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Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Aufgrund der <strong>FFH</strong>-spezifischen Fragestellung können sie über die gem. § 19 Abs. 1BNatSchG erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung/Minimierung von Beeinträchtigungenvon Natur und L<strong>an</strong>dschaft hinaus gehen. Gleichwohl können die aufgrund der Anforderungender Eingriffsregelung erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung und Minimierung identischsein mit den Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung.Grundsätzlich ist es möglich, absehbar notwendige Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung/Minimierungals integrale Best<strong>an</strong>dteile der Projektgestaltung im Rahmen der Vorhabensbeschreibungzu beh<strong>an</strong>deln 71 . Wenn sich die Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung jedocherst als Ergebnis der Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der jeweiligenErhaltungsziele ableiten lassen, sind sie im Anschluss <strong>an</strong> die Prognose der vorhabensbedingtenBeeinträchtigungen darzustellen und zu begründen.Zugunsten eines Infrastrukturvorhabens dürfen die vom Vorhabensträger gepl<strong>an</strong>ten oder imRahmen der Pl<strong>an</strong>feststellung behördlich <strong>an</strong>geordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmenberücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung desVerkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durchSchutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>dder geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligenWirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubtd<strong>an</strong>n die Zulassung des Vorhabens. 72Zu den regelmäßig in Frage kommenden Maßnahmen gehören u.a.- die Optimierung des Zeitpl<strong>an</strong>s für Baumaßnahmen (z.B. außerhalb von Brut- oder Rastzeitenvon Vogelarten),- der Einsatz von schonenden Bauverfahren (z.B. Verzicht auf Bodenstörungen im Überflutungsbereichvon Gewässern, Einsatz schallarmer Bauverfahren).Bei der Schadensbegrenzung kommt der Vermeidung bzw. Verringerung von Auswirkungen<strong>an</strong> der Quelle die oberste Priorität zu. Die Reduzierung von Beeinträchtigungen am Einwirkungsortstellt grundsätzlich die zweite Wahl dar 73 .6.4.8.3 KonkretisierungsgradEbenso wie die allgemeinen Vorhabensspezifikationen müssen auch die Maßnahmen <strong>zur</strong>Schadensbegrenzung einen Konkretisierungsgrad aufweisen, der eine belastbare Aussage zuihrer Wirksamkeit ermöglicht. Die vorgesehenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung müssen<strong>an</strong>gemessen konkret und schutzgebietsspezifisch sein. Ihre Durchführbarkeit aus technischerSicht muss gesichert und aus rechtlicher und fin<strong>an</strong>zieller Sicht möglich sein. Umsetzungszeiträumebzw. -fristen sind <strong>an</strong>zugeben.6.4.8.4 Beurteilung der Wirkungsweise und WirksamkeitDie Prüfung der Wirksamkeit einer Maßnahme <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung setzt eine klare Darstellungdes zu lösenden Problems voraus. Dieses ist bereits im Rahmen der Prognose dervorhabensbedingten Beeinträchtigungen erfolgt. Darauf aufbauend ist die Wirkungsweise der71 "Ist der Pl<strong>an</strong>ungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, dendie <strong>FFH</strong>-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse,das nach der Konzeption der Richtlinie vorr<strong>an</strong>gig zu wahren ist, Genüge get<strong>an</strong>" (Urteil des BVerwG vom 27.02.2003 - 4A 59/01 - Autobahn A 17 Dresden-Prag)72 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 53 - Westumfahrung Halle73 Vgl. Europäische Kommission / GD Umwelt (2001), S. 1041

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