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Bestattungs - Gemeinde Möriken-Wildegg

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<strong>Bestattungs</strong>- undFriedhofreglementvom 1. Januar 2010Entwurf, Stand 27.04.2009


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementIEINLEITUNG§ 1 Zweck 4§ 2 Zuständigkeit 4§ 3 <strong>Bestattungs</strong>amt 5§ 4 Friedhofpersonal 5IIBESTATTUNGEN§ 5 Anspruch auf Bestattung 6§ 6 Leichenschau 6§ 7 Meldepflicht 6§ 8 Anordnung und Zeitpunkt der Bestattung 7§ 9 Einsargen, Überführung und Aufbahrung der Leiche 7§ 10 Art der Bestattung 8§ 11 Form der Bestattung 8§ 12 Abdankungsfeier 9IIIFRIEDHOF§ 13 Allgemeine Verhaltensregeln 9§ 14 Grabarten 10§ 15 Reihengräber 10§ 16 Urnenwand 11§ 17 Gemeinschaftsgrab 12§ 18 Familiengräber 12§ 19 Grabesruhe 13§ 20 Grabunterhalt 13§ 21 Räumung von Gräbern 14§ 22 Grabfunde 14IVGRABDENKMAL§ 23 Allgemeines 14§ 24 Grabkreuz 15§ 25 Bewilligungspflicht 15§ 26 Instandhaltung 15§ 27 Technische Bestimmungen 152


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementVFINANZIERUNG§ 28 <strong>Bestattungs</strong>kosten 16§ 29 Mittellos verstorbene Einwohner 16§ 30 Bemessungsgrundlage 17§ 31 Gebühren 17VISCHLUSSBESTIMMUNGEN§ 32 Ausnahmen 17§ 33 Rechtsschutz 17§ 34 Haftung 18§ 35 Schadenersatz 18§ 36 Strafbestimmungen 18§ 37 Inkrafttreten 18ANHANG 1Gebührentarif 20ANHANG 2Ziff. 1 Bewilligungspflicht für Grabmäler 22Ziff. 2 Werkstoffe 22Ziff. 3 Schrift und Schmuck 22Ziff. 4 Abmessungen 22Ziff. 5 Fundamente 23Ziff. 6 Urnenwand 24Ziff. 7 Gemeinschaftsgrab 24Ziff. 8 Grabmäler, Zeitpunkt der Aufstellung 24Ziff. 9 Gräbereinteilung 24Ziff. 10 Arbeiten im Friedhof 24Ziff. 11 Bepflanzung und Unterhalt 24Ziff. 12 Art der Bepflanzung 25Ziff. 13 Pflege des Grabes 25Ziff. 14 Mangelhafter Unterhalt 253


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementDie Einwohnergemeinde Möriken-<strong>Wildegg</strong> erlässt gestützt auf § 3 derVerordnung über das <strong>Bestattungs</strong>wesen (<strong>Bestattungs</strong>verordnung) vom22. Januar 1990 folgendes Reglement:IEINLEITUNG§ 1Zweck1 Dieses Reglement bezweckt eine gute Gesamtwirkungder Friedhofanlage und regelt die Zuständigkeit, dieOrganisation, die administrativen und finanziellen Belangesowie Rechte und Pflichten der Beteiligten beieiner Bestattung.2 Personenbezeichnungen in diesem Reglement beziehensich auf beide Geschlechter.§ 2Zuständigkeit1 Das gesamte <strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofwesen unterstehtdem <strong>Gemeinde</strong>rat. Der jeweilige Ressortchef übtdie Aufsicht aus.2 Mit dem Vollzug werden beauftragt:- der Ressortchef Friedhof- das <strong>Bestattungs</strong>amt- der Friedhofgärtner und das Bauamt- Finanzverwaltung (Rechnungswesen)3 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann für den Vollzug dieses Reglementseine Friedhofkommission wählen.4 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann die Aufgaben im Rahmen einesDelegationsreglements delegieren.4


