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Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - BMU

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz inZusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Errichtungzusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies erforderlich ist, derdiesbezüglichen Investitionen,4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazitätkünftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen,5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologienund -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibungder Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die dieAbfallbewirtschaftung durchführen,2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zurBewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungslosesFunktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten,3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmteVerbrauchergruppe,4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für derenSanierung.§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen(1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine dieGrenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung derAbfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander festlegen.(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligenZusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen.(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibendenAbfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für dieAbfallwirtschaftsplanung vorzulegen.(4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Absätze 1bis 3 und § 32 bleiben unberührt.(5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen,Unterrichtung der Öffentlichkeit(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Kapiteloder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien undAkkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständigeBehörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über dasBeteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zumachen.(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen, auf denender Entwurf beruht, sind einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfristkann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufsist bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werdenvon der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt.(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und aufeiner öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Formüber den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffeneEntscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen,hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.- Seite 23 von 45 -

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