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Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung an Bundeswasserstraßen

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<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong><strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong><strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong><strong>Leitfaden</strong><strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong><strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Bearbeitung:Monika Sommer(BfG/ Ref. U1/Federführung)Dr. Annette Ernst (WSA Stralsund)Oliver Garrels(WSD Nord)Gerd Karreis(WNA Aschaffenburg)Katrin Knörnschild (WNA Berlin)Hubert Liebenstein (BfG Koblenz, Ref. U3)Christi<strong>an</strong>e Mende (zeitw.) (WSD Ost)Kai Schäfer (BMVBS, WS 14)Volker Steege(WSA Bremerhaven)Dr. Markus Wetzel (BfG, Ref. U4)Technische Bearbeitung:Roswitha Hahn (BfG/Ref.U1)Isabella Hauschopp (BfG/Ref.U1)Bundes<strong>an</strong>stalt für GewässerkundePostfach 20 02 5356002 Koblenzwww.bafg.deHerausgeber:Bundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungRobert-Schum<strong>an</strong>-Platz 153175 Bonnwww.bmvbs.deBonn, April 2008Der Bericht darf nur ungekürzt vervielfältigt werden. Die Vervielfältigung und eine Veröffentlichungbedürfen der schriftlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr,Bau und Stadtentwicklung.Titelbild: Insel Nonnenwerth/Rhein (Quelle: Wikipedia Enzyklopädie gemeinfrei)


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Inhaltsverzeichnis1 Vorbemerkungen................................................................................................................ 12 Rechtliche Grundlagen....................................................................................................... 23 Prüfungsrelev<strong>an</strong>te Gebiete................................................................................................. 53.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ................................................................ 53.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB bzw. sog. <strong>FFH</strong>-Gebiete).................... 53.1.2 Berücksichtigung von Gebieten, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenwurden ............................................................................................................................... 53.2 Europäische Vogelschutzgebiete ................................................................................. 63.3 Zur Relev<strong>an</strong>z von Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 22 ff BNatSchG ............ 84 Verfahrensablauf und Abgrenzung zu <strong>an</strong>deren Pl<strong>an</strong>ungsinstrumenten ............................. 94.1 Verfahrensablauf nach § 34 BNatSchG ....................................................................... 94.2 Zuständigkeit für die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> .................................................. 104.3 Verfahren bei Abschnittsbildung ............................................................................... 114.4 Berücksichtigung von <strong>FFH</strong>-Untersuchungsergebnissen aus vorgelagerten Verfahren.................................................................................................................................... 114.5 Öffentlichkeitsbeteiligung.......................................................................................... 124.6 Verhältnis von <strong>FFH</strong>-VP, UVP und Eingriffsregelung ............................................... 125 <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ..................................................................................................... 155.1 Aufgabe und Anwendungsbereich ............................................................................. 155.2 Inhaltlicher Prüfungsmaßstab .................................................................................... 155.3 Auszuwertende Unterlagen ........................................................................................ 165.4 Umf<strong>an</strong>g und Inhalt der Unterlagen ............................................................................ 175.5 Konsequenzen des Ergebnisses für das weitere Vorgehen ........................................ 196 <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> .......................................................................................... 216.1 Aufgabe und Zielsetzung der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ..................................... 216.2 Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>........................................................... 216.2.1 Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten..................................................................... 216.2.2 Für die Erhaltungsziele maßgebliche Best<strong>an</strong>dteile.......................................................... 236.2.3 Verhältnis von Schutzzweck und Erhaltungszielen......................................................... 246.2.4 Festlegung der zu berücksichtigenden Erhaltungsziele................................................... 246.3 Erheblichkeitsschwelle............................................................................................... 256.3.1 Günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d als Prüfungsmaßstab......................................................... 256.3.2 Untersuchungstiefe und Beweislast; Dokumentationspflicht.......................................... 266.4 Methodisch-fachliche Anforderungen <strong>an</strong> die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung.... 276.4.1 Anforderungen <strong>an</strong> das Zulassungsverfahren ................................................................... 276.4.2 Eigenständige Beh<strong>an</strong>dlung für jedes betroffene Natura 2000-Gebiet ............................. 286.4.3 Ermittlung des Untersuchungsumf<strong>an</strong>gs........................................................................... 286.4.4 Beschreibung des Vorhabens........................................................................................... 296.4.4.1 Technische Merkmale des Vorhabens ........................................................................................ 296.4.4.2 Relev<strong>an</strong>te Wirkfaktoren und Wirkungen ....................................................................................296.4.5 Beschreibung des Natura-2000-Gebiets .......................................................................... 306.4.5.1 Untersuchungsraum für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung ................................................ 306.4.5.2 Verwendete Quellen ................................................................................................................... 316.4.5.3 Erhaltungsziele und Schutzzweck des Natura 2000-Gebietes..................................................... 316.4.5.4 Funktionale Beziehungen zu <strong>an</strong>deren Natura 2000-Gebieten..................................................... 346.4.5.5 M<strong>an</strong>agementpläne / Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ....................................................... 346.4.6 Beschreibung des Wirkraums.......................................................................................... 356.4.7 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen ........................................................ 356.4.7.1 Arbeitsschritte............................................................................................................................. 356.4.7.2 Ermittlung der Beeinträchtigungen der relev<strong>an</strong>ten Erhaltungsziele............................................ 356.4.7.3 Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ................................................................ 366.4.8 Einbeziehung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung............................................... 40I


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>6.4.8.1 Erfordernis <strong>zur</strong> Durchführung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung................................. 406.4.8.2 Aufgabe und Möglichkeiten der Schadensbegrenzung............................................................... 406.4.8.3 Konkretisierungsgrad.................................................................................................................. 416.4.8.4 Beurteilung der Wirkungsweise und Wirksamkeit ..................................................................... 416.4.9 Bewertung der Restbeeinträchtigungen im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen undProjekten.......................................................................................................................... 436.4.9.1 Relev<strong>an</strong>z <strong>an</strong>derer Pläne und Projekte.......................................................................................... 436.4.9.2 Ermitteln der zu berücksichtigenden <strong>an</strong>deren Pläne und Projekte .............................................. 446.4.9.3 Methodische Anforderungen <strong>an</strong> die Bewertung von Kumulationseffekten ................................ 446.4.9.4 Beschreiben der Projektmerkmale und der relev<strong>an</strong>ten Wirkung <strong>an</strong>derer Pläne und Projekte ..... 456.4.9.5 Ermitteln und Bewerten von Beeinträchtigungen durch Kumulationseffekte zusammenwirkenderPläne und Projekte...................................................................................................................... 456.4.9.6 Einbeziehung weiterer Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen.................................................................................................................................................... 466.4.9.7 Bewertung der Erheblichkeit kumulativer Restbeeinträchtigungen............................................ 466.5 Konsequenzen des Ergebnisses der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> für das weitereVorgehen.................................................................................................................... 477 Ausnahmeprüfung............................................................................................................ 487.1 Anwendungsbereich................................................................................................... 487.2 Voraussetzung für die Durchführung einer Ausnahmeprüfung................................. 517.3 Alternativen................................................................................................................ 517.3.1 Alternativenbegriff, Festlegung der zu untersuchenden Alternativen ............................. 517.3.2 Bewertung der Alternativen aus Sicht der Bel<strong>an</strong>ge von Natura 2000 ............................. 527.3.3 Beurteilung der Zumutbarkeit.......................................................................................... 537.3.4 Zusammenfassende Beurteilung der untersuchten Alternativen ..................................... 537.4 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses................................ 547.4.1 Begriffe............................................................................................................................ 557.4.2 Kriterien <strong>zur</strong> Beurteilung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses......................................................................................................................................... 567.4.3 Gebiet mit prioritären Lebensräumen oder prioritären Arten / Stellungnahme der EU-Kommission..................................................................................................................... 577.5 Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung.......................................................................... 587.5.1 Begriff der Kohärenzmaßnahme...................................................................................... 587.5.2 Verfahrensaspekte ........................................................................................................... 587.5.3 Fachliche Anforderungen <strong>an</strong> die Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung........................... 597.5.4 Erforderliche Angaben des Vorhabensträgers ................................................................. 618 Literatur und Quellen....................................................................................................... 629 Glossar ............................................................................................................................. 6510 Abkürzungen.................................................................................................................... 69II


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>AbbildungsverzeichnisAbb. 1: Verfahrensablauf nach § 34 BNatSchG ........................................................................ 9Abb. 2: Prüfung der Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG....................................... 50TabellenverzeichnisTab. 1: Aufgabenverteilung im <strong>FFH</strong>-Prozedere....................................................................... 11Tab. 2: Anwendungsbereiche von <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>, UVP undEingriffsregelung......................................................................................................... 13Tab. 3: Beispiele für Bewertungsparameter für Lebensräume................................................. 38Tab. 4: Beispiele für Bewertungsparameter für Tier- oder Pfl<strong>an</strong>zenarten bzw. Vogelarten.... 39AnlagenverzeichnisAnl. 1: Formblatt für die <strong>FFH</strong>-VoruntersuchungAnl. 2: Mustergliederung für die <strong>FFH</strong>-VerträglichkeitsuntersuchungAnl. 3: Beispiele für <strong>an</strong>dere Projekte und Pläne im Sinne der Anlage 1 des UVPGAnl. 4: Mustergliederung für die AusnahmeprüfungAnl. 5: Checklisten <strong>zur</strong> Qualitätskontrolle von <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung und AusnahmeprüfungAnl. 6: Formblatt für die Übermittlung von Informationen <strong>an</strong> die Europäische Kommissiongemäß Artikel 6 Absatz 4 <strong>FFH</strong>-RLIII


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>1 VorbemerkungenZweck dieses <strong>Leitfaden</strong>s ist es, die Anforderungen des BNatSchG <strong>an</strong> eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> im Zusammenh<strong>an</strong>g darzustellen und konkrete, auf die besonderenVerhältnisse <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong> abgestimmte Hilfestellungen für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung zu geben. Er richtet sich im Wesentlichen <strong>an</strong> den Vorhabensträgerund den externen Gutachter, aber auch <strong>an</strong> die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde.Der <strong>Leitfaden</strong> beh<strong>an</strong>delt nicht die Anforderungen, die sich aus der Berücksichtigung von Natura2000-Gebieten für die Unterhaltung von <strong>Bundeswasserstraßen</strong> ergeben. Hierfür ist eineeigene Empfehlung in Arbeit. Auch die Artenschutzbestimmungen für besonders und strenggeschützte Arten nach BNatSchG werden hier nicht beh<strong>an</strong>delt.Da es Überschneidungen inhaltlicher, räumlicher und zeitlicher Art zwischen UVP, <strong>FFH</strong>-VPund Eingriffsregelung gibt, wird auf die Integration dieser Pl<strong>an</strong>ungsinstrumente eingeg<strong>an</strong>gen.1Der vorliegende Text basiert auf zwei Quellen:1. F+E-Vorhaben "Entwicklung von Methodiken und Darstellungsformen für <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>en im Sinne der EU-Richtlinien zu Vogelschutz- und <strong>FFH</strong>-Gebieten" 22. <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> im Bundesfernstraßenbau 3 .Der vorliegende <strong>Leitfaden</strong> orientiert sich <strong>an</strong> dem „<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>im Bundesfernstraßenbau“.Der <strong>Leitfaden</strong> wird ergänzt durch 6 Anlagen, die Formblätter, Mustergliederungen, Checklistenund zusätzliche Informationen für die Bearbeitung einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>nach § 34 BNatSchG enthalten. Die Checklisten sollen dabei Auftragnehmer, Vorhabensträger,BfG, beteiligten zuständigen Fachbehörden und Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde, d.h. allen, diedie vorgelegten Unterlagen unter verschiedenen Aspekten überprüfen müssen, als Arbeitshilfedienen.1 Vgl. BMVBS (2007)2 Arbeitsgemeinschaft Kieler Institut für L<strong>an</strong>dschaftsökologie et al (2004). Das im Rahmen des F+E-Vorhabens erstellteGutachten enthält u.a. Merkblätter <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-VP und Ausnahmeprüfung, in denen zahlreiche Einzelfragen vertieft beh<strong>an</strong>deltwerden.3 BMVBW (2004)1


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>2 Rechtliche GrundlagenDie rechtlichen Grundlagen bilden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bzw.die zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 32 ff. BNatSchG:- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebendenVogelarten (Vogelschutzrichtlinie, VSchRL),- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Erhaltung der natürlichenLebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen (<strong>FFH</strong>-Richtlinie, <strong>FFH</strong>-RL).Ein Ziel der <strong>FFH</strong>-RL ist es, neben dem unmittelbaren gebietsunabhängigen Artenschutz 4 , einkohärentes 5 europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000) zu errichten,zu erhalten und zu entwickeln. In das Netz integriert werden sowohl die Gebiete vongemeinschaftlicher Bedeutung nach der <strong>FFH</strong>-RL als auch die Vogelschutzgebiete nach derVSchRL.Der Schutz der <strong>FFH</strong>-RL gilt vor allem den Arten und Lebensraumtypen "von gemeinschaftlichemInteresse", d.h. denjenigen Lebensraumtypen und wildlebenden Arten, die europaweitbedroht oder sehr selten sind. Diese Lebensräume und Arten sind jeweils in den Anhängen Iund II der <strong>FFH</strong>-RL aufgeführt. Bestimmte natürliche Lebensraumtypen und Arten sind <strong>an</strong>gesichtsder Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, in den Anhängen I und II als prioritär eingestuftworden und genießen insofern einen besonders strengen Schutz. Auch die VSchRL enthälteinen Anh<strong>an</strong>g, in dem besonders gefährdete bzw. schützenswerte Arten aufgeführt sind.Aufgabe des Netzes Natura 2000 ist es, <strong>zur</strong> Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltungder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen im europäischenGebiet der Mitgliedsstaaten beizutragen. Die aufgrund der <strong>FFH</strong>-RL getroffenen Maßnahmenverfolgen das Ziel, einen günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d der natürlichen Lebensräume und wildlebendenTier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.Hierbei sollen die aufgrund der <strong>FFH</strong>-RL getroffenen Maßnahmen den Anforderungenvon Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen BesonderheitenRechnung tragen (Art. 2 Abs. 3 <strong>FFH</strong>-RL). Aufgrund der VSchRL sollen darüberhinaus die Lebensräume der in Anh<strong>an</strong>g I aufgeführten europäischen Vogelarten und die Vermehrungs-,Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze in den W<strong>an</strong>derungsgebietender regelmäßig auftretenden Zugvögel geschützt werden (Art. 4 Abs. 1 und 2VSchRL).Die zentrale Vorschrift des gebietsbezogenen Schutzsystems von Natura 2000 ist Art. 6Abs. 3 - 4 <strong>FFH</strong>-RL. Diese Vorschrift wurde auf der Ebene des Bundesrechts primär durch§ 34 BNatSchG in das deutsche Recht umgesetzt. Hiernach müssen „Projekte“ 6 vor ihrer Zulassungoder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebietesvon gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines europäischen Vogelschutzgebietes überprüftwerden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> darf diePl<strong>an</strong>feststellungsbehörde dem Vorhaben nur zustimmen, wenn die Gewissheit besteht, dass4 Übergeordnete Ziele der <strong>FFH</strong>-Richtlinie sind die Erhaltung und die Förderung der Biodiversität. Hierfür werden zwei wesentlicheInstrumente eingesetzt: Bestimmungen zu einem flächendeckend geltenden Schutz von Arten (Arten des Anh<strong>an</strong>gsIV) und die Errichtung eines kohärenten Netzes von ausgewählten Schutzgebieten, in denen der Schutz der Lebensraumtypendes Anh<strong>an</strong>gs I und der Arten des Anh<strong>an</strong>gs II den Vorr<strong>an</strong>g vor <strong>an</strong>deren Bel<strong>an</strong>gen hat.5 Die Kohärenz bezieht sich auf ausreichend vorh<strong>an</strong>dene Lebensräume und Arten, um deren günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d imgesamten natürlichen Verbreitungsgebiet zu wahren.6 Der Begriff "Projekt" des § 34 BNatSchG entspricht dem Begriff "Vorhaben", der im <strong>Leitfaden</strong> synonym benutzt wird2


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>sich dieses nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirkt. 7 K<strong>an</strong>n eine erheblicheGebietsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, k<strong>an</strong>n ein Vorhaben nur zugelassenwerden, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für das Vorhabensprechen und es keine zumutbare Alternative gibt, mit der sich die Schutzgebietsbeeinträchtigungenvermeiden oder vermindern lassen. Soll das Vorhaben zugelassen werden, müssenalle <strong>zur</strong> Sicherung des globalen Zusammenh<strong>an</strong>gs des Netzes Natura 2000 notwendigenMaßnahmen getroffen werden (<strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> – siehe Kasten auf Seite 4).7 Vgl. EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-127/02 - Herzmuschelfischerei3


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>§ 34 BNatSchG Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen(1) Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutungoder eines Europäischen Vogelschutzgebiets dienen, sind, soweit sie einzeln oder imZusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicherBedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen,vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen einesGebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zuüberprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für dieVerträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften.(1 a) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführtwird, nach <strong>an</strong>deren Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige <strong>an</strong>eine Behörde, so ist es der für nach L<strong>an</strong>desrecht zuständigen Behörde <strong>an</strong>zuzeigen. Diese k<strong>an</strong>ndie Vorlage der <strong>zur</strong> Prüfung erforderlichen Unterlagen verl<strong>an</strong>gen und die Durchführung desProjekts zeitlich befristen oder <strong>an</strong>derweitig beschränken, um die Einhaltung der Voraussetzungender Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nachEing<strong>an</strong>g der Anzeige keine Entscheidung, k<strong>an</strong>n mit der Durchführung des Projekts begonnenwerden. Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,k<strong>an</strong>n die Behörde die vorläufige Einstellung <strong>an</strong>ordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 dieVoraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projektszu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit <strong>an</strong>zuwenden, als Schutzvorschriften derLänder, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengerenRegelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,§ 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie entsprechende Regelungen des L<strong>an</strong>desrechtsbleiben unberührt.(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungeneines in Absatz 1 gen<strong>an</strong>nten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweckmaßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen führen k<strong>an</strong>n, ist es unzulässig.(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweites1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solchersozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelle ohne o-der mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind.(4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäreArten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche imZusammenh<strong>an</strong>g mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlichder L<strong>an</strong>desverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigenAuswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe imSinne des Absatzes 3 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die zuständige Behördezuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Stellungnahmeder Kommission eingeholt hat.(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführtwerden, sind die <strong>zur</strong> Sicherung des Zusammenh<strong>an</strong>gs des Europäischen ökologischen Netzes"Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtetdie Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitüber die getroffenen Maßnahmen.Hinweis: es ist der jeweils aktuelle Gesetzestext zu verwenden (der obige Gesetzestext tritt am 18.Juni 2008 in Kraft)4


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>3 Prüfungsrelev<strong>an</strong>te GebieteEin Gebiet unterliegt den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> von dem Zeitpunkt <strong>an</strong>, <strong>an</strong> dem es von der Europäischen Kommissionin die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden ist. Fürein Vogelschutzgebiet ist der Anwendungsbereich des § 34 BNatSchG d<strong>an</strong>n eröffnet, wenndas Gebiet zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist oder es als besonderesSchutzgebiet <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt wurde und eine unbefristete und inhaltlich konkrete Schutzgebietsverordnungfür das Gebiet erlassen wurde.Für- gemeldete, aber noch nicht in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungaufgenommene Gebiete (Gebiete der nationalen Vorschlagslisten),- potenzielle <strong>FFH</strong>-Gebiete (Bereiche, die die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 <strong>FFH</strong>-RL erfüllen und bei denen sich die Meldung für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit<strong>an</strong>deren Gebieten aufdrängt) und- faktische Vogelschutzgebiete (Gebiete, deren Einbeziehung in das Netz der Vogelschutzgebietsich aufgrund ihrer besonderen zahlen- und flächenmäßigen Eignung aufdrängt)enthalten die <strong>FFH</strong>-RL und die VSchRL bzw. § 34 BNatSchG dagegen keine ausdrücklichenVorgaben.Zu den prüfungsrelev<strong>an</strong>ten Gebieten im Einzelnen:3.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung3.1.1 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB bzw. sog. <strong>FFH</strong>-Gebiete) 8Dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 34 BNatSchG unterliegen ausschließlich die„Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“. Dies sind alle Gebiete, die von der Kommissionin die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung – und damit in das SchutzgebietsnetzNatura 2000 – aufgenommen wurden. Mit den Entscheidungen der Kommissionvom November 2007 und der Veröffentlichung der Listen für die für Deutschl<strong>an</strong>d maßgeblichenbiogeographischen Regionen am 15. J<strong>an</strong>uar 2008 ist das Meldeverfahren mittlerweileabgeschlossen.Gemäß Art. 4 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL müssen die Gebiete innerhalb von 6 Jahren nach ihrer Aufnahmein die Gemeinschaftsliste zum besonderen Schutzgebiet erklärt werden. Dies k<strong>an</strong>nüber Schutzgebietsausweisungen oder über vertragliche Regelungen geschehen.3.1.2 Berücksichtigung von Gebieten, die nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommenwurdenDie EU-Kommission hat mitgeteilt, dass die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungim Hinblick auf die für Deutschl<strong>an</strong>d relev<strong>an</strong>ten biogeographischen Regionen vollständigist. Mit der Veröffentlichung dieser Liste ist das Meldeverfahren für Deutschl<strong>an</strong>d endgültigabgeschlossen.8 Begriffsdefinition nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 BNatSchG: „Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet [...] Gebiete von gemeinschaftlicherBedeutung: Die in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragenen Gebiete, auchwenn sie noch nicht zu Schutzgebieten im Sinne dieses Gesetzes erklärt worden sind, [...]"5


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Potenzielle <strong>FFH</strong>-Gebiete / Schattenlisten-GebieteSeit der Mitteilung der EU-Kommission, dass das Verfahren <strong>zur</strong> Nachmeldung von Gebietenvon gemeinschaftlicher Bedeutung abgeschlossen ist, gibt es keine potenziellen <strong>FFH</strong>-Gebietemehr.Auch Schattenlisten-Gebiete (Gebiete, welche nach Auffassung von Naturschutzverbänden indas Netz der Natura 2000-Gebiete aufgenommen werden sollten) müssen deshalb nicht imRahmen einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> berücksichtigt werden.3.2 Europäische VogelschutzgebieteEuropäische Vogelschutzgebiete 9Im Gegensatz zu den „Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung“ gelten die Vogelschutzgebieteunmittelbar nach ihrer Unterschutzstellung durch die Mitgliedstaaten als „besondereSchutzgebiete“ und gehören damit bereits ab diesem Zeitpunkt dem europäischen SchutzgebietssystemNatura 2000 <strong>an</strong>. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ausweisungvon Vogelschutzgebieten.Die Gebietsausweisung erfolgt:- für die Vogelarten nach Anh<strong>an</strong>g I VSchRL nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 1 Satz 2bis 4 VSchRL, d<strong>an</strong>ach sind die "zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zuSchutzgebieten" zu erklären,- für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 2VSchRL, wobei dem Schutz der Feuchtgebiete und g<strong>an</strong>z besonders der international bedeutsamenFeuchtgebiete (sog. Ramsar-Gebiete 10 ) besondere Bedeutung beigemessenwerden soll.Zu den Bewertungskriterien gehören neben Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdung einerVogelart u.a. die Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzialund seine Netzverknüpfung (Kohärenz) sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohtenArt 11 .Allein die Meldung <strong>an</strong> die EU-Kommission führt allerdings noch nicht dazu, dass das betreffendeGebiet dem Anwendungsbereich des § 34 BNatSchG unterliegt. Hinzukommen musseine förmliche Unterschutzstellung durch eine unbefristete und inhaltlich konkrete Schutzgebietsverordnung,die für die melderelev<strong>an</strong>ten Vogelarten einen ausreichenden Schutz gewährleistet.Die Unterschutzstellung erfolgt, indem entweder bereits bestehende Schutzgebietsverordnungen<strong>an</strong> die Bel<strong>an</strong>ge der Vogelschutzrichtlinie <strong>an</strong>geglichen werden oder indem eineneue Rechtsverordnung erlassen wird.Vogelschutzgebiete, für die noch keine unbefristete und inhaltlich konkrete Schutzgebietsverordnungerlassen wurde, die den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie genügt, sind alsfaktisches Vogelschutzgebiet zu bewerten. § 34 BNatSchG findet auf diese Gebiete keine9 Begriffsdefinition nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG: „Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet [...]Europäische Vogelschutzgebiete:Gebiete im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltungder wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG vom 29. Juli 1997(ABl. EG Nr. L 223 S. 9) geändert worden ist [...]"10 Ramsar-Konvention (1975) bezeichnet das Übereinkommen über Feuchtgebiete - insbesondere als Lebensraum für Wasser-und Watvögel - von internationaler Bedeutung11 Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 - Lichtenfels6


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anwendung. Diese Bereiche unterliegen stattdessen der Regelung des Art. 4 Abs. 4 derVSchRL, der ein strenges Beeinträchtigungs- und Störungsverbot für die in diesem Gebietlebenden, melderelev<strong>an</strong>ten Vogelarten vorsieht. 12Faktische VogelschutzgebieteFaktische Vogelschutzgebiete sind- Gebiete, die nicht als Europäische Vogelschutzgebiete durch die Nationalstaaten gemeldetund unter Schutz gestellt wurden, obwohl sie aus ornithologischer Sicht für die Erhaltungder im Anh<strong>an</strong>g I der VSchRL aufgeführten Vogelarten oder der in Art. 4 Abs. 2 derVSchRL gen<strong>an</strong>nten Zugvogelarten von so hervorragender Bedeutung sind, dass sie zu denzahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehören 13 . Mit dem Fortschreiten desmitgliedstaatlichen Auswahl- und Meldeverfahrens steigen allerdings die Darlegungs<strong>an</strong>forderungenfür die Behauptung, es gebe ein (nicht-erklärtes) "faktisches" Vogelschutzgebiet,das eine "Lücke im Netz" schließen solle 14 ;- Gebiete, die zwar als Europäisches Vogelschutzgebiet <strong>an</strong> die Kommission gemeldet wurden,die aber (noch) keinen nationalen rechtlichen Schutzstatus haben (s.o.).Für die faktischen Vogelschutzgebiete ist nach Art. 4 Abs. 4 VSchRL zu prüfen, ob das Vorhabenzu einer Verschmutzung oder Beeinträchtigung von Lebensräumen oder einer Belästigungder Vögel führt, sofern sich diese auf die Zielsetzungen dieses Artikels erheblich auswirken.Stellt sich Unverträglichkeit heraus, dürfen Ausnahmegenehmigungen nur unter den strengenAnforderungen des Art. 4 Abs. 4 VSchRL erteilt werden. Die Rechtsprechung lässt insoweitnur außerordentliche Gründe des Gemeinwohls gelten, wie bspw. solche der Sicherheit 15 .Soziale oder wirtschaftliche, also auch verkehrswirtschaftliche Gründe rechtfertigen keineAusnahme.Das Ausnahmeregime nach § 34 Abs. 3 BNatSchG ist nach der Rechtsprechung des EuGH 16erst <strong>an</strong>wendbar, wenn eine förmliche Schutzgebietserklärung erg<strong>an</strong>gen ist (s.o.). Eine amtlicheBek<strong>an</strong>ntmachung nach § 10 Abs. 6 BNatSchG hat dagegen grundsätzlich nur deklaratorischeBedeutung 17 .IBA-Gebiete (Import<strong>an</strong>t Bird Areas)IBA-Gebiete sind keine Schutzgebiete, sondern „Schattenlisten“ der Naturschutzverbände, diesich in Europa zu BirdLife International zusammengeschlossen haben. Sie beinhalten die Gebiete,die nach Auffassung der Verbände aufgrund ornithologischer Kriterien <strong>zur</strong> Meldung alsVogelschutzgebiete in Frage kämen. Die IBA-Liste wird von dem EuGH als Prüfungsmaßstabher<strong>an</strong>gezogen, ob die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung <strong>zur</strong> Ausweisung von Vogelschutzgebietenin ausreichendem Maße nachgekommen sind 18 .Wenn ein Gebiet auf der IBA-Liste steht, bedeutet dies zwar nicht automatisch, dass es sichum ein faktisches Vogelschutzgebiet h<strong>an</strong>delt. Dennoch muss die Aufnahme eines Gebietes in12 BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2/03 – Hochmoselüberg<strong>an</strong>g B 5013 EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - Rs. C-374/98, – „Basses-Corbières“; die Rechtsprechung erkennt allerdings <strong>an</strong>, dass unterschiedlichefachliche Wertungen möglich sind: "Die Nichtmeldung eines Gebiets ist nicht zu be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>den, wenn sie fachwissenschaftlichvertretbar ist." (Urteil des BVerwG vom 14.11.2002 – 4 A 15/02)14 BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 = NuR 2003, 360-365 – Ostseeautobahn A 20.15 EuGH, Urteil vom 28.02.1991 - Rs. C 57/89 - Slg 1991 I 883 = NuR 1991, 247 - Leybucht16 EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - Rs. C 374/98 - Slg 2000 I 10837 = NuR 2001, 210 - Basses Corbières.17 BVerwG, Urteil vom 01.04.2004 - 4 C 2/0318 EuGH, Urteil vom 20.03.2003 -C-378/01 wozu7


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>die IBA-Liste als Indiz <strong>an</strong>gesehen werden, dass es sich möglicherweise um ein faktischesVogelschutzgebiet h<strong>an</strong>deln könnte. Gerade in diesen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitigeEinbeziehung und enge Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden.3.3 Zur Relev<strong>an</strong>z von Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 22 ffBNatSchGViele der als <strong>FFH</strong>-Gebiete oder Vogelschutzgebiete gemeldeten Gebiete sind bereits alsSchutzgebiete nach nationalem Recht (z.B. als Naturschutzgebiete) ausgewiesen. Hier ist zubeachten, dass die nationale Unterschutzstellung durch diese Meldung nicht gegenst<strong>an</strong>dsloswird. Die Bestimmungen der Schutzverordnung gelten fort.8


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>4 Verfahrensablauf und Abgrenzung zu <strong>an</strong>derenPl<strong>an</strong>ungsinstrumenten4.1 Verfahrensablauf nach § 34 BNatSchGPhase 1<strong>FFH</strong>-Voruntersuchung 19 ( Kap. 5)Können Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes sicher ausgeschlossenwerden?nein ja Keine weiterenPrüfschritte erforderlich:Vorhabenist zulässigPhase 2<strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ( Kap. 6)K<strong>an</strong>n als Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> mit Gewissheit ausgeschlossenwerden, dass die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes beeinträchtigtwerden?neinVorhaben ist (zunächst)unzulässigjaVorhabenist zulässigPhase 3Ausnahmeprüfung / Kohärenz( Kap. 7)Sind die erforderlichen Ausnahmetatbestände gegeben, die eine Zulassungermöglichen? Und können die notwendigen Kohärenzmaßnahmen ergriffenwerden?neinjaVorhabenist ggf. unzulässigVorhabenist zulässigAbb. 1: Verfahrensablauf nach § 34 BNatSchG19 Andere Bezeichnung: <strong>FFH</strong>-Screening oder <strong>FFH</strong>-Vorprüfung.9


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Erläuterungen zum Verfahrensablauf / Beteiligung der FachbehördenDas Verfahren nach § 34 BNatSchG umfasst bis zu drei Phasen (Abb. 1). § 34 BNatSchGsieht ausdrücklich nur die Phasen 2 und 3 vor. Die Phase 1 "<strong>FFH</strong>-Voruntersuchung" ist jedochhilfreich, um einfach gelagerte Fälle abzuschichten und so den Aufw<strong>an</strong>d für vertiefende Untersuchungenfrühzeitig sinnvoll zu begrenzen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der Lagebeziehungenoder der Art der Auswirkungen Beeinträchtigungen auch ohne nähere Untersuchungsicher ausgeschlossen werden können (z.B. Fahrrinnenbaggerung und Vorkommen desSchmetterlings Sp<strong>an</strong>ische Flagge auf Felsfl<strong>an</strong>ken der Mittelgebirgsengtäler). Wenn erheblicheBeeinträchtigungen dagegen offensichtlich erkennbar sind und deshalb eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> durchzuführen ist, ist die <strong>FFH</strong>-Vorprüfung entbehrlich.Es empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehördenüber die Vollständigkeit der zu berücksichtigenden Natura 2000-Gebiete, über den räumlichenZuschnitt und die Bezeichnung der Gebiete, die Aktualität und Vollständigkeit der verfügbarenDaten sowie über den Untersuchungsumf<strong>an</strong>g, die Methodik und sonstige die <strong>FFH</strong>-VP betreffende Fragen. Aufgrund der methodischen Nähe und der gemeinsamen Zielsetzungder Folgenabschätzung sollten diese Abstimmungen im Vorfeld des sog. §-5-Termins nachUVPG (Scoping-Termin) erfolgen, damit die Natura-2000-Bel<strong>an</strong>ge (neben dem Untersuchungsrahmenfür die UVU) bereits im § 5-Termin erörtert werden können. 20 Für Gebiete, beidenen erhebliche Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden können, ist der vorgeschlageneUntersuchungsumf<strong>an</strong>g in der Tischvorlage für den § 5-Termin darzulegen. DieseVorgehensweise hat den Vorteil, dass ggf. erforderliche Untersuchungen im Rahmen der Erhebungenfür die UVU mitbearbeitet werden können und dem Vorhabensträger eine größerePl<strong>an</strong>ungssicherheit vermittelt wird.Im Hinblick auf die Untersuchungsinhalte der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsstudie sollte im Rahmendes Scoping-Termins insbesondere geklärt werden,- welche Wirkfaktoren des Vorhabens relev<strong>an</strong>t sind,- welche <strong>an</strong>deren Pläne und Projekte wegen nicht auszuschließender kumulativer Wirkungeneinbezogen werden müssen,- welche Erhaltungsziele betroffen sein können,- wie das Untersuchungsgebiet abzugrenzen ist,- welche Untersuchungsmethoden <strong>an</strong>gewendet werden.Außerdem sollte abgeschätzt werden, ob voraussichtlich eine Alternativenprüfung erforderlichwird. In diesem Fall empfiehlt es sich, die zu untersuchenden Alternativen bereits so weitwie möglich mit einzubeziehen.Falls sich der Pl<strong>an</strong>ungsst<strong>an</strong>d frühzeitig konkretisiert hat, sollte die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchungschon vor dem § 5-Termin durchgeführt werden. Für Gebiete, bei denen bereits in diesemStadium erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden können und infolgedesseneine <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> nicht erforderlich ist, ist das Ergebnis (z.B. in der Tischvorlagefür den § 5-Termin) nachvollziehbar zu dokumentieren.4.2 Zuständigkeit für die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>Aus § 34 BNatSchG ergibt sich, dass die Feststellung der Verträglichkeit des Vorhabens Voraussetzungfür dessen Zulassung ist. Vom Vorhabensträger sind Unterlagen vorzulegen, die20 BMVBS (2007), S. 1510


