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Amtliche Bekanntmachungen - Retzstadt

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Zellingen - 9 - Nr. 32/13<strong>Amtliche</strong> <strong>Bekanntmachungen</strong>Diskussionsverlauf:Herr Franz ergänzt hierzu. Wenn der Architekt Freistellung inden Planunterlagen ankreuzt, werden die Unterlagen in derRegel direkt an das Landratsamt weitergeleitet. Sollte sichjedoch herausstellen, dass die Planunterlagen von der Festsetzungin der Bauvoranfrage abweichen, kann der Gemeinderatdie Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens beantragen.Das Gremium hat sich in der 7. Sitzung des Gemeinderatesvom 25.04.2013 mit der Bauvoranfrage befasst. Die nun vorgelegtenPlanunterlagen sind mit dieser identisch. Es fehlt lediglichdie Halle.Der 1. Bürgermeister ergänzt zudem, dass zwischenzeitlich dieKreisstraßenverwaltung entschieden hat, keine Zufahrten aufdie Kreisstraße MSP 8 zuzulassen.Die Planunterlagen zur Errichtung eines Bürogebäudes auf denGrundstücken Fl.-Nr. 6030 und 6031 der Gemarkung Himmelstadtwerden zur Kenntnis genommen.Abstimmungsergebnis: o. A.3. Verordnung über das LandesentwicklungsprogrammBayern (LEP); Anhörung zu den Änderungen des LEP-Entwurfs (LEP-E) nach Zustimmung des Landtags;Nochmalige Beteiligung der Gemeinde nach Art. 16 Abs.5 Satz 1 i. V. m. Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 BayLplG;Beratung und BeschlussfassungSachverhalt:Die Staatsregierung beabsichtigt, die Gesamtfortschreibungdes LEP noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.Der Landtag hat seine Beratungen abgeschlossen und am20.06.2013 dem LEP-Entwurf mit Maßgaben zugestimmt. DieseMaßgaben stimmen mit den Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschussesüberein.Die Maßgaben des Landtages umfassen die Einleitung einerTeilfortschreibung des LEP für die Festlegung der Mittel- undOberzentren im Jahr 2014 und Änderungen in folgenden Festlegungen:1.1.1 Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen1.2.1 Demographischer Wandel - Räumlichen Auswirkungenbegegnen1.4.3 Europäische Metropolregionen2.2.4 Vorrangprinzip3.2 Innenentwicklung vor Außenentwicklung3.3 Vermeidung von ZersiedelungKapitel 4 Verkehr4.1.3 Verbesserung der Verkehrsverhältnisse und der Verkehrserschließung4.3.3 Streckenstilllegungen vermeiden5.5.3 Einzelhandel - Zulässige Verkaufsflächen5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen7.2.3 Wasserversorgung8.1 Soziales8. 2 Gesundheit8.4.1 Schutz des kulturellen ErbesGem. Art. 16 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetz(BayLplG ) ist ein erneutes Anhörungsverfahren zu denÄnderungen durchzuführen. Dabei können Stellungnahmengem. Art. 16 Abs. 5 Satz 3 BayLplG ausschließlich zu denÄnderungen abgegeben werden.Die Gemeinden sind gem. Art. 16 Abs. 5 Satz 1 i. v. m. Art.16 Abs. 1 Nr. 1 BayLplG erneut zu beteiligen. Als Frist hierfürwurde der 26.07.2013 bestimmt.Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur,Verkehr und Technologie hat mit Schreiben vom 21.06.2013mitgeteilt, dass auf die Erstellung von Druckexemplaren desgeänderten Entwurfs des LEP „aus Zeitgründen verzichtet“wurde.Den Mitgliedern des Gemeinderates wurde vorab der überarbeiteteLEP-Entwurf zugestellt. Darin sind die vorgesehenenÄnderungen grün unterlegt. Ferner wurde mit der Sitzungseinladungdas Schreiben des Bayerischen Gemeindetages vom27.06.2013 zugestellt.Im ursprünglichen LEP-Entwurf wurden Teilräume mit besonderemHandlungsbedarf nur landkreisweit definiert. Auf Vorschlagder Verwaltung hat der Gemeinderat in der Sitzung am20.09.2012 beschlossen, dass die besondere Förderungswürdigkeitgemeindegebietsbezogen festgelegt werden sollte. Imüberarbeiteten LEP-Entwurf ist unter Ziff. 2.2.4 (Vorrangprinzip;s. Seite 29) als Grundsatz neu aufgenommen:„Darüber hinaus können in besonderen Härtefällen einzelneGemeinden auch außerhalb des Raumes mit besonderemHandlungsbedarf in gleicher Weise unterstützt werden. Dieoberste Landesplanungsbehörde entscheidet darüber, obdie Voraussetzungen für einzelne Gemeinden vorliegen.“Zur Begründung wird auf Seite 34 ausgeführt:„Besondere Härtefälle liegen vor, wenn Gemeinden nachden fünf angeglichenen Kriterien die gleiche Strukturschwächeerfüllen und nachweisen können, wie sie für denRaum mit besonderem Handlungsbedarf gilt. Die obersteLandesplanungsbehörde konkretisiert diese Kriterien.“Der Bayerische Gemeindetag hält diese Regelung für nichtausreichend (siehe Ziff. 3 des Schreibens des BayerischenGemeindetages vom 27.06.2013).Nach Art. 2 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG)vom 25.06.2012 wird unterschieden zwischen Zielen undGrundsätzen der Raumordnung. Nach Art. 2 Ziff. 3 BayLplGwerden Grundsätze der Raumordnung wie folgt definiert:„Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung desRaums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oderErmessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnungkönnen durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplandargestellt werden.“Grundsätze der Raumordnung unterliegen also einem Abwägungsprozessund sind nicht verbindlich.Dem gegenüber sind Ziele der Raumordnung „verbindlicheVorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oderbestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließendabgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen inRaumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherungdes Raums“ (Art. 2 Ziff. 2 BayLplG).Die Verwaltung schlägt deshalb vor, zu fordern, dass die vorgeseheneErgänzung des LEP unter Ziff. 2.2.4 nicht als Grundsatz,sondern als verbindliches Ziel definiert wird.Zum Abschnitt 2.2.5 (Entwicklung und Ordnung des ländlichenRaums) ist in der Begründung unter dem 2. Spiegelstrich (S.34) ausgeführt:„Es ist Aufgabe der öffentlichen Hand, den ländlichen Rauminsgesamt - mit seinen beiden Subkategorien - unter besondererWahrung seiner Eigenheiten und gewachsenen Strukturenals gleichwertigen und eigenständigen Lebensraum zu entwickeln,zu ordnen und zu sichern. Hierzu sind notwendig:- die Schließung noch bestehender Lücken in der Verkehrsinfrastrukturund der bedarfsgerechte Erhalt und Ausbau desöffentlichen Personennahverkehrs;Dieser Passus steht im Widerspruch zur Forderung nach sparsamemUmgang mit Grund und Boden und sollte deshalbgestrichen werden. Die Formulierung sollte stattdessen lauten:„Ertüchtigung bestehender Verkehrsinfrastruktur des Individual-als auch des öffentlichen Verkehrs. Ausbau desöffentlichen Personenverkehrs mit dem Ziel, den Individualverkehrzu mindern.“

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