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 3<strong>Bestattungs</strong>amtDem <strong>Bestattungs</strong>amt obliegen:a) die Entgegennahme der Todesmeldungenb) die Entgegennahme von Anordnungen betreffendArt und Form der Bestattung und der Abdankungsfeierc) die Anordnung der für die Bestattung erforderlichenMassnahmend) Prüfung und Bewilligung der eingereichtenGrabmalgesuchee) Administrative Verwaltung des Friedhofsf) Führung des <strong>Bestattungs</strong>registers und des Belegungsplans§ 4FriedhofpersonalDer <strong>Gemeinde</strong>rat wählt den Friedhofgärtner und dasBauamtspersonal und regelt deren Aufgaben und Befugnisse.Dem Friedhofpersonal obliegen im Wesentlichenfolgende Aufgaben:- Öffnen und Eindecken der Grabstätten- Betrieb und Unterhalt des Friedhofs- Überwachung des Aufstellens von Grabmälern- Sorge für Ruhe, Ordnung und Sauberkeit aufdem Friedhof5


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementIIBESTATTUNGEN§ 5Anspruch auf BestattungIm Friedhof können beigesetzt werden:a) Verstorbene Einwohner von Möriken-<strong>Wildegg</strong>b) Auswärts wohnhaft gewesene Verstorbene, die besondereBeziehungen zur <strong>Gemeinde</strong> Möriken-<strong>Wildegg</strong> hatten, mit Bewilligung des jeweiligen Ressortchefsdes <strong>Gemeinde</strong>ratsc) Nicht als Auswärtige gelten frühere Einwohner vonMöriken-<strong>Wildegg</strong>, die während mindestens 10 Jahrenin der <strong>Gemeinde</strong> Möriken-<strong>Wildegg</strong> Wohnsitzhatten und altershalber in ein Heim oder zu Angehörigenweggezogen sind. In diesen Fällen wird derTarif für in Möriken-<strong>Wildegg</strong> wohnhaft gewesenePersonen angewendet.d) Urnen auswärts wohnhaft gewesener Verstorbenerin bestehende Gräber oder im Gemeinschaftsgrab§ 6LeichenschauBei jeder verstorbenen Person und jeder aufgefundenenLeiche ist eine Leichenschau vorzunehmen.§ 7Meldepflicht1 Jeder Todesfall in der <strong>Gemeinde</strong> und jeder Todesfallvon Einwohnern, der ausserhalb der <strong>Gemeinde</strong> erfolgtist, ist unverzüglich, spätestens jedoch innert 48Stunden, dem <strong>Bestattungs</strong>amt zu melden.2 Wer Kenntnis vom Tode einer unbekannten Personerhält oder die Leiche einer solchen findet, hat sofortder Kantonspolizei Anzeige zu erstatten.6


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 8Anordnung undZeitpunkt der Bestattung1 Die Bestattung darf nicht vor Ablauf von 48 Stundennach Eintritt des Todes stattfinden. Der <strong>Gemeinde</strong>ratkann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesonderebei ansteckenden Krankheiten, gestützt auf einZeugnis des Bezirksarztes, Ausnahmen bewilligen.2 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenndie Leiche vom zuständigen Regionalen Zivilstandsamtaufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung einesArztes zur Bestattung freigegeben worden ist.3 In der Regel ist die Leiche innert ortsüblicher Fristnach Eintritt des Todes zu bestatten. Wird eine amtlicheUntersuchung geführt, ist für die Bestattung eineBewilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.4 Das <strong>Bestattungs</strong>amt setzt im Einvernehmen mit denAngehörigen und dem zuständigen Pfarramt die Beisetzungfest.5 An Sonn- und allgemeinen Feiertagen finden grundsätzlichkeine Abdankungen und Beisetzungen statt.An Samstagen werden in der Regel keine Abdankungenund Erdbestattungen durchgeführt.§ 9Einsargen, Überführungund Aufbahrungder Leiche1 Die Sarglieferung, das Einsargen und das Überführender Leiche erfolgt in Absprache mit den Angehörigendurch ein anerkanntes <strong>Bestattungs</strong>institut. Diesesstellt den Angehörigen für seine Aufwendungen direktRechnung.2 Der eingesargte Leichnam soll möglichst rasch in dieAufbahrungsräume überführt werden.7


