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Bestattungs - Gemeinde Möriken-Wildegg

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<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement§ 10Art der Bestattung 1 Es ist Kremation oder Erbestattung zulässig. Für Bestimmungder <strong>Bestattungs</strong>art ist in erster Linie derWunsch des Verstorbenen, in zweiter Linie derjenigeder nächsten Angehörigen und in dritter Linie der Lebenspartnermassgebend. Fehlt eine entsprechendeWillensäusserung, ordnet das <strong>Bestattungs</strong>amt die Kremationan.2 Im Einvernehmen mit den Angehörigen setzt das <strong>Bestattungs</strong>amtmit dem Krematorium die Kremationszeitfest und nimmt die Anmeldung vor.§ 11Form der Bestattung1 Die Bestattung ist grundsätzlich öffentlich. Auf ausdrücklichenWunsch des Verstorbenen bzw. seinernächsten Angehörigen kann die Bestattung auch imengeren Familienkreis stattfinden.2 Die Beisetzung findet auf Wunsch der Angehörigenvorgängig oder anschliessend an die Abdankungsfeierstatt.3 Bei nichtkirchlichen Bestattungen sorgt das <strong>Bestattungs</strong>amt,in Absprache mit den Angehörigen, für eineschickliche Beisetzung.4 Die Särge müssen aus leicht verrottbarem Holz gefertigtsein.5 Die Urnen müssen aus Ton oder leicht verrottendemHolz gefertigt sein.8

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