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„<strong>Rechts</strong>-<strong>Tipp</strong> <strong>der</strong> <strong>Woche</strong>“ <strong>Heute</strong>: <strong>Vorsicht</strong>: <strong>Gierige</strong> <strong>Sozialversicherung</strong> präsentiert von <strong>Rechts</strong>anwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht Paul-Werner Beckmann Jetzt ist die Zeit <strong>der</strong> Jahreshauptversammlungen <strong>der</strong> Vereine gekommen. Gerade in Sportvereinen werden jetzt die Weichen für die bevorstehende Freiluftsaison gestellt. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Beschäftigung von Personen im Verein. Typische Stellen in einem Sportverein sind zunächst <strong>der</strong>/die Trainer, <strong>der</strong> Platzwart und das Personal in den Clubhäusern. Auch wenn es sich bei diesen Personen um Freunde und Freundinnen des Vereins o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> handelt, sind doch einige Probleme aus dem Arbeitsrecht sowie dem <strong>Sozialversicherung</strong>srecht im Auge zu behalten. Trainer, Platzwart und die Köchin im Clubhaus können nämlich auf unterschiedliche Art und Weise rechtlich eingeordnet werden: Zum einen als Selbständige (z.B. Betreiben <strong>der</strong> Clubhausbewirtung auf eigene Rechnung gegen Zahlung einer kleinen Pacht an den Verein), aber auch als ganz normale Angestellte (<strong>der</strong>/die für das Training z.B. <strong>der</strong> Jugendlichen fest angestellte Clubtrainer/in). Es empfiehlt sich dringend, mindestens in Zweifelsfragen o<strong>der</strong> bei fehlen<strong>der</strong> Sachkenntnis den Rat eines Anwalts und/o<strong>der</strong> Steuerberaters einzuholen, da eine falsche Handhabung zu erheblichen finanziellen Folgen führen kann. Aus meiner Praxis könnte ich viele Beispiele beisteuern, die meistens ihre Ursache aus einem Streit zwischen dem Verein und dem/<strong>der</strong> Beschäftigten haben: Der langjährig beschäftigte Trainer wird eines Tages entlassen und begibt sich in eine gute Beratung. Dort wird ihm klargemacht, daß er gar kein selbständiger Trainer gewesen ist, son<strong>der</strong>n Arbeitnehmer mit Anspruch auf Bezahlung in Krankheitsfällen, auf Gewährung von Urlaub und für Überstunden. Es kommt nämlich nicht in erster Linie auf die Absprachen zwischen dem Verein und dem Personal an, son<strong>der</strong>n auf die richtige Einordnung, die im Streitfall irgendwann einmal nach jahrelangem Prozeß ein Gericht rechtskräftig vornimmt. Dann muß möglicherweise Lohn für die noch nicht verjährte Zeit (die regelmäßige Verjährungsfrist beläuft sich auf drei Jahre und beginnt am 01. Januar des Folgejahres) nachgezahlt werden; viel schlimmer ist es, wenn sich auch noch die <strong>Sozialversicherung</strong> meldet und für das laufende Jahr und die vergangenen vier Jahre <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge nachfor<strong>der</strong>t, also für die Rentenversicherung, die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Hier kann es leicht um einige Tausend Euro gehen. Die Abgrenzung zwischen Selbständigen und abhängig Beschäftigten ist im Einzelfall häufig schwierig: Arbeitnehmer ist nach <strong>der</strong> Definition <strong>der</strong> Gerichte <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages zur Arbeit im Dienste eines an<strong>der</strong>en verpflichtet ist, also in eine fremde Arbeitsorganisation eingeordnet ist und sich Weisungen des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort <strong>der</strong> Tätigkeit unterwerfen muß. Selbständig ist demgegenüber die Person, die ihre Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann. Zu beachten ist, daß z.B. Trainer häufig sowohl selbständig (Trainerstunden für Mitglie<strong>der</strong>, die von sich aus auf den Trainer zugegangen sind und direkt an ihn bezahlen) an<strong>der</strong>erseits aber auch Angestellte des Vereins sind, indem sie sich z.B. verpflichten, die vom Verein ausgesuchten und beson<strong>der</strong>s för<strong>der</strong>würdigen jungen Spieler/innen viermal in <strong>der</strong> <strong>Woche</strong> je zwei Stunden auf <strong>der</strong> Anlage zu trainieren. Insoweit dürfte in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Bielefeld kann sogar eine Amateur-Tennisspielerin Arbeitnehmerin sein, wenn sie sich gegen Entgelt verpflichtet, am Vereinstraining und allen Pflichtspielen teilzunehmen. Vereinstrainer, die nebenberuflich nach Feierabend die 2. Mannschaft trainieren, sind allerdings in <strong>der</strong> Regel keine Arbeitnehmer. Ein von mir vertretener (neben seinem Hauptberuf tätiger) Fußballtrainer ist vom Arbeitsgericht Pa<strong>der</strong>born allerdings auch schon einmal zum Arbeitnehmer gemacht worden mit allen angenehmen Folgen wie z.B. Abfindung aufgrund <strong>der</strong> vom Verein ausgesprochenen Kündigung. Ein vom Sozialgericht Detmold entschiedener Fall betraf einen Platzwart, <strong>der</strong> noch im fortgeschrittenen Alter von Mitte 70 die Anlage eines Tennisclubs pflegte, den Rasen mähte, die Tennisnetze und Plätze ausbesserte sowie kleine Reparaturen ausführte; er war nach Auffassung des Sozialgerichts Arbeitnehmer und <strong>der</strong> Ver- ein mußte deshalb <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge für ihn abführen, obwohl er keinen Weisungen unterlag und seine Arbeitszeit selbst festlegte. Es kommt im Ergebnis immer auf die Umstände des Einzelfalles an; ein Patentrezept kann deshalb hier nicht geliefert werden, wohl aber <strong>der</strong> dringende Rat, Problembewußtsein zu entwickeln und qualifizierte Beratung in Anspruch zu nehmen. Unser heutiger Gegner - <strong>der</strong>zeit in guter Form - kehrt heute Abend hoffentlich ratlos aus <strong>der</strong> Merkur Arena zurück und sucht Ratgeber, die ihm dabei helfen, im Pokalfinalwochenende in Hamburg Anfang Mai besser abzuschneiden. Prozesse enden häufig mit einem Vergleich: Vielleicht sollte man unserem heutigen Gegner Flensburg Handewitt die Punkte im heutigen Pflichtspiel anbieten gegen Überlassung des Sieges beim Final Four in Hamburg. Lei<strong>der</strong> bzw. zum Glück sind solche Absprachen verboten, sollen in <strong>der</strong> Sportwelt aber durchaus schon einmal vorgekommen sein! BECKMANN · MASSMANN <strong>Rechts</strong>anwälte Fachanwälte für: · Arbeitsrecht · Familienrecht · Bau- und Architektenrecht · Steuerrecht · Medizinrecht · Versicherungsrecht Herford · Lübbecke Osnabrück www.rechtsanwaelte-bmh.de Anzeige 35