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>eine Entscheidung ermöglichen, ob ein Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen einesNatura 2000-Gebietes führen k<strong>an</strong>n. Auf dieser Grundlage und ggf. auf Grund sonstiger Informationen(z.B. der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Bel<strong>an</strong>ge) hat die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehördedie <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit zu prüfen und ggf. innerhalb eines Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschlussesförmlich festzustellen.Die vom TdV vorzulegenden Unterlagen werden nachfolgend als <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung bzw.<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung bezeichnet, um sie von der Prüfung durch die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde,ob das Vorhaben <strong>FFH</strong>-verträglich ist, zu unterscheiden.Tab. 1: AufgabenverteilungUnterlage Bearbeiter Anlass<strong>FFH</strong>-VerträglichkeitseinschätzungBfGÜbergeordnete Pl<strong>an</strong>ung / Bundesverkehrswegepl<strong>an</strong><strong>FFH</strong>-Voruntersuchung TdV/BfG/ externe GutachterErmittlung des voraussichtlichen Untersuchungsumf<strong>an</strong>gs<strong>zur</strong> Vorbereitung des Pl<strong>an</strong>-<strong>FFH</strong>-VerträglichkeitsuntersuchungfeststellungsverfahrensErstellung der Unterlagen des TdV <strong>zur</strong>Vorbereitung des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens<strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>TdV/BfG/ externe GutachterPl<strong>an</strong>feststellungsbehördeDurchführung des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahren4.3 Verfahren bei AbschnittsbildungBei dem Aus- und Neubau einer Bundeswasserstraße versteht m<strong>an</strong> unter einem Vorhabendiejenigen Baumaßnahmen, die einen sinnvoll funktionsfähigen Bereich der Wasserstraße miteigener Verkehrsbedeutung betreffen. Ein Pl<strong>an</strong>feststellungsabschnitt umfasst den Bereicheines Vorhabens oder Teile davon. Bei einem in mehrere Abschnitte geteilten Vorhaben istdie <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> für den jeweils <strong>zur</strong> Genehmigung <strong>an</strong>stehenden Abschnitt durchzuführen.Im Zulassungsverfahren für den be<strong>an</strong>tragten Abschnitt muss aber bezüglich desGesamtvorhabens sichergestellt sein, dass in den Folgeabschnitten keine unüberwindbarenHindernisse hinsichtlich der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeit bestehen. Demnach ist bereits im Verfahrenfür den ersten Pl<strong>an</strong>ungsabschnitt eine Abschätzung erforderlich, ob im weiteren Verlauf eineerhebliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten bestehen könnte und ob ggf. die Voraussetzungenfür eine Ausnahme nach § 34 Abs. 3, 4 BNatSchG bestehen. Hierbei sind insbesondereKumulationseffekte zu berücksichtigen, die sich im Folgeabschnitt bzw. im Zusammenwirkenmehrerer Pl<strong>an</strong>ungsabschnitte ergeben können.4.4 Berücksichtigung von <strong>FFH</strong>-Untersuchungsergebnissen aus vorgelagertenVerfahrenLiegen Untersuchungen aus vorgelagerten Verfahren (<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitseinschätzung imRahmen der Bundesverkehrswegepl<strong>an</strong>ung, <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> im Rahmen einesRaumordnungsverfahrens) vor, so sind diese als Informationsgrundlage zu berücksichtigen.Zu beachten ist hierbei, dass aufgrund der unterschiedlichen Betrachtungsmaßstäbe Detaillierungsgradund Untersuchungstiefe der Informationen für eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>11


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>i.d.R. nicht ausreichen. Häufig sind aufgrund der üblichen l<strong>an</strong>gen Pl<strong>an</strong>ungszeiträume die Datenaus vorgelagerten Verfahren bereits veraltet und erfordern eine Aktualisierung. Dies k<strong>an</strong>nu.U. <strong>zur</strong> Folge haben, dass die in früheren Stadien erl<strong>an</strong>gten Ergebnisse revidiert werden müssen.4.5 ÖffentlichkeitsbeteiligungEine Anhörung der Öffentlichkeit bei der <strong>FFH</strong>-VP ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben.Art. 6 Abs. 3 <strong>FFH</strong>-RL sieht lediglich vor, dass "ggf. die Öffentlichkeit <strong>an</strong>gehört wird". Da dasPl<strong>an</strong>feststellungsverfahren eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht (§ 73 VwVfG) und die<strong>FFH</strong>-VU als Best<strong>an</strong>dteil der Pl<strong>an</strong>unterlagen mit ausgelegt wird, ist die Öffentlichkeitsbeteiligungregelmäßig gegeben.4.6 Verhältnis von <strong>FFH</strong>-VP, UVP und Eingriffsregelung<strong>FFH</strong>-VP, UVP und Eingriffsregelung sind jeweils eigenständige Verfahrensinstrumente. WesentlicheUnterschiede bestehen sowohl im Hinblick auf den Anwendungsbereich, den Prüfumf<strong>an</strong>gund die Prüfungsmaßstäbe, als auch insbesondere bzgl. der Rechtsfolgen (s. Tab. 2):12


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Tab. 2: Anwendungsbereiche von <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>, UVP und Eingriffsregelung21 <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung EingriffsregelungRechtsgrundlage § 34 BNatSchG UVPG § 18 bis 20 BNatSchG, LänderAuslöser der PrüfpflichtPrüfungsbezugVeränderungen der Gestalt oderNutzung von Grundflächen, durchdie die Leistungsfähigkeit desNaturhaushaltes oder das L<strong>an</strong>dschaftsbilderheblich beeinträchtigtwerden könnenProjektbezogene Prüfung bezogenauf die Leistungsfähigkeit desNaturhaushaltes oder das L<strong>an</strong>dschaftsbildUntersuchungsraumRechtsfolgenAlternativen /VermeidungKompensationsmaßnahmenZieleAufbau und Schutz eines kohärenteneuropäischen ökologischenNetzes Natura 2000(bestehend aus den Gebietenvon gemeinschaftlicher Bedeutungund den EU-Vogelschutzgebieten)zum Erhalt der biologischenVielfalt in der EUSchutzgegenst<strong>an</strong>d Günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>dvon Arten und Lebensräumennach den Anhängen I und II der<strong>FFH</strong>-RL sowie von Arten nachAnh<strong>an</strong>g I und Artikel 4, Absatz2 der VSchRL und ihrer LebensräumeVorhaben, die (einzeln oder imZusammenwirken mit <strong>an</strong>derenPlänen oder Projekten) einNatura 2000-Gebiet erheblichbeeinträchtigen könnenGebietsbezogene Prüfungbeschränkt auf die Schutz- undErhaltungsziele (Arten undLebensräume) eines Natura2000-Gebietes.maximale Reichweite möglicherBeeinträchtigungen eines Natura2000-GebietesUnzulässigkeit von Plänen oderProjekten die (einzeln oder imZusammenwirken mit <strong>an</strong>derenPlänen oder Projekten) einNatura 2000-Gebiet erheblichbeeinträchtigen können: Ausnahmensind nur unter denVoraussetzungen des § 34Absatz 3-5 BNatSchG möglichSoweit eine Ausnahmeprüfungerforderlich ist: Prüfung zumutbarerAlternativen, die den mitdem Vorhaben verfolgtenZweck <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelle ohneoder mit geringeren BeeinträchtigungenerreichenMaßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung desZusammenh<strong>an</strong>gs des europäischenökologischen Netzes"Natura 2000" (Maßnahmen <strong>zur</strong>Kohärenzsicherung)Frühzeitige und umfassende Ermittlung,Beschreibung und Bewertungder Umweltauswirkungen einesVorhabens sowie frühest möglicheBerücksichtigung bei allen behördlichenZulassungsentscheidungenMensch, Tiere, Pfl<strong>an</strong>zen, Boden,Wasser, Luft, Klima, L<strong>an</strong>dschaft,Sach- und Kulturgüter einschließlichder Wechselwirkungen zwischendenselbenVorhaben, die in der Anlage 1 zumUVPG aufgelistet sindProjektbezogene Prüfung bezogenauf die Schutzgüter nach UVPG(umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen)maximale Reichweite möglichererheblich nachteiliger Umweltauswirkungeneines VorhabensDas Ergebnis der UVP ist so frühwie möglich bei allen behördlichenEntscheidungen über die Zulässigkeitzu berücksichtigen, keine eigenständigenRechtsfolgenÜbersicht über die wichtigsten, vomTräger des Vorhabens geprüftenVorhabensalternativen und Angabeder wesentlichen Auswahlgründeunter besonderer Berücksichtigungder Umweltauswirkungen desVorhabensBeschreibung der Maßnahmen, mitdenen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen,soweit möglich,ausgeglichen werden sowie derErsatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbarenaber vorr<strong>an</strong>gigen Eingriffenin Natur und L<strong>an</strong>dschaftNatSchGErhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushalts,der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,der Pfl<strong>an</strong>zen- und Tierweltsowie der Vielfalt, Eigenart undSchönheit von Natur und L<strong>an</strong>dschaftLeistungs- und Funktionsfähigkeitdes Naturhaushaltes und dasL<strong>an</strong>dschaftsbildmaximale Reichweite der Eingriffein Natur und L<strong>an</strong>dschaftPflichten:1. Vermeidung und Minimierung2. Ausgleich3. sonstige Kompensation4. naturschutzrechtliche Abwägung(§ 19 Absatz 3BNatSchG)Vermeidbare Beeinträchtigungenvon Natur und L<strong>an</strong>dschaft sind zuunterlassen, wenn dadurch dasVorhaben (am vorgesehenenSt<strong>an</strong>dort) nicht in Frage gestelltwirdWenn ein funktionaler Ausgleichnicht möglich ist, erfolgen Ersatzmaßnahmenbzw. wenn dies auchnicht möglich ist, ggf. die Zahlungvon Ersatzgeld21 Verändert nach Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (2002)13


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Eine <strong>FFH</strong>-VP unterscheidet sich demnach deutlich von der UVP. Im Unterschied zu einerUVP, bei der alle nach UVPG relev<strong>an</strong>ten Schutzgüter berücksichtigt werden, beinhaltet die<strong>FFH</strong>-VP nur Auswirkungen auf die konkreten einzelnen Erhaltungs- und Schutzziele (Artenund Lebensräume) eines Natura 2000-Gebietes.Weiterhin ist das Ergebnis einer UVP nach § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeitdes Vorhabens nach Maßgabe der geltenden Gesetze "zu berücksichtigen". Im Gegensatzdazu stellt § 34 BNatSchG strikt geltendes, d.h. abwägungsfestes Recht dar. Ein <strong>FFH</strong>unverträglichesVorhaben ist unzulässig. Lediglich unter den strikten Voraussetzungen nach§ 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG darf ein Vorhaben ausnahmsweise zugelassen werden. Ob dieseVoraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll nachprüfbar.Um sicherzustellen, dass die konkrete Prüfung den Anforderungen der <strong>FFH</strong>-RL genügt undum herauszustellen, dass sich <strong>FFH</strong>-VP, UVP und Eingriffsregelung im Hinblick auf ihreRechtsfolgen vonein<strong>an</strong>der unterscheiden, sind die Ergebnisse von <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung, UVU und Eingriffsregelung getrennt vonein<strong>an</strong>der in den Pl<strong>an</strong>unterlagendarzustellen.Wie in Kapitel 4.1 erläutert, sollten die Natura 2000-Bel<strong>an</strong>ge aufgrund der methodischen Näheund der gemeinsamen Zielsetzung der Folgenabschätzung zusammen mit dem Untersuchungsrahmenfür die UVU im Scopingverfahren auf Grundlage von § 5 UVPG beh<strong>an</strong>deltwerden.Im Scopingverfahren und den nachfolgenden Arbeitsschritten ist insbesondere darauf zu achten,dass die für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung, die UVU und die Eingriffsregelungnotwendigen Untersuchungen zeitlich und inhaltlich aufein<strong>an</strong>der abgestimmt werden 22 . ImRahmen der floristisch-faunistischen Kartierungen für die UVU sind bspw. <strong>FFH</strong>-relev<strong>an</strong>teLebensräume und Arten zeitgleich zu erfassen.Liegen bereits Pl<strong>an</strong>ungsbeiträge <strong>zur</strong> UVU bzw. Eingriffsregelung vor, können wesentlicheInhalte (z.B. Vorhabensbeschreibung, Darstellung der Projektwirkungen) für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung nutzbar gemacht werden, sofern sie einen hinreichenden Detaillierungsgradaufweisen. Soweit bestimmte abiotische St<strong>an</strong>dortparameter (z.B. Grundwasserstände)wesentlich für die Ausprägung der Lebensräume oder das Vorkommen von Arten desAnh<strong>an</strong>gs I bzw. II der <strong>FFH</strong>-RL sind, k<strong>an</strong>n im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungauf die Erkenntnisse der entsprechenden Pl<strong>an</strong>ungsbeiträge <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.Umgekehrt sind bei der Bearbeitung von UVU und LBP die <strong>FFH</strong>-spezifischen Bel<strong>an</strong>ge frühzeitigeinzubeziehen, um den Schutz der Natura 2000-Gebiete bestmöglich zu gewährleisten.22 Vgl. hierzu BMVBS (2007), .Anlage 1 gibt eine Übersicht über die verfahrensmäßige Integration der verschiedenen Aufgabenund Arbeitsschritte im Rahmen der Entwurfsaufstellung.14


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>5 <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung5.1 Aufgabe und AnwendungsbereichIm Rahmen der <strong>FFH</strong>-Vorprüfung wird geprüft, ob die Tatbestände erfüllt sind, die eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> erforderlich machen. In diesem ersten Schritt kommt es im Sinneeiner Vorabschätzung darauf <strong>an</strong>, ob ein Vorhaben im konkreten Fall (ggf. im Zusammenwirkenmit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten) überhaupt geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblichbeeinträchtigen zu können. Falls die für das prüfungsrelev<strong>an</strong>te Natura 2000-Gebiet maßgeblichenBest<strong>an</strong>dteile leicht zu ermitteln sind, k<strong>an</strong>n die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung auf diesemaßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile beschränkt werden 23 .Die Voruntersuchung hat die Aufgabe, den Bearbeitungsaufw<strong>an</strong>d zu reduzieren indem sieoffensichtlich nicht erhebliche Fälle ausscheidet. Es ist deshalb nicht <strong>an</strong>gebracht, den gesamtenAufw<strong>an</strong>d einer <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung in die Phase der Voruntersuchung zuverlagern. Somit ist die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ausschließlich auf der Grundlage vorh<strong>an</strong>denerUnterlagen und sonstiger Informationen zum Vorkommen von Arten und Lebensräumen sowieakzeptierter Erfahrungswerte <strong>zur</strong> Reichweite und Intensität der vorhabensspezifischenWirkungen vorzunehmen. Zusätzliche Geländeuntersuchungen werden allenfalls ausnahmsweise,etwa auf Stichproben begrenzt, durchgeführt.In einigen Fällen k<strong>an</strong>n die Voruntersuchung kaum mehr als die Einholung der Stellungnahmeder zuständigen Naturschutzbehörden erfordern 24 . Sollten dabei Meinungsverschiedenheitenüber die Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen auftreten, sind weitere Untersuchungenerforderlich. Auch in den Fällen, in denen nur mit erheblichem zusätzlichen Aufw<strong>an</strong>d eindeutigfeststellbar wäre, ob durch ein bestimmtes Vorhaben ein Natura 2000-Gebiet in seinenErhaltungszielen erheblich beeinträchtigt werden könnte, muss eine <strong>FFH</strong>-VP durchgeführtwerden.5.2 Inhaltlicher PrüfungsmaßstabIm Rahmen einer <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ist die Frage nach der Notwendigkeit einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> zu be<strong>an</strong>tworten. Nach Art. 6 Abs. 3 der <strong>FFH</strong>-RL ist eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> durchzuführen bei Plänen und Projekten, die ein Natura-2000-Gebieteinzeln oder im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Vorhaben erheblich beeinträchtigen könnten.Zum Teil wird unter Bezugnahme auf diese Formulierung <strong>an</strong>genommen, dass schon die In<strong>an</strong>spruchnahmeeines geringen Teils der Fläche eines Schutzgebietes oder seine geringfügigemorphologische Veränderung eine Pflicht <strong>zur</strong> Durchführung einer <strong>FFH</strong>-VP auslöse.Dieser Auffassung k<strong>an</strong>n nicht gefolgt werden. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die <strong>FFH</strong>-RLnicht auf die Berücksichtigung aller in einem Natura 2000-Gebiet in Betracht kommendenUmweltaspekte, sondern auf die Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung der für dasGebiet „maßgeblichen Erhaltungsziele“ ausgerichtet ist. Dementsprechend beinhaltet Art. 623 LANA 2006, S. 5.24 LANA 2006, S. 515


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Abs. 3 der <strong>FFH</strong>-RL keinen bloßen Flächenbezug, sondern bezieht sich auf den naturschutzfachlichenWert des Gebietes bezogen auf die jeweiligen Erhaltungsziele 25 .Die Voruntersuchung hat zwei Sachverhalte zu klären:- Liegt ein prüfungsrelev<strong>an</strong>tes Natura 2000-Gebiet im Einwirkungsbereich eines Vorhabens?- Besteht die Möglichkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebietes in seinenfür die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen?Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 <strong>FFH</strong>-RL reicht es für das vorab zu prüfende Erfordernis einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> aus, dass die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass dasVorhaben das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt. Der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeitist bereits d<strong>an</strong>n erreicht, wenn <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d objektiver Umstände nicht offensichtlichausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass ein Vorhaben das fragliche Gebiet in dieser Weise beeinträchtigt.26Die Durchführung einer <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung erübrigt sich, wenn von vornherein erkennbarist, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines prüfungsrelev<strong>an</strong>ten Natura 2000-Gebietes nichtoffensichtlich ausgeschlossen werden können. In diesem Fall k<strong>an</strong>n ohne Vorprüfung direkt indie <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> eingestiegen werden.5.3 Auszuwertende UnterlagenEntsprechend den Empfehlungen der LANA zu „Anforderungen <strong>an</strong> die Prüfung der Erheblichkeitvon Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete gemäß § 34 BNatSchG im Rahmeneiner <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> (<strong>FFH</strong>-VP)“ 27 sollten im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung folgende Unterlagen ausgewertet werden:Im Rahmen der Vorprüfung verwertbare AnmerkungenUnterlagenMeldeunterlagen, St<strong>an</strong>darddatenbogen In jedem Fall auswertenSchutzgebietsverordnungIn jedem Fall auswertenGebietsm<strong>an</strong>agementpläneIn jedem Fall auswertenL<strong>an</strong>dschaftspl<strong>an</strong>ungIn jedem Fall auswertenSchutzwürdigkeitsgutachtenBezüglich Natura 2000-bezogener AussagenBiotopverbundpl<strong>an</strong>ungBezüglich Natura 2000-bezogener AussagenDaten zu Arten und Lebensraumtypen Bezüglich Natura 2000-bezogener AussagenBerichte über den Umweltzust<strong>an</strong>d Berichte <strong>an</strong> die EU und Natura 2000-spezifische Kataster in jedem Fall, sonstigeBerichte nur im Einzelfall und bezüglich Natura2000-spezifischer AngabenRegional- und L<strong>an</strong>despläneZu kumulativen WirkungenBauleitpläneZu kumulativen Wirkungen25 Füßer, ZUR 2005, S. 462.26 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 – Westumfahrung Halle – Rn. 58 unter Verweis auf EuGH, Urteile vom20.10.2005 – C-6/04 – Slg. 2005, I-9017, Rn. 54 und vom 10.01.2006 – C-98/03 – Slg. 2006, I-53 Rn. 4027 LANA 2006, Seite 6.16


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Andere Gutachten wie z.B. <strong>FFH</strong>-VP, UVP,L<strong>an</strong>dschaftspflegerischerBegleitpl<strong>an</strong>Hydrogeologische DatenBezüglich Natura 2000-spezifischer Angabenin jedem Fall (<strong>FFH</strong>-VP für das betroffeneNatura 2000-Gebiet), <strong>an</strong>sonsten im Einzelfallund zu kumulativen Wirkungen (<strong>FFH</strong>-VP fürähnliche Vorhaben, <strong>an</strong>dere Gutachten für dasbetroffene Gebiet, soweit relev<strong>an</strong>te Aussagenzu erwarten)Bezüglich Natura 2000-bezogener Aussagen5.4 Umf<strong>an</strong>g und Inhalt der UnterlagenIn der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung müssen Gebietsabgrenzungen, Erhaltungsziele, ggf. funktionaleBeziehungen der Arten und Lebensräume zwischen Schutzgebiet und Umgebung sowie diebau-, <strong>an</strong>lagen- und betriebsbedingten Vorhabenswirkungen und daraus resultierende Beeinträchtigungendes Schutzgebietes (ggf. im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten)beh<strong>an</strong>delt werden.Im Einzelnen sind Angaben zu den folgenden Punkten erforderlich 28 :Ermittlung der möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebiete (einschließlich Prüfungder Relev<strong>an</strong>z nichtgemeldeter Gebiete)Die Abgrenzung des Suchraumes <strong>zur</strong> Ermittlung der prüfungsrelev<strong>an</strong>ten Gebietskulisse wirdvon der jeweiligen Empfindlichkeit der Erhaltungsziele der Schutzgebiete in Überlagerungmit den vorhabensspezifischen Wirkungsbereichen bestimmt. Die Gebiete sind entsprechendihrer offiziellen Kennziffer und Bezeichnung zu benennen. Die spezifische Nomenklatur <strong>zur</strong>Kennzeichnung des Gebietsstatus ist zu verwenden.Beschreibung des VorhabensDie Beschreibung der technischen Projektmerkmale muss bereits in der Phase der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung einen Konkretisierungsgrad erreicht haben, der eine eindeutige Aussageermöglicht. Je nach Ausprägung und Empfindlichkeit der Erhaltungsziele können auch Angabenzu Maßnahmen, deren Wirksamkeit sich auf die Bauphase beschränkt, erforderlich sein.Die in diesem Stadium bereits bek<strong>an</strong>nten Projektmerkmale (z.B. Ufer<strong>zur</strong>ücklegungen, Sohlenbaggerungen,Materialablagerungen) sind als Teil der technischen Pl<strong>an</strong>ung zu berücksichtigen.Vorkehrungen <strong>zur</strong> Vermeidung und Minimierung können im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung nur d<strong>an</strong>n berücksichtigt werden, wenn sie definitiv zu den Projektmerkmalengehören. 2928 Der Aufbau der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung (Phase 1) entspricht im Wesentlichen dem Aufbau der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung (Phase 2), siehe Kap. 3.1. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Verfahrensschrittenliegt in dem erforderlichen Detaillierungsgrad und der inhaltlichen Tiefe der erforderlichen Angaben. Um die Ausführungen<strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung inhaltlich nicht zu überfrachten, erfolgen ausführlichere Angaben in den Kap. 5.1 – 5.2.29 Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung sind bei der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmung vonArt und Umf<strong>an</strong>g der Schadensbegrenzung sowie ihrer Wirksamkeit und Realisierbarkeit k<strong>an</strong>n nur einzelfallbezogen aufBasis einer eingehenden Untersuchung der Beeinträchtigungen durchgeführt werden und ist daher Aufgabe der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>. Wenn solche Maßnahmen überhaupt notwendig sind, d<strong>an</strong>n bedeutet dies, dass Beeinträchtigungspotenzialevorliegen, die in einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> geprüft werden müssen (vgl. Europäische Kommission/ GD Umwelt (2001), S. 10).17


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Beschreibung der möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebiete, ihrer Erhaltungszieleund ihres SchutzzwecksEs sind für jedes möglicherweise betroffene Schutzgebiet der relev<strong>an</strong>ten Gebietskulisse gesonderteDarstellungen der geschützten Lebensräume und Arten, differenziert nach ihremStatus prioritär/nicht prioritär, der Erhaltungsziele (ggf. der Entwicklungsziele) oder desSchutzzwecks und der maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile vorzunehmen. Der Schwerpunkt der Ermittlungim Rahmen der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ist auf die gegenüber den Wirkfaktoren desVorhabens empfindlichsten Arten und Lebensräume bzw. maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile zu legen.Die vorliegenden Daten und Unterlagen sind auf Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen.Offensichtliche Datenlücken sind aufzuzeigen, und ihre Relev<strong>an</strong>z für das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ist einzuschätzen.Die gebietsspezifischen Erhaltungszustände, das Gebietsm<strong>an</strong>agement, die allgemeinen Erhaltungs-und Entwicklungsziele des Gebiets entsprechend der Festlegungen der zuständigenFachbehörden sowie die funktionalen Beziehungen zu <strong>an</strong>deren Natura 2000-Gebieten sindunter Berücksichtigung der gegebenen Vorbelastungen zu erläutern.Beschreibung der relev<strong>an</strong>ten Wirkfaktoren und WirkungenDie Relev<strong>an</strong>z von vorhabensbedingten Wirkfaktoren und der durch sie ausgelösten Wirkungeninner- und außerhalb des Schutzgebiets hängt von der Empfindlichkeit der potenziell betroffenenErhaltungsziele und der konkreten Ausprägung der Wirkungspfade ab. Die Darstellungder zu erwartenden Wirkungen muss deshalb auf die individuelle Situation des betroffenenSchutzgebiets eingehen. Hierbei sind bau-, <strong>an</strong>lage- und betriebsbedingte Wirkungen zuberücksichtigen. Reichweite und Intensität der Wirkungen sind auf die empfindlichsten Lebensphasenvon Arten bzw. auf die empfindlichsten Funktionen des Schutzgebiets zu beziehen.Beschreibung <strong>an</strong>derer Pläne und Projekte 30Um zu gewährleisten, dass alle Auswirkungen auf das zu untersuchende Natura 2000-Gebiet(auch die direkten und indirekten Auswirkungen aufgrund von kumulativen Effekten) erfasstwerden, sind in einem ersten Schritt alle Pläne und Projekte aufzuführen, die Auswirkungenauf das Natura 2000-Gebiet „als solches“ haben könnten. Hierzu gehören zum einen Pläne,wenn sie bereits rechtsverbindlich sind und Projekte, wenn sie von einer Behörde zugelassenoder bereits in der Umsetzung begriffen sind. Zum <strong>an</strong>deren gehören hierzu auch Vorhaben,bei denen nicht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass sie bereits vor dem im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung betrachteten Vorhaben genehmigt sein könnten („pl<strong>an</strong>erische Verfestigung“).In einem zweiten Schritt werden die Pläne und Projekte aus der zu betrachtenden Gebietskulisseausgeschlossen, die nach fachlicher Prüfung keine Beeinträchtigungen maßgeblicherBest<strong>an</strong>dteile des Natura 2000-Gebietes im Zusammenwirken mit dem hier betrachteten Vorhabenauslösen.30 Wenn die Wirkungen des <strong>an</strong>deren Pl<strong>an</strong>s/Projektes bereits zu Beginn der Vorhabensrealisierung bestehen, ist das <strong>an</strong>dereVorhaben in der Vorbelastung, d.h. in der Beschreibung des Ist-Zust<strong>an</strong>des zu berücksichtigen. Nur wenn die Wirkungenund Auswirkungen <strong>zur</strong> selben Zeit wie die des zu betrachtenden Vorhabens entstehen, ist der <strong>an</strong>dere Pl<strong>an</strong> oder das <strong>an</strong>dereProjekt einer summarischen Prognose zu unterziehen.18


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Prognose der möglichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des SchutzgebietesDie möglichen Beeinträchtigungen sind für Lebensräume (ggf. einschließlich ihrer potenziellvorkommenden charakteristischen Arten) und Arten, sonstige für sie maßgebliche Best<strong>an</strong>dteilesowie ggf. für festgelegte Entwicklungsziele oder für die Durchführung von festgesetztenPflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu prognostizieren. Hierbei ist jedes Erhaltungszieleigenständig zu beh<strong>an</strong>deln.Des Weiteren sind mögliche Beeinträchtigungen der Wechselbeziehungen zwischen Natura2000-Gebieten zu berücksichtigen.Können bestimmte Wirkungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden,müssen sie unterstellt werden. Dies k<strong>an</strong>n dazu führen, dass daraus resultierende Beeinträchtigungsmöglichkeitenebenfalls unterstellt werden müssen, so dass <strong>zur</strong> Klärung ihrer Erheblichkeiteine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> erforderlich wird.5.5 Konsequenzen des Ergebnisses für das weitere VorgehenAuf die Durchführung einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> k<strong>an</strong>n nur d<strong>an</strong>n verzichtet werden,wenn die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung ergeben hat, dass das Vorhaben zu keinen bzw. ausschließlichzu offensichtlich nicht erheblichen Beeinträchtigungen 31 führt und keine möglicherweisekumulierenden <strong>an</strong>deren Pläne und Projekte vorh<strong>an</strong>den sind. Hinsichtlich eines möglichen Zusammenwirkensmit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten ist Folgendes zu beachten:Führt das Vorhaben selbst offensichtlich zu keinerlei Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes,sind <strong>an</strong>dere Projekte nicht relev<strong>an</strong>t. Ausschließliche Beeinträchtigungen durch ggf. vorh<strong>an</strong>dene<strong>an</strong>dere Pläne oder Projekte sind in den jeweiligen <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>en dieserPläne bzw. Projekte zu prüfen. Es ist in diesen Fällen keine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> erforderlich,auch wenn <strong>an</strong>dere Pläne und Projekte vorliegen sollten.Sind Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes durch das Vorhaben selbst nicht auszuschließenund liegen <strong>an</strong>dere Pläne oder Projekte vor, die ihrerseits zu Beeinträchtigungen der gleichenErhaltungsziele des Schutzgebietes führen können, ist eine <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>erforderlich. Dies gilt auch, wenn die prognostizierten Beeinträchtigungen durch das Vorhabenselbst offensichtlich nicht erheblich sind.In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g ist es nicht zulässig, <strong>an</strong>gesichts der Ungewissheit des Eintritts bestimmterAuswirkungen auf eine <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> zu verzichten, da im Rahmen der<strong>FFH</strong>-Voruntersuchung lediglich die Möglichkeit und nicht bereits die Wahrscheinlichkeiteiner erheblichen Beeinträchtigung festzustellen ist.Auch Datenlücken über den Best<strong>an</strong>d eines potenziell betroffenen Schutzgebietes können diePflicht <strong>zur</strong> Durchführung einer <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> auslösen. Bietet die vorh<strong>an</strong>dene Datenlagekeine ausreichende Grundlage für eine sichere Einschätzung der eventuellen Beein-31 Beispielfall: In der Nähe eines EU-Vogelschutzgebietes für winterrastende Gänse soll eine Liegestelle in einem K<strong>an</strong>algebaut werden. Die potenziellen Lärmwirkungen der Bau- und der Betriebsphase werden sich bis ca. 100 m in dasSchutzgebiet auswirken. Zwischen K<strong>an</strong>al und Schutzgebiet verläuft eine Baumreihe aus hohen Gehölzen. Aufgrund ihresSicherheitsbedürfnisses halten rastende Gänse i.d.R. einen Abst<strong>an</strong>d von mehreren 100 m zu hohen Strukturen ein, so dasssie sich nicht auf den k<strong>an</strong>alnahen Flächen des Schutzgebietes aufhalten. Obwohl das Schutzgebiet von den vorhabensbedingtenAuswirkungen betroffen ist, k<strong>an</strong>n eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungszielebzw. den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen ausgeschlossen werden - eine <strong>FFH</strong>-VP ist nicht erforderlich.19


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>trächtigung einzelner Erhaltungsziele und sind vertiefende Kartierungen erforderlich, ist eine<strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> durchzuführen.Ergibt die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes mit den verfügbaren Daten sicher auszuschließen sind, so ist dies nachvollziehbar zudokumentieren und ggf. als Unterlage für den §-5-Termin aufzubereiten 32 (siehe hierzu Anlage1).32 siehe hierzu Kapitel 4.1.20


