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Gesamtausgabe - Bayerisches Landesjugendamt - Bayern

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2-A3-2 Kapitel 2, Anlage 3: Vereinbarung Ingolstadt<br />

6. Geltungsdauer:<br />

Diese Vereinbarung gilt, bis durch weitere Ausführungen (Gerichtsentscheide,<br />

Empfehlungen usw.) Rechtsklarheit geschaffen ist oder ein Jugendamt die<br />

Vereinbarung ignoriert oder einseitig löst.<br />

7. Kosten:<br />

III. Fazit:<br />

Diese Vereinbarung soll nur das Verfahren aufzeigen, wie in der Region 10 der § 86<br />

Abs. 6 SGB VIII ausgelegt wird. Finanzielle Schäden für einen Beteiligten sind<br />

ausgeschlossen, da letztlich die Kosten immer von dem nach § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII<br />

zuständigen Jugendamt zu tragen sind, egal ob als Kostenträger oder<br />

Kostenerstattungsträger.<br />

8. Praktische Lösung:<br />

Diese Vereinbarung dient dazu, dass für einen Fall nicht zwei Jugendämter zuständig<br />

werden. Die Arbeit wird erleichtert und die Aufblähung des Haushaltes weitgehend<br />

ausgeschlossen, da sich die Erstattungsfälle minimieren.<br />

Aufgrund der bisher guten Zusammenarbeit im Pflegekinderwesen wird diese<br />

Vereinbarung geschlossen. Die Jugendämter bemühen sich weiter intensiv, auch anderen<br />

Jugendämtern innerhalb der Region Pflegestellen zur Verfügung zu stellen, wenn sie<br />

darum gebeten werden und die Stelle für das zu vermittelnde Kind geeignet ist.<br />

Ingolstadt, den .............................................. .................................................................<br />

Jugendamtsleiter<br />

Eichstätt, den ................................................ .................................................................<br />

Jugendamtsleiter<br />

Pfaffenhofen, den ......................................... .................................................................<br />

Jugendamtsleiter<br />

Neuburg a. d. Donau, den ............................ .................................................................<br />

Jugendamtsleiter

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