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 10Art der Bestattung 1 Es ist Kremation oder Erbestattung zulässig. Für Bestimmungder <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie derWunsch des Verstorbenen, in zweiter Linie derjenigeder nächsten Angehörigen und in dritter Linie der Lebenspartnermassgebend. Fehlt eine entsprechendeWillensäusserung, ordnet das <strong>Bestattungs</strong>amt die Kremationan.2 Im Einvernehmen mit den Angehörigen setzt das <strong>Bestattungs</strong>amtmit dem Krematorium die Kremationszeitfest und nimmt die Anmeldung vor.§ 11Form der Bestattung1 Die Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. Auf ausdrücklichenWunsch des Verstorbenen bzw. seinernächsten Angehörigen kann die Bestattung auch imengeren Familienkreis stattfinden.2 Die Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigenvorgängig oder anschliessend an die Abdankungsfeierstatt.3 Bei nichtkirchlichen Bestattungen sorgt das <strong>Bestattungs</strong>amt,in Absprache mit den Angehörigen, für eineschickliche Beisetzung.4 Die Särge müssen aus leicht verrottbarem Holz gefertigtsein.5 Die Urnen müssen aus Ton oder leicht verrottendemHolz gefertigt sein.8


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 12Abdankungsfeier1 Die Gestaltung der Abdankungsfeier besprechen dieAngehörigen des Verstorbenen mit dem <strong>Bestattungs</strong>undPfarramt.2 Die Abdankungsfeiern erfolgen in der Regel um11.00 Uhr oder um 14.00 Uhr.3 Die Grablegung erfolgt nach Absprache mit den Angehörigenvor oder nach der Abdankungsfeier unterder Verantwortung des Friedhofgärtners bzw. desBauamts.IIIFRIEDHOFAllgemeine Verhaltensregeln§ 131 Der Friedhof ist eine Stätte der Ruhe und Besinnung.Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortesentsprechend zu verhalten. Innerhalb des Friedhofesist untersagt– das Lärmen und Spielen– das Mitführen und der Aufenthalt von Tieren, selbstdann, wenn sie an der Leine geführt werden.– das Ablagern von Abfällen ausserhalb der dafür bestimmtenPlätze und Behälter.2 Untersagt ist das Befahren mit Privatfahrzeugen allerArt, mit Ausnahme von Dienst- und Invalidenfahrzeugen.9


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 14Grabarten1 Es bestehen folgende Grabarten:a) Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungenb) Urnenbeisetzung vor Urnenwand mit Namensplattefür 1 oder 2 Urnenc) Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namensplatted) Familiengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen2 Für die Bestattung von Kindern stehen alle Grabartenoffen.3 Grösse und Anlage der Gräber sowie die Reihenfolgeder Beisetzungen werden durch die Gestaltung desFriedhofs bestimmt.§ 15Reihengräber1 In jedem Grab darf nur eine Erdbestattung erfolgen.2 Es ist jedoch gestattet, während der ersten 15 Jahredes Bestehens des Grabes Urnen beizusetzen.3 Die Kosten für eine allfällige Verlegung dieser spätereingesetzten Urnen gehen zu Lasten der Angehörigen.4 Die Grababgrenzungen mit Platten erfolgen durch denFriedhofgärtner zu Lasten der <strong>Gemeinde</strong>.10