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>6 <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>6.1 Aufgabe und Zielsetzung der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>Die <strong>FFH</strong>-VP hat zum Ziel, die Auswirkungen eines Projekts auf europäische Schutzgebiete zuermitteln, zu bewerten und zu beurteilen, ob die für die Schutz- und Erhaltungsziele einesNatura 2000-Gebietes maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile in erheblicher Weise beeinträchtigt werdenkönnen. Dabei reicht es nicht aus, isoliert die Auswirkungen des konkreten Vorhabens zu betrachten.Auch im Zusammenwirken des konkreten Vorhabens mit <strong>an</strong>deren Plänen oder Projektenkönnen durch Summationseffekte gesteigerte Wirkungen und/oder Auswirkungen einePrüfungspflicht auslösen (Art. 6 Abs. 3 <strong>FFH</strong>-RL).Als Ausdruck des in der <strong>FFH</strong>-RL enthaltenen Vorsorgegrundsatzes 33 ist eine <strong>FFH</strong>-VP bereitsd<strong>an</strong>n erforderlich, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass das betreffendeGebiet erheblich beeinträchtigt wird. Insofern muss eine <strong>FFH</strong>-VP bereits d<strong>an</strong>n vorgenommenwerden, wenn „Zweifel in Bezug auf das Fehlen erheblicher Auswirkungen“verbleiben; aus wissenschaftlicher Sicht darf kein vernünftiger Zweifel dar<strong>an</strong> bestehen, dasses keine vorhabensbedingten erheblichen Beeinträchtigungen geben wird 34 . Die DarlegungsundBeweislast hierfür trägt der Vorhabensträger bzw. die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde. 35Aufgrund der strikten Orientierung des Art. 6 Abs. 3 der <strong>FFH</strong>-RL <strong>an</strong> den gebietsbezogen festgelegtenErhaltungszielen muss innerhalb der <strong>FFH</strong>-VP für jedes möglicherweise betroffeneSchutzgebiet eine differenzierte Darstellung der vorhabensbedingten Auswirkungen (ggf. unterBerücksichtigung von Summationseffekten) sowie eine differenzierte Beurteilung der Erheblichkeitder jeweiligen Beeinträchtigungen im Hinblick auf die jeweils für die Erhaltungszieleoder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile vorgenommen werden.Die Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit den Zielen der <strong>FFH</strong>-RL wird durch diePl<strong>an</strong>feststellungsbehörde durchgeführt. Fachliche Grundlage dieser <strong>FFH</strong>-VP ist eine vomVorhabensträger vorzulegende gutachterliche Einschätzung, die sog. <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung (<strong>FFH</strong>-VU). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sichinsbesondere auf die notwendigen Inhalte dieser Unterlage.6.2 Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>6.2.1 Erhaltungsziele von Natura 2000-GebietenGemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Vorhaben grundsätzlich unzulässig, wenn es zu einererheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungszieleoder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen führen k<strong>an</strong>n. Prüfungsgegenst<strong>an</strong>d des§ 34 BNatSchG ist dementsprechend nicht der Schutz eines Natura 2000-Gebietes in seinerGesamtheit, sondern „nur“ die Erhaltung bestimmter Lebensraumtypen und/oder bestimmterTier- und Pfl<strong>an</strong>zenarten in den fraglichen Gebieten. Drohen Projekte, „obwohl sie sich auf das33 Nach Art. 124 Abs. 2 EG zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf denGrundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorr<strong>an</strong>g <strong>an</strong> ihrem Ursprungzu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip34 EuGH, Urteil vom 07.09.2004 – Rs. C-127/02 – Herzmuschelfischerei35 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 62 - Westumfahrung Halle21


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Gebiet auswirken, nicht, die für dieses Gebiet festgesetzten Erhaltungsziele zu beeinträchtigen,so sind sie nicht geeignet, das in Rede stehende Gebiet erheblich zu beeinträchtigen“. 36Der Begriff der Erhaltungsziele ist § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG zu entnehmen. D<strong>an</strong>ach geltenals Erhaltungsziele eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung die Erhaltung oder Wiederherstellungeines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds 37 der dort signifik<strong>an</strong>t 38 vorkommendenLebensräume und Arten der Anhänge I und II der <strong>FFH</strong>-RL bzw. in Europäischen Vogelschutzgebietendie in Anh<strong>an</strong>g I aufgeführten Vogelarten sowie die nach Art. 4 Abs. 2 derVSchRL regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und ihre Lebensräume, sofern die Vogelartenund Populationen in diesen Gebieten als signifik<strong>an</strong>t eingestuft werden.Diese Arten und Lebensräume sind Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung. Vonden Zugvogelarten, die nicht im Anh<strong>an</strong>g I der VSchRL gen<strong>an</strong>nt sind, sind alle in einem Vogelschutzgebietregelmäßig in international bedeutsamen Beständen auftretenden Arten in der<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung als Erhaltungsziele zu beh<strong>an</strong>deln. Darüber hinaus könnenim Einzelfall und nach Abstimmung mit der Fachbehörde auch Zugvogelarten, die <strong>zur</strong>zeitregelmäßig nur in regional oder national bedeutenden Vorkommen auftreten, Gegenst<strong>an</strong>d derUntersuchung sein.Arten, die in <strong>an</strong>deren Anhängen beider Richtlinien aufgeführt sind oder als besondere Artender Fauna und Flora eines Gebietes im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen gen<strong>an</strong>nt werden, sind nicht Gegenst<strong>an</strong>dder <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung, es sei denn, sie bestimmen als charakteristischeArten der Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RL die Erhaltungsziele mit.Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG ist der "günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d" der Lebensräume undArten der Maßstab für die Bewertung von Beeinträchtigungen und die Beurteilung ihrer Erheblichkeit.Der "günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d" eines Lebensraums bzw. einer Art des Anh<strong>an</strong>gsI bzw. II ist in Art. 1, Buchstabe e) und i) <strong>FFH</strong>-RL definiert.Nach Buchstabe e) ist der Erhaltungszust<strong>an</strong>d eines Lebensraums als günstig einzustufen,wenn:- "sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt,beständig sind oder sich ausdehnen und- die für seinen l<strong>an</strong>gfristigen Fortbest<strong>an</strong>d notwendige Struktur und spezifischen Funktionenbestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich bestehen werden und- der Erhaltungszust<strong>an</strong>d der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i)günstig ist."Nach Buchstabe i) ist der Erhaltungszust<strong>an</strong>d einer Art als günstig einzustufen, wenn:363738EuGH, Urteil vom 07.09. 2004 - C-127/02 , Rn. 47 - HerzmuschelfischereiDer günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d entspricht den Bewertungskategorien A (hervorragend) und B (gut). Lambrecht, H. et al,S.87 (2004)Im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen werden auch nicht-signifik<strong>an</strong>te Vorkommen von Lebensräumen und Arten <strong>an</strong>gegeben. Als"nicht-signifik<strong>an</strong>t" werden Vorkommen von Lebensräumen und Arten eingestuft, deren Repräsentativität im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen mit der Kategorie "D: nicht-signifik<strong>an</strong>te Präsenz" bzw. deren Populationen mit der Kategorie "D: nichtsignifik<strong>an</strong>tePopulation" <strong>an</strong>gegeben ist. Die EU-Kommission (2000) führt dazu aus, dass die im St<strong>an</strong>darddatenbogen als"nicht-signifik<strong>an</strong>t" eingestuften Vorkommen nicht als Erhaltungsziele des Gebiets gelten sollen. Sie sind infolgedessennicht Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung. (Der Begriff "signifik<strong>an</strong>t“ ist aus dem englischen Text übernommenworden).22


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>- "aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art <strong>an</strong>zunehmen ist, dass diese Artein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie <strong>an</strong>gehört, bildet undl<strong>an</strong>gfristig weiterhin bilden wird, und- das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlichabnehmen wird und- ein genügend großer Lebensraum vorh<strong>an</strong>den ist und wahrscheinlich weiterhin vorh<strong>an</strong>densein wird, um l<strong>an</strong>gfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern."Der "günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d" von Vogelarten des Anh<strong>an</strong>gs I und von Zugvögeln nachArt. 4 Abs. 2 VSchRL ist in der VSchRL nicht explizit definiert. Die Begriffsdefinitionen desArt. 1 Buchst. i) <strong>FFH</strong>-RL können jedoch in entsprechender Weise auf die zu schützenden Vogelartender VSchRL übertragen werden. Ähnlich wie für Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RLlässt sich der günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d einer Vogelart <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d des Erhaltungsgrads derFunktionen und der Wiederherstellungsmöglichkeiten der für die Art wichtigen Habitatelementeabschätzen.6.2.2 Für die Erhaltungsziele maßgebliche Best<strong>an</strong>dteileBei den in § 34 Abs. 2 BNatSchG bezeichneten "maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen eines Gebiets"h<strong>an</strong>delt es sich um das gesamte ökologische Arten-, Strukturen-, Faktoren- und Beziehungsgefüge,das für die Wahrung bzw. Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds derLebensräume und Arten von Bedeutung ist. Maßgebliche Best<strong>an</strong>dteile sollen konkret für dieErhaltungsziele ben<strong>an</strong>nt werden.- Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I und Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL sowie Vogelarten desAnh<strong>an</strong>gs I und Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VSchRL, nach denen das Gebiet ausgewähltwurde, sowie zusätzlich als Best<strong>an</strong>dteile der geschützten Lebensraumtypen „die darinvorkommenden charakteristischen Arten“ (vgl. Art. 1 Buchst. e <strong>FFH</strong>-RL) sind immerfür die Erhaltungsziele maßgebliche Best<strong>an</strong>dteile. Lebensraumtypen und Arten der AnhängeI und II <strong>FFH</strong>-RL oder Vogelarten des Anh<strong>an</strong>gs I und Zugvögel nach Art. 4 Abs.2VSchRL, die im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen nicht gen<strong>an</strong>nt sind, können dagegen keine Erhaltungszieledes Gebiets darstellen. 39- Zu den maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen eines Schutzgebiets können ferner L<strong>an</strong>dschaftsstrukturengehören, die zwar nicht selbst als Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I einzustufen sind, jedochfür die Erhaltung dieser Lebensräume notwendig sind. So können z.B. in dasSchutzgebiet eingeschlossene R<strong>an</strong>d- und Pufferzonen zu <strong>an</strong>grenzenden intensiv l<strong>an</strong>dwirtschaftlichgenutzten Flächen zu den maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen eines Schutzgebiets gehören.- Einzelne Pfl<strong>an</strong>zen- oder Tierarten können maßgebliche Best<strong>an</strong>dteile eines Lebensraumsdes Anh<strong>an</strong>gs I sein, wenn sie charakteristisch für eine besondere Ausprägung des Lebensraumtypsbzw. für dessen Erhaltungszust<strong>an</strong>d sind. Tier- oder Pfl<strong>an</strong>zenarten, welche eineunentbehrliche Nahrungsgrundlage von Arten des Anh<strong>an</strong>gs II bilden, sind für deren Vorkommenin einem Gebiet maßgeblich.- Auch allgemeine Strukturmerkmale eines Schutzgebiets kommen als maßgebliche Best<strong>an</strong>dteilein Frage. So k<strong>an</strong>n die Durchgängigkeit eines Gewässers für einen notwendigenAustausch zwischen den Lebensgemeinschaften zweier Teilflächen eines Lebensraumsdes Anh<strong>an</strong>gs I von maßgeblicher Bedeutung sein.- Ferner sind Flächen, die für die Wiederherstellung und Entwicklung des Erhaltungszust<strong>an</strong>dsdieser Lebensräume oder Arten von Bedeutung sind, als maßgebliche Best<strong>an</strong>dteiledes Gebiets einzustufen.39 vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 77 - Westumfahrung Halle23


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Die Analyse des relev<strong>an</strong>ten Faktorengefüges k<strong>an</strong>n zu dem Ergebnis kommen, dass Strukturenund/oder Funktionen außerhalb des Gebiets für den Erhaltungszust<strong>an</strong>d der Lebensräume oderArten im Schutzgebiet relev<strong>an</strong>t sind. Auch negative Entwicklungen, die ihren Ursprung außerhalbdes Schutzgebiets haben, sind bei der Prüfung der Verträglichkeit zu berücksichtigen,wenn sie sich auf ein Erhaltungsziel des Schutzgebietes auswirken, z.B. für dieses notwendigeTeillebensräume oder Strukturen ab- bzw. zerschneiden. Diese Strukturen und/oder Funktionensind in die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung einzubeziehen, auch wenn sie keine räumlichenBest<strong>an</strong>dteile des Schutzgebiets sind.6.2.3 Verhältnis von Schutzzweck und ErhaltungszielenDas BNatSchG unterscheidet in § 34 Abs. 2 BNatSchG zwischen den Erhaltungszielen unddem Schutzzweck eines Gebietes.Mit den Erhaltungszielen wird festgelegt, für welche Lebensräume bzw. Arten eines Gebietesein günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Sie sind somitvon besonderer Bedeutung bei der Meldung des Gebietes. Sol<strong>an</strong>ge die Erhaltungsziele einesNatura 2000-Gebietes noch nicht im Rahmen einer Schutzgebietsausweisung 40 nach § 33Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 BNatSchG konkretisiert wurden und kein gleichwertiger Ersatznach § 33 Abs. 4 BNatSchG vorliegt, ergeben sich die für das Gebiet relev<strong>an</strong>ten Erhaltungszieleaus den Festlegungen in den St<strong>an</strong>dard-Datenbögen. Die dort aufgeführten Arten undLebensräume sind Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>, sofern ihr Vorkommen imGebiet als signifik<strong>an</strong>t eingestuft wird.Der Schutzzweck ergibt sich aus den Vorschriften über das Schutzgebiet, nachdem die Länderdie in die Liste der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete und die EuropäischenVogelschutzgebiete zu Schutzgebieten i. S. des § 22 Abs. 1 BNatSchG erklärt haben.Sobald diese Erklärung erfolgt ist, ergeben sich gemäß § 34 Abs. 1 die Maßstäbe für dieVerträglichkeit aus dem jeweils bestimmten Schutzzweck und den <strong>zur</strong> Erreichung des Schutzzweckeserlassenen Vorschriften.Der Schutzzweck bestimmt sich gemäß § 33 Abs. 3 BNatSchG entsprechend der jeweiligenErhaltungsziele. Nach der Eintragung des Gebiets durch die Kommission in die Liste der Gebietevon gemeinschaftlicher Bedeutung werden die vorläufig festgelegten Erhaltungszieledes gemeldeten Gebiets grundsätzlich in die jeweilige Schutzerklärung übernommen.Die in derzeit bestehenden (alten) Schutzgebietsverordnungen festgelegten Schutzzwecke unddie dazu erlassenen Gebote und Verbote sind daher für die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> nurd<strong>an</strong>n maßgebend, wenn sie den Erhaltungszielen i. S. von § 33 Abs. 2 BNatSchG gerechtwerden 41 .6.2.4 Festlegung der zu berücksichtigenden ErhaltungszieleDie Festlegung der Erhaltungsziele ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Fachbehörde.Nach der Ausweisung der Natura 2000-Gebiete wird von den zuständigen Fachbehörden fürjedes Gebiet ein Entwicklungskonzept ausgearbeitet, in welchem die ben<strong>an</strong>nten Erhaltungszieleweiter konkretisiert werden und in dem die für diese Ziele maßgeblichen Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen dargestellt sind. Dies ist vielfach noch nicht erfolgt.40 Die Schutzgebietserklärung erfolgt nach L<strong>an</strong>desrecht41 Vgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch (2003), § 33, Rn. 1224


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Bis dato bilden meist die im jeweiligen St<strong>an</strong>dard-Datenbogen ben<strong>an</strong>nten Erhaltungsziele sowiedie zugehörigen Gebietsbeschreibungen die maßgebende Grundlage. Die vorliegendenDaten sind auf Aktualität, Vollständigkeit und Plausibilität in Abstimmung mit der zuständigenFachbehörde zu prüfen. Sollten die vorh<strong>an</strong>denen Daten und Informationen für eine hinreichendeKonkretisierung der Erhaltungsziele nicht ausreichen, sind spezielle Erfassungenund Erhebungen zu den als Erhaltungsziel eingestuften Lebensräumen und Arten erforderlich.Hierzu gehören z.B. Kartierungen der Lebensraumtypen, faunistische Gutachten, Kartierungenvon Habitatstrukturen sowie von charakteristischen Arten der Lebensräume usw.6.3 Erheblichkeitsschwelle6.3.1 Günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d als PrüfungsmaßstabDie Erheblichkeit einer Beeinträchtigung ist die entscheidende Schwelle für die Zulassungsfähigkeiteines Vorhabens (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Mit der Be<strong>an</strong>twortung der Frage, ab welchemAusmaß einer Beeinträchtigung nicht mehr ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass ein Vorhabenzu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes gemessen <strong>an</strong> seinenErhaltungszielen führt, hat sich das BVerwG in seinem Urteil <strong>zur</strong> Westumfahrung Halle ausführlichausein<strong>an</strong>dergesetzt 42 .D<strong>an</strong>ach ist festzuhalten, dass nicht jede Überschreitung einer Bagatellgrenze oder jede <strong>an</strong>derweitigenicht auszuschließende Beeinträchtigung bereits zu einer Unverträglichkeit des Vorhabensführt. Das BVerwG führt in dem Urteil <strong>zur</strong> Westumfahrung Halle zunächst <strong>an</strong>, dassgrundsätzlich jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen erheblich ist 43 . Ob ein Vorhaben zu„erheblichen Beeinträchtigungen“ führen k<strong>an</strong>n, ist d<strong>an</strong>ach vorr<strong>an</strong>gig eine naturschutzfachlicheFragestellung, die <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der Umstände des jeweiligen Einzelfalls be<strong>an</strong>twortet werden muss.Mit Blick auf die Erhaltungsziele von Natura 2000-Gebieten stellt allein der günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>dder geschützten Lebensräume und Arten ein geeignetes Bewertungskriteriumdar. 44Bei der Bewertung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung ist daher zu fragen, ob sicher ist,dass ein günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d trotz Durchführung des Vorhabens stabil 45 bleiben wird.Der Begriff der Stabilität beinhaltet die Wiederherstellbarkeit im Sinne der Fähigkeit, nacheiner Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht <strong>zur</strong>ückzukehren 46 . Bleibt der Erhaltungszust<strong>an</strong>d(einschließlich seiner Wiederherstellungsmöglichkeiten) stabil, so ist auch beieinem aktuell ungünstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d davon auszugehen, dass die Aussichten, ihn inZukunft zu verbessern, gegeben sind.Beim günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d einer vom Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebietes umfasstenTier- oder Pfl<strong>an</strong>zenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße;in beiden Bereichen soll l<strong>an</strong>gfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren,die von einem Vorhaben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamikkeinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr „ein lebensfähiges Element des natürlichen42 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 - Westumfahrung Halle43 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 41 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.09.2004 – C-127/02 – Slg.2004 I-7405, Rn. 48 f, 61 - Herzmuschelfischerei44 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 4345 Stabilität wird hier in Bezug auf die Auswirkungen eines zu prüfenden Eingriffs definiert. Sie ist gegeben, wenn die maßgeblichenRahmenbedingungen (z.B. St<strong>an</strong>dortparameter) für die Funktion des Gebiets in Bezug auf den Schutzzweck invollem Umf<strong>an</strong>g erhalten bleiben.46 BVerwG, Urteil vom 17.1.2007 - 9 A 20/05, Rn. 4325


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Lebensraumes, dem sie <strong>an</strong>gehört, bildet und l<strong>an</strong>gfristig weiterhin bilden wird“ (Art. 1Buchst. i <strong>FFH</strong>-RL, erster Anstrich). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwellek<strong>an</strong>n unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisseEinwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa umden Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktorennicht stören lassen. Bei einer entsprechenden St<strong>an</strong>dortdynamik der betroffenen Tierartführt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zw<strong>an</strong>gsläufig zu einer Verschlechterungdes Erhaltungszust<strong>an</strong>ds. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nichtals Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, sol<strong>an</strong>ge sicher davonausgeg<strong>an</strong>gen werden k<strong>an</strong>n, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird.Soweit als weiteres Ziel gen<strong>an</strong>nt wird, dass das „natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art wederabnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird“ (Art. 1 Buchst. i Satz 2, 2.Anstrich <strong>FFH</strong>-RL) ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein Natura 2000-Gebiet infolgeeines Vorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebietes gleichzusetzen,weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen dürfte. So ist esdenkbar, dass die betroffene Art mit einer St<strong>an</strong>dortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unterden gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn auch derErhaltung vorh<strong>an</strong>dener Lebensräume regelmäßig der Vorr<strong>an</strong>g vor ihrer Verlagerung zukommt,k<strong>an</strong>n in diesem Fall im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneterAusweichhabitate der günstige Erhaltungszust<strong>an</strong>d der betroffenen Art gewährleistet werden.Das BVerwG weist allerdings darauf hin, dass die praktische H<strong>an</strong>dhabung der zuvor skizziertenBewertungskriterien bis auf weiteres allerdings dar<strong>an</strong> kr<strong>an</strong>kt, dass eine Abfrage des verfügbarennaturschutzfachlichen Erkenntnisst<strong>an</strong>des hierzu regelmäßig allenfalls qualitativeRisikoeinschätzungen hervorbringt. 476.3.2 Untersuchungstiefe und Beweislast; DokumentationspflichtUnter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung <strong>zur</strong> Herzmuschelfischerei 48 stellt dasBVerwG 49 strenge Anforderungen auf. D<strong>an</strong>ach ist der im Rahmen der <strong>FFH</strong>-VP <strong>an</strong>zusetzendeGrad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens bereits d<strong>an</strong>n erreicht, wenn <strong>an</strong>h<strong>an</strong>dobjektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden k<strong>an</strong>n, dass ein Vorhaben zu einererheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungszieleoder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen führen k<strong>an</strong>n. Die zu fordernde Gewissheit,dass sich das Vorhaben nicht nachteilig auf ein Natura 2000-Gebiet auswirkt, liegt nurd<strong>an</strong>n vor, wenn „aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel“ dar<strong>an</strong> besteht, dasssolche Auswirkungen nicht auftreten werden.Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung oder aufgrund <strong>an</strong>derweitiggewonnener Erkenntnisse ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entst<strong>an</strong>den ist,k<strong>an</strong>n dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumtwerden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Dieser Gegenbeweis misslingt zumEinen, wenn die Risiko<strong>an</strong>alyse, -prognose und -bewertung nicht den besten St<strong>an</strong>d der Wissenschaftberücksichtigt. Zum Anderen misslingt der Gegenbeweis aber auch d<strong>an</strong>n, wenn dieeinschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigenZweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden.47 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 45f - Westumfahrung Halle48 EuGH, Urteil vom 07.09 2004 - C-127/02 - Herzmuschelfischerei49 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn 6226


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhängesind d<strong>an</strong>n kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksamesRisikom<strong>an</strong>agement entwickelt hat. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeitenund Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden.Ein Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, bei dembei Einhaltung eines wissenschaftlichen St<strong>an</strong>dards bestehende Wissenslücken überbrücktwerden. Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Gebietskönnen häufig sogen<strong>an</strong>nte Schlüsselindikatoren verwendet werden. Als Form der wissenschaftlichenSchätzung ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung zulässig, die negativeAuswirkungen des Vorhabens unterstellt. Allerdings muss dadurch ein Ergebnis erzielt werden,das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt.Der im Rahmen der <strong>FFH</strong>-VP zum Ausschluss vernünftiger Zweifel <strong>an</strong> der Vermeidungnachteiliger Auswirkungen erforderliche "Gegenbeweis" misslingt daher u.a. d<strong>an</strong>n, wenn dieeinschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv keine hinreichend sicherenAussagen über die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens erlauben und kein wirksamesRisikom<strong>an</strong>agement in Betracht kommt, das in der Lage ist, Risiken für die Erhaltungszielewirksam aus<strong>zur</strong>äumen. Der „Gegenbeweis“ misslingt ebenfalls, wenn mehrere Sachverständigeauf der Grundlage übereinstimmender Feststellungen zum Vorkommen bestimmterArten zu unterschiedlichen, nach dem St<strong>an</strong>d der Wissenschaft gleichermaßen vertretbarenprognostischen Aussagen zu den Auswirkungen eines Vorhabens kommen. In diesem Fallliegt die Folgenabschätzung nicht "auf der sicheren Seite“. 50Das BVerwG erkennt ausdrücklich <strong>an</strong>, dass die <strong>FFH</strong>-VP nicht auf die Feststellung eines„Nullrisikos“ ausgerichtet ist, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werdenkönnte. Auch Forschungsaufträge müssen im Rahmen einer <strong>FFH</strong>-VP nicht vergeben werden,um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Die<strong>FFH</strong>-VP erfordert „nur“ den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel, damitbestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziertwerden können.Die Ergebnisse der <strong>FFH</strong>-VP müssen lückenlos dokumentiert werden. Soweit es um die Bewertungkomplexer, in Fachkreisen zudem kontrovers diskutierter Sachverhalte geht, k<strong>an</strong>neine <strong>FFH</strong>-VP nur auf diesem Wege den Beleg dafür liefern, den besten wissenschaftlichenSt<strong>an</strong>dard erreicht zu haben. Lücken oder sonstige Mängel der Dokumentation sind spätestensdurch die Dokumentation entsprechender Ergänzungen und Korrekturen in der Zulassungsentscheidungzu beseitigen.6.4 Methodisch-fachliche Anforderungen <strong>an</strong> die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung6.4.1 Anforderungen <strong>an</strong> das ZulassungsverfahrenArt. 6 Abs. 3 <strong>FFH</strong>-RL beinhaltet nicht nur einen materiellrechtlichen Prüfungsmaßstab, sonderist auch eine Vorgabe für das behördliche Zulassungsverfahren. Kern des <strong>an</strong>geordnetenVerfahrens ist die Einholung fachlichen Rats der Wissenschaft bei einer Risiko<strong>an</strong>alyse, -prognose und –bewertung. Ein <strong>an</strong>deres Beweismittel ist nicht zugelassen. Für die Durchführungder <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ist zwar „keine besondere Methode“ festgelegt. Die50 OVG NW, Urteil vom 11.09.2007 - 8 A 2696/06, Rd. 77, 8127


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse dürfen aber nicht abstrakt bleiben. Sie müssenGrundlage entsprechender Untersuchungen mit „konkreten Beobachtungen“ werden. Um imRahmen der Verträglichkeitsuntersuchung die Unschädlichkeit des Vorhabens zu belegen,muss diese „Prüfung alle von … dem Projekt ausgehenden Beeinträchtigungen den Erhaltungszielendes Gebietes gegenüberstellen. Sowohl die Beeinträchtigungen als auch die Erhaltungszielemüssen dafür identifiziert werden“. 516.4.2 Eigenständige Beh<strong>an</strong>dlung für jedes betroffene Natura 2000-GebietDie Bewertung von Beeinträchtigungen ist schutzgebietsbezogen durchzuführen. Für jedesmöglicherweise betroffene Natura 2000-Gebiet ist aufgrund der unterschiedlichen Erhaltungszieleund des unterschiedlichen Beziehungsgefüges zu der jeweiligen Umgebung eineseparate Beh<strong>an</strong>dlung erforderlich. Eine zusammenfassende Beh<strong>an</strong>dlung ist nur d<strong>an</strong>n möglich,wenn für unterschiedliche Schutzgebiete gleich lautende Erhaltungsziele festgelegt wurdenund die gebietsspezifische Empfindlichkeit der Erhaltungsziele gegenüber den vorhabensbedingtenWirkungen identisch ist.Wenn sich ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung und ein EU-Vogelschutzgebiet überlagern,ist eine eigenständige Beh<strong>an</strong>dlung jedes Gebietes erforderlich.Die offizielle Kennziffer und Bezeichnung des Gebietes sind zu benennen.6.4.3 Ermittlung des Untersuchungsumf<strong>an</strong>gsDer Untersuchungsumf<strong>an</strong>g ist für jedes möglicherweise betroffene Natura 2000-Gebiet inAbstimmung mit den zuständigen Fachbehörden zu ermitteln. Aufgrund der methodischenNähe und der gemeinsamen Zielsetzung der Folgenabschätzung sollten diese Abstimmungenmöglichst im Vorfeld des sog. §-5-Termins nach UVPG (Scoping-Termin) erfolgen, damit dieNatura 2000-Bel<strong>an</strong>ge im Rahmen dieses Termins erörtert werden können. Diese Vorgehensweisehat den Vorteil, dass ggf. erforderliche Untersuchungen im Rahmen der Erhebungen fürdie UVU mitbearbeitet werden können (vgl. Kap. 4.1). Falls für das betreffende Natura 2000-Gebiet zuvor eine <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung durchgeführt wurde, sind die dort erhobenen Informationenund gewonnenen Erkenntnisse (Anlage 1) zugrunde zu legen und ggf. zu präzisieren.Für die Übersicht über das gesamte Schutzgebiet wird in der Regel auf vorliegende Daten<strong>zur</strong>ückgegriffen. Zur Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgebiet sind alle vorliegendenUnterlagen und Daten auf ihre Aktualität, Vollständigkeit und mögliche Widersprüche zuden Ergebnissen der UVU zu prüfen. 52Sind die vorh<strong>an</strong>denen Unterlagen und Daten nicht ausreichend bzw. <strong>zur</strong> Beurteilung der mitdem konkreten Vorhaben verbundenen Auswirkungen nicht aussagefähig, sind weitergehendeUntersuchungen, z.B. Kartierungen der Lebensraumtypen, faunistische Gutachten usw. erforderlich.Nicht behebbare oder in <strong>an</strong>gemessenen Zeiträumen nicht zu schließende Datenlückensind aufzuzeigen und ihre Relev<strong>an</strong>z für das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> isteinzuschätzen. 5351 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 68 m.w.N. - Westumfahrung Halle52 Die Rechtsprechung setzt hier sehr strenge Maßstäbe <strong>an</strong>: „Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibtsich, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden müssen.“,BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 66 - Westumfahrung Halle53 So ist es nicht unzulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, wenn sie kenntlich gemachtund begründet werden. Es muss d<strong>an</strong>n aber dargestellt werden, warum nur Wahrscheinlichkeiten oder Schätzungen <strong>an</strong>gegebenwerden können. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 6428


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Zur Ermittlung des Untersuchungsumf<strong>an</strong>gs für ein Schutzgebiet sind folgende Daten und Abschätzungenerforderlich:- Erhaltungsziele und die für sie maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile (ggf. charakteristische Arten)des Schutzgebietes - sind solche noch nicht hinreichend konkret festgelegt, sind sie mitder zuständigen Fachbehörde abzustimmen- relev<strong>an</strong>te Wirkfaktoren und Wirkungen des Vorhabens sowie maximaler Wirkraum <strong>zur</strong>Festlegung des Untersuchungsraumes- spezifische Empfindlichkeiten der Erhaltungsziele- zu berücksichtigende <strong>an</strong>dere Pläne und Projekte.Auf der Grundlage des festgelegten Untersuchungsumf<strong>an</strong>gs sind alle erforderlichen Informationenzusammenzustellen. Diese umfassen die in den Kap. 6.4.4 bis 6.4.7 dargestellten Angabenund Bewertungen (siehe hierzu auch Mustergliederung <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungin Anlage 2).6.4.4 Beschreibung des Vorhabens6.4.4.1 Technische Merkmale des VorhabensVoraussetzung für die Ermittlung der maßgeblichen Wirkfaktoren und ihrer Reichweite isteine hinreichend konkrete Beschreibung der Vorhabensmerkmale. Da die benötigten Angabenvom Grundsatz her identisch sind mit den für die Umweltverträglichkeitsuntersuchung erforderlichenAngaben, wird diesbezüglich auf den <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen<strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong> (BMVBS 2007), Kap. 2.4.2 verwiesen.Vorkehrungen <strong>zur</strong> Vermeidung und Minimierung können in die Vorhabensbeschreibung integriertwerden, wenn sie definitiv zu den Projektmerkmalen gehören 54 .6.4.4.2 Relev<strong>an</strong>te Wirkfaktoren und WirkungenFür die schutzgebietsbezogene Betrachtung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung sind imGegensatz zu <strong>an</strong>deren Verfahrensinstrumenten (z.B. UVU, Eingriffsregelung) nur diejenigenWirkungen von Bedeutung, die sich auf die Erhaltungsziele des Schutzgebiets und die für siemaßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile auswirken können 55 .Die Relev<strong>an</strong>z der Wirkungen ergibt sich aus den spezifischen Betroffenheiten der Erhaltungsziele.Wurde ein Natura 2000-Gebiet z.B. für den Schutz einer einzigen Pfl<strong>an</strong>zenart gemeldet,d<strong>an</strong>n sind nur diejenigen Wirkungen zu berücksichtigen, die für diese Art und für die l<strong>an</strong>gfristigeAufrechterhaltung der für sie notwendigen st<strong>an</strong>dörtlichen Voraussetzungen entscheidendsind.Alle relev<strong>an</strong>ten, mittelbaren und unmittelbaren Wirkungen sind zu beschreiben. Dieses giltauch für Wirkungen außerhalb des Schutzgebiets, wenn sie zu Beeinträchtigungen von Lebensräumenund Arten innerhalb des Gebiets führen können. Die Beschreibung sollte nebender Art und Intensität der Wirkungen auch Angaben zu Reichweite und Dauer bzw. <strong>zur</strong> zeitlichenWiederkehr beinhalten. Ferner sind bau-, <strong>an</strong>lage- und betriebsbedingte Wirkungen zuunterscheiden.54 Vorhabensbezogene Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung werden im Anschluss <strong>an</strong> die Ermittlung und Bewertung derBeeinträchtigungen durch das Vorhaben beh<strong>an</strong>delt, da sich ihre Notwendigkeit aus den Ergebnissen der Bewertung der Beeinträchtigungenableitet.55 Zur Identifikation relev<strong>an</strong>ter Wirkprozesse siehe u.a. Rassmus et al. (2003), Sporbeck et al. (2002)29


