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Gesamtausgabe - Bayerisches Landesjugendamt - Bayern

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2-18 Kapitel 2: Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII<br />

Vormund als<br />

Pflegeperson<br />

Aufgaben des<br />

Jugendamts<br />

Dies kann sich im Einzelfall aber auch als nachteilig erweisen, wenn nahe<br />

Verwandte aufgrund lebensschicksalshafter Verstrickungen nicht in<br />

der Lage sind, das Kind oder den Jugendlichen einem eventuellen negativen<br />

Einfluss der Eltern zu entziehen.<br />

4.11 Vormund als Pflegeperson<br />

Pflegeeltern, denen die umfassende Personensorge bzw. Teile hieraus als<br />

Vormund übertragen wurden, haben gleichwohl den vollen Anspruch auf<br />

Leistungen der Jugendhilfe sowohl zum Unterhalt des Kindes als auch<br />

bezüglich der Aufwendungen zur Erziehung des Kindes einschließlich<br />

der Ansprüche nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz<br />

(BEEG). 1<br />

Die zwingende Erstellung und fortlaufende Überprüfung des Hilfeplans<br />

bei längerfristigen Hilfen zur Erziehung gemäß § 36 SGB VIII bleibt<br />

auch in den Fällen unberührt, in denen Anspruchsberechtigung und Leistungserbringung<br />

in einer Hand liegen.<br />

5. Kooperation<br />

5.1 Zusammenarbeit zwischen den an der Erziehung<br />

Beteiligten gemäß § 37 SGB VIII<br />

Eine Folge länger dauernder Inpflegegabe ist der Aufbau neuer Bindungen<br />

durch das Kind oder den Jugendlichen. Von herausragender Bedeutung<br />

sind die Bindungen zu den Pflegepersonen, da sie wesentliche Auswirkungen<br />

auf die Beziehungen zu den Herkunftseltern haben.<br />

Die Fachkräfte der Jugendämter sind hier in besonderem Maße herausgefordert:<br />

Im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen gilt es, einerseits<br />

einem drohenden Zerfall der Beziehungen zwischen ihm und seiner Herkunftsfamilie<br />

entgegenzuwirken; andererseits ist das Jugendamt angehalten,<br />

die Beziehung zwischen Kind und Pflegeeltern zu unterstützen, da<br />

das Kind dort seinen neuen Lebensmittelpunkt hat. Für den Erfolg der<br />

Hilfe ist deshalb neben der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Eltern<br />

auch die Erarbeitung einer gemeinsamen Zielsetzung zwischen Eltern<br />

und Pflegeeltern wichtig.<br />

Das Jugendamt hat hierbei insbesondere die Aufgaben,<br />

− zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern zur Sicherstellung<br />

eines möglichst einvernehmlichen und kontinuierlichen Erziehungsprozesses<br />

zu vermitteln,<br />

___________________________________<br />

1 vgl. Kap. 9: Rechts- und Kostenfragen: Elterngeld und Elternzeit

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