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 16Urnenwand1 Solange Platz vorhanden ist, können Schriftplatten miteiner oder zwei Namensnennungen zur Verfügung gestelltwerden.2 Die Urnen werden vor der Urnenwand in die Erde beigesetzt.Während den ersten 15 Jahren können zusätzlicheUrnen beigesetzt werden.3 Die Schriftplatten werden von der <strong>Gemeinde</strong> geliefertund versetzt. Sie werden durch Zahlung einer entsprechendenGebühr gemäss Gebührentarif im Anhang vonden Angehörigen erworben.4 Die Schriftplatten sind durch einen vom <strong>Bestattungs</strong>amtzu bestimmenden Bildhauer auf Kosten der Angehörigenzu beschriften. Der Auftrag für die Beschriftungwird vom <strong>Bestattungs</strong>amt erteilt.5 Das Aufstellen von Blumenschmuck in der allgemeinenBepflanzung vor der Mauer ist mit Ausnahme vonSteckvasen nicht gestattet.11


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 17Gemeinschaftsgrab1 Das Gemeinschaftsgrab gibt der Gemeinschaft der TotenAusdruck. Die Asche der Verstorbenen wird ohneNamensanschrift beigesetzt.2 Auf Wunsch der Angehörigen kann eine Namensinschriftin der Umfassungsmauer des Gemeinschaftsgrabserfolgen.3 Die Umfassungsmauer ist durch einen vom <strong>Bestattungs</strong>amtzu bestimmenden Bildhauer auf Kosten derAngehörigen gemäss Gebührentarif im Anhang zu beschriften.Der Auftrag für die Beschriftung wird vom<strong>Bestattungs</strong>amt erteilt.4 Im bisherigen Gemeinschaftsgrab beim Nebeneingangzur Kirche erfolgen mit der Inbetriebnahme des neuenGemeinschaftsgrabs keine neuen Beisetzungen mehr.§ 18Familiengräber1 Solange Platz vorhanden ist, können Familiengräbergegen eine Grabplatzgebühr gemäss Gebührentarif imAnhang zur Verfügung gestellt werden.2 Pro Familiengrab dürfen bis maximal 4 Särge beigesetztwerden. Die Zahl der Urnenbeisetzungen istnicht beschränkt.3 Erdbestattungen dürfen nur in den ersten 25 Jahrenund Urnenbeisetzungen nur in den ersten 40 Jahrenvorgenommen werden.12


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementGrabesruhe§ 191 Die Ruhezeit für Sarg- und Urnenreihengräber sowiefür die Urnenwand beträgt 25 Jahre. Eine nachträglicheUrnenbeisetzung verlängert die Ruhezeit nicht.2 In den letzten zehn Jahren der ordentlichen Ruhezeiteines Grabes dürfen in der Regel keine Urnen mehrbeigesetzt werden.3 Die Ruhezeit für Familiengräber beträgt ab der erstenBeisetzung 50 Jahre.Grabunterhalt§ 201 Die <strong>Gemeinde</strong> kann zu Beginn der Grabesruhe aufWunsch der Angehörigen den Grabunterhalt zu Lastender Angehörigen übernehmen.2 Die Angehörigen leisten einen einmaligen Pauschalbetraggemäss Gebührentarif.13


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementRäumung vonGräbern§ 211 Die Räumung eines Grabfeldes wird vom <strong>Gemeinde</strong>ratangeordnet und wenigstens drei Monate vorher imamtlichen Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong> bekanntgemachtund den nächsten Angehörigen soweit möglichdirekt mitgeteilt. Den Angehörigen wird dabei eineFrist für die Wegnahme von Grabmälern, Urnen undPflanzen gesetzt.2 Nach Ablauf der Frist verfügt die <strong>Gemeinde</strong>, ohneEntschädigungspflicht, über verbliebene Gegenstände.2 Auf Wunsch übernimmt die <strong>Gemeinde</strong> die Abräumungund kommt in der Regel auch für die entstehendenKosten der Grabräumung auf.3 Die Inschriftplatten der Urnenwand werden nach Ablaufder Grabruhe durch das Friedhofpersonal entferntund durch neue ersetzt.Grabfunde§ 22Finden sich beim Öffnen eines Grabes Reste von früherenBestattungen, werden diese im Gemeinschaftsgraboder an der Sohle des neuen Grabes beigesetzt.IVGRABDENKMALAllgemeines§ 231 Das Grabdenkmal ist ein Gedächtniszeichen, welchesdie Erinnerung an den Verstorbenen wachhält und eineAussage über sein Leben oder seinen Glauben entfaltensoll.2 Es soll persönlich gestaltet sein und sich gut in dasGesamtbild des Friedhofes und des entsprechendenGrabschildes einfügen.14