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>In den meisten Fällen lassen sich die Wirkfaktoren des Vorhabens und die daraus resultierendenWirkungen aus der UVU übernehmen. Sie sind in Bezug auf ihre Entscheidungserheblichkeitfür die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung zu überprüfen und ggf. zu präzisieren. DieWirkfaktoren und Wirkungen sind so detailliert zu beschreiben, dass eine vollständige undnachvollziehbare Ermittlung der auftretenden Beeinträchtigungen der jeweiligen Erhaltungszieleeines Schutzgebietes möglich ist.6.4.5 Beschreibung des Natura 2000-GebietesIm Hinblick auf die Beschreibung des Natura 2000-Gebietes ist eine Gesamtbeschreibungzwingend erforderlich. Da das Gesamtgebiet den Bezugsraum der Bewertung der Beeinträchtigungendarstellt, ist eine diesem Zweck <strong>an</strong>gemessene Darstellung als Grundlage unentbehrlich.6.4.5.1 Untersuchungsraum für die <strong>FFH</strong>-VerträglichkeitsuntersuchungAbgrenzung zwischen Untersuchungsraum und WirkraumIn großen Schutzgebieten bzw. in Gebieten von großer Längserstreckung ist der detailliert zuuntersuchende Bereich auf diejenigen Teilräume des Gebietes einzuschränken, die in ihren fürdie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen im konkreten Fallerheblich beeinträchtigt werden könnten. In kleinen Schutzgebieten können der Untersuchungsraumund der detailliert zu untersuchende Bereich identisch sein:Der Untersuchungsraum umfasst das gesamte betroffene Natura 2000-Gebiet und darüberhinaus ggf. die Strukturen, Funktionen und funktionalen Beziehungen außerhalb des Gebietes,die für einen günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d der Lebensräume und Arten des Schutzgebietesunerlässlich sind.Im Untersuchungsraum ist der Wirkraum abzugrenzen, in dem vorhabensbedingte Wirkprozesseauftreten können. Die Abgrenzung des Wirkraums wird durch die Überlagerung derfür die Erhaltungsziele maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile mit der maximalen Reichweite der für sierelev<strong>an</strong>ten Wirkungen des Vorhabens bestimmt. Der Wirkraum ist der Raum, für den i.d.R.detaillierte Untersuchungen erforderlich sind. Der Wirkraum ist nicht mit dem Vorhabensraumidentisch, sondern geht i.d.R. über diesen hinaus.In Ausnahmefällen können ergänzende Untersuchungen über den Wirkraum hinaus notwendigsein, wenn der Erhaltungszust<strong>an</strong>d von Arten oder Lebensraumtypen im gesamten Gebiet<strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der verfügbaren Daten nicht ausreichend sicher einzuschätzen ist.Beschreibung des UntersuchungsraumesSelbst wenn ein Vorhaben nur einen kleinen Teil eines großen Gebiets betrifft, ist eine Gesamtbeschreibungdes Untersuchungsraumes erforderlich, damit eine fundierte Einschätzungder relativen Bedeutung der betroffenen Teilgebiete und eine Bewertung der Erheblichkeitvon Beeinträchtigungen möglich ist.Die allgemeine Beschreibung des Untersuchungsraums enthält:- Überblick über die Erhaltungsziele des Gebietes und den Gesamtbest<strong>an</strong>d der hierfür maßgebendenLebensräume bzw. Arten der Anhänge I und II der <strong>FFH</strong>-RL bzw. der Vogelartendes Anh<strong>an</strong>gs I VSchRL und der Vorkommen von Arten gem. Art. 4 Abs. 2 VSchRLeinschließlich der (st<strong>an</strong>dörtlichen) Voraussetzungen, die für ihre Erhaltung und ggf. Entwicklungerfüllt sein müssen.- Angaben zum Gesamtvorkommen der Lebensräume und Arten im Schutzgebiet für diejenigenLebensräume und Arten, die vom Vorhaben voraussichtlich betroffen sind.30


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>- Gefüge der funktionalen Beziehungen des Gebietes (s. Kap. 6.4.5.4) im Netz Natura 2000,die für einen günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d der Erhaltungsziele des Gebietes und die Kohärenzdes Netzes unerlässlich sind. Es k<strong>an</strong>n im Einzelfall notwendig sein, einen größerenRaum zu betrachten als das Schutzgebiet selbst, z.B. um Wechselbeziehungen von mobilenTieren zwischen dem Schutzgebiet und seinem Umfeld bzw. <strong>an</strong>deren Gebieten desNetzes Natura 2000 adäquat zu erfassen. I.d.R. sind hierzu keine speziellen Untersuchungenerforderlich.- Begründung der Abgrenzung des Wirkraums.Eine vertiefte Darstellung ist nur für diejenigen Sachverhalte erforderlich, die <strong>zur</strong> Bestimmungvon erheblichen Beeinträchtigungen entscheidend sind.6.4.5.2 Verwendete QuellenFür die Übersicht über das gesamte Schutzgebiet wird in der Regel auf vorliegende Daten<strong>zur</strong>ückgegriffen. Die <strong>FFH</strong>-VP muss die besten verfügbaren Erkenntnisse, Methoden undQuellen her<strong>an</strong>ziehen. Aussagen <strong>zur</strong> Aktualität, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der verwendetenQuellen sind deshalb erforderlich. Sind die vorh<strong>an</strong>denen Unterlagen und Datennicht ausreichend bzw. <strong>zur</strong> Beurteilung der mit dem konkreten Vorhaben verbundenen Auswirkungennicht hinreichend aussagefähig, sind weitergehende Untersuchungen erforderlich.Nicht behebbare oder in <strong>an</strong>gemessenen Zeiträumen nicht zu schließende Datenlücken sindaufzuzeigen und ihre Relev<strong>an</strong>z für das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ist einzuschätzen.Es ist <strong>an</strong>zugeben, ob <strong>zur</strong> Rechtssicherheit der <strong>FFH</strong>-VP <strong>an</strong>dere Erhaltungsziele berücksichtigtwerden müssen als im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen des Gebiets vermerkt. Dies k<strong>an</strong>n der Fall sein,wenn im Laufe des Pl<strong>an</strong>feststellungsverfahrens mit dem Erlass einer Schutzverordnung, einerKorrektur der Meldeunterlagen bei der EU-Kommission bzw. dem Erlass eines M<strong>an</strong>agementpl<strong>an</strong>eszu rechnen ist.6.4.5.3 Erhaltungsziele und Schutzzweck des Natura 2000-GebietesNach § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG gelten als Erhaltungsziele eines Schutzgebiets die Erhaltungoder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der Lebensräume und Artender Anhänge I und II der <strong>FFH</strong>-RL und in Vogelschutzgebieten die Vögel des Anh<strong>an</strong>gs IVSchRL und die Zugvögel, für deren Schutz das Schutzgebiet gemeldet wurde. Diese Artenund Lebensräume sind Gegenst<strong>an</strong>d der <strong>FFH</strong>-VP.Für Erhaltungsziele, die nicht betroffen werden, k<strong>an</strong>n die Beschreibung ihrer übrigen Vorkommenim Schutzgebiet kurz gefasst werden. Für Erhaltungsziele, die beeinträchtigt werden,k<strong>an</strong>n eine ausführliche Darstellung notwendig sein.Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RLZur Beschreibung eines Lebensraums, differenziert nach seinem Status prioritär / nicht prioritär,gehören neben Angaben <strong>zur</strong> Ausdehnung und <strong>zur</strong> Lage auch eine Beschreibung seinercharakteristischen Lebensgemeinschaft, seines aktuellen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds und seiner besonderenAusprägungen im Schutzgebiet. Hierbei können regionale Besonderheiten wie dasVorkommen bestimmter Subtypen oder eine spezielle Artenausstattung bedeutsam sein. Darüberhinaus sind die st<strong>an</strong>dörtlichen Voraussetzungen und die ggf. festgelegten Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen darzustellen, die speziell für den Fortbest<strong>an</strong>d bzw. die Wiederherstellungeines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds des Lebensraums erforderlich sind.Auf L<strong>an</strong>dschaftsstrukturen, die selbst nicht als Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I einzustufen sind,aber für die Erhaltung dieser Lebensräume notwendig sind, ist einzugehen (z.B. Pufferzonen31


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>um Lebensräume, die empfindlich auf stoffliche Einträge aus der Umgebung reagieren). Diesgilt auch für entsprechende L<strong>an</strong>dschaftsstrukturen außerhalb des Schutzgebietes.Die Beschreibung der Lebensräume muss so differenziert sein, dass eine fundierte Bewertungder auftretenden Beeinträchtigungen möglich ist. Hierzu sind folgende Fragen zu be<strong>an</strong>tworten:- Wie groß ist der Gesamtbest<strong>an</strong>d eines Lebensraumes im Schutzgebiet?- Welchen Anteil <strong>an</strong> der Gesamtfläche des Lebensraumes im Schutzgebiet nehmen die Flächendieses Lebensraumes im Wirkraum ein?- Stellen die Lebensräume im Wirkraum besondere Ausprägungen des Typs im Gebiet dar?- Haben die Flächen im Wirkraum für den Lebenszyklus der relev<strong>an</strong>ten charakteristischenArten des Lebensraums eine besondere Funktion?- Welche Bedeutung haben die Flächen im Wirkraum für das Lebensraumgefüge desSchutzgebiets? (z.B. besonderes Zonierungsmuster).Prüfungsrelev<strong>an</strong>te charakteristische Arten der Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RLBei den charakteristischen Arten (Art. 1 Buchst. e <strong>FFH</strong>-RL) h<strong>an</strong>delt es sich um Pfl<strong>an</strong>zen- undTierarten, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derer die Ausprägung eines Lebensraums <strong>an</strong> einem konkreten Ort (undnicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen) charakterisiert wird. Die Arten müssen einendeutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltungihrer Populationen muss unmittelbar <strong>an</strong> den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtypsgebunden sein.Im Rahmen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung müssen jedoch nicht alle charakteristischenArten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden. Es sind daherdiejenigen charakteristischen Arten auszuwählen, die für die Fragestellung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung, nämlich das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen,relev<strong>an</strong>t sind (Kap. 6.4.7.3).Folgende Kriterien sind kumulativ bei der Auswahl der relev<strong>an</strong>ten Arten zu berücksichtigen:- Unter den charakteristischen Arten eines Lebensraumtyps sind die Pfl<strong>an</strong>zen- und Tierartenauszuwählen, die ihren Vorkommensschwerpunkt in diesem Lebensraumtyp haben. Essind nach Möglichkeit solche Arten her<strong>an</strong>zuziehen, die für eine naturraumtypische Ausprägungdes Lebensraums in einem günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d bezeichnend sind 56.- Arten, die aus Artenschutzsicht besonders wertvoll sind (z.B. Arten des Anh<strong>an</strong>gs IV, derRoten Listen oder Arten, für deren Erhaltung Deutschl<strong>an</strong>d eine besondere Ver<strong>an</strong>twortlichkeit57 zukommt), sind besonders zu berücksichtigen, soweit sie den oben gen<strong>an</strong>nten Bedingungenentsprechen.- Die zu beh<strong>an</strong>delnden Arten müssen zusätzliche Informationen liefern, die aus der ohnehindurchzuführenden Bewertung der vegetationskundlichen Strukturen und st<strong>an</strong>dörtlichenParameter nicht gewonnen werden können.- Die Arten müssen eine aussagekräftige Empfindlichkeit für die Wirkungen besitzen, dievom Vorhaben ausgehen.56 Beispiel: In einem Lebensraumtyp 3260 (Fluss der pl<strong>an</strong>aren und mont<strong>an</strong>en Stufe mit Vegetation des R<strong>an</strong>unculion fluit<strong>an</strong>tisusw.) können Vorkommen der Fischarten Barbe und Nase den Erhaltungszust<strong>an</strong>d charakterisieren (Barbenregion).57Eine besondere Ver<strong>an</strong>twortlichkeit eines Mitgliedsstaats für eine Art ist gegeben, wenn der eindeutige Verbreitungsschwerpunktder betreffenden Art innerhalb des Staatsgebiets liegt (Beispiel: Jurinea cy<strong>an</strong>oides - S<strong>an</strong>d-Silberscharte,gleichzeitig eine prioritäre Art des Anh<strong>an</strong>gs II) oder diese Art ausschließlich in dem Mitgliedsstaat vorkommt (Beispiel:Oen<strong>an</strong>the conioides - der Schierlings-Wasserfenchel, ebenfalls prioritäre Art des Anh<strong>an</strong>gs II, tritt europaweit ausschließlichim tidebeeinflussten Abschnitt der Unterelbe auf).32


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>- Die beh<strong>an</strong>delten Arten müssen eine nachvollziehbare Herleitung der Erheblichkeit vonBeeinträchtigungen ermöglichen. Die Kenntnisse über ihre ökologischen Ansprüche müssenausreichend wissenschaftlich gesichert sein, damit sie für die Bewertung von Beeinträchtigungenverwendet werden können.Unter Beachtung dieser Eignungskriterien reduzieren sich die im Einzelfall zu berücksichtigendencharakteristischen Arten auf ein sehr eingeschränktes Spektrum. Die Auswahl istnachvollziehbar zu begründen. Sofern die Sachlage eine Einbeziehung charakteristischer Artenentbehrlich macht, ist dies ebenfalls zu begründen. Die zuständigen Fachbehörden sind zubeteiligen.Die ausgewählten charakteristischen Arten sind, zugeordnet zu den jeweiligen Lebensraumtypendes Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RL, hinsichtlich ihrer Lebensraum<strong>an</strong>sprüche unter besondererBerücksichtigung ihrer Empfindlichkeit gegen potenzielle Auswirkungen des Vorhabens sowiehinsichtlich ihrer Verbreitung in den Lebensräumen zu beschreiben.Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RLZur Beschreibung der vorkommenden Arten des Anh<strong>an</strong>gs II, differenziert nach ihrem Statusprioritär / nicht prioritär, gehören Angaben zum aktuellen Erhaltungszust<strong>an</strong>d, populationsbiologischeAngaben <strong>zur</strong> Best<strong>an</strong>dsstruktur und -dynamik sowie Aussagen darüber, ob die verfügbarenLebensstätten den l<strong>an</strong>gfristigen Fortbest<strong>an</strong>d einer stabilen Population im Gebiet erlauben.Zu diesem Zweck sind die st<strong>an</strong>dörtlichen Voraussetzungen und die ggf. festgelegten PflegeundEntwicklungsmaßnahmen darzustellen, die speziell im Schutzgebiet für einen günstigenErhaltungszust<strong>an</strong>d der Art erforderlich sind. Hierzu gehören z.B. Vernetzungselemente undFunktionen wie die Sicherung einer ausreichenden Nahrungsgrundlage.Bei Tierarten, die sehr große Aktionsräume besitzen und in ihrem Lebenszyklus mehrere Teilräumedifferenziert nutzen, ist neben den spezifischen Funktionen, die ein Gebiet für eine Arterfüllt (z.B. für Fledermäuse: Jagdräume, Wochenstuben, Winterquartiere), das Beziehungsgefügemit <strong>an</strong>deren, ggf. auch außerhalb des Schutzgebietes gelegenen Teillebensräumen darzustellen.Die Beschreibung des Artbest<strong>an</strong>des und der Habitate muss ausreichend differenziert sein, umeine fundierte Bewertung der auftretenden Beeinträchtigungen durchzuführen. Diese hängtu.a. von der Be<strong>an</strong>twortung folgender Fragen ab:- Wie groß ist der Gesamtbest<strong>an</strong>d einer Art im Schutzgebiet?- Welcher Anteil des geschätzten Gesamtbest<strong>an</strong>ds der Art im Schutzgebiet lebt im Wirkraum?- Welcher Anteil der geeigneten Lebensstätten der Art im Gesamtschutzgebiet ist im Wirkraumausgebildet?- Hat der Wirkraum im Lebenszyklus der Art eine besondere Funktion?Vogelarten des Anh<strong>an</strong>gs I der VSchRL und Zugvogelarten gemäß Art. 4 Abs. 2 VSchRLZur Beschreibung der vorkommenden Arten des Anh<strong>an</strong>gs I der VSchRL und der regelmäßigauftretenden Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VSchRL gehören Angaben zu den Best<strong>an</strong>dsgrößen,populationsbiologische Angaben <strong>zur</strong> Best<strong>an</strong>dsstruktur und -dynamik sowie Aussagen darüber,ob die verfügbaren Lebensstätten den l<strong>an</strong>gfristigen Fortbest<strong>an</strong>d einer stabilen Population imGebiet erlauben.33


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Während die Daten über Zugvogelbestände in den bestehenden Schutzgebieten i.d.R. vorliegen,können <strong>zur</strong> Erfassung der relev<strong>an</strong>ten Parameter der vorkommenden Vogelarten des Anh<strong>an</strong>gsI spezielle Untersuchungen erforderlich sein.Sonstige Strukturen und/oder FunktionenDie für die Erhaltungsziele im Übrigen maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile sowie die weiteren für dieErhaltung bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>des eines Lebensraumesbzw. einer Art erforderlichen L<strong>an</strong>dschaftsstrukturen außerhalb des Schutzgebietes sindhinsichtlich ihrer Bedeutung und Funktion zu beschreiben (z.B. Durchgängigkeit eines Gewässers).EntwicklungspotenzialeZur Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen sind auch die im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen ben<strong>an</strong>ntenbzw. von den Fachbehörden festgelegten Entwicklungspotenziale und ihre räumlicheVerteilung sowie - soweit erforderlich - die <strong>zur</strong> Erreichung des Entwicklungsziels notwendigenSt<strong>an</strong>dortbedingungen und Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen. Sofern solche Informationennoch nicht verfügbar sind, k<strong>an</strong>n es in Ausnahmefällen erforderlich sein, dass die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung eine Abschätzung zu solchen Entwicklungspotenzialen für denUntersuchungsraum vornimmt, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung durch dasVorhaben eine beabsichtigte Verbesserung des Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der betroffenen Lebensräumeoder Habitate unmöglich macht.6.4.5.4 Funktionale Beziehungen zu <strong>an</strong>deren Natura 2000-GebietenIn bestimmten Fällen k<strong>an</strong>n der Zust<strong>an</strong>d von Lebensräumen und Arten eines Gebietes von derErhaltung bzw. der Entwicklung bestimmter Strukturen im Bereich <strong>an</strong>derer Natura 2000-Gebiete abhängig sein. Es sind diejenigen funktionalen Beziehungen des beh<strong>an</strong>delten Gebieteszu weiteren Gebieten darzustellen, die für einen günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d der Erhaltungszieledes Schutzgebietes relev<strong>an</strong>t sind, sofern sie durch die Vorhabenswirkungen betroffensein können. So k<strong>an</strong>n sich der Lebensraum von m<strong>an</strong>chen Tierarten mit großen Aktionsradienüber mehrere Schutzgebiete erstrecken (z.B. Fische, die zwischen marinen und fluvialenLebensräumen wechseln). Andere Arten, z.B. Gänse, sind <strong>zur</strong> Überwindung weiter Dist<strong>an</strong>zennicht auf klassische Vernetzungsstrukturen und Korridorfunktionen zwischen einzelnenSchutzgebieten, sondern auf eine bestimmte Dichte von Trittsteinen (hier: geeignete Rastplätze)im Netz <strong>an</strong>gewiesen.Die einzelnen in funktionaler Beziehung stehenden Gebiete können sich in ihren Strukturengrundlegend unterscheiden. So haben Zugvögel in ihren Vermehrungs-, Rast- und Überwinterungsgebietenjeweils <strong>an</strong>dere Ansprüche <strong>an</strong> ihre Lebensstätten. Funktionale Beziehungen bestehendeshalb nicht nur zwischen gleichartigen Gebieten.Ein Vorhaben k<strong>an</strong>n sich u. U. nicht nur auf das Schutzgebiet selbst negativ auswirken, sondernaufgrund der Beeinträchtigung funktionaler Beziehungen auch auf <strong>an</strong>dere Gebiete desNetzes. Die <strong>FFH</strong>-RL geht davon aus, dass ein erheblicher Funktionsverlust im Bereich eineseinzelnen Gebiets das Vernetzungsgefüge des Netzes Natura 2000 empfindlich stört.6.4.5.5 M<strong>an</strong>agementpläne / Pflege- und EntwicklungsmaßnahmenZur Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der Arten und Lebensräumeeines Schutzgebietes können bestimmte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmendurchzuführen sein, die im M<strong>an</strong>agementpl<strong>an</strong> des Schutzgebiets beschrieben sind. Vorhaben,die solche Maßnahmen be- oder verhindern, führen indirekt zu Beeinträchtigungen von pflegeabhängigenErhaltungszielen. Der M<strong>an</strong>agementpl<strong>an</strong> ist daher überschlägig zu beschreiben.34


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>6.4.6 Beschreibung des WirkraumsFür den Wirkraum ist eine ausführliche Beschreibung der für die Erhaltungsziele relev<strong>an</strong>tenLebensräume und Arten der Anhänge I und II der <strong>FFH</strong>-RL bzw. des Anh<strong>an</strong>gs I der VSchRLsowie der sonstigen maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile (s. Kap. 6.4.5.3) erforderlich. Im Rahmen der<strong>FFH</strong>-VP wird die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den für das betreffende Natura 2000-Gebiet festgelegten Erhaltungszielen überprüft. Da eine Qu<strong>an</strong>tifizierung der Beeinträchtigungennicht in allen Fällen möglich ist, muss die Bewertung aus der jeweiligen Sachlage häufigverbal-argumentativ durchgeführt werden. Hierbei soll die allgemeine Beschreibung des Untersuchungsraums<strong>zur</strong> Nachvollziehbarkeit der Argumentation beitragen. In Betracht kommenz.B. Angaben zu Geologie, Geomorphologie, Klima, Hydrologie, Böden, L<strong>an</strong>dschaftsgeschichte,Nutzungen usw. aber auch zu Vorbelastungen, Wirkungspfaden, besonderen Empfindlichkeitenvon St<strong>an</strong>dortfaktoren.Die Abgrenzung des detailliert zu untersuchenden Bereiches wird durch die Überlagerung derfür die Erhaltungsziele maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile mit der Reichweite der für sie relev<strong>an</strong>tenWirkprozesse des Vorhabens bestimmt. Dies ist für den konkreten Fall nachvollziehbar zubegründen.Die durchgeführten Untersuchungen sind zu benennen. Hierzu gehören z.B. Kartierungen derLebensräume, faunistische Gutachten, Kartierungen von Habitatstrukturen, etc.Nicht behebbare oder in <strong>an</strong>gemessenen Zeiträumen nicht zu schließende Datenlücken sindaufzuzeigen und ihre Relev<strong>an</strong>z für das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ist einzuschätzen.586.4.7 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen6.4.7.1 ArbeitsschritteZur Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen sind folgende Arbeitsschritte erforderlich:- Ermittlung der Beeinträchtigungen des Vorhabens auf die relev<strong>an</strong>ten Erhaltungsziele- Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen- Einbeziehung von Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung und Bewertung der Restbeeinträchtigungen- Bewertung der Restbeeinträchtigungen im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten- Einbeziehung weiterer Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen- Bewertung der Erheblichkeit kumulativer Restbeeinträchtigungen.6.4.7.2 Ermittlung der Beeinträchtigungen der relev<strong>an</strong>ten ErhaltungszieleIn diesem ersten Schritt sind die Beeinträchtigungen durch Überlagerung der Auswirkungendes Vorhabens mit den Erhaltungszielen des Untersuchungsraumes festzustellen. Hier werdenalso die in den Kapiteln 6.4.4. und 6.4.5 beschriebenen Informationen mitein<strong>an</strong>der verschnitten.Hierbei ist jede Auswirkung und jedes Erhaltungsziel zu betrachten und jede identifizierte58 So ist es nicht unzulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, wenn sie kenntlich gemachtund begründet werden. Es muss d<strong>an</strong>n aber dargestellt werden, warum nur Wahrscheinlichkeiten oder Schätzungen <strong>an</strong>gegebenwerden können. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 64 - Westumfahrung Halle35


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Beeinträchtigung ist hinsichtlich ihrer Art, ihrer Intensität, ihrer räumlichen und zeitlichenAusdehnung als Grundlage für die Bewertung der Erheblichkeit zu beschreiben.Eine Beeinträchtigung ist jede Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der relev<strong>an</strong>tenLebensräume, Arten und Vogelvorkommen. Darüber hinaus sind auch Entwicklungspotenzialeeinzubeziehen, sofern aktuelle Erhaltungszustände im Untersuchungsraum als"nicht günstig" eingestuft wurden (vgl. hierzu Kap 6.4.5.3, Punkt "Entwicklungspotenziale").Das vom BNatSchG auferlegte Gebot, eine Verschlechterung des Zust<strong>an</strong>ds der Lebensräumeund Arten der <strong>FFH</strong>-RL und VSchRL zu vermeiden, gilt auch, wenn ihr aktueller Erhaltungszust<strong>an</strong>daufgrund bestimmter Vorbelastungen ungünstig und eine Verbesserung des Erhaltungszust<strong>an</strong>ds<strong>an</strong>zustreben ist.Nicht immer lassen sich Nicht-Beeinträchtigungen sicher vorhersagen. Unsicherheiten derPrognose und Erkenntnislücken sind dementsprechend darzustellen, ihre Relev<strong>an</strong>z für dieBewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen ist abzuschätzen. Hierbei k<strong>an</strong>n die "Jedesto" - Formel 59 hilfreich sein: Je schwerwiegender oder intensiver die möglichen Beeinträchtigungensind (je stärker bspw. eine Population aufgrund ihrer geringen Größe oder ihrerhohen Empfindlichkeit gefährdet ist), desto eher ist von einer erheblichen Beeinträchtigungauszugehen. Dieses gilt insbesondere, wenn trotz geringer Eintrittswahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungder Schaden im Eintrittsfall zum Erlöschen einer Population im Gebiet führendürfte 60 . Stets müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür vorh<strong>an</strong>den sein. Reine Spekulationengenügen nicht.6.4.7.3 Bewertung der Erheblichkeit der BeeinträchtigungenAnforderungen <strong>an</strong> die BewertungsmethodeDie verwendete Methode <strong>zur</strong> Bewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen ist nachvollziehbardarzustellen. Sie muss folgenden Anforderungen genügen:- Die Methode muss dazu geeignet sein, Beeinträchtigungen, die im Wirkraum auftreten,für das gesamte Schutzgebiet zu bewerten.- Die Methode muss gleichermaßen <strong>zur</strong> Bewertung einzelner Beeinträchtigungen, Restbeeinträchtigungennach Schadensbegrenzung (s. Kap. 6.4.8) und Kumulationseffekten (s.Kap. 6.4.9) geeignet sein, um eine Vergleichbarkeit der Teilergebnisse zu gewährleisten.- Die Methode muss eine ausreichende Differenzierung ermöglichen, um den Anteil verschiedenerWirkungen und den Anteil verschiedener <strong>an</strong>derer Vorhaben <strong>an</strong> einer festzustellendenGesamterheblichkeit der Beeinträchtigungen zu vermitteln. Dieses ist für einenachvollziehbare Begründung der ggf. erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung61 unerlässlich.59 Die "Je desto"-Formel besagt in ihrer allgemeinen Form: "Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretendeSchaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die <strong>an</strong> die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können". (Di Fabio(NuR 1991, 354 m. w. N.), Kopp/Ramsauer (2005): VwVfG, Kommentar, 7. Aufl., § 40, Rn. 1960 Beispielfall: Im unmittelbaren Aktionsraum eines Seeadlerpaares soll eine Straße gebaut werden Die Wahrscheinlichkeit,dass einer der beiden im Schutzgebiet lebenden Seeadler dabei von einem Fahrzeug erfasst und getötet wird, ist relativ gering.Die Folgen im Eintrittsfall wären jedoch gravierend, da mit einem getöteten Tier 50% der Population ausgelöschtwären und eine Reproduktion nicht mehr möglich wäre. In diesem Fall ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund der relativ geringenEintrittswahrscheinlichkeit auf eine geringe Beeinträchtigung zu schließen, sondern es ist von einer erheblichenBeeinträchtigung des günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds des Seeadlers in dem Schutzgebiet auszugehen.61 Bzgl. der Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung siehe Kap. 6.4.8.36


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>ErheblichkeitsindikatorenBei der Feststellung der Erheblichkeit ist zu beachten, dass keine direkte Entsprechung zwischendem ermittelten Ausmaß der Beeinträchtigung und der Bewertung des Erhaltungszust<strong>an</strong>dsvon Arten oder Lebensräumen im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen gegeben ist. Die dreistufigeSkala des St<strong>an</strong>dard-Datenbogens wurde als Schätzrahmen für ein Meldeformular und nicht<strong>zur</strong> Bewertung von Beeinträchtigungen konzipiert. Auch Veränderungen, die keinen Wechselz.B. von der Stufe "hervorragender Zust<strong>an</strong>d" <strong>zur</strong> Stufe "guter Zust<strong>an</strong>d" auslösen, können erheblichsein 62 .Ein häufig verwendetes Instrument <strong>zur</strong> Bestimmung der möglichen Erheblichkeit von Wirkungensind Erheblichkeitsindikatoren 63 . Diese können für individuelle Parameter 64 definiertwerden, die mit ausreichender Konst<strong>an</strong>z unabhängig von einem bestimmten St<strong>an</strong>dort ausgeprägtsind.Hierzu gehören z.B.- Mindestareale, bei deren Unterschreitung die Population einer Tierart nicht mehr überlebensfähigist- Mindestgröße eines Lebensraums, unterhalb derer die R<strong>an</strong>deffekte so hoch sind, dass einelebensraumtypische Ausprägung in einer Kernzone nicht mehr möglich ist- lebensraumtyprelev<strong>an</strong>te Veränderungen des Wasserhaushalts- Querbauwerke > 0,3 m Absturzhöhe- Mindestströmungsgeschwindigkeiten für strömungsliebende Fließgewässerarten- Mindestsauerstoffgehalte von Gewässern, bei deren Unterschreitung Fischsterben auftreten.Anh<strong>an</strong>d dieser Indikatoren k<strong>an</strong>n eine erste Einschätzung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungendurchgeführt werden, die <strong>an</strong>schließend, bezogen auf die gebietsspezifische Situation,überprüft werden muss. So k<strong>an</strong>n die gebietsspezifische Situation bspw. dazu führen, dass einLebensraum oder eine Art aufgrund verschiedener Stressfaktoren eine vom <strong>an</strong>genommenenRegelfall abweichende höhere Empfindlichkeit aufweist. Umgekehrt ist es auch möglich, dassdie Empfindlichkeit einer vitalen Population unter dem allgemeinen Orientierungswert liegt.Erheblichkeitsindikatoren können für die Bewertung von Beeinträchtigungen in der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> hilfreich sein. Aufgrund der Schutzgebietsbezogenheit der Prüfungist die Festlegung pauschaler, allgemeingültiger Erheblichkeitsschwellen jedoch nicht möglich.Die gebietsspezifische Bewertung ist somit unverzichtbar 65 . Im Einzelfall dürfen deshalballgemeine Orientierungswerte auf der Grundlage einer detaillierten Betrachtung der örtlichen62 So ist bspw. ein Verlust von 50% <strong>an</strong> Brutpaaren einer 20 Paare umfassenden Population einer seltenen Art (z.B. der Wiesenralle),die sich in einem hervorragenden Erhaltungszust<strong>an</strong>d befindet, als erhebliche Beeinträchtigung zu betrachten.Gleichwohl wäre der Erhaltungszust<strong>an</strong>d der verbleibenden 10 Paare trotz einer erheblichen Beeinträchtigung aufgrund derSeltenheit der Art immer noch als hervorragend einzustufen.63 Europäische Kommission / GD Umwelt (2001):,, S. 16.64 Hinweise zu artspezifischen Empfindlichkeitsschwellen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit Verkehrsvorhaben enthält z.B.: Rassmuset al. (2003): Methodische Anforderungen <strong>an</strong> der Wirkungsprognose in der Eingriffsregelung. - Angew<strong>an</strong>dte L<strong>an</strong>dschaftsökologieH. 51.65 Die Notwendigkeit, die Situation des konkreten Schutzgebiets zu berücksichtigen, wird von der EU-Kommission in ihrenKommentaren zum Artikel 6 der <strong>FFH</strong>-RL hervorgehoben. Europäische Kommission / GD Umwelt (2000), S. 36: "DerBegriff der "Erheblichkeit" muss objektiv interpretiert werden. Gleichzeitig sollte die Signifik<strong>an</strong>z von Auswirkungen inAbhängigkeit von den spezifischen Merkmalen des von dem Pl<strong>an</strong> bzw. Projekt betroffenen Schutzgebiets und den dortherrschenden Umweltbedingungen beurteilt werden, wobei den Erhaltungszielen für das Gebiet besonderes Augenmerkgelten muss"."Bspw. k<strong>an</strong>n der Verlust einer 100 m² großen Fläche in einem kleinen Gebiet mit seltenen Orchideen erheblich, ein Verlust in vergleichbarer Größenordnung in einem großen Steppengebiet dagegen unerheblich sein."37


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Situation sowohl über- als auch unterschritten werden, wenn sich dieses aus der jeweiligenSachlage heraus nachvollziehbar begründen lässt.Geeignete BewertungskriterienZur Feststellung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung sind alle Kriterien, die in der konkretenSituation des Natura 2000-Gebiets für den Erhaltungszust<strong>an</strong>d des Lebensraums bzw.der Art von Relev<strong>an</strong>z sind, bei der Bewertung zu berücksichtigen.In den Begriffsbestimmungen des Art. 1 <strong>FFH</strong>-RL zum "günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d" 66 einesLebensraums bzw. einer Art werden Merkmale ben<strong>an</strong>nt, <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derer bestimmt werden k<strong>an</strong>n,ob der Erhaltungszust<strong>an</strong>d günstig ist. An diesen Merkmalen lassen sich sowohl die Beeinträchtigungenals auch die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen festmachen.Für Lebenräume des Anh<strong>an</strong>gs 1 der <strong>FFH</strong>-RL sind folgende Merkmale her<strong>an</strong>zuziehen:- Struktur (beschreibende Kriterien des Lebensraums im Gebiet einschließlich Flächengröße,Ausprägungsvielfalt und charakteristische Arten),- Funktionen (das Faktorengefüge, das zum l<strong>an</strong>gfristigen Fortbest<strong>an</strong>d der beschriebenenStrukturen notwendig ist) sowie- Wiederherstellbarkeit des günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der Lebensräume.Die nachfolgende Tabelle listet untersetzende Parameter der o. g. Merkmale von Lebensräumenauf, die für die Einschätzung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen geeignet sind.Tab. 3: Beispiele für Bewertungsparameter für LebensräumeBeispiele für Parameter <strong>zur</strong> Bewertung der Strukturrelative Flächengröße im GebietArtenvielfalt / Vegetationszusammensetzung (z.B. Pfl<strong>an</strong>zengesellschaft)charakteristische Tierarten (Populationsgröße, Populationsdynamik)Strukturelemente: z.B. Verteilung der Altersklassen eines Waldes, Tot- und Altholz<strong>an</strong>teil, Vertikal- und Horizontalstrukturenin einem geschichteten Best<strong>an</strong>d, Uferausprägungen entl<strong>an</strong>g eines natürlichen Flusslaufes, Zonierungenin Verl<strong>an</strong>dungszonen von Stillgewässernabiotisches St<strong>an</strong>dortgefüge: klimatische, geomorphologische, bodenkundliche, hydrologische Parameter desSt<strong>an</strong>dortsBeispiele für Parameter <strong>zur</strong> Bewertung von Funktionenst<strong>an</strong>dörtliche Voraussetzungen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung des abiotischen St<strong>an</strong>dortgefüges (z.B. Pufferzonen)Voraussetzungen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung des biotischen St<strong>an</strong>dortgefüges ( z.B. keine Einw<strong>an</strong>derung von konkurrenzstarkenNeophyten)gesicherte Pflege und geeignete Nutzunggesicherte Wahrung des Mindestarealsgesicherte Aufrechterhaltung der Vernetzungsstrukturensonstige GefährdungsursachenBeispiele für WiederherstellungsmöglichkeitenVorkommen von förderungsfähigen RestbeständenPotenzial <strong>zur</strong> Verbesserung der Struktur und der charakteristischen ArtenPotenzial <strong>zur</strong> Vergrößerung der Fläche66 Zum Begriff "günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d" und seine Anwendbarkeit auf die Arten der VSchRL vgl. Kap. 5.2.4.2.38


