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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.deAnforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikatsund der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf derZustimmung der zuständigen Behörde.(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinnedes Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehördeoder der von ihr bestimmten Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen desÜberwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigenRegelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowiean die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichensfestlegt.(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfungder Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderlicheZuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisationoder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führendes Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugebenund das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalbeiner von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Fristnicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zumFühren des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung„Entsorgungsfachbetrieb“ untersagen.§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technischeÜberwachungsorganisationen und EntsorgergemeinschaftenDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technischeÜberwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der Rechtsverordnung könneninsbesondere1. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und dieTätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutzgefordert werden,2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondereMindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,bestimmt werden,3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondereMindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung undErlöschen, bestimmt werden,4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung,Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowieMindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,5. Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für dieEntsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmtwerden,6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an dieForm und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzugbestimmt werden,7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebunga) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige Behörde geregelt werden sowieb) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige Behörde geregelt werden; dabeikann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen des Wettbewerbeswiderrufen werden,- Seite 36 von 45 -

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