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 24GrabkreuzJedes Grab (ausgenommen Urnenwand und Gemeinschaftsgrab)erhält ein von der <strong>Gemeinde</strong> gelieferteseinheitliches Kreuz mit Vorname, Familienname, Geburts-und Todesjahr des Bestatteten. Das Holzkreuzbleibt bestehen, bis es durch ein anderes Grabmal ersetztwird.§ 25BewilligungspflichtDas Aufstellen neuer sowie die Abänderung bestehenderGrabmäler ist bewilligungspflichtig. Details werdenim Anhang 2 dieses Reglements geregelt.§ 26Instandhaltung1 Für die Instandhaltung der Grabmäler sind die Angehörigenverantwortlich.2 Schadhafte, schief- oder nicht mehr feststehendeGrabmäler müssen auf Weisung des Friedhofpersonalsinnerhalb der angesetzten Frist instand gestellt werden.Nach unbenütztem Ablauf der Frist kann der <strong>Gemeinde</strong>ratdie notwendigen Massnahmen auf Kosten derAngehörigen veranlassen.Technische Bestimmungen§ 27Die im Anhang 2 aufgeführten technischen Bestimmungenbezüglich zulässige Werkstoffe, Abmessungen,Bepflanzungen usw. bilden einen Bestandteil diesesFriedhof- und <strong>Bestattungs</strong>reglements.15


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementVFINANZIERUNG<strong>Bestattungs</strong>kosten§ 281 Für verstorbene Einwohner von Möriken-<strong>Wildegg</strong>übernimmt die Einwohnergemeinde folgende Leistungenund Kosten:– amtliche Bekanntmachung– Beisetzung der Urne oder Leiche– die Humusierung des Grabes (bei Erdgräbern nachErstellung des Fundamentes für den Grabstein)– beschriftetes Grabkreuz (als Provisorium, bis zurErstellung des Grabsteins bzw. bis zum Vorliegender Urnenwandplatte)– Benützung der Kirche für die Abdankung (Sigrist)– Pauschalbeitrag für die jeweiligen Kosten eines einfachenHolzsargs (Sargbeitrag)2 Alle anderen Aufwendungen gehen zu Lasten derAngehörigen.3 Nicht beanspruchte Leistungen der <strong>Gemeinde</strong> werdenden Erben nicht vergütet. An Beisetzungen von Einwohnernin anderen <strong>Gemeinde</strong>n werden keine Beiträgegeleistet.4 Für die Bestattung von nicht in Möriken-<strong>Wildegg</strong>wohnhaft gewesenen Personen haben die Angehörigendie Leistungen gemäss Gebührentarif zu erbringen.Mittellos verstorbeneEinwohner§ 29Die Leistungen für die Bestattung mittellos Verstorbenerrichten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.16


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementBemessungsgrundlage§ 30Der Gebührentarif basiert auf dem Index der Konsumentenpreise(Indexstand 31. Dezember 2008). Er istdurch den <strong>Gemeinde</strong>rat auf Jahresanfang anzupassen,sobald die Indexänderung 10 Punkte erreicht.Gebühren§ 31Die von den Erben zu bezahlenden Gebühren und Kostenanteilesind im Anhang 1 zu diesem Reglementfestgelegt.VISCHLUSSBESTIMMUNGENAusnahmen§ 32Wenn die Umstände es rechtfertigen, können Ausnahmenund Abweichungen von diesem Reglementdurch den <strong>Gemeinde</strong>rat gestattet werden.Rechtsschutz§ 33Verfügungen und Entscheide der Vollzugsorgane könneninnert 30 Tagen nach Erhalt beim <strong>Gemeinde</strong>ratangefochten werden. Diese muss ein Begehren undBegründung enthalten.17