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Potenzial <strong>zur</strong> Wiederherstellung von beeinträchtigten St<strong>an</strong>dortfaktorenPotenzial <strong>zur</strong> Förderung der funktionalen BeziehungenFür die Bewertung von Beeinträchtigungen von Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL, von Vogelartendes Anh<strong>an</strong>gs I VSchRL sowie von Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 VSchRL könnenfolgende Merkmale her<strong>an</strong>gezogen werden:- Struktur des Best<strong>an</strong>ds (beschreibende Kriterien der Population einschließlich Größe undEntwicklungstrends),- Funktionen der Habitate des Best<strong>an</strong>ds (Nahrung, Fortpfl<strong>an</strong>zung, Ruhe, Bedingungen zuml<strong>an</strong>gfristigen Fortbest<strong>an</strong>d der Art im Gebiet bzw. <strong>zur</strong> l<strong>an</strong>gfristigen Verfügbarkeit der Teilhabitateim Lebenszyklus der Tier- bzw. Vogelarten)- Wiederherstellbarkeit der Habitate der Arten.Die folgende Tabelle listet untersetzende Parameter der o.g. Merkmale auf, die für die Einschätzungder Erheblichkeit von Beeinträchtigungen geeignet sind.Tab. 4: Beispiele für Bewertungsparameter für Tier- oder Pfl<strong>an</strong>zenarten bzw. VogelartenBeispiele für Parameter <strong>zur</strong> Bewertung der Struktur des Best<strong>an</strong>dsGröße des Best<strong>an</strong>dsAltersstruktur des Best<strong>an</strong>dsartspezifische PopulationsdynamikEntwicklungstrends des Best<strong>an</strong>dsBeispiele für Parameter <strong>zur</strong> Bewertung der Funktionen der HabitateGröße des HabitatsWahrung des Mindestarealsst<strong>an</strong>dörtliche Voraussetzungen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung des abiotischen St<strong>an</strong>dortgefüges (z.B. Pufferzonen,St<strong>an</strong>dortdynamik)Voraussetzungen <strong>zur</strong> Aufrechterhaltung des biologischen St<strong>an</strong>dortgefüges (z.B. Aufrechterhaltung der Nahrungsgrundlageder Tier- oder Vogelart, Aufrechterhaltung der Populationen von bestäubenden Insekten füreine Pfl<strong>an</strong>zenart)Pflege, geeignete Nutzung der HabitateAufrechterhaltung der VernetzungsstrukturenBeispiele für WiederherstellungsmöglichkeitenVorkommen von förderungsfähigen RestbeständenPotenzial <strong>zur</strong> Verbesserung der notwendigen Habitatstrukturen und –funktionenPotenzial <strong>zur</strong> Vergrößerung der HabitatePotenzial <strong>zur</strong> Wiederherstellung von beeinträchtigten St<strong>an</strong>dortfaktorenPotenzial <strong>zur</strong> Förderung der funktionalen BeziehungenDiese jeweils allgemeinen Kriterien des günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds <strong>zur</strong> Bewertung vonerheblichen Beeinträchtigungen der relev<strong>an</strong>ten Lebensräume und Arten sind entsprechend derspezifischen Bedürfnisse der jeweiligen zu beh<strong>an</strong>delnden Arten und Lebensräume vor demHintergrund der spezifischen Verhältnisse im Schutzgebiet zu präzisieren.39


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>BagatellschwellenEin Rückgriff auf sog. Bagatellschwellen, die in der Literatur vorgeschlagen werden 67 , wirdvom Bundesverwaltungsgericht kritisch gesehen. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sichauf Art. 1 Buchst. e, Unterabsatz 2, erster Anstrich <strong>FFH</strong>-RL der den günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>deines im <strong>FFH</strong>-Gebiet geschützten Lebensraumes dahingehend definiert, dass „sein natürlichesVerbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständigsind oder sich ausdehnen“. Aus dieser Formulierung ergeben sich Zweifel, ob und ggf. inwelchem Umf<strong>an</strong>g ein direkter Flächenverlust, den ein Vorhaben für ein Biotop <strong>zur</strong> Folge hat,unter Berufung auf Bagatellschwellen zu rechtfertigen ist. Insbesondere sind d<strong>an</strong>ach die Mindestflächen,die in den Kartierungs<strong>an</strong>leitungen der Länder festgelegt werden, als Steuerungsinstrumentfür die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> ungeeignet. Diejenigen Kriterien, die Maßstäbefür die Auswahl der Schutzgebiete liefern, reichen generell nicht als Rechtfertigung aus,wenn die Zulässigkeit einer nachträglichen Verkleinerung oder sonstigen Beeinträchtigungeines Schutzgebietes in Rede steht. 686.4.8 Einbeziehung von Maßnahmen <strong>zur</strong> SchadensbegrenzungDer Begriff "Maßnahme <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung" ist weder im BNatSchG noch in der <strong>FFH</strong>-RL enthalten. Er wird in den Arbeitspapieren der EU-Kommission 69 <strong>an</strong>stelle der in der Eingriffsregelungverwendeten Begrifflichkeit „Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen“als Übersetzung für den englischen Begriff „mitigation measure“ verwendet.Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung haben die Aufgabe, die negativen Auswirkungen vonvorhabensbedingten Wirkprozessen auf die Erhaltungsziele eines Schutzgebietes zu verhindernbzw. zu begrenzen und tragen somit <strong>zur</strong> Verträglichkeit des Vorhabens bei. Im klassischenSinne sind dies bautechnische Optimierungen, welche die vorhabensbedingten Wirkungen<strong>an</strong> der Quelle der Entstehung vermeiden und ihre Funktion bereits zum Zeitpunkt desEingriffs erfüllen.6.4.8.1 Erfordernis <strong>zur</strong> Durchführung von Maßnahmen <strong>zur</strong> SchadensbegrenzungMaßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung sind vor dem Hintergrund der negativen Auswirkungenzu prüfen, die ein Projekt/Pl<strong>an</strong> (einzeln oder in Zusammenwirkung mit <strong>an</strong>deren Projekten/Plänen)mit sich bringen könnte 70 .Für erhebliche Beeinträchtigungen sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung verpflichtend.In diesem Fall lässt sich die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen nurdurch geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung sicherstellen.Darüber hinaus k<strong>an</strong>n es notwendig sein, auch eine - isoliert auf das Vorhaben bezogene -nicht-erhebliche Beeinträchtigung zu reduzieren, wenn durch Kumulationseffekte mit weiterenWirkungen oder mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten (vgl. Kap 6.4.9) die Erheblichkeitsschwelleüberschritten wird.6.4.8.2 Aufgabe und Möglichkeiten der SchadensbegrenzungMaßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung sollen Verschlechterungen durch vorhabensbedingteWirkungen auf die Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes verhindern bzw. begrenzen.67Vgl zu Bagatellschwellen Tabelle 8 des Endberichts „Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungen im Rahmen der<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung“ der Pl<strong>an</strong>ungsgruppe Ökologie und Umwelt GmbH (2004)68 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 51 - Westumfahrung Halle, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom28.02.1991 – C-57/89 – Slg. 1991, I-883, Rn. 21 ff. und vom 11.07.1996 – C-44/95 – Slg. 1996, I-3895 Rn. 37 ff69 Europäische Kommission / GD Umwelt (200070 Europäische Kommission / GD Umwelt (2001), S. 2740


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Aufgrund der <strong>FFH</strong>-spezifischen Fragestellung können sie über die gem. § 19 Abs. 1BNatSchG erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung/Minimierung von Beeinträchtigungenvon Natur und L<strong>an</strong>dschaft hinaus gehen. Gleichwohl können die aufgrund der Anforderungender Eingriffsregelung erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung und Minimierung identischsein mit den Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung.Grundsätzlich ist es möglich, absehbar notwendige Maßnahmen <strong>zur</strong> Vermeidung/Minimierungals integrale Best<strong>an</strong>dteile der Projektgestaltung im Rahmen der Vorhabensbeschreibungzu beh<strong>an</strong>deln 71 . Wenn sich die Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung jedocherst als Ergebnis der Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der jeweiligenErhaltungsziele ableiten lassen, sind sie im Anschluss <strong>an</strong> die Prognose der vorhabensbedingtenBeeinträchtigungen darzustellen und zu begründen.Zugunsten eines Infrastrukturvorhabens dürfen die vom Vorhabensträger gepl<strong>an</strong>ten oder imRahmen der Pl<strong>an</strong>feststellung behördlich <strong>an</strong>geordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmenberücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung desVerkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durchSchutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>dder geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligenWirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubtd<strong>an</strong>n die Zulassung des Vorhabens. 72Zu den regelmäßig in Frage kommenden Maßnahmen gehören u.a.- die Optimierung des Zeitpl<strong>an</strong>s für Baumaßnahmen (z.B. außerhalb von Brut- oder Rastzeitenvon Vogelarten),- der Einsatz von schonenden Bauverfahren (z.B. Verzicht auf Bodenstörungen im Überflutungsbereichvon Gewässern, Einsatz schallarmer Bauverfahren).Bei der Schadensbegrenzung kommt der Vermeidung bzw. Verringerung von Auswirkungen<strong>an</strong> der Quelle die oberste Priorität zu. Die Reduzierung von Beeinträchtigungen am Einwirkungsortstellt grundsätzlich die zweite Wahl dar 73 .6.4.8.3 KonkretisierungsgradEbenso wie die allgemeinen Vorhabensspezifikationen müssen auch die Maßnahmen <strong>zur</strong>Schadensbegrenzung einen Konkretisierungsgrad aufweisen, der eine belastbare Aussage zuihrer Wirksamkeit ermöglicht. Die vorgesehenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung müssen<strong>an</strong>gemessen konkret und schutzgebietsspezifisch sein. Ihre Durchführbarkeit aus technischerSicht muss gesichert und aus rechtlicher und fin<strong>an</strong>zieller Sicht möglich sein. Umsetzungszeiträumebzw. -fristen sind <strong>an</strong>zugeben.6.4.8.4 Beurteilung der Wirkungsweise und WirksamkeitDie Prüfung der Wirksamkeit einer Maßnahme <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung setzt eine klare Darstellungdes zu lösenden Problems voraus. Dieses ist bereits im Rahmen der Prognose dervorhabensbedingten Beeinträchtigungen erfolgt. Darauf aufbauend ist die Wirkungsweise der71 "Ist der Pl<strong>an</strong>ungsträger in der Lage, durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass der Grad der Beeinträchtigung, dendie <strong>FFH</strong>-Richtlinie durch das Merkmal der Erheblichkeit kennzeichnet, nicht erreicht wird, so ist dem Integritätsinteresse,das nach der Konzeption der Richtlinie vorr<strong>an</strong>gig zu wahren ist, Genüge get<strong>an</strong>" (Urteil des BVerwG vom 27.02.2003 - 4A 59/01 - Autobahn A 17 Dresden-Prag)72 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 53 - Westumfahrung Halle73 Vgl. Europäische Kommission / GD Umwelt (2001), S. 1041


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>vorgeschlagenen Maßnahmen zu erläutern und die erzielte Schadensreduzierung im konkretbeh<strong>an</strong>delten Fall <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d der prognostizierten Rest-Beeinträchtigung des jeweiligen Erhaltungszielesnach Durchführung der Maßnahme zu bewerten.Sind die absehbaren Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung in die Projektspezifikation integriertworden, werden in der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> die verbleibenden Restbeeinträchtigungenbewertet. Damit wird gleichzeitig die Wirksamkeit der Schadensbegrenzung geprüft.Die Schutz- und Kompensationsmaßnahmen müssen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislichwirksam verhindern. Für die behördliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, obeine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist, sondern – umgekehrt – , dass die Behördeihr Ausbleiben feststellt. Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung derMaßnahmen oder der Beurteilung ihrer l<strong>an</strong>gfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lastendes Vorhabens. 74Ein notwendiger Best<strong>an</strong>dteil des Schutzkonzepts k<strong>an</strong>n die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmensein (sog. Monitoring). Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über dieWirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen k<strong>an</strong>n es sich <strong>an</strong>bieten, durch einMonitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechenddie Durchführung des Vorhabens zu steuern. Der erforderliche Nachweis der Wirksamkeitder <strong>an</strong>geordneten Maßnahmen k<strong>an</strong>n allein durch ein Monitoring jedoch nicht erbrachtwerden. Vielmehr muss das Monitoring Best<strong>an</strong>dteil eines Risikom<strong>an</strong>agements sein, das diefortdauernde ökologische Funktion der Schutzmaßnahmen gewährleistet. Im Rahmen derPl<strong>an</strong>feststellung müssen somit begleitend zum Monitoring Korrektur- und Vorsorgemaßnahmenfür den Fall <strong>an</strong>geordnet werden, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag derpositiven Prognose <strong>an</strong>zeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen geeignetsein, Risiken für die Erhaltungsziele wirksam aus<strong>zur</strong>äumen. 75Fortbestehende vernünftige Zweifel <strong>an</strong> der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen der Zulassungeines Vorhabens nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 <strong>FFH</strong>-RL entgegen. Die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> k<strong>an</strong>n ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden,wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch die in der Pl<strong>an</strong>feststellung<strong>an</strong>geordneten Maßnahmen nur abgemildert würde, ohne die Erheblichkeitsschwellezu unterschreiten. Die d<strong>an</strong>n allenfalls konfliktmildernden Vorkehrungen sind nur als„Ausgleichmaßnahmen“ (vgl. Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL) zu werten, die als Kohärenzsicherungsmaßnahmennach § 34 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sind, falls eine Abweichungsentscheidunggetroffen werden soll. 7674 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007.- 9 A 20/05, Rn. 54 - Westumfahrung Halle, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom29.01.2004 – C-209/02 – Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 bis 2675 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 5576 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 5642


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>6.4.9 Bewertung der Restbeeinträchtigungen im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>derenPlänen und Projekten6.4.9.1 Relev<strong>an</strong>z <strong>an</strong>derer Pläne und ProjekteVorhaben können ggf. erst im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen oder Projekten zu erheblichenBeeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichenBest<strong>an</strong>dteilen führen.Voraussetzung für eine mögliche Kumulation von Auswirkungen durch das Zusammenwirkenmit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten sind mögliche Auswirkungen <strong>an</strong>derer Pläne und Projekteauf das jeweils von dem zu prüfenden Vorhaben betroffene gleiche Erhaltungsziel. Hierbeikommt es nicht darauf <strong>an</strong>, dass das Erhaltungsziel durch die gleichen Wirkungsprozesse beeinträchtigtwird, sondern nur, dass es sowohl von dem zu prüfenden Vorhaben als auch von<strong>an</strong>deren Plänen oder Projekten betroffen sein könnte.Die Relev<strong>an</strong>z von <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten k<strong>an</strong>n sich aus einer Vielzahl von Gründenergeben: z.B. gleiche betroffene Schutzziele, gleichartige Wirkprozesse, <strong>an</strong>dersartige, jedochsich gegenseitig verstärkende Wirkprozesse. Die Einschätzung der Relev<strong>an</strong>z <strong>an</strong>derer Pläneund Projekte ist deshalb auswirkungsbezogen von der „Betroffenenseite“ aus zu begründen.In diesem Sinne ist zu prüfen,- ob und ggf. inwieweit das Natura-2000-Gebiet von den <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten ü-berhaupt betroffen wird,- welche Vorbelastungen bestehen 77 ,- welche Auswirkungen die Prognose der zukünftigen Entwicklung des Gebiets dem Vorhabeneinerseits und den <strong>an</strong>deren Plänen und/oder Projekten <strong>an</strong>dererseits <strong>zur</strong>echnen muss.Ein <strong>an</strong>derer Pl<strong>an</strong> oder ein <strong>an</strong>deres Projekt k<strong>an</strong>n von einer weiteren Betrachtung ausgenommenwerden, wenn die Möglichkeit einer kumulativen Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeitauszuschließen ist. Diese Entscheidung ist nachvollziehbar zu begründen.Ebenso sind Auswirkungen, die ausschließlich <strong>an</strong>deren Verursachern zu<strong>zur</strong>echnen sind, alssolche zu identifizieren und müssen damit der entsprechenden Folgenbewältigungs-Ver<strong>an</strong>twortung dieser Verursacher zugeordnet werden.Andere Pläne und Projekte werden in der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> des zu prüfendenVorhabens nur aus der Perspektive ihrer möglichen Kumulationseffekte berücksichtigt. Soweitdie dazu notwendigen Informationen nicht aus den Pl<strong>an</strong>ungs- bzw. Antragsunterlagender <strong>an</strong>deren Vorhaben zu entnehmen sind, ist lediglich das mögliche Eintreten von Beeinträchtigungender relev<strong>an</strong>ten Erhaltungsziele des Schutzgebiets festzustellen. Für den Vorhabensträgerbesteht keine Verpflichtung, im Zuge der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung, dieer durchführen lässt, Daten zu erheben, die im Rahmen eines <strong>an</strong>deren Vorhabens hätten erhobenwerden sollen.Soweit sich aufgrund fehlender Unterlagen Kumulationswirkungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungenführen könnten, nicht nachvollziehbar ausschließen lassen, sollten die jeweiligenAnteile der Beeinträchtigung den einzelnen Vorhaben zugeordnet werden. Wenn durch77 Es h<strong>an</strong>delt sich dabei um Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bestehender Nutzungen, die im Ist-Zust<strong>an</strong>d m<strong>an</strong>ifestsind.43


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>das zu prüfende Vorhaben selbst keine erhebliche Beeinträchtigung ausgelöst wird, es abernicht eindeutig auszuschließen ist, dass in Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projektendie Erheblichkeitsschwelle überschritten wird, so ist dieser Sachverhalt nachvollziehbardarzulegen und die Anteile der jeweiligen Vorhaben <strong>an</strong> der Beeinträchtigung zu benennen. ImFalle einer Zulassung des geprüften Vorhabens ohne zusätzliche Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzungmüssen die <strong>an</strong>deren Vorhaben <strong>an</strong>schließend die für das zugelassene Vorhabenprognostizierten Beeinträchtigungen berücksichtigen.6.4.9.2 Ermitteln der zu berücksichtigenden <strong>an</strong>deren Pläne und ProjekteEs sind alle Pläne und Projekte relev<strong>an</strong>t, die zu Lasten des Schutzgebiets mit dem zu prüfendenVorhaben zusammenwirken können, sei es innerhalb oder außerhalb des Schutzgebiets.Die konkrete Relev<strong>an</strong>z eines Pl<strong>an</strong>es oder Projektes ist grundsätzlich mit den zuständigen Behördenim Einzelfall zu klären.Andere Pläne und Projekte kommen unter folgenden Bedingungen in Betracht:- Pläne sind grundsätzlich erst d<strong>an</strong>n relev<strong>an</strong>t, wenn sie rechtsverbindlich, d. h. in Kraft getretensind. Sie sind ausnahmsweise relev<strong>an</strong>t, wenn sie wenigstens beschlossen wurden,ohne dass noch eine etwa einzuholende Genehmigung oder die Bek<strong>an</strong>ntmachung vorliegt.Dem steht gleich, dass ein Bebauungspl<strong>an</strong> die Pl<strong>an</strong>reife nach § 33 BauGB erreicht hat. InAufstellung befindliche Ziele der Raumordnung (§ 3 Nr. 4, § 12 Abs. 1 Nr. 2 ROG) sindnur d<strong>an</strong>n relev<strong>an</strong>t, wenn die zuständige Behörde eine befristete Untersagung nach § 12ROG Abs. 1 Nr. 2 ausspricht.- Projekte sind erst d<strong>an</strong>n zu berücksichtigen, wenn sie von einer Behörde zugelassen oderdurchgeführt bzw. im Falle der Anzeige <strong>zur</strong> Kenntnis genommen werden. Dem steht derFall der pl<strong>an</strong>erischen Verfestigung gleich, der vorliegt, wenn ein Projekt im Zulassungsverfahrenentsprechend weit gediehen ist, z.B. das Anhörungsverfahren nach § 17a Abs.FStrG i. V. m. § 73 VwVfG oder nach §§ 8 ff der 9. BlmSchV eingeleitet ist.- Abgeschlossene Projekte, deren Auswirkungen sich im Ist-Zust<strong>an</strong>d des Schutzgebieteswiderspiegeln, werden als Vorbelastungen beh<strong>an</strong>delt.Der Suchraum, der nach relev<strong>an</strong>ten Plänen und Projekten zu überprüfen ist, ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derReichweite der identifizierten Wirkungspfade unter Berücksichtigung der individuellen Vernetzungeines Schutzgebiets festzulegen. Neben den Wirkungspfaden sind auch die Aktionsradiender betroffenen Arten bei der Abgrenzung des Suchraums zu berücksichtigen.6.4.9.3 Methodische Anforderungen <strong>an</strong> die Bewertung von KumulationseffektenDie Beeinträchtigungen der von Kumulationseffekten betroffenen Erhaltungsziele sind <strong>an</strong>h<strong>an</strong>dderselben Bewertungsmethode zu bewerten, die für die Beeinträchtigungen durch das zuprüfende Vorhaben verwendet wird (s. Kap. 6.4.7.3). Die Bewertung muss sich auf den Zust<strong>an</strong>dbeziehen, der sich als Folge der gesamten additiven und synergistischen Wirkungskettevoraussichtlich einstellen wird.Die Bewertung von Beeinträchtigungen durch Kumulationseffekte besitzt in den meisten Fällenden Charakter einer Abschätzung. Sie muss aus der jeweiligen Sachlage verbalargumentativbegründet werden. Gleichwohl ist eine objektive Begründung <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d nachvollziehbarerKriterien erforderlich. Dabei gelten prinzipiell die gleichen Grundsätze wie für dieBewertung der einzelnen vorhabensbedingten Beeinträchtigungen.44


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>6.4.9.4 Beschreiben der Projektmerkmale und der relev<strong>an</strong>ten Wirkung <strong>an</strong>derer Pläneund ProjekteHinsichtlich der relev<strong>an</strong>ten <strong>an</strong>deren Pläne und Projekte müssen die für die Durchführung derGesamtbewertung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen notwendigen Sachverhalte dargestelltwerden.Die Darstellung der technischen Aspekte und Wirkungen beschränkt sich auf diejenigen Aspekte,die in der "Schnittmenge" der beiden Vorhaben für die Bewertung der Beeinträchtigungendurch Kumulationseffekte relev<strong>an</strong>t sind. Ggf. bereits festgelegte Maßnahmen <strong>zur</strong>Schadensbegrenzung zu einzelnen Plänen und Projekten werden in die jeweiligen Projektspezifikationenintegriert.Die notwendigen Informationen über <strong>an</strong>dere Pläne oder Projekte lassen sich i.d.R. ihren jeweiligenPl<strong>an</strong>ungs- bzw. Antragsunterlagen entnehmen. Bestehende Kenntnislücken übereinzelne Projektmerkmale oder das Auftreten bestimmter Wirkungen sind in Abstimmung mitden Trägern der <strong>an</strong>deren Pläne oder Projekte so weit zu schließen, dass eine rechtssicherePrognose <strong>zur</strong> Erheblichkeit der zu erwartenden Kumulationseffekte möglich ist.Sollten sich relev<strong>an</strong>te Kenntnislücken nicht ausräumen lassen, so müssen realistische Annahmenhinsichtlich der potenziellen Auswirkungen durch <strong>an</strong>dere Pläne und Projekte getroffenwerden, die sich <strong>an</strong> den maximal möglichen Beeinträchtigungen orientieren. Bei einer solchenVorgehensweise ist im Falle einer prognostizierten Nicht-Erheblichkeit im Zusammenwirkenmit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten eine maximale Rechtssicherheit der Pl<strong>an</strong>ung gewährleistet.Sollte sich hierbei hingegen eine erhebliche Beeinträchtigung nicht ausschließen lassen, somüssen alle Anstrengungen unternommen werden, die vorh<strong>an</strong>denen Kenntnislücken zuschließen.6.4.9.5 Ermitteln und Bewerten von Beeinträchtigungen durch Kumulationseffektezusammenwirkender Pläne und ProjekteNachdem die durch das beh<strong>an</strong>delte Vorhaben beeinträchtigten Erhaltungsziele festgestelltwurden, werden in einem zweiten Schritt die Wirkungen identifiziert, die von <strong>an</strong>deren Plänenund Projekten ausgehen und diese Erhaltungsziele beeinträchtigen könnten.Es sind diejenigen Erhaltungsziele zu beh<strong>an</strong>deln, die direkt oder indirekt vom zu prüfendenVorhaben und von mindestens einem <strong>an</strong>deren Pl<strong>an</strong> und Projekt beeinträchtigt werden. Nurnachweislich nicht betroffene bzw. durch vorhabensspezifisch vorgesehene Maßnahmen <strong>zur</strong>Schadensbegrenzung nachweislich nicht mehr beeinträchtigte Erhaltungsziele können aus derweiteren Betrachtung ausgeschlossen werden.Neben direkten Beeinträchtigungen der für das Gebiet signifik<strong>an</strong>ten Arten und Lebensräumesind auch indirekte Beeinträchtigungen zu beachten, die für die Erhaltung bzw. Wiederherstellungihres günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds maßgeblich sind. Diese schließt u.a. die charakteristischenArten der Lebensräume, die Vorgaben des Gebietsm<strong>an</strong>agements sowie die funktionalenBeziehungen zu <strong>an</strong>deren Natura 2000-Gebieten innerhalb des kohärenten Netzes ein.Bei der Wirkungsprognose sind sowohl additive als auch synergistische Kumulationswirkungenzu beh<strong>an</strong>deln 78 . Zur Beurteilung des Ausmaßes der einzelnen Kumulationswirkungen78 Nach Siedentop (2001) gehen additive Wirkungspfade von einer sich gegenseitig verstärkenden Wirkung gleichartigerBelastungsfaktoren aus. Dabei ist die Lokalisation und zeitliche Abfolge der auf ein Erhaltungsziel einwirkenden Belastungsfaktorenvon entscheidender Bedeutung. Synergistische Wirkungspfade beruhen auf den Kombinationswirkungenverschiedener Belastungsfaktoren. Ggf. sind auch <strong>an</strong>tagonistische Wirkungen relev<strong>an</strong>t.45


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>sind die Anzahl, Art und Intensität, räumliche Anordnung und zeitliche Abfolge von einzelnenBelastungen in Überlagerung mit den spezifischen Reaktions- und Anpassungseigenschaftenbetroffener Lebensräume und Arten zu berücksichtigen.Da Summationseffekte i. e. S. (Additionseffekte) selten sind, muss insbesondere auch geprüftwerden, ob und wie sich einzelne Wirkungen aus der Sicht des beh<strong>an</strong>delten Erhaltungszielsgegenseitig verstärken oder Kaskadeneffekte auslösen. Hierbei müssen die einzelnen amKomplex beteiligten Wirkungen ben<strong>an</strong>nt und die Wirkungsweise des beschriebenen Faktorenkomplexeserläutert werden.Aufgrund der möglichen, schwer überschaubaren synergistischen Effekte ist bei der Bewertungvon Kumulationseffekten der Grundsatz besonders zu beachten, nach dem umso geringereAnforderungen <strong>an</strong> die Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden, je schwerer der möglicherweiseeintretende Schaden ist (s. Kap.6.4.7.2).Wenn nach fachgerechter Analyse der Wirkungspfade nachgewiesen wird, dass keine Kumulationseffektedurch Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten zu erwarten sind, istdieses Ergebnis nachvollziehbar darzustellen.Zeichnet sich ab, dass das zu prüfende Vorhaben ohne die Kumulationseffekte die Erheblichkeitsschwellenicht überschreitet, so ist der Anteil der einzelnen Vorhaben <strong>an</strong> der Gesamtbeeinträchtigungder betroffenen Erhaltungsziele darzulegen.6.4.9.6 Einbeziehung weiterer Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung für kumulativeBeeinträchtigungenWenn erforderlich, sind, in gleicher Weise wie in Kap. 6.4.8 beschrieben, Maßnahmen <strong>zur</strong>Schadensbegrenzung speziell <strong>zur</strong> Minderung von Kumulationseffekten vorzusehen und ihreWirksamkeit zu belegen. Lässt sich eine wirksame Schadensbegrenzung und somit die Zulassungsfähigkeitdes zu prüfenden Vorhabens nur im Rahmen einer konzertierten Schadensbegrenzungerreichen, sind einvernehmliche Lösungen mit den Trägern der <strong>an</strong>deren Pläne undProjekte <strong>an</strong>zustreben. Sollte eine konzertierte Schadensbegrenzung nicht möglich sein, ist derAnteil der einzelnen Vorhaben <strong>an</strong> der Gesamtbeeinträchtigung der betroffenen Erhaltungszieledarzulegen. Bleibt das zu prüfende Vorhaben ohne die Kumulationseffekte durch vorhabenseigeneMaßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, trägtdas <strong>an</strong>dere Vorhaben die Last, mit geeigneten Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung auf das<strong>an</strong>zunehmende Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle zu reagieren. Der Nachweis, dassder vorhabensbezogene Anteil <strong>an</strong> den kumulierenden Beeinträchtigungen durch Maßnahmen<strong>zur</strong> Schadensbegrenzung <strong>an</strong> dem zu prüfenden Vorhaben unterhalb der Erheblichkeitsschwellebleibt, ist hierfür in der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung nachvollziehbar darzulegen.Die Bewertung der Restbeeinträchtigung nach Schadensbegrenzung ist <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d derselben Bewertungsmethodewie für einzelne und kumulierte Beeinträchtigungen vorzunehmen.6.4.9.7 Bewertung der Erheblichkeit kumulativer RestbeeinträchtigungenEine abschließende Bewertung der Erheblichkeit k<strong>an</strong>n erst nach der Beh<strong>an</strong>dlung der <strong>an</strong>derenPläne und Projekte und Festlegung aller notwendigen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzungdurchgeführt werden.Die Erheblichkeit von Beeinträchtigungen wird aus dem Grad der Beeinträchtigungen abgeleitet,die nach Berücksichtigung der Kumulationseffekte und aller Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzungverbleiben. Die erhebliche Beeinträchtigung eines Erhaltungsziels reicht aus,um die Unzulässigkeit des Vorhabens im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Vorhaben zu begründen.46


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Wenn in einer konkreten Prüfung keine Beeinträchtigungen durch <strong>an</strong>dere Pläne und Projektezu erwarten sind, ergibt sich die Beurteilung der Erheblichkeit unmittelbar aus den Ergebnissen,die in den Kapiteln 6.4.7.3 und 6.4.8 dargelegt werden.6.5 Konsequenzen des Ergebnisses der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> fürdas weitere VorgehenAls Ergebnis der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> wird eine Aussage darüber getroffen, ob dasVorhaben verträglich i. S. d. § 34 BNatSchG ist oder nicht. Stellt die <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>fest, dass das Vorhaben im Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten keine erheblichenBeeinträchtigungen der Erhaltungsziele des geprüften Natura 2000-Gebiets auslösenwird, stehen der Zulassung des Vorhabens <strong>FFH</strong>-rechtliche Vorschriften nicht entgegen.Im Falle einer festgestellten Erheblichkeit der Beeinträchtigungen und somit der Unzulässigkeitdes Vorhabens k<strong>an</strong>n das Vorhaben nur in Ausnahmefällen nach Durchführung einer Ausnahmeprüfungzugelassen werden (vgl. Kap. 7).47


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>7 Ausnahmeprüfung7.1 AnwendungsbereichErgibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungeneines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichenBest<strong>an</strong>dteilen führen k<strong>an</strong>n und keine Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung (vgl. Kap.6) in Betracht kommen, um die Erheblichkeitsschwelle zu unterschreiten, ist es grundsätzlichunzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG). Ein nach diesen Maßstäben unzulässiges Vorhaben k<strong>an</strong>nnur d<strong>an</strong>n zugelassen werden, wenn- es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlichsolcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG)und- zumutbare Alternativen‚ die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelleohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen, nicht gegeben sind (§ 34 Abs. 3Nr. 2 BNatSchG).Befinden sich in dem betreffenden Natura 2000-Gebiet prioritäre natürliche Lebensraumtypenund/oder prioritäre Arten, und können keine Erwägungen im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Gesundheitdes Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenh<strong>an</strong>g mit maßgeblichengünstigen Auswirkungen für die Umwelt geltend gemacht werden, k<strong>an</strong>n das Projektgemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG nur zugelassen werden, wenn die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehördezuvor über das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eineStellungnahme der Kommission eingeholt hat.In seinem Urteil <strong>zur</strong> Westumfahrung Halle hat das Bundesverwaltungsgericht die – dort nichtentscheidungserhebliche – Auffassung vertreten, dass bereits das Vorkommen von prioritärenArten oder Lebensräumen im betroffenen <strong>FFH</strong>-Gebiet die Pflicht <strong>zur</strong> Einholung einer Stellungnahmeder Kommission auslöst, ohne dass es darauf <strong>an</strong>kommt, ob das Vorhaben die vondem Schutzgebiet beherbergten prioritären Lebensraumtypen der Arten tatsächlichbeeinträchtigt 79 . Die Kommission ver<strong>an</strong>lasst allerdings d<strong>an</strong>n, wenn sich aus den Unterlagenergibt, dass die prioritären Arten oder Lebensräume offensichtlich nicht von dem Vorhabenbetroffen sind, keine Stellungnahme 80 (vgl. Kap. 7.1).Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbot der erheblichen Beeinträchtigungeines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweckmaßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen vor, müssen gemäß § 34 Abs. 5 BNatSchG alle notwendigenMaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz des Schutzgebietssystems"Natura 2000" erhalten bleibt. Weiterhin ungeklärt ist hierbei die Frage, ob dieKohärenzsicherung ebenso eine Zulassungsvoraussetzung ist wie das Vorliegen zwingenderGründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und das Nichtvorliegen von Alternativen(§ 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BNatSchG) oder <strong>zur</strong> Rechtsfolgenbewältigung gehört. Das BVerwGtendiert in seinem Urteil <strong>zur</strong> Halle-Westumfahrung allerdings <strong>zur</strong> Auffassung, in dem Erfordernisder Kohärenzsicherung eine Zulassungsvoraussetzung zu sehen 81 .79 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 117 - Westumfahrung Halle80 Schreiben der Kommission vom 23.07.2007 - B.2 AK D (2007) 13459 zu Neubau der A 44, Teilabschnitt Hessisch Lichtenau81 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 148 und 14948


