Handbuch Schulen in Vorarlberg 2011/12 - Landesschulrat für ...
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PFLICHTSCHULEN<br />
Schulpflicht Für alle K<strong>in</strong>der, die sich <strong>in</strong> Österreich dauernd aufhalten, besteht die allgeme<strong>in</strong>e<br />
Schulpflicht. Sie beg<strong>in</strong>nt mit dem auf die Vollendung des sechsten<br />
Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre.<br />
Die allgeme<strong>in</strong>e Schulpflicht wird durch den Besuch der nachstehend angeführten<br />
Schularten erfüllt:<br />
In den ersten vier Schulstufen durch den Besuch der Volksschule oder<br />
Sonderschule; im 5. bis 8. Schuljahr durch den Besuch der Hauptschule<br />
bzw. Mittelschule, der allgeme<strong>in</strong> bildenden höheren Schule, der Volksschul-<br />
oder Sonderschuloberstufe; im 9. Schuljahr durch den Besuch der<br />
Polytechnischen Schule, durch den Weiterbesuch e<strong>in</strong>er Volks-, Hauptoder<br />
Sonderschule, e<strong>in</strong>er Berufsvorbereitungsklasse <strong>für</strong> Jugendliche mit<br />
sonderpädagogischem Förderbedarf oder durch den Besuch e<strong>in</strong>er mittleren<br />
bzw. höheren Schule.<br />
In begründeten Fällen kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten und<br />
mit Genehmigung des zuständigen Bezirksschulrats die Schulpflicht auch<br />
durch e<strong>in</strong>en häuslichen Unterricht erfüllt werden.<br />
Zur Anrechnung e<strong>in</strong>es Schulbesuches im Ausland ist e<strong>in</strong> jährliches Ansuchen<br />
der Erziehungsberechtigten erforderlich.<br />
Volksschule<br />
Aufgabe Die Volksschule hat <strong>in</strong> den ersten vier Schulstufen e<strong>in</strong>e <strong>für</strong> alle Schüler/<strong>in</strong>nen<br />
geme<strong>in</strong>same Elementarbildung zu vermitteln. Bei K<strong>in</strong>dern mit<br />
sonderpädagogischem Förderbedarf s<strong>in</strong>d die Bildungsaufgaben der Sonderschulart<br />
zu berücksichtigen, die der Beh<strong>in</strong>derungsart entsprechen.<br />
Aufnahme Zur Schule<strong>in</strong>schreibung werden die Daten des K<strong>in</strong>des durch die Geme<strong>in</strong>de<br />
an die Sprengelschule gemeldet. Im letzten K<strong>in</strong>dergartenjahr wird<br />
durch e<strong>in</strong>e enge Zusammenarbeit zwischen K<strong>in</strong>dergarten und Schule<br />
durch die Schulleitung die Schulreife festgestellt.<br />
Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen K<strong>in</strong>der, die schulreif s<strong>in</strong>d,<br />
hat <strong>in</strong> die erste Schulstufe zu erfolgen.<br />
Schulreif ist e<strong>in</strong> K<strong>in</strong>d, wenn angenommen werden kann, dass es dem<br />
Unterricht <strong>in</strong> der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich<br />
oder geistig überfordert zu werden.<br />
Ergeben sich Gründe <strong>für</strong> die Annahme, dass das K<strong>in</strong>d die Schulreife<br />
nicht besitzt, hat die Schulleiter<strong>in</strong>/ der Schulleiter zu entscheiden, ob das<br />
K<strong>in</strong>d die Schulreife aufweist.<br />
Schulpflichtig gewordene K<strong>in</strong>der, die nicht schulreif s<strong>in</strong>d, werden <strong>in</strong> die<br />
Vorschulstufe aufgenommen und <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er eigenen Vorschulklasse oder<br />
<strong>in</strong>tegriert <strong>in</strong> der 1. Klasse (Förderung durch Zusatzstunden) nach dem<br />
entsprechenden Lehrplan unterrichtet. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe<br />
ist <strong>in</strong> die Dauer der allgeme<strong>in</strong>en Schulpflicht e<strong>in</strong>zurechnen.<br />
Die Eltern müssen vor Schulbeg<strong>in</strong>n über die nicht Erreichung der Schulreife<br />
und die Form der Beschulung (Vorschulklasse oder <strong>in</strong>tegrative Beschulung)<br />
ausführlich <strong>in</strong>formiert werden.<br />
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