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementHaftung§ 341 Die Einwohnergemeinde übernimmt keine Haftung fürSchäden, die durch Drittpersonen an Grabmälern,Pflanzen, Kränzen oder anderen Gegenständen angerichtetwerden.2 Sie haftet auch nicht für Schäden, die durch Grabsenkungen,ungenügenden Unterhalt oder als Folgevon Naturereignissen entstehen.Schadenersatz§ 35Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei anderenArbeiten Nachbargräber oder allgemeine Anlagen beschädigt,ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungensind sofort dem Friedhofsgärtner oder dem <strong>Bestattungs</strong>amtzu melden.Strafbestimmungen§ 361 Übertretungen von Vorschriften dieses Reglementsund der gestützt darauf erlassenen Anordnungen werdendurch den <strong>Gemeinde</strong>rat geahndet, sofern nichtandere Strafbestimmungen anwendbar sind oder eineandere Behörde zuständig ist.2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzesüber die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 7. Dezember2007.§ 37Inkrafttreten1 Dieses Reglement mit den Anhängen I und II tritt aufden 1. Januar 2010 in Kraft.2 Auf diesen Zeitpunkt wird das bisherige <strong>Bestattungs</strong>undFriedhofreglement vom 22. Juni 1995, mitsamtseinen Gebührentarifen aufgehoben.18


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementVon der Einwohnergemeinde-Versammlung beschlossen am 23. November2009GEMEINDERAT MÖRIKEN-WILDEGGDer <strong>Gemeinde</strong>ammann:Der <strong>Gemeinde</strong>schreiber:Dr. Sergio CanevePascal Chioru19


ANHANG 1GebührentarifIn Möriken-<strong>Wildegg</strong> wohnhaft gewesene PersonenGrabartGrabbenützung jeglicher ArtGrab bei UrnenwandGebührenunentgeltlichCHF 2'500.--, inklusive 1 InschriftCHF 700.-- für zweite InschriftGemeinschaftsgrabBeschriftung UmfassungsmauerFamilien-Sarg- oder UrnengräberHolzkreuz mit Beschriftung als ProvisoriumDie <strong>Gemeinde</strong> leistet einen Sargbeitrag,entsprechend den jeweiligenKosten eines einfachen HolzsargsUmbestattung, ExhumationenGrabunterhalt durch <strong>Gemeinde</strong>Leistungen <strong>Bestattungs</strong>institutCHF 2'000.--, inklusive 1 Inschrift,jede weitere Inschrift CHF 1'100.--(max. 3 Inschriften möglich)CHF 500.--, pro m2 GrabflächeunentgeltlichCHF 476.--, pauschalCHF 300.--, pauschalCHF 5'500.--, pauschalzu Lasten AngehörigeLeichenkleid, Sargkissen, Mitarbeitvon weiteren Personen beim Einsargenund Bestatten, TransporteLeistungen der <strong>Gemeinde</strong> siehe auch § 17 des ReglementsDer Gebührentarif basiert auf dem Index der Konsumentenpreise. Er ist durch den <strong>Gemeinde</strong>ratauf Jahresanfang anzupassen, sobald die Indexänderung 10 Punkte erreicht.