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Die Be<strong>an</strong>twortung dieser Rechtsfrage, ob es der Zulässigkeit des Vorhabens entgegensteht,wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebieteskommt und eine daraus resultierende Belastung der globalen Kohärenz des Netzes Natura2000 nicht <strong>an</strong>derweitig kompensiert werden k<strong>an</strong>n, wird jedoch i.d.R. keine praktischen Auswirkungenhaben. Zunächst sind Kohärenzmaßnahmen nur d<strong>an</strong>n erforderlich, wenn das fraglicheVorhaben den Zusammenh<strong>an</strong>g des Europäischen Netzes „Natura 2000“ beeinträchtigt.Dies muss nicht immer der Fall sein, wenn es zu einer Beeinträchtigung der Erhaltungszieleeines Natura 2000-Gebietes kommt. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 <strong>FFH</strong>-RL spricht insoweit ausdrücklichvon Maßnahmen, die erforderlich sind, um die globale Kohärenz von Natura 2000 zuschützen. 82 Darüber hinaus sind Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung nicht darauf gerichtet,die einzelnen Best<strong>an</strong>dteile des Netzes Natura 2000 durch Korridore oder auf <strong>an</strong>dere Weiseflächenmäßig mitein<strong>an</strong>der zu verbinden. Die Verpflichtung <strong>zur</strong> Erhaltung der Kohärenz desNetzes Natura 2000 ist funktional zu verstehen 83 , so dass Kohärenzmaßnahmen nicht zw<strong>an</strong>gsläufigim unmittelbaren Umfeld des betroffenen Natura 2000-Gebietes stattfinden müssen.Beispielsweise kommt auch die Schaffung völlig neuer Schutzgebiete in Betracht, die funktional<strong>an</strong> die Stelle des beeinträchtigten Schutzgebietes treten können. 84 An den Nachweis, dasskein Kohärenzausgleich im Hinblick auf prognostizierte erhebliche Beeinträchtigungen desgünstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der Lebensräume und Arten des betroffenen Gebietes möglichist, sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen.82 Jarass, NuR 2007, S. 379.83 Marzik/Wilrich, § 34 BNatSchG Rdnr. 15, 20.84 EU-Kommission / GD Umwelt (2000), S. 50.49


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Sind zumutbare Alternativen gegeben, mit denen der vom Vorhaben verfolgte Zweck <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelleohne erhebliche Beeinträchtigungen erreicht werden k<strong>an</strong>n?j<strong>an</strong>einAlternativenprüfungDie Alternative ist weiter zu verfolgenSind zumutbare Alternativen gegeben, mit denen der vom Vorhaben verfolgte Zweck <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelle mitgeringeren Beeinträchtigungen erreicht werden k<strong>an</strong>n?j<strong>an</strong>einDie Alternative ist weiter zu verfolgen, ihre Verträglichkeitist zu prüfenPrüfung der weiteren AusnahmetatbeständeWerden prioritäre Lebensräume und/oder Arten erheblich beeinträchtigt?Prüfung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichenInteressesneinIst das Vorhaben aus zwingenden Gründen desüberwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlichsolcher sozialer und wirtschaftlicherArt, notwendig?nein ja jajaKönnen zwingende Gründe im Zusammenh<strong>an</strong>g mitder Gesundheit des Menschen, der öffentlichenSicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungenauf die Umwelt geltend gemacht werden?Können sonstige zwingende Gründedes überwiegenden öffentlichenInteresses geltend gemacht werden?jaStellungnahme derKommission einholenund berücksichtigenneinneinFestlegung der notwendigen Maßnahmen<strong>zur</strong> KohärenzsicherungVorhabenunzulässigFestlegung der notwendigen Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherungdes Zusammenh<strong>an</strong>ges des Netzes Natura 2000 undEntscheidung über die Zulässigkeit des VorhabensUnterrichtung der Kommission über die getroffenenMaßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung des Zusammenh<strong>an</strong>gesdes Netzes Natura 2000VorhabenunzulässigAbb. 2: Prüfung der Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG50


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>7.2 Voraussetzung für die Durchführung einer AusnahmeprüfungIn seinem Urteil <strong>zur</strong> Westumfahrung Halle hat das BVerwG festgestellt, dass eine Ausnahmeprüfungnach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG nur d<strong>an</strong>n möglich ist, wenn das Ausmaß der aufgrunddes Vorhabens nicht auszuschließenden Beeinträchtigungen vollständig erfasst unddokumentiert worden ist. Zu der Feststellung der Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde, dass zwingendeGründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Durchführung des Vorhabens erfordern(§ 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG), gehört eine vollständige Gegenüberstellung der mit dem Vorhabeneinhergehenden Beeinträchtigungen einerseits und der ggf. für das Vorhaben sprechendenöffentlichen Interessen <strong>an</strong>dererseits. Mängel in der <strong>FFH</strong>-VP bei der Ermittlung oder Bewertungder Beeinträchtigungen führen somit von vornherein <strong>zur</strong> Rechtswidrigkeit der Abweichungsentscheidung.857.3 AlternativenSoll ein Vorhaben, das zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes in seinen fürdie Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen führt, ausnahmsweisezugelassen werden, besteht im Rahmen der Prüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG einerechtliche Verpflichtung <strong>zur</strong> Prüfung von Alternativen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, obaus Sicht des betroffenen Natura 2000-Gebietes zumutbare, verträglichere Alternativen vorh<strong>an</strong>densind. Lässt sich das Pl<strong>an</strong>ungsziel <strong>an</strong> einem nach dem Schutzkonzept der <strong>FFH</strong>-RLgünstigeren St<strong>an</strong>dort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträgervon dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Ein irgendwie geartetes Ermessen wird ihmnicht eingeräumt. 86 Nur wenn der Nachweis erbracht werden k<strong>an</strong>n, dass durch <strong>an</strong>dere zumutbareAlternativen keine geringeren Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu erwartensind, ist das Vorhaben trotz eines negativen Ergebnisses der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>genehmigungsfähig.Läuft ein Lösungsvorschlag hingegen auf ein <strong>an</strong>deres Projekt hinaus, k<strong>an</strong>n von Alternativenicht mehr gesprochen werden. 87 Eine Alternative k<strong>an</strong>n erst d<strong>an</strong>n Berücksichtigung finden,wenn durch ihre Verwirklichung die mit dem Vorhaben verbundene Zielsetzung ebenfallserreicht werden k<strong>an</strong>n. 887.3.1 Alternativenbegriff, Festlegung der zu untersuchenden AlternativenVoraussetzung für das Vorh<strong>an</strong>densein einer Alternative ist ihre Eignung, den mit dem Vorhabenverfolgten (verkehrlichen) Zweck zu erreichen. Somit ist zunächst der vom Vorhabensträgerverfolgte Zweck eines Vorhabens zu bestimmen und darzulegen (Pl<strong>an</strong>zielidentifizierung).In diesem Zusammenh<strong>an</strong>g scheiden nicht bereits alle Ausbauvari<strong>an</strong>ten aus, die sichnicht vollständig mit den Vorstellungen des Vorhabensträgers decken. Gewisse Abstriche amGrad der Zielerfüllung, nicht aber bzgl. des Zieles selbst, können als typische Folge des Gebotes,Alternativen zu nutzen, hinnehmbar sein. 89 Wäre das Tatbest<strong>an</strong>dsmerkmal der Alternativlösungschon d<strong>an</strong>n nicht erfüllt, wenn sich das Ziel(-Bündel) nicht in genau der gleichen85 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 114 - Westumfahrung Halle86 BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 -4 C 2/99, Rn. 30 - Hildesheim87 vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 9 A 20/05, Rn. 14388 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 14389 BVerwG, Urteil vom 19.05.1998, 4 A 9/97 - A 20 Ostseeautobahn,BVerwGE 107, 1, 13 f.; Urteil vom 17.05.2002 - 4 A28/01 - BVerwGE 116, 254, 259 ff.; Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11/02 - BVerwGE 120, 1, 1151


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Weise wie vom Vorhabensträger gepl<strong>an</strong>t erreichen ließe, liefe § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchGweitgehend leer. 90Keine zu berücksichtigende Alternativen gegenüber dem Aus- oder Neubau einer Bundeswasserstraßesind die Nichtausführung des Projektes ("Nullvari<strong>an</strong>te") oder verkehrsträgerübergreifendeLösungen (Konzeptalternativen). Die <strong>FFH</strong>-Alternativenprüfung ist nicht darauf gerichtet,verkehrspolitisch vermeintlich vorteilhaftere Alternativen zu prüfen, sondern das inFrage stehende Vorhaben durch Trassen- und Ausbauwahl im Hinblick auf die <strong>FFH</strong>-Betroffenheit zu optimieren. Maßgeblich ist deshalb allein der mit dem Vorhaben verfolgteZweck auf der Grundlage der fachpl<strong>an</strong>erischen Ermächtigungsgrundlage. 91Auch St<strong>an</strong>dort- und Trassenalternativen stellen bei Ausbauvorhaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltungregelmäßig keine zu berücksichtigende Alternative dar, da sich die mit demverkehrsbezogenen Ausbau eines Gewässers verfolgten Zwecke <strong>an</strong> einer <strong>an</strong>deren Stelle nichtoder deutlich weniger erreichen lassen. Beim Ausbau von <strong>Bundeswasserstraßen</strong> steht daher –soweit das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten führt –die Prüfung von Ausführungsalternativen im Vordergrund.Die Alternativenprüfung ist gerichtlich voll überprüfbar. Die gerichtliche Überprüfung einerGenehmigungsentscheidung hat bereits d<strong>an</strong>n Aussicht auf Erfolg, wenn eine objektiv vorh<strong>an</strong>deneAlternative nicht geprüft wurde. Um dieses Risiko zu minimieren, müssen sich Vorhabensträgerund Genehmigungsbehörde mit jeder ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungnachvollziehbar ausein<strong>an</strong>dersetzen, falls die Vorzugsvari<strong>an</strong>te zu einer erheblichen Beeinträchtigungvon Natura 2000-Gebieten führt.7.3.2 Bewertung der Alternativen aus Sicht der Bel<strong>an</strong>ge von Natura 2000In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Alternative ernsthaft in Betracht kommt, mitwelcher der mit dem Projekt verfolgte Zweck ohne erhebliche Beeinträchtigungen der für dieErhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile eines Natura 2000-Gebieteszu erreichen ist (vgl. Mustergliederung <strong>FFH</strong>-Ausnahmeprüfung in Anlage 4). Diese Alternativeist weiter zu verfolgen, sofern sie im Weiteren als zumutbar bewertet werden k<strong>an</strong>n. WeitereAlternativen müssen in diesem Fall nicht gesucht und geprüft werden.Liegt keine Alternative vor, mit welcher der verfolgte Zweck ohne erhebliche Beeinträchtigungenerreicht werden k<strong>an</strong>n, so müssen weitere ernsthaft in Betracht kommende Alternativenim Hinblick auf ihre Auswirkungen auf alle potenziell betroffenen Natura 2000-Gebietegeprüft werden. Stehen mehrere Alternativen <strong>zur</strong> Auswahl, ist jede Alternative hinsichtlichihrer Verträglichkeit zu prüfen, sofern sie im Vergleich <strong>zur</strong> bisherigen Vorzugsvari<strong>an</strong>te voraussichtlichzu geringeren Beeinträchtigungen von Schutzgebieten in ihren für die Erhaltungszieleoder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilen führt.Das Prüfprogramm ist auf Natura 2000-spezifische Bel<strong>an</strong>ge beschränkt. Entscheidend für denVergleich von Alternativen ist, ob und in welchem Ausmaß Lebensräume und/oder Artenbzw. deren Habitate durch einzelne Alternativen erheblich beeinträchtigt werden. Es ist diegeringst mögliche Beeinträchtigung <strong>an</strong>zustreben. Insbesondere ist darauf zu achten, dass nachMöglichkeit keine prioritären Lebensraumtypen und Arten betroffen sind.90 BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28/01, Rn. 26 -A 44 Hessisch Lichtenau91 BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 - A 20 Ostseeautobahn, BVerwGE 107, 1, 14.52


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Um feststellen zu können, ob eine Alternative <strong>an</strong> <strong>an</strong>derer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungenvorh<strong>an</strong>den ist, müssen die Prüfungsmaßstäbe sowie Prüfungsumf<strong>an</strong>g und -intensität entsprechend ausgerichtet sein. Die Untersuchungstiefe ist vom Grad der Beeinträchtigungder betroffenen Bel<strong>an</strong>ge abhängig, so dass sich die jeweilige Untersuchungstiefevor allem nach dem Grad der Beeinträchtigung richtet: Je schwerwiegender die Beeinträchtigungist, umso weitgehender sind die Anforderungen <strong>an</strong> die Alternativenprüfung. Zwar isteine gleichermaßen tiefgehende Prüfung aller in Betracht kommenden Alternativen nicht geboten,die Untersuchung muss jedoch eine Tiefe erreichen, mit welcher sich die Unterschiededer einzelnen Alternativen unterein<strong>an</strong>der sowie <strong>zur</strong> bisherigen Vorzugslösung hinsichtlich derunterschiedlichen Betroffenheiten der jeweiligen Erhaltungsziele eindeutig erkennen lassen. 92Als Ergebnis des Alternativenvergleichs ist festzustellen, ob im konkreten Fall aus naturschutzfachlicherSicht eine Alternative vorh<strong>an</strong>den ist, mit der sich eine Verringerung der Beeinträchtigungvon Natura 2000-Gebieten erreichen ließe.7.3.3 Beurteilung der ZumutbarkeitSind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen hinsichtlich ihrer Auswirkungen aufdas Netz Natura 2000 geprüft worden, ist nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG zu entscheiden,ob eine gebietsverträglichere Alternative zu dem Vorhaben auch zumutbar ist. Der Vorhabensträgerhat hierzu die Zumutbarkeitserwägungen aus seiner Sicht darzulegen.Der Begriff der Zumutbarkeit basiert auf dem im EG-Recht ver<strong>an</strong>kerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.93 Hierbei ist allerdings ein strenger Maßstab <strong>an</strong>zulegen. Eine technischgrundsätzlich mögliche Alternativlösung übersteigt nur d<strong>an</strong>n das zumutbare Maß, wenn sie imHinblick auf den mit ihrer Umsetzung verbundenem technischen und fin<strong>an</strong>ziellen Aufw<strong>an</strong>dvöllig außer Verhältnis zu dem erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. 94 Nach derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes können in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g auchfin<strong>an</strong>zielle Erwägungen den Ausschlag geben. Ob Kosten außer Verhältnis zu dem nach Art.6 <strong>FFH</strong>-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichenSchutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung,Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten sowie derGrad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen 95. .Darüber hinaus sind bei einer Alternative, die gegenüber der vom Vorhabensträger favorisiertenVorzugslösung deutlich geringere Beeinträchtigungen eines Schutzgebietes bewirkt,Mehraufwendungen eher zumutbar, als wenn diese Alternative aus naturschutzfachlicherSicht nur zu einem geringen Vorteil gegenüber der bisherigen Vorzugslösung führt. Die Bezugsgrößefür die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Alternative stellt dabei immer das Gesamtvorhabenund nicht der jeweils betroffene Pl<strong>an</strong>ungsabschnitt dar.7.3.4 Zusammenfassende Beurteilung der untersuchten AlternativenAnh<strong>an</strong>d der Angaben des Vorhabensträgers muss sich ein objektiver Schluss über folgendeSachverhalte ziehen lassen:- Sind Alternativen vorh<strong>an</strong>den?92 BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 - Lichtenfels, BVerwGE 117, 149, 160 f93 Art. 5 Abs. 3 des Vertrages <strong>zur</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG- Vertrag)94 BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 Rd. 37 - A 44 Hessisch Lichtenau95 BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 – Hildesheim, BVerwGE 110, 302, 31153


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>- Sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen, einschließlich derer, die mit stärkerenAuswirkungen auf <strong>an</strong>dere Bel<strong>an</strong>ge (z.B. Mehrkosten, höhere Immissionsbelastungen,größerer Flächenbedarf) verbunden sind und derer, mit denen das verkehrliche Zielnur eingeschränkt erreicht werden k<strong>an</strong>n, geprüft worden?- Lassen sich durch die Wahl einer Alternative erhebliche Beeinträchtigungen von Natura2000-Gebieten vermeiden oder verringern?- Können nach dem Kriterium der Zumutbarkeit bestimmte Alternativen ausgeschlossenwerden?- Sind die Gründe, weshalb die Vorzugsvari<strong>an</strong>te gegenüber <strong>an</strong>deren Alternativen bevorzugtwird, nachvollziehbar dargelegt?Insoweit ist eine umfassende Dokumentation der insgesamt untersuchten Alternativen erforderlich.Es muss plausibel dargelegt werden, dass die gewählte Vari<strong>an</strong>te speziell aus dem Blickwinkeldes Schutzgebietssystems Natura 2000 von allen tatsächlich möglichen Lösungen unter Berücksichtigungder Eignung und der Zumutbarkeit die günstigste ist. Eine Alternative darfggf. auch aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel verworfen werden.96Wenn es <strong>zur</strong> bisherigen Vorzugsvari<strong>an</strong>te eine zumutbare Alternative mit keinen oder geringerenBeeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes gibt, ist diese als Ergebnis der Alternativenprüfungzu wählen.Sind aus Sicht des Vorhabensträgers im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Kriteriumsder Zumutbarkeit keine Alternativen vorh<strong>an</strong>den, mit denen sich eine Verringerung der Beeinträchtigungvon Natura 2000-Gebieten erreichen ließe, ist diese Schlussfolgerung nachvollziehbarzu begründen.7.4 Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen InteressesIst ein Vorhaben nach dem Ergebnis der <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> geeignet, ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Best<strong>an</strong>dteilenerheblich zu beeinträchtigen, darf das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG nur unterdem Vorbehalt verwirklicht werden, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichenInteresses dies rechtfertigen. 97 Für eine solche Interessenabwägung ist allerdings erst Raum,wenn das Maß der durch das Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigungen aller Erhaltungszielevollständig erfasst und dokumentiert wurde und wenn feststeht, dass eine Alternativlösungnach den Maßstäben von Kap. 7.3 nicht vorh<strong>an</strong>den ist. Ist eine Alternativlösung vorh<strong>an</strong>den,hat der Gebietsschutz nach der Konzeption der <strong>FFH</strong>-RL Vorr<strong>an</strong>g. 98Im Rahmen der Prüfung, ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interessesvorliegen, erfolgt eine Abwägung zwischen dem Gewicht des mit dem Vorhaben verfolgtenöffentlichen Interesses einerseits und dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Erhaltungsziele96 BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 – A 44 Hessisch Lichtenau, BVerwGE 116, 25497 Beinhaltet das betroffene Natura 2000-Gebiet prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten, können zwingende Gründedes überwiegenden öffentlichen Interesses – sofern das Vorhaben nicht der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheitoder dem Umweltschutz dient – nur berücksichtigt werden, wenn zuvor über das Bundesumweltministerium eineStellungnahme der EU-Kommission eingeholt wurde.98 BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28/01, Rn. 2154


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>des fraglichen Gebietes <strong>an</strong>dererseits. Hierbei muss auf der einen Seite die sog. Nullvari<strong>an</strong>te indie Abwägung eingestellt werden. Zu beurteilen ist hierbei, welche Auswirkungen es für dasöffentliche Interesse hat, wenn m<strong>an</strong> auf das Vorhaben verzichtet. Auf der <strong>an</strong>deren Seite mussbeurteilt werden, wie sehr der Erhaltungszust<strong>an</strong>d der in den Erhaltungszielen aufgeführtenArten und Lebensraumtypen bei einer Umsetzung des Vorhabens gefährdet wird. 99Das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ist vomVorhabensträger darzulegen.7.4.1 BegriffeAls öffentliches Interesse kommen alle Bel<strong>an</strong>ge in Betracht, die dem Wohl der Allgemeinheitdienen. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG stellt klar, dass zu den öffentlichen Interessen auch wirtschaftlicheBel<strong>an</strong>ge oder Aspekte sozialer Art gehören. Zu den zu berücksichtigenden öffentlichenInteressen gehören daher auch fin<strong>an</strong>zielle Erwägungen und Gesichtspunkte wie Ausbauder Verkehrsinfrastruktur oder Verbesserung der Verkehrssicherheit.Erforderlich ist zudem im konkreten Einzelfall ein deutliches Übergewicht der für das Vorhabensprechenden Interessen gegenüber den Bel<strong>an</strong>gen des europäischen SchutzgebietssystemsNatura 2000. Zu beachten ist dabei der hohe Stellenwert des Umweltschutzes nach dem europäischenGemeinschaftsrecht. 100 Das dem Umweltschutz zugewiesene Gewicht wiegt umsoschwerer, je größer die Bedeutung des betroffenen Gebiets für die Kohärenz des europäischenNetzes Natura 2000 und je höher das Maß der konkreten Beeinträchtigung ist. Je höherwertigdas Schutzgebiet ist und je stärker es beeinträchtigt wird, desto gewichtiger müssen demnachdie mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen sein, um das erforderliche Überwiegennachweisen zu können.Angesichts der besonderen Bedeutung der prioritären Lebensraumtypen und der prioritärenArten müssen die öffentlichen Bel<strong>an</strong>ge ein besonders erhöhtes Gewicht aufweisen, wenn eineBeeinträchtigung dieser Lebensraumtypen oder Arten nicht mit Gewissheit ausgeschlossenwerden k<strong>an</strong>n. Die ohnehin nur begrenzte Möglichkeit, den Habitatschutz zugunsten einesVorhabens <strong>zur</strong>ückzustellen, unterliegt in diesen Fällen einer noch strengeren Anwendung alssonst. Folge davon ist, dass "nur eine begrenzte Zahl solcher zwingender Gründe" unter demGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geeignet erscheint, eine Beeinträchtigung der prioritärenLebensraumtypen oder Arten zu rechtfertigen. Mit dem Vorhaben müssen diesbezüglichähnlich gewichtige Gemeinwohlbel<strong>an</strong>ge verfolgt werden, wie sie in § 34 Abs. 4 Satz 1BNatSchG als Anwendungsbeispiele ausdrücklich aufgeführt werden. 10199 Jarass, NuR 2007, Seite 377100 vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. l des Vertrages <strong>zur</strong> Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG- Vertrag)101 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 - 9 A 20/05, Rn. 129 - Westumfahrung Halle55


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Gemäß § 34 Abs. 4 BNatSchG kommen als zwingende Gründe zunächst in Betracht: "Gesundheitdes Menschen", "öffentliche Sicherheit und L<strong>an</strong>desverteidigung", "Schutz der Zivilbevölkerung"und "maßgeblich günstige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt". DieFrage, ob "zwingende" Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, ist allerdingsnicht darauf gerichtet, dass dies das Vorliegen von Sachzwängen erforderte, denen niem<strong>an</strong>dausweichen k<strong>an</strong>n. Nach der Rechtsprechung sind zwingende Gründe solche, derentwegendas Vorhaben gerade in einem Hauptzweck und nicht nur in einem Nebenzweck realisiertwerden soll. 102Erforderlich hierfür ist, dass diese Gründe notwendigerweise <strong>an</strong> den Ort des in Frage stehendenVorhabens gebunden sind und diese bei einer einzelfallbezogenen Bewertung der wechselseitigenBel<strong>an</strong>ge den Zielen des europäischen Netzes Natura 2000 übergeordnet sind. ImErgebnis muss das Eingriffsinteresse gegenüber dem Schutzinteresse deutlich überwiegen.Gründe, deren Verwirklichung bzw. Befriedigung praktisch überall möglich wäre, sind indiesem Zusammenh<strong>an</strong>g nicht ausreichend. 1037.4.2 Kriterien <strong>zur</strong> Beurteilung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichenInteressesOb es sich um zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses h<strong>an</strong>delt, ist insbesondereim Hinblick auf folgende Punkte auszuführen:- Als Maßstäbe für die Bedeutung bzw. das Gewicht eines Gebietes können die konkretenFunktionen des Gebietes (z.B. Kernlebensraum, Nahrungsgebiet, Vernetzungselementetc.) für die vorkommenden Arten oder Lebensräume und die Repräsentativität der Vorkommen(z.B. l<strong>an</strong>desweite oder nationale Bedeutung) her<strong>an</strong>gezogen werden. In Verbindungmit der Schwere der Beeinträchtigung besteht somit ein Unterschied, ob "nur" einLebensraum eines in Deutschl<strong>an</strong>d noch weit verbreiteten Typs durch Stoffeinträge beeinträchtigtist, oder ob eines der letzten Vorkommen einer nur noch lokal verbreiteten Artverloren geht.- Auf Seiten des Vorhabens müssen entsprechende schwerwiegende Gründe (z.B. Netzschlussim TEN) vorliegen, um je nach Lage des Einzelfalls in der Abwägung die entgegenstehendeneuropäischen Bel<strong>an</strong>ge des Schutzes des Netzes Natura 2000 überwiegen zukönnen. Deshalb vermag nicht jedes Vorhaben von eher lokaler oder regionaler Bedeutungeine Ausnahme zu rechtfertigen.Nach Auffassung der EU-Kommission ist ein Vorhaben nur d<strong>an</strong>n zulassungsfähig, wenn dasVorliegen der gen<strong>an</strong>nten Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nachgewiesenwerden k<strong>an</strong>n, und d<strong>an</strong>n auch nur in den Grenzen, in denen sich das Vorhaben für die Erfüllungdes fraglichen öffentlichen Interesses als notwendig erweist 104 .Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen, k<strong>an</strong>n somit immernur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung beurteilt werden und muss der besonderenBedeutung der mit den EU-Richtlinien verfolgten Naturschutzbel<strong>an</strong>ge hinreichend Rechnungtragen 105 .102 BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 – Hildesheim, BVerwGE 110, 302, 314 f103 Ramsauer, NuR 2000, S. 604104 EU-Kommission / GD Umwelt (2000), S. 54105 Vgl. Gellerm<strong>an</strong>n (2001)56


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Die bloße Behauptung von Ausnahmegründen ist nicht ausreichend, ihr Vorliegen ist vielmehrdurch Tatsachen nachvollziehbar zu belegen, insbesondere ist geeignetes Zahlenmaterialvorzulegen (z.B. Unfallzahlen, Tr<strong>an</strong>sportzeiten). 1067.4.3 Gebiet mit prioritären Lebensräumen oder prioritären Arten / Stellungnahmeder EU-KommissionWerden prioritäre Lebensräume oder Arten erheblich beeinträchtigt, können nach § 34 Abs. 4BNatSchG als zwingende Gründe nur solche im Zusammenh<strong>an</strong>g mit der Gesundheit desMenschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der L<strong>an</strong>desverteidigung und des Schutzesder Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf dieUmwelt geltend gemacht werden.Werden <strong>an</strong>dere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht,k<strong>an</strong>n das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG nur d<strong>an</strong>n zugelassen werden,wenn die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde zuvor über das Bundesumweltministerium eine Stellungnahmeder Kommission eingeholt hat. Diese Stellungnahme muss in der Zulassungsentscheidungauch berücksichtigt werden, d.h. es muss in dem Pl<strong>an</strong>feststellungsbeschluss eine inhaltlicheAusein<strong>an</strong>dersetzung mit der Stellungnahme der Kommission erfolgen. Die Pflicht <strong>zur</strong>Einholung einer Stellungnahme begründet jedoch kein Vetorecht der Kommission. Diese hataber über das Instrument des Vertragsverletzungsverfahrens die Möglichkeit, vom EuGH prüfenzu lassen, ob eine gegen die Stellungnahme der Kommission ausgesprochene Zulassungsentscheidungmit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. 107Im Hinblick auf die Darlegung und den Nachweis der zwingenden Gründe des überwiegendenöffentlichen Interesses gelten dieselben Maßstäbe wie für die Zulassung bei Betroffenheitnicht prioritärer Lebensräume und Arten.Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RL und § 34 Abs. 4 BNatSchG ist eine Einholungeiner Stellungnahme der Kommission darüber hinaus schon d<strong>an</strong>n erforderlich, wenn das Gebieteinen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art „einschließt"bzw. wenn sich derartige Lebensraumtypen und/oder Arten in dem vom Vorhaben betroffenenGebiet „befinden“. Ihrem Wortlaut nach lösen die <strong>FFH</strong>-Richtlinie und § 34 BNatSchGdie gen<strong>an</strong>nte Pflicht somit aus, ohne dass es darauf <strong>an</strong>kommt, ob das Vorhaben die von demSchutzgebiet beherbergten prioritären Lebensraumtypen oder Arten tatsächlich beeinträchtigt.Das Bundesverwaltungsgericht 108 hat sich – in einem obiter dictum – dieser Wortlautauslegung<strong>an</strong>geschlossen (s. o. Kap. 7.1). Demgegenüber hat die EU-Kommission ausgeführt, dasssie eine Kommissionsbeteiligung nur d<strong>an</strong>n für erforderlich hält, wenn prioritäre Arten oderLebensräume „in Mitleidenschaft“ gezogen werden. 109 Aufgrund der unklaren Rechtslagewird empfohlen, die Kommission immer <strong>an</strong>zuschreiben, wenn prioritäre Lebensraumtypenoder Arten vorkommen. Dies k<strong>an</strong>n durch die Übersendung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungmit der Bitte um Stellungnahme 110 innerhalb einer bestimmten Frist geschehen.Alternativ k<strong>an</strong>n der Kommission in einem Anschreiben das Vorhaben geschildert, die Beeinträchtigungdes <strong>FFH</strong>-Gebietes kurz dargestellt, auf die nicht vorh<strong>an</strong>dene Beeinträchtigungprioritärer Arten oder Lebensraumtypen eingeg<strong>an</strong>gen und abschließend die Frage gestellt106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 119, 122 - Westumfahrung Halle107 Thyssen, DVBl. 1998, Seite 883108 BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05, Rn. 117109 Schreiben der Kommission vom 23.07.2007 - B.2 AK D (2007) 13459 zu Neubau der A 44, Teilabschnitt Hessisch Lichtenau110 Vgl. Anlage 6 - Formblatt für die Übermittlung von Informationen <strong>an</strong> die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 4<strong>FFH</strong>-RL57


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>werden, ob von ihrer Seite die Übersendung von Unterlagen und die Abgabe einer Stellungnahmefür notwendig gehalten wird.7.5 Maßnahmen <strong>zur</strong> KohärenzsicherungSoll ein Vorhaben nach Alternativenprüfung aufgrund des Vorliegens zwingender Gründe desüberwiegenden öffentlichen Interesses zugelassen oder durchgeführt werden, sind nach § 34Abs. 5 BNatSchG die notwendigen Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung des Zusammenh<strong>an</strong>gs des Europäischenökologischen Netzes Natura 2000 vorzusehen.Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung der Kohärenz von Natura 2000 werden in Art. 6 Abs. 4 der <strong>FFH</strong>-RL als Ausgleichsmaßnahmen bezeichnet. In § 34 Abs. 5 BNatSchG wird von Maßnahmengesprochen, die "<strong>zur</strong> Sicherung des Zusammenh<strong>an</strong>gs des Europäischen ökologischen NetzesNatura 2000" notwendig sind. Um Verwechslungen mit dem aus der Eingriffsregelung bek<strong>an</strong>nten,jedoch nicht identischen Begriff der "Ausgleichsmaßnahme" zu vermeiden, werdenMaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG im Folgenden als "Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung"bzw. als "Kohärenzmaßnahmen" bezeichnet.7.5.1 Begriff der KohärenzmaßnahmeDie EU-Kommission definiert den Begriff der "Kohärenzmaßnahme" wie folgt:"Die Ausgleichsmaßnahmen sind für ein Projekt bzw. einen Pl<strong>an</strong> genau bestimmte und zusätzlich<strong>zur</strong> üblichen Praxis der Umsetzung der "Naturschutz-Richtlinien" zu ergreifendeMaßnahmen. Sie zielen darauf ab, negative Auswirkungen des Projekts aufzuwiegen und einenAusgleich zu schaffen, der genau den negativen Auswirkungen auf den betroffenen Lebensraumund die betroffenen Arten entspricht. Die Ausgleichsmaßnahmen stellen den ‚letztenAusweg’ dar. Sie kommen nur d<strong>an</strong>n <strong>zur</strong> Anwendung, wenn die <strong>an</strong>deren in der Richtlinievorgesehenen Schutzklauseln nicht greifen und beschlossen worden ist, ein Projekt/Pl<strong>an</strong> mitnegativen Auswirkungen auf ein Gebiet des Netzes Natura 2000 dennoch in Erwägung zuziehen." 111Da die Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungenbeheben müssen, besteht keine Möglichkeit, ein Defizit durch Maßnahmen zu kompensieren,die keinen Bezug zu diesen Lebensräumen und Arten besitzen. Ebenso ist eine Ersatzzahlungnicht möglich. Insoweit unterscheiden sich die Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung deutlichvon den Ausgleichsverpflichtungen auf Grundlage der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung(§ 19 BNatSchG).7.5.2 VerfahrensaspekteDie Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung werden durch die Pl<strong>an</strong>feststellungsbehörde bestimmt.Es ist jedoch Aufgabe des Vorhabensträgers, im Zulassungsverfahren mögliche Kohärenzmaßnahmenaufzuzeigen. Die Pl<strong>an</strong>ung der Kohärenzmaßnahmen ist dabei in enger Abstimmungmit der für das Natura-2000-Gebiet zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen.Je nach Lage des Einzelfalls können bestimmte Maßnahmen geeignet sein, sowohl die Anforderungenim Hinblick auf die Kohärenzsicherung als auch der Eingriffsregelung zu erfüllen.111 EU-Kommission / GD Umwelt (2000), S. 5058


