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Vertrag AOK / BKK / IKK (pdf) - Wuhletal gGmbH

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Kapitel 11- Abrechnungsverfahren -§10Institutionskennzeichen(1) Jeder Leistungserbringer verfugt gemafl § 293 SGB V Ober ein Institutionskennzeichen(IK), das er bei der Abrechnung mit den Krankenkassen verwendet. FOr jede Filiale,Zweigstelle etc, ist ein gesondertes IK zu fuhren (vgl. § 1 Abs. 3). Sonstige Leistungserbringer,die Ober kein IK verfOgen, verfahren gemafl § 302 SGB V.(2) Das IK ist bei der Sammel- und Verteilungsstelle IK der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen(SVI), Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, zu beantragen.Anderungen der unter dem IK gespeicherten Daten sind der SVI unverzOglich mitzuteilen.Mitteilungen an die Krankenkassen oder ihre mit der AbrechnungsprOfung beauftragtenDienstleister werden nicht berucksichtigt.(3) Das gegenOber den Krankenkassen eingesetzte IK ist den Krankenkassenverbanden bei<strong>Vertrag</strong>sabschluss mitzuteilen. Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen ausschliefIlichunter diesem IK.Das IK ist in jeder Abrechnung anzugeben. Abrechnungen ohne IK oder mit fehlerhaftemIK werden von den Krankenkassen zuruckgewiesen. Gleiches gilt fOr Abrechnungen miteinem der Krankenkasse unbekannten IK.Die unter dem gegenOber den Krankenkassen verwandten IK bei der SVI gespeichertenAngaben, einschliefIlich der Bank- und Kontoverbindung sind verbindlich fur die Abrechnungsbegleichungdurch die Krankenkassen. Andere Bank- und Kontoverbindungen werdenvon den Krankenkassen bei der Abrechnung nicht berOcksichtigt.9

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