<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>2 Rechtliche GrundlagenDie rechtlichen Grundlagen bilden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bzw.die zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 32 ff. BNatSchG:- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebendenVogelarten (Vogelschutzrichtlinie, VSchRL),- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen (<strong>FFH</strong>-Richtlinie, <strong>FFH</strong>-RL).Ein Ziel der <strong>FFH</strong>-RL ist es, neben dem unmittelbaren gebietsunabhängigen Artenschutz 4 , einkohärentes 5 europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000) zu errichten,zu erhalten und zu entwickeln. In das Netz integriert werden sowohl die Gebiete vongemeinschaftlicher Bedeutung nach der <strong>FFH</strong>-RL als auch die Vogelschutzgebiete nach derVSchRL.Der Schutz der <strong>FFH</strong>-RL gilt vor allem den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichemInteresse", d.h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweitbedroht oder sehr selten sind. Diese Lebensräume und Arten sind jeweils in den Anhängen Iund II der <strong>FFH</strong>-RL aufgeführt. Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und Arten sind <strong>an</strong>gesichtsder Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, in den Anhängen I und II als prioritär eingestuftworden und genießen insofern einen besonders strengen Schutz. Auch die VSchRL enthälteinen Anh<strong>an</strong>g, in dem besonders gefährdete bzw. schützenswerte Arten aufgeführt sind.Aufgabe des Netzes Natura 2000 ist es, <strong>zur</strong> Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltungder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen im europäischenGebiet der Mitgliedsstaaten beizutragen. Die aufgrund der <strong>FFH</strong>-RL getroffenen Maßnahmenverfolgen das Ziel, einen günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d der natürlichen Lebensräume und wildlebendenTier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.Hierbei sollen die aufgrund der <strong>FFH</strong>-RL getroffenen Maßnahmen den Anforderungenvon Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen BesonderheitenRechnung tragen (Art. 2 Abs. 3 <strong>FFH</strong>-RL). Aufgrund der VSchRL sollen darüberhinaus die Lebensräume der in Anh<strong>an</strong>g I aufgeführten europäischen Vogelarten und die Vermehrungs-,Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze in den W<strong>an</strong>derungsgebietender regelmäßig auftretenden Zugvögel geschützt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2VSchRL).Die zentrale Vorschrift des gebietsbezogenen Schutzsystems von Natura 2000 ist Art. 6Abs. 3 - 4 <strong>FFH</strong>-RL. Diese Vorschrift wurde auf der Ebene des Bundesrechts primär durch§ 34 BNatSchG in das deutsche Recht umgesetzt. Hiernach müssen „Projekte“ 6 vor ihrer Zulassungoder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietesvon gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes überprüftwerden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> darf diePl<strong>an</strong>feststellungsbehörde dem Vorhaben nur zustimmen, wenn die Gewissheit besteht, dass4 Übergeordnete Ziele der <strong>FFH</strong>-Richtlinie sind die Erhaltung und die Förderung der Biodiversität. Hierfür werden zwei wesentlicheInstrumente eingesetzt: Bestimmungen zu einem flächendeckend geltenden Schutz von Arten (Arten des Anh<strong>an</strong>gsIV) und die Errichtung eines kohärenten Netzes von ausgewählten Schutzgebieten, in denen der Schutz der Lebensraumtypendes Anh<strong>an</strong>gs I und der Arten des Anh<strong>an</strong>gs II den Vorr<strong>an</strong>g vor <strong>an</strong>deren Bel<strong>an</strong>gen hat.5 Die Kohärenz bezieht sich auf ausreichend vorh<strong>an</strong>dene Lebensräume und Arten, um deren günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d imgesamten natürlichen Verbreitungsgebiet zu wahren.6 Der Begriff "Projekt" des § 34 BNatSchG entspricht dem Begriff "Vorhaben", der im <strong>Leitfaden</strong> synonym benutzt wird2
<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>sich dieses nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirkt. 7 K<strong>an</strong>n eine erheblicheGebietsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, k<strong>an</strong>n ein Vorhaben nur zugelassenwerden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Vorhabensprechen und es keine zumutbare Alternative gibt, mit der sich die Schutzgebietsbeeinträchtigungenvermeiden oder vermindern lassen. Soll das Vorhaben zugelassen werden, müssenalle <strong>zur</strong> Sicherung des globalen Zusammenh<strong>an</strong>gs des Netzes Natura 2000 notwendigenMaßnahmen getroffen werden (<strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> – siehe Kasten auf Seite 4).7 Vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-127/02 - Herzmuschelfischerei3