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>In diesen Fällen ist die Funktion der jeweiligen Maßnahmen getrennt darzustellen und dieMaßnahmen als überlagernde Maßnahmen (Kohärenzsicherung und Ausgleich) zu kennzeichnen.Bei konkurrierenden Ausgleichszielen sind die Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungvorr<strong>an</strong>gig zu treffen.Die Durchführung der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung stellt eine Verpflichtung dar, derenErfüllung durch geeignete Regelungen zu sichern ist. Die Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungsind dem Vorhabensträger aufzuerlegen. Sollen Maßnahmen außerhalb bestehenderSchutzgebiete durchgeführt werden, sind ergänzende hoheitliche Maßnahmen (insbesondereNachmeldung und Unterschutzstellung durch L<strong>an</strong>desbehörden) erforderlich.Die Kommission ist über die durchgeführten Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung zu unterrichten.112 Die Unterrichtung erfolgt spätestens <strong>zur</strong> Verkehrsfreigabe.7.5.3 Fachliche Anforderungen <strong>an</strong> die Maßnahmen <strong>zur</strong> KohärenzsicherungMaßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung sind erforderlich, wenn die Beeinträchtigung der Erhaltungszieleeines Natura 2000-Gebietes den Zusammenh<strong>an</strong>g des Europäischen Netzes „Natura2000“ beeinträchtigt. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 <strong>FFH</strong>-RL spricht insoweit ausdrücklich von Maßnahmen,die erforderlich sind, um die globale Kohärenz von Natura 2000 zu schützen. 113 Kohärenzmaßnahmenmüssen sicherstellen, dass der Beitrag des beeinträchtigten Gebiets <strong>zur</strong>Erhaltung des günstigen Zust<strong>an</strong>ds der zu schützenden Lebensräume oder Arten innerhalb dergegebenen biogeografischen Region gewahrt bleibt 114 . Sie haben die Aufgabe, die vom Vorhabenbeeinträchtigten Funktionen im Netz Natura 2000 soweit wiederherzustellen, dass beimEintritt der Beeinträchtigungen die globale Netzkohärenz unbeschadet bleibt. Hierzu sind diefolgenden grundsätzlichen Anforderungen in funktionaler, räumlicher und zeitlicher Hinsichtzu beachten:Funktionaler AspektMaßstab für die Festlegung von Art und Umf<strong>an</strong>g der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungsind die in der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung prognostizierten erheblichen Beeinträchtigungendes günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der Lebensräume und Arten des Natura 2000-Gebiets. Es besteht somit ein unmittelbarer Funktionsbezug zwischen den beeinträchtigtenErhaltungszielen und den Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung.Grundsätzlich kommen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung folgende Maßnahmen in Frage:- die Neu<strong>an</strong>lage eines Lebensraums in einem <strong>an</strong>deren oder erweiterten Gebiet, das in dasNetz Natura 2000 einzugliedern ist;- Verbesserung des Lebensraums in einem Teil des Gebiets oder in einem <strong>an</strong>deren Gebietvon Natura 2000, und zwar proportional zum Verlust, der durch das Projekt entst<strong>an</strong>d;- in Ausnahmefällen Be<strong>an</strong>tragung eines neuen Gebiets laut Habitat-Richtlinie 115 .Räumlicher AspektEs sind vorr<strong>an</strong>gig Flächen in räumlichem Verbund mit bestehenden Natura 2000-Gebieten inErwägung zu ziehen. Diese müssen nicht zw<strong>an</strong>gsläufig unmittelbar im Umfeld des betroffenenGebiets liegen, sol<strong>an</strong>ge die Funktionsfähigkeit der Maßnahme und die Funktionalität desGebietes gewährleistet sind. In Betracht kommen neben der Neu<strong>an</strong>lage von Lebensräumen112 Unterrichtung mittels Formblatt Anlage 6113 Jarass, NuR 2007, S. 379.114 EU-Kommission / GD Umwelt (2000), S. 50115 EU-Kommission / GD Umwelt (2000), S. 5059


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>bzw. von Habitaten auch Entwicklungsmaßnahmen, sofern sie die vom Vorhaben beeinträchtigtenFunktionen vollständig wiederherstellen können (z.B. Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbesserungder Nahrungsgrundlage einer Tierart, die durch den Verlust von Nahrungsräumen beeinträchtigtwurde).Zeitlicher AspektDer Schutz der Kohärenz hat darüber hinaus auch eine zeitliche Komponente. Hierbei mussberücksichtigt werden, dass die vollständige Regenerierung bzw. Herstellung von Biotopenund Habitaten einen sehr l<strong>an</strong>gen Zeitraum in Anspruch nehmen k<strong>an</strong>n 116 . Hier würde es gegenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, wenn das Vorhaben erst nach Eintritt der vollenFunktionsfähigkeit der Kohärenzsicherung umgesetzt werden dürfte. Bei der Bestimmungdes Maßstabes für die Sicherungsmaßnahmen steht deshalb nicht die Lückenlosigkeit in zeitlicherHinsicht, sondern die l<strong>an</strong>gfristige Schutzperspektive im Vordergrund. Unter diesemGesichtspunkt können <strong>an</strong> den Einzelst<strong>an</strong>dorten temporäre Defizite der Kohärenz des NetzesNatura 2000 in Kauf genommen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werdenk<strong>an</strong>n, dass eine noch nicht vollständig entwickelte Lebensraumfläche nach einer <strong>an</strong>zugebendenZeitsp<strong>an</strong>ne die eingetretenen Verluste ausgleichen wird, ohne dass in der Zwischenzeitdie Schädigung der Restflächen des Lebensraums (z.B. durch Unterschreiten der Mindestarealebzw. -populationen der charakteristischen Arten des Lebensraums) so groß geworden ist,dass mit einem frühzeitigen Verlust einzelner Funktionen des Gebiets zu rechnen ist (z.B.Veränderungen des Lebensraums infolge l<strong>an</strong>gsamer, aber unaufhaltsamer Entwässerung durcheinen Eingriff in den Wasserhaushalt des Gebietes).Eine volle Funktionsfähigkeit der Kohärenzsicherung vor Beginn der Beeinträchtigung istallerdings erforderlich, wenn durch das Vorhaben Arten betroffen werden, bei denen Einbrücheinnerhalb einer Generation den Fortbest<strong>an</strong>d der Population gefährden könnten. In solchenFällen muss eine Kontinuität der benötigten Lebensbedingungen gegeben sein.Zusammenfassend ergeben sich folgende rechtliche und fachliche Anforderungen <strong>an</strong> dieMaßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung:- Die einzelnen Maßnahmen müssen rechtlich verbindlich festgelegt sein.- Ihre Umsetzung muss in rechtlicher, fin<strong>an</strong>zieller und sonstiger Hinsicht gesichert sein.- Sie müssen entsprechend der spezifischen Erfordernisse der erheblich beeinträchtigtenLebensräume und Arten bemessen sein und einen Funktionsbezug zu diesen aufweisen.- Sie müssen die Verluste und Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten in einemder Beeinträchtigung adäquaten Umf<strong>an</strong>g ausgleichen. Verbleibende qualitative Unterschiedekönnen in bestimmten Fällen durch einen größeren Maßnahmenumf<strong>an</strong>g kompensiertwerden 117. .- Sie müssen innerhalb derselben biogeografischen Region durchgeführt werden und sicherstellen,dass auch in Zukunft ein günstiger Erhaltungszust<strong>an</strong>d der betroffenen Lebensräumeund Arten in der biogeografischen Region gewährleistet ist.- Sie müssen in das Netz Natura 2000 integriert sein oder werden.- Sie müssen in der Regel zu dem Zeitpunkt wirksam sein, <strong>an</strong> dem die Beeinträchtigung derLebensräume und Arten eintritt.116 In der Eingriffsregelung wird von gängigen Entwicklungszeiten von bis zu 25 Jahren ausgeg<strong>an</strong>gen; in der Liste des Anh<strong>an</strong>gsI der <strong>FFH</strong>-Richtlinie sind sogar überdurchschnittlich viele Lebensraumtypen mit deutlich längeren Entwicklungszeitenvertreten (vgl. Rieken et al., 1994).117 Vgl. Baum<strong>an</strong>n et al. (1999)60


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>7.5.4 Erforderliche Angaben des VorhabensträgersDie Angaben des Vorhabensträgers zu den vorgeschlagenen Kohärenzmaßnahmen müssendazu geeignet sein, die in Kap. 7.5.1 bis 7.5.3 gen<strong>an</strong>nten Anforderungen zu erfüllen. Hierzusind i.d.R. Aussagen zu folgenden Punkten erforderlich:Art und Umf<strong>an</strong>g der erheblichen Beeinträchtigung der ErhaltungszieleDie in der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung prognostizierten vorhabensbedingten erheblichenBeeinträchtigungen der betroffenen Arten und Lebensräume (z.B. Flächenverlust, Abnahmeder Population, Einschränkung der Wiederherstellungsmöglichkeit, Verlust bestimmterFunktionen, Unterbrechung von Austauschbeziehungen usw.) sind zu beschreiben.Zust<strong>an</strong>d und Ausstattung des für die Umsetzung der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungvorgesehenen BereichesDie Arten- und Lebensraumausstattung des Bereiches sowie die für den gepl<strong>an</strong>ten Ausgleichseffektrelev<strong>an</strong>ten st<strong>an</strong>dörtlichen Parameter und Strukturmerkmale sind darzustellen.Art und Umf<strong>an</strong>g der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung sowie Lage im Netz Natura 2000,Art und Umf<strong>an</strong>g der vorgesehenen Neuschaffung von Lebensräumen bzw. von Habitaten fürArten sowie die notwendigen Pflegemaßnahmen sind zu beschreiben. Darüber hinaus sindAngaben <strong>zur</strong> Lage im Netz Natura 2000 (in einem bestehenden Gebiet, <strong>zur</strong> Erweiterung einesbestehenden Gebiets, <strong>zur</strong> Be<strong>an</strong>tragung eines neuen Gebiets) erforderlich.Wirksamkeit der MaßnahmenDie fachliche Durchführbarkeit der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung ist darzustellen. DerFunktionsbezug zwischen beeinträchtigten Lebensräumen und Arten und den Maßnahmen <strong>zur</strong>Kohärenzsicherung ist nachzuweisen. Hierfür k<strong>an</strong>n z.B. auf die st<strong>an</strong>dörtliche Eignung desUmsetzungsgebiets, Funktionszusammenhänge (Erreichbarkeit der Flächen für die beeinträchtigtenTiere, Lage auf der Zugroute von Zugvögeln usw.) einzugehen sein.Der Zeitpunkt, zu dem die volle Wirksamkeit der Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung zu erwartenist, ist abzuschätzen. Darüber hinaus sind Angaben zum Zeitpl<strong>an</strong> ihrer Umsetzungerforderlich.Regelungen <strong>zur</strong> Sicherung der UmsetzungDer Vorhabensträger hat darzustellen, wie die dauerhafte Verfügbarkeit der für die Kohärenzmaßnahmenvorgesehenen Flächen sichergestellt wird.61


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>8 Literatur und QuellenArbeitsgemeinschaft Kieler Institut für L<strong>an</strong>dschaftsökologie et al (2004): Gutachten zum <strong>Leitfaden</strong><strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> im Bundesfernstraßenbau,F+E.02.221/2002/LR, Entwicklung von Methodiken und Darstellungsformen für <strong>FFH</strong>-VP im Sinne der EU-Richtlinien zu Vogelschutz- und <strong>FFH</strong>-Gebieten, i. A. desBMVBW.Baum<strong>an</strong>n, W.; U. Biederm<strong>an</strong>n; W. Breuer; M. Herbert; J. Kallm<strong>an</strong>n; E. Rudolf; D. Weihrich;U. Weyrath & A. Winkelbr<strong>an</strong>dt (1999): Naturschutzfachliche Anforderungen <strong>an</strong> diePrüfung von Projekten und Plänen nach § 19c und § 19d BNatSchG (Verträglichkeit,Unzulässigkeit und Ausnahmen). Natur und L<strong>an</strong>dschaft 74(11): 463-472.BMVBS (2007): <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>.BMVBW (2004): <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> im Bundesfernstraßenbau.Di Fabio (1991): Entscheidungsprobleme der Risikoverwaltung. Natur und Recht 1991:353 ff.Europäische Kommission / GD Umwelt (2000): Natura 2000 - Gebietsm<strong>an</strong>agement. Die Vorgabendes Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG. Luxemburg: Amt für amtlicheVeröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.Europäische Kommission / GD Umwelt (2001): Prüfung der Verträglichkeit von Plänen undProjekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete. Methodische Leitlinien<strong>zur</strong> Erfüllung der Vorgaben des Artikels 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG.Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) (2002): Vorläufige Hinweise<strong>zur</strong> Erarbeitung von <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>en in der Straßenpl<strong>an</strong>ung, Ausgabe2002, Anlage 2.Füßer, Klaus (2005): Die Errichtung des Netzes Natura 2000 und die <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>: Interpretationsspielräume, -probleme und Entwicklungstendenzen;ZUR 10/2005, S. 458 ff.Gassner, E.; G. Bendomir-Kahlo; A. + J. Schmidt-Räntsch (2003): BundesnaturschutzgesetzKommentar. 2., vollständig neu bearb. Aufl. Verlag C.H. Beck, München.Gellerm<strong>an</strong>n, M. (2001): Das <strong>FFH</strong>-Regime und die sich daraus ergebenden Umsetzungsverpflichtungen.Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 20(5): 500-506.Jarass, H<strong>an</strong>s D. (2007) : Die Zulässigkeit von Projekten nach <strong>FFH</strong>-Recht. Natur und RechtHeft 29/2007, Seite 371 ff.Kopp, F. O. & U. Ramsauer (2005): Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7., überarb.Aufl., Verlag C. H. Beck, München.Lambrecht, H.; J. Trautner; G. Kaule & E. Gassner (2004): Ermittlung von erheblichen Beeinträchtigungenim Rahmen der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung. FuE-Vorhaben im62


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Rahmen des Umweltforschungspl<strong>an</strong>es des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz -FKZ 80182 130 - Endbericht: 316 S., H<strong>an</strong>nover, Filderstadt, Stuttgart, Bonn.LANA (2004): Anforderungen <strong>an</strong> die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen derNatura 2000-Gebiete gem. § 34 BNatSchG im Rahmen einer <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>.Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA)vom4./5.3.2004.LANA (2006): Fachliche Empfehlungen <strong>zur</strong> Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungenim Rahmen der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>, Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz.LANA-Beschluss aus 03/2006, unveröffentlicht.Marzik, U., T. Wilrich (2004): Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 1. Auflage, NomosVerlagsgesellschaft, Baden-Baden.Pl<strong>an</strong>ungsgruppe Ökologie + Umwelt (1999): H<strong>an</strong>dbuch für die L<strong>an</strong>dschaftspflegerische Begleitpl<strong>an</strong>ungbei Straßenbauvorhaben im L<strong>an</strong>d Br<strong>an</strong>denburg einschließlich der Anforderungender <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung. (Hrsg.: Ministerium für Stadtentwicklung,Wohnen und Verkehr L<strong>an</strong>d Br<strong>an</strong>denburg.Ramsauer, U. (2000): Die Ausnahmeregelungen des Art. 6 Abs. 4 der <strong>FFH</strong>-Richtlinie; Naturund Recht Heft 11/2000, S. 601 ff.Rassmus, J.; C. Herden; I. Jensen; H. Reck & K. Schöps (2003): Methodische Anforderungen<strong>an</strong> Wirkungsprognosen in der Eingriffsregelung. Angew<strong>an</strong>dte L<strong>an</strong>dschaftsökologieH. 51.Rieken, U., U. Ries & A. Ssym<strong>an</strong>k (1994): Rote Liste der gefährdeten Biotoptypen der BundesrepublikDeutschl<strong>an</strong>d. Schriftenreihe für L<strong>an</strong>dschaftspflege und Naturschutz Heft41, Bonn-Bad Godesberg. 184 S.Siedentop, S. (2001): Zum Umg<strong>an</strong>g mit kumulativen Umweltwirkungen in der <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>. UVP-Report 2/2001: 88-93.Sporbeck, O.; H. Galhoff & D. Ludwig (2002): <strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> Durchführung von <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen. Erstellt im Auftrag des Ministeriumsfür Umwelt und Naturschutz, L<strong>an</strong>dwirtschaft und Verbraucherschutz desL<strong>an</strong>des Nordrhein-Westfalen. Bochum, Mai 2002.Thyssen, Bernd (1998): Europäischer Habitatschutz der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in derPl<strong>an</strong>feststellung. DVBl. 1998, S. 877-886.RechtsgrundlagenRichtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.4.1979 (EG-Vogelschutzrichtlinie - VSchRL) überdie Erhaltung der wildlebenden Vogelarten.Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992 <strong>zur</strong> Erhaltung der natürlichen Lebensräumesowie der wildlebenden Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen (<strong>FFH</strong>-Richtlinie), Abl. EG L 206/7 vom22.7.1992.63


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.6.2005.Gesetz über Naturschutz und L<strong>an</strong>dschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom25.3.2002.Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.1.2003.Zitierte UrteileEuGH, Urteil vom 28.02.1991 - Rs. C-57/89 - Slg 1991 I 883 = NuR 1991, 247 - Leybucht.EuGH, Urteil vom 11.07.1996 - C-44/95 - Lappel-B<strong>an</strong>k.EuGH, Urteil vom 07.12.2000 - Rs. C-374/98 - Slg 2000 I 10837 = NuR 2001, 210 - BassesCorbières.EuGH, Urteil vom 20.03.2003 -C-378/01.EuGH, Urteil vom 29.01.2004 C-209/02 - Wörschacher Moos.EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-127/02 - Herzmuschelfischerei.BVerwG, Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 - BVerwGE 107, 1 = NuR 1998, 544 - A 20 Ostsee-Autobahn.BVerwG, Urteil vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 - BVerwGE 110, 302 = NuR 2000, 448 - Hildesheim.BVerwG, Urteil vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 - BVerwGE 116, 254 = NuR 2002, 739 - A 44Hessisch Lichtenau.BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 4 A 15/02 - BVerwGE 117, 149 = NuR 2003, 360 - Lichtenfels.BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 - 4 A 59/01 - BVerwGE 118, 15 = NuR 2003, 686 - A17Dresden - Prag.BVerwG, Urteil vom 01 .04.2004 - 4 C 2/03 - B 50 Hochmoselüberg<strong>an</strong>g.BVerwG, Urteil vom 15.01.2004 - 4 A 11/02 - BVerwGE 120, 1 = NuR 2004, 366 - Ebersdorf- Lichtenfels.BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 - BVerwGE 121, 72 = NuR 2004, 795 -B2n Michendorf.BVerwG, Urteil vom 17.01.2007 – 9 A 20/05 – BverwGE 128, 1 = NuR 2007, 307 - WestumfahrungHalle.OVG NW, Urteil vom 11.09.2007 - 8 A 2696/06.64


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>9 Glossarabiotische St<strong>an</strong>dortfaktorenAggregationAktionsraumAlternativenprüfung<strong>an</strong>tagonistische WirkungenArt von gemeinschaftlichemInteresseAusnahmeprüfungBiodiversitätbiogeografische Regionbiotische DynamikBiotopBirdLife Internationalcharakteristische Arteines LebensraumsEntwicklungszielunbelebte St<strong>an</strong>dortparameter, z.B. klimatische Faktoren (Licht,Temperatur, Luftfeuchte, Wind), hydrologische Faktoren(Wasserst<strong>an</strong>dshöhe, pH-Wert) oder Bodenfaktoren (Korngrößeund chemische Zusammensetzung des Substrates)im hier verwendeten Kontext: Ansammlung (z.B. Ansammlungvon Zugvögeln in einem Gebiet)Gesamtheit aller von einer Tierart in den verschiedenen Phasenihres Lebenszyklus benötigten Lebensräumeformeller Nachweis über das Fehlen von zumutbaren Alternativen,der im Rahmen der Ausnahmeprüfung gemäß § 34 Abs.3-5 BNatSchG als eine der Zulassungsvoraussetzungen zuerbringen istgegensätzliche Wirkungen (z.B. Nährstoff<strong>an</strong>reichung durchEinträge und Nährstoffaushagerung durch Pflegemaßnahmen)Art, für die in der <strong>FFH</strong>-RL Schutzbestimmungen formuliertwerden. Arten von Gemeinschaftlichem Interesse werden inden Anhängen II, IV und V der <strong>FFH</strong>-RL gen<strong>an</strong>nt.Prüfschritt gemäß § 34 Abs. 3-5 BNatSchG, in dem geprüftwird, ob ein Vorhaben, das gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässigist, ausnahmsweise zugelassen oder durchgeführt werdenk<strong>an</strong>n.biologische Vielfalt, beinhaltet die Ebenen Gendiversität, Artendiversitätund ÖkosystemdiversitätDas Gebiet der EU-Mitgliedstaaten umfasst sechs, für die Umsetzungder <strong>FFH</strong>-RL definierte biogeografische Regionen (alpin,boreal, atl<strong>an</strong>tisch, kontinental, mediterr<strong>an</strong>, makaronesisch),denen spezifische Lebensraumtypen und Arten zugeordnetsindVeränderungen der Art- und Mengenverhältnisse in einer Lebensgemeinschaft,oft ausgelöst durch Veränderungen im Gefügeder St<strong>an</strong>dortfaktoren, z.B. durch Verdrängung empfindlicherArten durch einsetzende Verlärmung.Lebensstätte und Lebensraum wild lebender Tiere und Pfl<strong>an</strong>zen(Definition nach § 10 Abs.1 Nr. 2. BNatSchG).Im BNatSchG auch im Sinne von "Lebensraum des Anh<strong>an</strong>gs I<strong>FFH</strong>-RL" (vgl. § 33 BNatSchG "prioritäre Biotope")internationale Dachorg<strong>an</strong>isation der Vogelschutzverbände mitSitz in Cambridge (UK); erstellt u.a. eine Liste von IBA-Gebieten + (deutsche Partnerorg<strong>an</strong>isation: NaturschutzbundDeutschl<strong>an</strong>d NABU)Art, die ihren eindeutigen Vorkommensschwerpunkt in diesemLebensraumtyp hat, wenn dieser in einer naturraumtypischenAusprägung ausgebildet ist.eine Sonderform des Erhaltungsziels, wenn der Erhaltungszust<strong>an</strong>dvon Lebensräumen und Arten eines Natura 2000-Gebietes als ungünstig einzustufen ist, und besondere Maßnahmen<strong>zur</strong> Herstellung des günstigen Zust<strong>an</strong>ds erforderlichsind, sie werden häufig in den St<strong>an</strong>darddatenbögen gen<strong>an</strong>nt.65


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Erhaltung<strong>FFH</strong>-Verträglichkeitseinschätzung(<strong>FFH</strong>-VE)Gebiet von gemeinschaftlicherBedeutungGebietsm<strong>an</strong>agementHabitatKohärenzUnter "Erhaltung" ist nicht nur die Bewahrung des Ist-Zust<strong>an</strong>ds, sondern auch - wenn nach <strong>FFH</strong>-RL erforderlich -seine Verbesserung zu verstehen.In Art. 1 a) <strong>FFH</strong>-RL wird "Erhaltung" als Gesamtheit derMaßnahmen definiert, "die erforderlich sind, um die natürlichenLebensräume und die Populationen wildlebender TierundPfl<strong>an</strong>zenarten in einem günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>d imSinne des Buchstaben e) oder i) zu erhalten oder diesen wiederherzustellen".Um auf der Ebene der Bundesverkehrswegepl<strong>an</strong>ung die frühzeitigeund <strong>an</strong>gemessene Berücksichtigung möglicher Konfliktemit dem europäischen Naturschutz zu gewährleisten, wirdneben einer Umweltrisikoeinschätzung ergänzend eine <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitseinschätzung durchgeführt. Mit der <strong>FFH</strong>-VEwird die mögliche Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebietenauf der Basis allgemein verfügbarere Informationen ermittelt.<strong>zur</strong> Erfüllung der Verpflichtungen gemäß <strong>FFH</strong>-RL auszuweisendesGebiet.Nach § 10 Abs. 1 Nr.. 5. BNatSchG Gebiet, das nach gemeinschaftlicherBewertung gemäß Anh<strong>an</strong>g III der <strong>FFH</strong>-RL auszuweisenist, jedoch vom Mitgliedstaat noch nicht rechtskräftigals Schutzgebiet ausgewiesen wurdeGesamtheit der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die ineinem Natura-2000-Gebiet <strong>zur</strong> Umsetzung der Ziele der <strong>FFH</strong>-RL oder der VSchRL durchgeführt werden.dt.: Lebensraum oder Teillebensraum einer Art engl. und frz."habitat": Lebensraumtyp des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RLDie <strong>FFH</strong>-RL schreibt die Wahrung der Kohärenz des SchutzgebietsnetzesNatura 2000, also die Aufrechterhaltung des Zusammenh<strong>an</strong>gsseiner Einzelteile (hier der Schutzgebiete) mitihren funktionalen Beziehungen vor. Die Kohärenz des "Netzes"ist gegeben, wenn die Funktionen der einzelnen Schutzgebietenachhaltig (dauerhaft) erhalten bleiben. Die übergeordneteFunktion des Netzes Natura 2000 ist der Erhalt derBiodiversität, also der spezifischen Vielfalt der Lebensräumeund Habitate. Diese zentrale Funktion der Richtlinie soll durchunterschiedliche Maßnahmen dauerhaft gesichert werden. Dazutragen nicht nur die Schutzgebietsausweisungen einschließlichder Umsetzung abgestimmter M<strong>an</strong>agementpläne für bestimmteLebensräume und Arten bei, sondern auch <strong>an</strong>dere,nicht minder wichtige Vorgaben der <strong>FFH</strong>-Richtlinie wie derSchutz der Arten des Anh<strong>an</strong>gs IV (gemäß Art. 12 und 13) sowiedie Förderung von L<strong>an</strong>dschaftselementen (gemäß Art. 10).Unter der Kohärenz des Netzes ist also nicht ein konkretes,durch bestimmte L<strong>an</strong>dschaftselemente verbundenes Systemaus Schutzgebieten zu verstehen (Stichwort: Biotopverbund),sondern ein System aus in sich lebensfähigen Gebieten, diedem dauerhaften Erhalt der Biodiversität dienen. Werden alleSchutzvorgaben der <strong>FFH</strong>-Richtlinie eingehalten, so ist gewährleistet,dass auch die Kohärenz des Netzes Natura 2000 alseines von mehreren zentralen Elementen der Richtlinie gewahrtist.66


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>KonzertierungsgebietKumulationseffekteLebensraumLebensraumtypMaßnahme <strong>zur</strong> KohärenzsicherungMaßnahme <strong>zur</strong>SchadensbegrenzungNatura 2000Natura 2000-GebietNeophyt / Neozoeobiter dictumPl<strong>an</strong>Populationprioritäre Arten,prioritäre LebensräumeSt<strong>an</strong>dard-DatenbogenTrophie-Zust<strong>an</strong>dUmweltverträglichkeitsuntersuchung(UVU)Gebiet, das nach Auffassung der Kommission für den Fortbest<strong>an</strong>deines prioritären Lebensraumtyps oder einer prioritärenArt unerlässlich ist, vom Mitgliedsstaat jedoch nicht gemeldetwurde. Hierfür wird ein sog. Konzertierungsverfahren nachArt. 5 der <strong>FFH</strong>-RL durchgeführt.sich gegenseitig oder als Ergebnis von Verkettungen verstärkendeEffektekonkrete Fläche, auf der eine Lebensgemeinschaft ausgebildetist, die einem Lebensraumtyp zugeordnet werden k<strong>an</strong>nabstrakter Typ, der einer Klassifikation <strong>an</strong>gehörtMaßnahme, die nach § 34 Abs. 5 BNatSchG bzw. nach Art. 6Abs. 4 Satz 1 <strong>FFH</strong>-RL <strong>zur</strong> Sicherung der Kohärenz von Natura2000 ergriffen wird.Synonym für Ausgleichsmaßnahme nach Art. 6 Abs. 4 <strong>FFH</strong>-RLin den Texten der EU-Kommission verwendete Bezeichnungfür "Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme"europaweites, zusammenhängendes Netz aus Schutzgebieten:umfasst die Europäischen Vogelschutzgebiete und die <strong>FFH</strong>-Gebieteim vorliegenden <strong>Leitfaden</strong> Sammelbezeichnung für gemeldeteund ausgewiesene Gebiete, die dem Netz Natura 2000 <strong>an</strong>gehörenkönnenin ein Gebiet neu eingew<strong>an</strong>derte Pfl<strong>an</strong>zenart / TierartEin obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einerEntscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechts<strong>an</strong>sicht, die diegefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde,weil sich die Gelegenheit dazu bot. (Wikipedia)Im Kontext des BNatSchG ist der Begriff "Pl<strong>an</strong>" in § 10 Abs.1 Nr. 12 BNatSchG definiert.In den EU-Richtlinien und Texten wird "Population" als Synonymfür den Best<strong>an</strong>d einer Art in einem gegebenen Gebietverwendet.In der biologischen Fachliteratur wird unter "Population" dieGesamtheit der Individuen einer Art verst<strong>an</strong>den, die in einemvon Vorkommen <strong>an</strong>derer Art<strong>an</strong>gehörigen weitgehend isoliertenGebiet eine gemeinsame Fortpfl<strong>an</strong>zungsgemeinschaft bilden.Arten bzw. natürliche Lebensräume, deren Erhaltung in derEuropäischen Gemeinschaft eine besondere Bedeutung zukommt.Sie werden im Anh<strong>an</strong>g I bzw. II der <strong>FFH</strong>-Richtliniegeführt und mit einem "*" gekennzeichnet.st<strong>an</strong>dardisiertes Meldeformular für die Übermittlung von gebietsbezogenenInformationen zu Schutzgebieten nach <strong>FFH</strong>-RL bzw. VSchRL <strong>an</strong> die EU-Kommission.Offizielles, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaftenveröffentlichtes Dokument.Nährstoffversorgung eines St<strong>an</strong>dorts, der bspw. durch Nährstoffarmutoder -überversorgung gekennzeichnet sein k<strong>an</strong>n.Vom Vorhabensträger nach § 6 UVPG <strong>zur</strong> Pl<strong>an</strong>feststellungvorzulegende Unterlage, in der die Umweltauswirkungen desVorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.67


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>VorhabenWirkfaktorWirkpfadWirkprozessIm vorliegenden Text Oberbegriff für Pläne und Projekte.Der Begriff hat lediglich die Funktion, die Lesbarkeit des Texteszu erhöhen. Er verweist auf keine spezifische Verwendungentsprechend der verschiedenen deutschen Fachpl<strong>an</strong>ungsgesetze.Als Wirkfaktoren werden allgemein Ursachen definiert, dieAuswirkungen auslösen. Im Kontext der <strong>FFH</strong>-Prüfung werdenals Wirkfaktoren bau-, <strong>an</strong>lage- und betriebsspezifische Einflüssebezeichnet, die Umweltveränderungen verursachen. Dieeinzelnen Veränderungen sind ursächlich auf diese Faktoren,d.h. bestimmte Projektmerkmale <strong>zur</strong>ückzuführen bzw. hängenmit diesen zusammen.Wege, auf denen vorhabensspezifische Veränderungen zumEinwirkungsort gel<strong>an</strong>gen (z.B. Luft- oder Wasserpfade, überdie Schadstoffe zum Einwirkort verfrachtet werden).Zwischen der Ursache (hier: Wirkfaktor) und ihrer Wirkungsteht ein Prozess (hier: Wirkprozess), der dazu führt, dass eineArt oder ein Lebensraum in einem konkreten Fall eine Beeinträchtigungerfährt. Im Unterschied zu monokausalen Erklärungsweisen(ein Faktor hat eine Wirkung) betont der Begriff"Wirkprozess", dass mehrere Faktoren inein<strong>an</strong>der greifen undals komplexer Prozess gemeinsam wirken. Der Wirkprozesserklärt somit aus der Perspektive des Lebensraums oder derArt, wie es durch Wirkfaktoren zu einer Beeinträchtigungkommt.68


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>10 AbkürzungenBauGBBBergGBBodSchGBImSchGBImSchVBMVBWBMVBSBNatSchGBSGBVerwGBWaldGEuGHF+E-Vorhaben<strong>FFH</strong>-RL<strong>FFH</strong>-VP<strong>FFH</strong>-VUFStrGGGBIBAKrW-/AbfGLBPLIFEOVG NWLuftVGROGSPATENBaugesetzbuchBundesberggesetzBundes-BodenschutzgesetzBundes-ImmissionsschutzgesetzBundes-ImmissionsschutzverordnungBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (alteBezeichnung)Bundesministerium für Verkehr, Bau- und StadtentwicklungBundesnaturschutzgesetznach VSchRL ausgewiesenes SchutzgebietBundesverwaltungsgerichtBundeswaldgesetzEuropäischer GerichtshofForschungs- und Entwicklungs-VorhabenFauna-Flora-Habitat-RichtlinieFauna-Flora-Habitat-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong>Fauna-Flora-Habitat-VerträglichkeitsuntersuchungBundesfernstraßengesetzGebiete von gemeinschaftlicher BedeutungImport<strong>an</strong>t Bird AreaKreislaufwirtschafts- und AbfallgesetzL<strong>an</strong>dschaftspflegerischer Begleitpl<strong>an</strong>L’instrument fin<strong>an</strong>cier pour l’environnement: Fördertitel des NaturundUmweltschutzes der Europäischen UnionOberverwaltungsgericht Nordrhein-WestfalenLuftverkehrsgesetzRaumordnungsgesetzSpecial Protection Area → besonderes Schutzgebiet (BSG): nachVSchRL ausgewiesenes Schutzgebiet.Gemäß § 10 Abs. 1 Pkt. 6 BNatSchG: "EU-Vogelschutzgebiet"Tr<strong>an</strong>seuropäisches NetzwerkAufbau eines tr<strong>an</strong>seuropäischen Verkehrsnetzes gemäß den TEN-Leitlinien der EU-Kommission. Dieses Netz beinhaltet sowohlStraßen, Eisenbahnstrecken, Binnenwasserstraßen, das europäischeHochgeschwindigkeitsnetz, den kombinierten Verkehr (Vernetzungverschiedener Verkehrsträger) Häfen, Flughäfen und Umschlag<strong>an</strong>lagenfür den Güterfernverkehr, als auch Verkehrsm<strong>an</strong>agement,Informations- und Navigationssysteme.69


