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Gesamtausgabe - Bayerisches Landesjugendamt - Bayern

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2-10 Kapitel 2: Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII<br />

Betreuung in<br />

Notsituationen<br />

Die Kosten der Erziehung werden für die Zeit des Vorliegens des erhöhten<br />

Bedarfs entsprechend entgolten. 1<br />

Mancherorts verwendete Bezeichnungen für diese Pflegeformen sind<br />

z. B. „Sonderpädagogische Pflegestellen“, „Pflegestellen mit Mehrbedarf“<br />

oder „Sonderpflegestellen“.<br />

Das <strong>Landesjugendamt</strong> empfiehlt aus Gründen der Überschaubarkeit und<br />

Eindeutigkeit, solche Bezeichnungen zu vermeiden.<br />

4. Abgrenzungen<br />

In den letzten Jahren wurden regional unterschiedliche Konzepte und<br />

komplexe Begrifflichkeiten im Bereich Erziehungshilfe außerhalb der<br />

Herkunftsfamilie entwickelt, die in der Praxis zunehmend eine eindeutige<br />

gesetzliche Zuordnung erschweren.<br />

Sowohl unter leistungsrechtlichen als auch unter sozialpädagogischen<br />

Gesichtspunkten erscheint es nicht sinnvoll, neben der im SGB VIII<br />

grundgelegten Definition einer „Vollzeitpflege“ weitere begriffliche Spezifizierungen<br />

wie zum Beispiel „Wochenpflege“, „Sonderpflege“, „Bereitschaftspflege“<br />

vorzunehmen. Eignung und Notwendigkeit einer Erziehungshilfe<br />

gemäß § 33 SGB VIII einerseits und deren zeitliche, qualitative<br />

und sonstige Ausgestaltung und Ausstattung andererseits richten<br />

sich nach dem Bedarf im Einzelfall und werden im Hilfeplan vereinbart.<br />

Institutionelle Sonderformen festzuschreiben widerspräche dem Leistungsverständnis<br />

und dem Individualisierungsgrundsatz. Das <strong>Landesjugendamt</strong><br />

strebt deshalb einen eng am Gesetzestext orientierten landeseinheitlichen<br />

Sprachgebrauch an, der die leistungsrechtlichen und fachlichen<br />

Zuordnungen und Abgrenzungen einzelner spezialisierter Hilfeleistungen<br />

ermöglicht.<br />

4.1 § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in<br />

Notsituationen<br />

Die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gemäß § 20<br />

SGB VIII ist im jeweiligen Einzelfall deutlich von den Hilfen zur Erziehung<br />

nach §§ 27 ff. abzugrenzen.<br />

§ 20 SGB VIII setzt voraus, dass der Elternteil, der das Kind überwiegend<br />

betreut, in einer Notsituation zeitweise ausfällt. Solche Notsituationen<br />

können z. B. Krankheit, Kuraufenthalt oder Inhaftierung sein. Als<br />

Leistungsträger kommen dabei vorrangig die Krankenversicherung, die<br />

___________________________________<br />

1 siehe zum Pflegegeld „Empfehlungen des Bayer. Landkreistags und des Bayer. Städ-<br />

tetags für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII“, 2009 in der Anlage von Kapitel 9:<br />

Rechts- und Kostenfragen<br />

(jeweils aktuellste Fassung im Internet unter www.blja.bayern.de/Aufgaben/Hilfen zur<br />

Erziehung/Vollzeitpflege)

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