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementNicht in Möriken-<strong>Wildegg</strong> wohnhaft gewesene PersonenGrabartGrabbenützung ErdgrabGrabbenützung für Urnen-ReihengrabGrab bei UrnenwandKostenCHF 1'000.--CHF 700.--CHF 2'900.--, inklusive 1 InschriftCHF 1'100.-- für zweite InschriftGemeinschaftsgrabBeschriftung UmfassungsmauerCHF 2'400.--, inklusive 1 Inschrift,jede weitere Inschrift CHF 1'100.--(max. 3 Inschriften möglich)Gemeinschaftsgrab ohne Inschrift CHF 700.--Beisetzung der Urne in einem bestehendenGrab (für die noch laufendeCHF 200.--Ruhefrist ab 1. Bestattung)Graberstellung, Orgelspiel, Benützungder Kirche für die Abdankung,Beisetzung, provisorisches Holzkreuz,usw.nach Aufwand<strong>Bestattungs</strong>amt, Pauschalgebühr CHF 200.--Grabunterhalt durch <strong>Gemeinde</strong> CHF 5'500.--, pauschalLeistungen der <strong>Gemeinde</strong> siehe auch § 17 des ReglementsDer Gebührentarif basiert auf dem Index der Konsumentenpreise. Er ist durch den <strong>Gemeinde</strong>ratauf Jahresanfang anzupassen, sobald die Indexänderung 10 Punkte erreicht.21


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementANHANG 2Im Sinne von § 27 des <strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglements erlässt die Einwohnergemeindeversammlungfolgende technische Vorschriften:Ziff. 1 Bewilligungspflicht für Grabmäler1 Die Errichtung von Grabmälern ist grundsätzlich bewilligungspflichtig, wobeidie nachfolgenden Richtlinien zu beachten sind.2 Es ist ein Gesuch im Doppel einzureichen, mit Angaben über das Material,die Bearbeitung und Beschriftung. Dem Gesuch ist eine Zeichnung im Massstab1:10 beizulegen.Ziff. 2 Werkstoffe1 Als Werkstoffe für Grabmäler sind zugelassen: Naturstein, Holz, Schmiedeisen,Bronze.2 Von den Natursteinen eignen sich insbesondere Sandstein, Muschelkalkstein,Kalkstein, Granit, Gneis und Serpentin, behauen oder matt geschliffen.3Für das Grabmal aus Stein darf – einschliesslich des Sockels – nur eine Gesteinsartverwendet werden. Grabmäler aus Holz, Schmiedeisen und Bronzedürfen auf niedrige Natursteinsockel gestellt werden.4 Die Farbtöne sollen in mittlerer Helligkeit gehalten werden.5 Der <strong>Gemeinde</strong>rat kann ungeeignete Werkstoffe ausschliessen.Ziff. 3 Schrift und Schmuck1 Die bildhauerische Gestaltung des Grabmals zu einem eigentlichen BildundSchriftstein ist erwünscht.2 Die Schrift- und Schmuckformen sollen handwerklich ausgeführt werdenund sich harmonisch in das Grabmal einfügen.3Der Ersteller kann seitlich auf dem Grabmal (max. 15 cm über dem Boden)seinen Namen unauffällig anbringen. Die Verwendung von Namensplakatenist nicht gestattet.Ziff. 4 Abmessungen1 Die Höchst- bzw. Mindestmasse der Grabdenkmäler betragen:22


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementErdgräberfürErwachsene- stehend(Grabsäule)- liegendErwachsene- stehend- liegendUrnengräberfür- stehend- liegendMax. Höhein cm1101207090Max. Tiefein cm604050Max. Breite incm50354540355040Mindestdicke*)in cm14168105148*) nur bei Natursteinen2 Im Interesse eines harmonischen Gesamtbildes müssen hohe Steineschmal, niedrige Steine breit gehalten werden.3 Die vorgeschriebenen Höhenmasse dürfen bei Kreuzen sowie Grabmälernmit stark abgedachtem oder rundem Kopf maximal um 10 cm überschrittenwerden.4 Die maximalen Höhenmasse sollen in der Regel nicht mehr als 20 cm unterschrittenwerden. Die Höhenmasse gelten inklusive Sockel; von diesendürfen höchstens 10 cm sichtbar sein.5 Liegeplatten dürfen den Erdboden am Kopfende (Oberkant gemessen)höchstens um 15 cm überragen.6 Die Gräber selbst müssen folgende Mindesttiefen aufweisen:ErdbestattungenUrnen1.50 Meter1.00 MeterZiff. 5 FundamenteDie Fundamente sind höchstens 25 cm stark und in der Regel reihenweisezu erstellen. Der Grabsteinlieferant hat sich an den Erstellungskosten zubeteiligen.23


