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Bestattungs - Gemeinde Möriken-Wildegg

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<strong>Bestattungs</strong>- und Friedhofreglement2 Die Gräber dürfen erst mit einer Dauerbepflanzung versehen werden,wenn die Trittplatten verlegt sind. Vorher können Topfpflanzen, Kränze, einjährigePflanzen und Blumen in Vasen (keine Blechbüchsen, Flaschen, usw.)verwendet werden.Ziff. 12 Art der BepflanzungDie Grabbepflanzung ist möglichst niedrig zu halten. Bepflanzungen, die dasGesamtbild der Gräberfelder stören, sind nicht gestattet.Ziff. 13 Pflege des Grabes1 Pflanzen, welche die Nachbargräber, Wege und Anlagen beeinträchtigen,sind von den Angehörigen zurückzuschneiden oder zu entfernen. Geschiehtdies nicht innerhalb einer vom Friedhofgärtner angesetzten Frist, wird dieArbeit durch ihn ausgeführt. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, diese Arbeitenauch Drittpersonen in Auftrag zu geben. Die entstehenden Kosten werdenden Angehörigen in Rechnung gestellt.2 Der Friedhofgärtner ist berechtigt, verwelkte Blumen, Kränze und Pflanzen,unpassende oder zerbrochene Gefässe zu entfernen.Ziff. 14 Mangelhafter Unterhalt1 Gräber, die innerhalb eines Jahres nach der Bestattung noch nicht bepflanztsind, oder solche, deren Anpflanzung nicht weitergeführt wird, versiehtder Friedhofgärtner mit einer Dauerbepflanzung. Die Kosten tragen dieAngehörigen.2 Die Grabpflege kann auf Kosten der Angehörigen einem Gärtner übertragenwerden.25

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