErstattung der Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. Der- Seite 21 von 45 -

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