Bestattungs - Gemeinde Möriken-Wildegg
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<strong>Bestattungs</strong>- und FriedhofreglementGrabesruhe§ 191 Die Ruhezeit für Sarg- und Urnenreihengräber sowiefür die Urnenwand beträgt 25 Jahre. Eine nachträglicheUrnenbeisetzung verlängert die Ruhezeit nicht.2 In den letzten zehn Jahren der ordentlichen Ruhezeiteines Grabes dürfen in der Regel keine Urnen mehrbeigesetzt werden.3 Die Ruhezeit für Familiengräber beträgt ab der erstenBeisetzung 50 Jahre.Grabunterhalt§ 201 Die <strong>Gemeinde</strong> kann zu Beginn der Grabesruhe aufWunsch der Angehörigen den Grabunterhalt zu Lastender Angehörigen übernehmen.2 Die Angehörigen leisten einen einmaligen Pauschalbetraggemäss Gebührentarif.13