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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmenwirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.Juni 2012 anzuwenden.(5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.(6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzesvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. IS. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort.Anlage 1 Beseitigungsverfahren(Fundstelle: BGBl. I 2012, 242)D 1D 2D 3D 4D 5D 6D 7D 8D 9D 10D 11D 12D 13D 14D 15Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen imErdreich)Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürlicheHohlräume)Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teicheoder Lagunen)Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, diegegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und OzeanenEinleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den MeeresbodenBiologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch dieEndverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahrenentsorgt werdenChemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist unddurch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführtenVerfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)Verbrennung an LandVerbrennung auf See 1)Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren 2)Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten VerfahrenLagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommenzeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) 3)1) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.2) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitendeVerfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum BeispielSortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vorAnwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.3) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen.Anlage 2 Verwertungsverfahren(Fundstelle: BGBl. I 2012, 243)- Seite 42 von 45 -

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