<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementZiff. 6 Urnenwand1 Die Schriftplatten an der Urnenwand werden durch einen vom <strong>Bestattungs</strong>amtbeauftragten Fachmann einheitlich beschriftet. Eingrafiert werden Vorname,Familienname, Geburts- und Todesjahr.2 Die Umgebung der Urnenwand werden vom Friedhofgärtner auf Rechnungder <strong>Gemeinde</strong> gepflegt. Es sollen dort nur für kurze Zeit nach der BeisetzungBlumen, Kränze usw. hingelegt werden.Ziff. 7 Gemeinschaftsgrab1 Beim Gemeinschaftsgrab kann die Urnenbeisetzung mit oder ohne Namensinschrifterfolgen.2 Das Gemeinschaftsgrab wird vom Friedhofgärtner auf Rechnung der <strong>Gemeinde</strong>gepflegt. Es sollen dort nur für kurze Zeit nach der Beisetzung Blumen,Kränze usw. hingelegt werden.Ziff. 8 Grabmäler, Zeitpunkt der AufstellungGrabmäler dürfen erst nach Einteilung der Grabreihe auf die durch die <strong>Gemeinde</strong>erstellten Fundamente aufgestellt werden. Diese Regelung gilt füralle Erdbestattungen in den Grabreihen.Ziff. 9 GräbereinteilungDer Friedhofgärtner nimmt die definitive Einteilung der Gräber mit dem Verlegender Wegplatten und Zwischenplatten vor.Ziff. 10 Arbeiten im Friedhof1 Transport und Aufstellung der Grabdenkmäler im Friedhof sowie grössereArbeiten an bestehenden Grabmälern sind dem Friedhofgärtner und dem<strong>Bestattungs</strong>amt rechtzeitig zu melden.2 Für das Versetzen der Gräbmäler hat sich der Bildhauer an die ordentlicheArbeitszeit des Friedhofpersonals zu halten.3 Überschüssiges Material ist auf dem vom Friedhofgärtner bezeichnetenPlatz zu deponieren.Ziff. 11 Bepflanzung, Unterhalt1 Das Bepflanzen und die Pflege des Grabes ist Sache der Angehörigen oderdes von ihnen beauftragten Gärtners.24


<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement2 Die Gräber dürfen erst mit einer Dauerbepflanzung versehen werden,wenn die Trittplatten verlegt sind. Vorher können Topfpflanzen, Kränze, einjährigePflanzen und Blumen in Vasen (keine Blechbüchsen, Flaschen, usw.)verwendet werden.Ziff. 12 Art der BepflanzungDie Grabbepflanzung ist möglichst niedrig zu halten. Bepflanzungen, die dasGesamtbild der Gräberfelder stören, sind nicht gestattet.Ziff. 13 Pflege des Grabes1 Pflanzen, welche die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen,sind von den Angehörigen zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschiehtdies nicht innerhalb einer vom Friedhofgärtner angesetzten Frist, wird dieArbeit durch ihn ausgeführt. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, diese Arbeitenauch Drittpersonen in Auftrag zu geben. Die entstehenden Kosten werdenden Angehörigen in Rechnung gestellt.2 Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen,unpassende oder zerbrochene Gefässe zu entfernen.Ziff. 14 Mangelhafter Unterhalt1 Gräber, die innerhalb eines Jahres nach der Bestattung noch nicht bepflanztsind, oder solche, deren Anpflanzung nicht weitergeführt wird, versiehtder Friedhofgärtner mit einer Dauerbepflanzung. Die Kosten tragen dieAngehörigen.2 Die Grabpflege kann auf Kosten der Angehörigen einem Gärtner übertragenwerden.25

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