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Vertrag AOK / BKK / IKK (pdf) - Wuhletal gGmbH

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§ 11 aAbrechnung gema1 § 302 SGB V(1) Nach Einfuhrung des maschinellen Abrechnungsverfahrens hat die Abrechnung folgendeBestandteile:• Abrechnungsdaten,• Urbelege (Verordnungsblatter, soziotherapeutischer Betreuungsplan im Original),• ggf. Leistungszusagen der Krankenkassen im Original,• Leistungsnachweis im Original (durchgefOhrte soziotherapeutische MaRnahmen gem.Anlage 1)• Gesamtaufstellung der Abrechnung (Gesamtrechnung, ggf. Sammelrechnung),• Begleitzettel fur Urbelege (bei maschineller Abrechnung)Nach § 303 Abs. 3 SGB V cl0rfen die Krankenkassen Abrechnungen der Leistungserbringernur vergOten, wenn die jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Daten nach § 2 Abs. 1,Buchstaben a) (Abrechnungsdaten) und e) (Gesamtaufstellung der Abrechnung) derRichtlinien im zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbarenDatentragern angegeben oder Obermittelt und die Daten nach Buchstaben b) (Urbelege)und d) (Leistungszusagen) sowie Leistungsnachweise in der dem Leistungserbringer vorliegendenForm vorgelegt worden sind.Ab dem Zeitpunkt der Einfuhrung des maschinellen Abrechnungsverfahrens in der Soziotherapiedurch die Spitzenverbande der Krankenkassen sind die folgenden Abrechnungsanforderungenzu beachten. Abrechnungen, die nicht den Richtlinien nach § 302 SGB Ventsprechen, werden ab diesem Zeitpunkt von den Krankenkassen abgewiesen.(2) Jeder neue <strong>Vertrag</strong>spartner ist verpflichtet, sich vor der erstmaligen Datenlieferung nachAbs. 1 bei der jeweils zustandigen "Kopfstelle" der einzelnen Kassenarten anzumelden.Dies gilt auch, wenn ein Abrechnungszentrum mit der Erstellung der Abrechnung beauftragtwurde.(3) Zur Sicherstellung der Vergutung erbrachter Leistungen ist bei der Aufnahme des maschinellenAbrechnungsverfahrens vom einzelnen neuen <strong>Vertrag</strong>spartner zunachst eine Erprobungsphasemit den einzelnen Krankenkassen durchzufeihren. In der Erprobungsphaseerfolgt eine parallele Ubermittlung von maschinellen Abrechnungsdaten sowie Papierab-11

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