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>UVPUVPGUVSUVUvGGBVSchRLVwVfGWHGUmweltverträglichkeitsprüfung: Schritt im Rahmen des Zulassungsverfahrenseines Vorhabens, der die Ermittlung, Beschreibungund Bewertung der Auswirkungen dieses Vorhabens auf dieUmwelt zum Gegenst<strong>an</strong>d hat und der Entscheidungsvorbereitungdient.Gesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungUmweltverträglichkeitsstudieUmweltverträglichkeitsuntersuchungnach <strong>FFH</strong>-RL vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung(engl. pSCI: proposed site of community interest)EU-VogelschutzrichtlinieVerwaltungsverfahrensgesetzWasserhaushaltsgesetz70


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 1Anlage 1Formblatt für die <strong>FFH</strong>-Voruntersuchung


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 1Formblatt <strong>FFH</strong>-VoruntersuchungAuftragnehmerOrt,Bearbeiter::<strong>FFH</strong>- Voruntersuchunggemäß einer <strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> nach § 34 BNatSchGFolgende Natura 2000-Gebiete wurden begutachtet - die Gebietsauswahl erfolgte inAbstimmung mit der zuständigen FachbehördeNr. Kennziffer Name Ergebnis123


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 1Anlass und AufgabenstellungBeschreibung des VorhabensFortsetzung Beschreibung des Vorhabens ???Auswirkungen des Vorhabens (mit Angaben zu Reichweite und zeitlichem Ausmaß)Anlagebedingte AW:Betriebsbedingte AW:Baubedingte AW:


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 1Beschreibung des NATURA 2000-Gebiets Nr. (für jedes Natura 2000-Gebieterforderlich)KennzifferNameFlächeSchutzstatusKurzcharakteristikLebensraumtypen (LRT)nach Anh<strong>an</strong>g I der<strong>FFH</strong>-Richtlinie(Prioritäre LRT = fett)Erhaltungszust<strong>an</strong>d(A) = hervorragend(B) = gut(C) = durchschnittlichoder beschränktArten nach Anh<strong>an</strong>g IIder <strong>FFH</strong>-Richtlinie(Prioritäre Arten = fett)Erhaltungszust<strong>an</strong>d(A) = hervorragend(B) = gut(C) = durchschnittlichoder beschränktBedeutende Arten undArten nach Anh<strong>an</strong>g I derVogelschutz-RichtlinieErhaltungszuständeSonstige maßgeblicheBest<strong>an</strong>dteileSchutzwürdigkeitFunktionale Beziehungen<strong>zur</strong> Umgebung undzu <strong>an</strong>deren Natura 2000-GebietenGebietsm<strong>an</strong>agementSchutzzweck undErhaltungszieleDatengrundlage


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 1Beeinträchtigung des NATURA 2000-Gebiets Nr.FazitLiteratur und QuellenAnhänge


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 2Anlage 2Mustergliederung für die <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchung


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 2Mustergliederung für die <strong>FFH</strong>-VerträglichkeitsuntersuchungDie Mustergliederung gilt gleichermaßen für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutungund für ein EU-Vogelschutzgebiet. Für letzteres ist die Gliederung identisch: <strong>an</strong>stelle der Lebensräumedes Anh<strong>an</strong>gs I und der Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL sind Vogelarten desAnh<strong>an</strong>gs I und Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 der VSchRL zu beh<strong>an</strong>deln. Die Kapitel 3 bis 9sind für jedes untersuchte Gebiet zu bearbeiten, die Gliederung ist d<strong>an</strong>n entsprechend <strong>an</strong>zupassen(vgl. Kap. 6.2.1)1 Anlass und Aufgabenstellung2 Beschreibung des Vorhabens (vgl. Kap. 6.2.32.1 Technische Beschreibung des Vorhabens2.2 Wirkfaktoren, Wirkprozesse, Wirkraum3 Übersicht über das Schutzgebiet und die für seine Erhaltungsziele maßgeblichenBest<strong>an</strong>dteile (vgl. Kap. 6.2.4)3.1 Übersicht über das Schutzgebiet3.2 Erhaltungsziele des Schutzgebiets3.2.1 Verwendete Quellen3.2.2 Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RL3.2.3 Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL3.3 Sonstige im St<strong>an</strong>dard-Datenbogen gen<strong>an</strong>nte Arten3.4 M<strong>an</strong>agementpläne / Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen3.5 Funktionale Beziehungen des Schutzgebiets im Netz Natura 20004 Untersuchungsraum/Wirkraum (vgl. Kap. 6.2.4.1)4.1 Begründung für die Abgrenzung des Untersuchungsraums/Wirkraums4.1.1 Voraussichtlich betroffene Lebensräume und Arten4.1.2 Durchgeführte Untersuchungen4.2 Datenlücken4.3 Beschreibung des Untersuchungsraums/Wirkraums4.3.1 Übersicht über die L<strong>an</strong>dschaft4.3.2 Lebensräume des Anh<strong>an</strong>gs I der <strong>FFH</strong>-RL inkl. charakteristische Arten4.3.3 Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL4.3.4 Sonstige für die Erhaltungsziele relev<strong>an</strong>ten Strukturen und/oder Funktionen5 Ermittlung und Bewertung der vorhabensbedingten Beeinträchtigungen desSchutzgebiets (vgl. Kap. 6.2.5.1 - 6.2.5.3)5.1 Beschreibung der Bewertungsmethode5.2 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Lebensräumen des Anh<strong>an</strong>gsI der <strong>FFH</strong>-RL5.2.1 Lebensraum 15.2.n Lebensraum n5.3 Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen von Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der<strong>FFH</strong>-RL5.3.1 Art 15.3.n Art n


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 26 Vorhabensbezogene Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung (vgl. Kap. 6.2.5.4)Zwei Gliederungen sind möglich. Welcher Aufbau sich am Besten <strong>zur</strong> stringenten Darstellungund <strong>zur</strong> Reduzierung von Wiederholungen eignet, ist im Einzelfall pragmatischzu entscheiden.6.1 Erhaltungsziel 16.1.1 Beschreibung der Maßnahme6.1.2 Bewertung der Wirksamkeit6.n Erhaltungsziel noder6.1 Maßnahme 16.1.1 Beschreibung der Maßnahme6.1.2 Bewertung der WirksamkeitErhaltungsziel 1Erhaltungsziel n6.n Maßnahme n7 Beurteilung der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Schutzgebiets durch<strong>an</strong>dere zusammenwirkende Pläne und Projekte (vgl. Kap. 6.2.5.5 und 6.2.5.6)7.1 Begründung für die Auswahl der berücksichtigten Pläne und Projekte7.2 Beschreibung der Pläne und Projekte mit kumulativen Beeinträchtigungen7.3 Ermittlung und Bewertung der kumulativen Beeinträchtigungen7.3.1 Wirkprozesse und Wirkprozesskomplexe7.3.2 Erhaltungsziel 17.3.n Erhaltungsziel n7.4 Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung für kumulative Beeinträchtigungen7.4.1 Erhaltungsziel 1 (alternativ Maßnahme 1)7.4.n Erhaltungsziel n (alternativ Maßnahme n)8 Gesamtübersicht über Beeinträchtigungen durch das Vorhaben im Zusammenwirkenmit <strong>an</strong>deren Plänen und Projekten, Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen(vgl. Kap. 6.2.5.7)9 Zusammenfassung10 Literatur und QuellenAnh<strong>an</strong>gHinweis: In einem konkreten Fall können sich einzelne Punkte als gegenst<strong>an</strong>dslos erweisen(z.B. Untersuchungsraum und Wirkraum sind identisch, es liegen keine weiteren relev<strong>an</strong>ten<strong>an</strong>dere Pläne und Projekte vor usw.).


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 3Anlage 3Beispiele für <strong>an</strong>dere Projekte und Pläne im Sinneder Anlage 1 des UVPG


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 3Beispiele für <strong>an</strong>dere Pläne und Projekte im Sinne der Anlage 1des UVPGEine Teilmenge dessen, was alles als <strong>an</strong>deres Projekt zu berücksichtigen sein k<strong>an</strong>n, ist in Anlage1 des UVPG aufgeführt. Hierzu gehören bspw. je nach Größe und Leistung:• Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung von Wärme und Energie• Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung, Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Steinen und Erden,Glas, Keramik, Baustoffen und Metallen• Anlagen <strong>zur</strong> Herstellung, Gewinnung, Beh<strong>an</strong>dlung und Weiterverarbeitung von chemischenStoffen, Arzneimitteln, Mineralöl, Kunststoffen, Holz und Zellstoffen• Anlagen <strong>zur</strong> Intensivhaltung oder -aufzucht und Schlachtung von Tieren• Anlagen <strong>zur</strong> Gewinnung, Be- und Verarbeitung von tierischen oder pfl<strong>an</strong>zlichen Rohstoffen• Anlagen <strong>zur</strong> Verwertung, Beseitigung oder Lagerung von Abfällen und sonstigen Stoffenund Zubereitungen• Sonstige Industrie<strong>an</strong>lagen• Anlagen <strong>zur</strong> Erzeugung, Be- und Verarbeitung von Kernenergie und deren Abfallprodukten• Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers• Verkehrsvorhaben (Straßen, Wasserstraßen und Schienenwege)• Bergbauliche Vorhaben• Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes• Forstliche Vorhaben• Baupl<strong>an</strong>ungsrechtliche Vorhaben• Leitungs<strong>an</strong>lagen und künstliche WasserspeicherDarüber hinaus können alle Vorhaben und Maßnahmen, Eingriffe in Natur und L<strong>an</strong>dschaftsowie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen und Gewässerbenutzungeninnerhalb und außerhalb eines Schutzgebietes relev<strong>an</strong>t sein, sofern sieunter die Projektdefinition des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe a) bis c) BNatSchG fallen.Sie sind erst d<strong>an</strong>n zu berücksichtigen, wenn sie von einer Behörde zugelassen oder durchgeführtbzw. – im Falle der Anzeige – <strong>zur</strong> Kenntnis genommen werden. Dem steht der Fall derpl<strong>an</strong>erischen Verfestigung gleich, der vorliegt, wenn ein Projekt im Zulassungsverfahren entsprechendweit gediehen ist, z.B. das Anhörungsverfahren nach § 17 Abs. 3a-3c FStrG, nach§ 73 VwVfG oder nach § 8ff der 9. BImSchV eingeleitet ist.Pläne können sein:• Abfallwirtschaftspläne nach § 29 KrW-/AbfG• Forstliche Rahmenpläne nach § 6ff BWaldG• Hegepläne nach L<strong>an</strong>desjagd und -Fischereirecht• L<strong>an</strong>dschaftspläne (§ 13 ff BNatSchG), naturschutzseitig sind nur verwaltungsbezogenePläne ausgenommen (§ 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG)• Luftfahrtrechtliche Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 LuftVG, die in einem vorgelagertenVerfahren i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG ergehen (§ 15 Abs. 1 UVPG).• Luftreinhaltepläne (§ 47 BlmSchG), Lärmminderungspläne (§ 47a BImSchG)• Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG; Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 2• Agrarstrukturelle Vorpl<strong>an</strong>ungen, Wege- und Gewässerpläne sowie ähnliche Pläne ausdem Rahmenpl<strong>an</strong> der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und desKüstenschutzes" nach dem Gesetz über diese Gemeinschaftsaufgabe (BT-Dr 14/5900 v.8.5.2001).• Rahmenbetriebspläne nach § 52 Abs. 2a BBergG (Haupt-, Sonder-, Abschlussbetriebsplänelassen Projekte zu)• Raumordnungspläne 1 , Braunkohlepläne als spezielle Regionalpläne (Br<strong>an</strong>denburg, Nordrhein-Westfalen,Sachsen)• S<strong>an</strong>ierungspläne nach § 13 BBodSchG• Flächennutzungspläne nach § 5 BauGB• Bebauungspläne nach § 30 BauGB einschl. vorhabensbezogener B-Pläne nach § 12BauGB• Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB1 Ggf. je nach L<strong>an</strong>desrecht und L<strong>an</strong>despraxis auch Raumordnungsverfahren


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 4Anlage 4Mustergliederung für die Ausnahmeprüfung


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 4Mustergliederung für die Ausnahmeprüfung1 Anlass2 Alternativenprüfung2.1 Bestimmung des Zwecks und des Ziels des Vorhabens2.2 Beurteilung der Alternativen aus Sicht der Bel<strong>an</strong>ge von Natura 20002.2.1 Darstellung und Begründung der Auswahl der untersuchten Alternativen2.2.2 Vergleichende Bewertung der Alternativen aus <strong>FFH</strong>-Sicht2.3 Bewertung der Alternativen hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit2.4 Ergebnis der Alternativenprüfung: Begründung der gewählten Lösung3 Darstellung der zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses3.1 Darlegung der zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses3.2 Begründung der gewählten Lösung4 Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung4.1 Darstellung von Art und Umf<strong>an</strong>g der erheblichen Beeinträchtigung derErhaltungsziele4.2 Beschreibung von Zust<strong>an</strong>d und Ausstattung des für die Umsetzung derMaßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung vorgesehenen Bereiches4.3 Beschreibung von Art und Umf<strong>an</strong>g der vorgesehenen Maßnahmen <strong>zur</strong>Kohärenzsicherung sowie der Lage im Netz Natura 20004.4 Prognose der Wirksamkeit der Maßnahmen4.5 Beschreibung der vorgesehenen Regelungen <strong>zur</strong> Sicherung der Umsetzung4.6 Regelungen <strong>zur</strong> Kontrolle5 Zusammenfassung6 Literatur und Quellen


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5Anlage 5Checkliste <strong>zur</strong> Qualitätskontrolle von <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungen


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5Checklisten <strong>zur</strong> Qualitätskontrolle von <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungen und AusnahmeprüfungenCheckliste <strong>FFH</strong>-VerträglichkeitsuntersuchungVorhaben:Nr.PrüfkriterienQuelle,UnterlagePrüfergebnisAnforderungenerfülltAnforderungennicht erfülltAnforderungenteilweise erfülltPrüfbemerkungenAGrundlagenA.1 Sind die §§ 34/35 BNatSchG als rechtliche Grundlagen ben<strong>an</strong>nt?A.2 Ist die relev<strong>an</strong>te Rechtsprechung des EuGH und des BVerwGberücksichtigt?A.3 Sind alle prüfungsrelev<strong>an</strong>ten Natura 2000-Gebiete identifiziertund berücksichtigt?A.4 Ist das Natura 2000-Gebiet korrekt bezeichnet (Gebiet vongemeinschaftlicher Bedeutung bzw. Europäisches Vogelschutzgebiet)A.5 Ist die offizielle EU-Meldenummer <strong>an</strong>gegeben?A.7 Ist jedes Natura 2000-Gebiet eigenständig beh<strong>an</strong>delt worden?BUntersuchungsrahmenB.1 Wurde ein Untersuchungsrahmen abgestimmt und ist dieserbei der Erstellung der <strong>FFH</strong>-Verträglichkeitsuntersuchungberücksichtigt?B.2 Sind nachträgliche Veränderungen des Untersuchungsrahmensdokumentiert und begründet?1


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5CBeschreibung des VorhabensC.1 Ist die Beschreibung der Vorhabensmerkmale und der bau-,<strong>an</strong>lage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren für die Ermittlungund Beurteilung der Beeinträchtigungen hinreichend konkretund detailliert?C.2 Wurden die für das Gebiet relev<strong>an</strong>ten Wirkfaktoren ermitteltund erläutert?C.3 Enthält die Beschreibung der relev<strong>an</strong>ten Wirkfaktoren undWirkprozesse die notwendigen Angaben <strong>zur</strong> Art, Intensitätund Reichweite, Dauer und ggf. zeitlicher Wiederkehr?DAbgrenzung und Beschreibung des UntersuchungsraumesD.1 Umfasst der Untersuchungsraum das gesamte Schutzgebietund darüber hinaus die relev<strong>an</strong>ten funktionalen Beziehungen?D.2 Ist die Abgrenzung des Untersuchungsraumes nachvollziehbarbegründet?D.3 Enthält die Beschreibung des Untersuchungsraumes dienotwendigen Angaben <strong>zur</strong> Größe und zu den Erhaltungszielendes Schutzgebietes sowie zu Ausdehnung, Erhaltungszust<strong>an</strong>dund Best<strong>an</strong>dsgrößen der maßgebenden Lebensräumeund Arten einschließlich der funktionalen Beziehungen?EUntersuchungsumf<strong>an</strong>g und DatengrundlageE.1 Sind die Daten des St<strong>an</strong>dard-Datenbogens berücksichtigt?E.2 Sind die vorliegenden Datengrundlagen auf ihre Aktualität,Vollständigkeit und Zuverlässigkeit geprüft worden?E.3 Sind die verwendeten Datenquellen und Informationsgrundlagennach Herkunft und Alter dokumentiert?E.4 Sind fehlende oder un<strong>zur</strong>eichende Daten durch zusätzlicheUntersuchungen und Ermittlungen für gebietsrelev<strong>an</strong>te Lebensräumeund Arten ergänzt worden?E.5 Sind Art, Umf<strong>an</strong>g, Methode und Zeitraum zusätzlicher Untersuchungenund Ermittlungen dargestellt?2


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5E.6 Sind die zusätzlichen Untersuchungen und Ermittlungen nachgeeigneten Methoden, <strong>zur</strong> rechten Zeit, in ausreichendemUmf<strong>an</strong>g und Detaillierungsgrad durchgeführt worden, um dieErheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen beurteilen zukönnen?E.7 Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der einzelnen Lebensräumeund Arten gegenüber den Vorhabenswirkungenbeurteilt worden?E.8 Sind nicht behebbare Datenlücken aufgezeigt und ihre Relev<strong>an</strong>zfür das Ergebnis der <strong>FFH</strong>-VP eingeschätzt worden?FAbgrenzung und Beschreibung des detailliert untersuchten BereichesF.1 Abgrenzung des detailliert untersuchten BereichesF.1.1Sind die spezifischen Empfindlichkeiten der potenziell betroffenenErhaltungsziele sowie die <strong>an</strong>genommenen Reichweitender Wirkprozesse bei der Abgrenzung des detailliert untersuchtenBereiches berücksichtigt?F.2 Beschreibung der Erhaltungsziele und der für sie maßgeblichenBest<strong>an</strong>dteileF.2.1F.2.2F.2.3F.2.4F.2.5Sind die Erhaltungsziele in Abstimmung mit der zuständigenFachbehörde hinreichend konkretisiert und räumlich differenziertworden?Sind die für die Erhaltungsziele relev<strong>an</strong>ten Lebensräume,differenziert nach ihrem Status prioritär/nicht prioritär, hinsichtlichihrer Größe, Ausdehnung, Lage und ihres jeweiligenErhaltungszust<strong>an</strong>ds sowie der ggf. erforderlichen st<strong>an</strong>dörtlichenVoraussetzungen beschrieben?Ist die Auswahl der berücksichtigten charakteristischen Artender Lebensräume nachvollziehbar begründet?Sind die berücksichtigten charakteristischen Arten den jeweiligenLebensraumtypen zugeordnet und hinsichtlich ihrerLebensraum<strong>an</strong>sprüche und Verbreitung in den Lebensräumenbeschrieben?Sind die für die Erhaltungsziele relev<strong>an</strong>ten Arten bzw. derenHabitate, bei Arten des Anh<strong>an</strong>gs II der <strong>FFH</strong>-RL differenziertnach ihrem Status prioritär/nicht prioritär, hinsichtlich ihrerBest<strong>an</strong>dsgrößen, Best<strong>an</strong>dsstruktur und -dynamik und ihres3


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5F.2.6F.2.7F.2.8F.2.9F.2.10F.2.11jeweiligen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds sowie der ggf. erforderlichenst<strong>an</strong>dörtlichen Voraussetzungen und des Beziehungsgefügeszu <strong>an</strong>deren Teillebensräumen beschrieben?Sind die für den Erhaltungszust<strong>an</strong>d der Lebensräume undArten im Schutzgebiet darüber hinaus ggf. relev<strong>an</strong>ten sonstigenmaßgeblichen Best<strong>an</strong>dteile bzw. Strukturen und/oderFunktionen auch außerhalb des Gebietes berücksichtigt?Sind ggf. von den Fachbehörden festgelegte Entwicklungspotenzialeberücksichtigt?Sofern Entwicklungspotenziale zu berücksichtigen waren:Enthält die Beschreibung die notwendigen Angaben <strong>zur</strong>räumlichen Verteilung der festgelegten Entwicklungspotenzialeund den ggf. <strong>zur</strong> Erreichung des Entwicklungszieles notwendigenSt<strong>an</strong>dortbedingungen und Pflegemaßnahmen?Sind ggf. von den Fachbehörden festgelegte Pflege- undEntwicklungsmaßnahmen berücksichtigt?Sofern Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu berücksichtigenwaren:Enthält die Beschreibung die notwendigen Angaben zu Art,Umf<strong>an</strong>g und Zeitpl<strong>an</strong> für die Umsetzung der festgelegtenPflege- und Entwicklungsmaßnahmen?Sind ggf. relev<strong>an</strong>te funktionale Beziehungen zu <strong>an</strong>derenNatura 2000-Gebieten ermittelt und beschrieben worden?F.3 Berücksichtigung des SchutzzweckesF.3.1 Sol<strong>an</strong>ge Schutzgebietserklärungen nach § 33 Abs. 2 i. V. m.§ 22 Abs. 1 BNatSchG (noch) nicht vorliegen:Sind die in bestehenden Schutzgebietsverordnungen festgelegtenSchutzziele berücksichtigt, sofern diese den Erhaltungszieleni. S. von § 33 Abs. 2 BNatSchG gerecht werden?GErmittlung und Bewertung von BeeinträchtigungenG.1 Sind die verwendete Methode und die Kriterien <strong>zur</strong> Bewertungder Beeinträchtigungen nachvollziehbar dargestellt?G.2 Sind die verwendeten Kriterien geeignet, Beeinträchtigungendes günstigen Erhaltungszust<strong>an</strong>ds der betroffenen Lebensräumeund Arten <strong>an</strong>gemessen zu bewerten?4


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5G.3 Sind die (ggf. einzelnen) Bewertungsschritte <strong>zur</strong> Ableitung derErheblichkeit nachvollziehbar dargestellt?G.4 Sind Art, Umf<strong>an</strong>g und Intensität der prognostizierten Beeinträchtigungenund die Wahrscheinlichkeit der Erheblichkeiteiner Beeinträchtigung mit ausreichender Bestimmtheit undGenauigkeit prognostiziert worden?G.5 Sind ggf. bestehende Kenntnislücken so weit geschlossenworden, dass eine rechtssichere Prognose <strong>zur</strong> Erheblichkeitder zu erwartenden Beeinträchtigungen möglich ist?G.6 Sind ggf. bestehende Prognoseunsicherheiten und nichtbehebbare Kenntnislücken dargestellt und ihre Relev<strong>an</strong>z fürdie Bewertung der Erheblichkeit abgeschätzt worden?G.7 Ist bei der Bewertung der Beeinträchtigungen jedes Erhaltungsziel,bei Lebensräumen und Arten der Anhänge I bzw. IIder <strong>FFH</strong>-RL getrennt nach dem Status prioritär/nicht prioritär,eigenständig beh<strong>an</strong>delt?G.8 Sind bei der Bewertung der Beeinträchtigungen von LebensräumenBeeinträchtigungen ihrer charakteristischen Artenberücksichtigt worden?G.9 Sind Beeinträchtigungen ggf. festgelegter Entwicklungspotenzialeberücksichtigt und beschrieben worden?G.10 Sind Beeinträchtigungen ggf. festgelegter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmenberücksichtigt und beschrieben worden?G.11 Sind Vorbelastungen identifiziert und berücksichtigt worden?G.12 Sind Beeinträchtigungen ggf. bestehender funktionaler Beziehungenberücksichtigt und beschrieben worden?G.13 Sind ggf. schutzgebiets- und pl<strong>an</strong>ungsabschnittsübergreifendeBeeinträchtigungen ermittelt und bewertet worden?HEinbeziehung von Maßnahmen <strong>zur</strong> SchadensbegrenzungH.1 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungendie erforderlichen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzungvorgesehen worden?5


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5H.2 Sind die vorgesehenen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung<strong>an</strong>gemessen konkret und schutzgebietsspezifisch?H.3 Ist ihre Durchführbarkeit aus technischer Sicht gesichert?H.4 Ist ihre Durchführbarkeit aus rechtlicher und fin<strong>an</strong>zieller Sichtmöglich?H.5 Sind die Umsetzungszeiträume und -fristen <strong>an</strong>gegeben?H.6 Sind die Erläuterungen <strong>zur</strong> Wirkungsweise der Maßnahmen<strong>zur</strong> Schadensbegrenzung schlüssig?H.7 Ist die verbleibende Rest-Beeinträchtigung des jeweiligenErhaltungszieles nach Durchführung der jeweiligen Maßnahme<strong>zur</strong> Schadensbegrenzung prognostiziert?IEinbeziehung von <strong>an</strong>deren Plänen und ProjektenI.1 Ist geprüft worden, ob <strong>an</strong>dere Pläne / Projekte in Betrachtkommen, die im Zusammenwirken mit dem Vorhaben zuerheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgebiets führenkönnen?I.2 Sind die zu berücksichtigenden Pläne / Projekte in Abstimmungmit den zuständigen Behörden identifiziert?I.3 Ist ggf. die Nicht-Relev<strong>an</strong>z bestimmter Pläne / Projekte nachvollziehbarbegründet?I.4 Sind die Projektmerkmale und Wirkprozesse der <strong>an</strong>derenPläne / Projekte hinreichend konkret und differenziert dargestellt?I.5 Sind die verwendete Methode und die Kriterien <strong>zur</strong> Bewertungder Beeinträchtigungen durch Kumulationseffekte geeignetund nachvollziehbar dargelegt?I.6 Sind Art, Umf<strong>an</strong>g und Intensität der Beeinträchtigungen desjeweiligen Erhaltungszieles durch Kumulationseffekte und dieWahrscheinlichkeit der Erheblichkeit einer Beeinträchtigungmit ausreichender Bestimmtheit und Genauigkeit prognostiziertworden?I.7 Sind ggf. bestehende Kenntnislücken so weit geschlossenworden, dass eine rechtssichere Prognose <strong>zur</strong> Erheblichkeitder zu erwartenden Kumulationseffekte möglich ist?6


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5I.8 Sind im Fall prognostizierter erheblicher Beeinträchtigungendie notwendigen Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzung fürkumulative Beeinträchtigungen vorgesehen?I.9 Entsprechen die Angaben zu den vorgesehenen Maßnahmen<strong>zur</strong> Schadensbegrenzung den unter den Pkt. H.2 - H.7 beschriebenenAnforderungen?I.10 Ist die abschließende Bewertung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungenim Zusammenwirken mit <strong>an</strong>deren Plänen /Projekten unter Berücksichtigung aller Maßnahmen <strong>zur</strong> Schadensbegrenzungschlüssig?JFormale Anforderungen <strong>an</strong> die <strong>FFH</strong>-VUJ.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbarund verständlich?J.2 Sind Querverweise auf Abbildungen, Tabellen und ggf. Kartenerfolgt und korrekt?J.3 Sind aussagefähige Kartenunterlagen beigefügtJ.4 Sind Literatur- und Quellenverzeichnis enthalten und korrekt?J.5 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor?7


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5Checkliste AusnahmeprüfungVorhaben:Nr.PrüfkriterienQuelle,UnterlagePrüfergebnisAnforderungenerfülltAnforderungennicht erfülltAnforderungenteilweise erfülltPrüfbemerkungenAAlternativenprüfungA.1 Sind die Vorhabensziele dargelegt und der Bedarf begründet?A.2 Ist die Auswahl der untersuchten Alternativen nachvollziehbarbegründet?A.3 Sind die ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen ausSicht der Bel<strong>an</strong>ge von Natura 2000 vergleichend gegenübergestelltworden?A.4 Sind die Unterschiede der einzelnen Alternativen hinsichtlichder Beeinträchtigungen der jeweiligen Erhaltungsziele eindeutigerkennbar?A.5 Ist dargelegt, ob sich durch die Wahl einer Alternative erheblicheBeeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vermeidenbzw. verringern lassen?A.6 Sind die Zumutbarkeitserwägungen plausibel dargelegt undam Gewicht der betroffenen gemeinschaftlichen Schutzgütergemessen?A.7 Ist die Begründung für die Wahl der Vorzugslösung nachvollziehbarund belastbar? Ist plausibel dargelegt, dass die gewählteLösung speziell aus dem Blickwinkel des SchutzgebietssystemsNatura 2000 von allen tatsächlich möglichenLösungen unter Berücksichtigung der Eignung und Zumutbarkeitdie günstigste ist?A.8 Sofern aus Sicht des Vorhabensträgers keine zumutbareAlternative vorh<strong>an</strong>den ist:Ist diese Schlussfolgerung plausibel begründet?8


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5Checkliste AusnahmeprüfungVorhaben:Nr.PrüfkriterienQuelle,UnterlagePrüfergebnisAnforderungenerfülltAnforderungennicht erfülltAnforderungenteilweise erfülltPrüfbemerkungenBDarlegung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen InteressesB.1 Sind die betroffenen Lebensräume und Arten, getrennt nachdem Status prioritär/ nicht prioritär, dargestellt?B.2 Sind die Gründe des öffentlichen Interesses, die mit demVorhaben verfolgt werden, dargelegt?B.3 Sind die dem Vorhaben entgegenstehenden Bel<strong>an</strong>ge gesamtvorhabensbezogen dargelegt?B.4 Ist plausibel begründet, dass die für das Vorhaben sprechendenGründe zwingend sind und die Bedeutung des betroffenenGebietes für das Schutzgebietssystem Natura 2000 ü-berwiegen?CMaßnahmen <strong>zur</strong> KohärenzsicherungC.1 Sind Art und Umf<strong>an</strong>g der erheblichen Beeinträchtigungen derErhaltungsziele dargelegt?C.2 Sind Zust<strong>an</strong>d und Ausstattung des für die Umsetzung derMaßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung vorgesehenen Bereichesdargestellt?C.3 Sind Art und Umf<strong>an</strong>g der notwendigen Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungdargelegt und mit den zuständigen Fachbehördenabgestimmt worden?C.4 Sind die notwendigen Angaben <strong>zur</strong> Lage der Maßnahmen <strong>zur</strong>Kohärenzsicherung im Netz Natura 2000 enthalten (in einembestehenden Gebiet, <strong>zur</strong> Erweiterung eines bestehendenGebietes, <strong>zur</strong> Be<strong>an</strong>tragung eines neuen Gebietes)?C.5 Ist der Funktionsbezug zwischen beeinträchtigten Lebensräumenund Arten und den Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherungnachgewiesen?9


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 5Checkliste AusnahmeprüfungVorhaben:Nr.PrüfkriterienQuelle,UnterlagePrüfergebnisAnforderungenerfülltAnforderungennicht erfülltAnforderungenteilweise erfülltPrüfbemerkungenIm Genehmigungsverfahren zusätzlich:C.6 Sind die vorgesehenen Regelungen <strong>zur</strong> rechtlichen Sicherungder Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung dargelegt?C.7 Sind die vorgesehenen Regelungen <strong>zur</strong> Durchführungs- undFunktionskontrolle dargelegt?DFormale Anforderungen <strong>an</strong> den ErläuterungstextD.1 Sind die textlichen Erläuterungen aussagefähig, nachvollziehbarund verständlich?D.2 Sind Querverweise auf Abbildungen, Tabellen und ggf. Kartenerfolgt und korrekt?D.3 Sind Literatur- und Quellenverzeichnis enthalten und korrekt?D.4 Liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse vor?10


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 6Anlage 6Formblatt für die Übermittlung von Informationen<strong>an</strong> die Europäische Kommission gemäßArtikel 6 Absatz 4 <strong>FFH</strong>-RL


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 6Formblatt für die Übermittlung von Informationen <strong>an</strong> die EuropäischeKommission gemäß Artikel 6 Absatz 4 <strong>FFH</strong>-RLMitgliedsstaat:Datum:Unterrichtung der Europäischen Kommissiongemäß Artikel 6 der Habitat-Richtlinie(Richtlinie 92/43/EWG)Unterlagen übermittelt <strong>zur</strong> Information Stellungnahme/(Artikel 6 Absatz 4 1) (Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2)Zuständige einzelstaatliche Behörde:Anschrift:Ansprechpartner:Tel., Fax, E-Mail:Quelle:Europäische Kommission / GD Umwelt (2000): Natura 2000 - Gebietsm<strong>an</strong>agement. Die Vorgaben des Artikels 6der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, Anh<strong>an</strong>g IV


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 61. Pl<strong>an</strong> bzw. ProjektName und Code des betreffenden Natura-2000-Gebiets:Das Gebiet istein besonderes Schutzgebiet (SPA)laut Vogelschutz-Richtlinieein Gebiet von gemeinschaftlicherBedeutung (SCI) vorgeschlagengemäß der Habitat-Richtlinieschließt einen prioritären Lebensraum/eine prioritäre Art einZusammenfassung des Pl<strong>an</strong>s oder des Projekts, das dieses Gebiet beeinträchtigt:


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 62. Negative AuswirkungenZusammenfassende Einschätzung der negativen Auswirkungen auf das Gebiet:Anmerkung:Diese Zusammenfassung sollte sich auf die erwarteten Beeinträchtigungen der Lebensräumeund Arten konzentrieren, für die das Gebiet für Natura 2000 vorgeschlagenwurde, die entsprechenden Karten enthalten und die bereits beschlossenenSchadensbegrenzungsmaßnahmen beschreiben.


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 63. AlternativlösungenZusammenfassung der vom Mitgliedsstaat untersuchten Alternativlösungen:Gründe, aus denen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu dem Schluss gekommen sind,dass es keine Alternativlösungen gibt:


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 64. Zwingende GründeBegründung, warum dieser Pl<strong>an</strong> / dieses Projekt dennoch durchgeführt werden darf:zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialeroder wirtschaftlicher Art (wenn kein prioritärer Lebensraum / keine prioritäre Art vorh<strong>an</strong>den ist)Gesundheit des Menschenöffentliche SicherheitMaßgebliche günstige Auswirkungen für die Umwelt<strong>an</strong>derer zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen InteressesKurzbeschreibung des Grundes:


<strong>Leitfaden</strong> <strong>zur</strong> <strong>FFH</strong>-<strong>Verträglichkeitsprüfung</strong> <strong>an</strong> <strong>Bundeswasserstraßen</strong>Anlage 65. Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahmen <strong>zur</strong> Kohärenzsicherung)Vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen und Terminpl<strong>an</strong>:

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