Wissenschaftliche Bewertung des UBA-Abschlussberichtes
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16 Gutachterliche Stellungnahme zum Bericht SUSSEt & LEUCHS (2008)<br />
Ungeachtet der unterschiedlichen Zielfunktionen,<br />
− die Gefahrenbewertung für das Schutzgut Grundwasser (Wirkungspfad Bodenschaden<br />
→ Grundwasser) und die Schadensbewertung <strong>des</strong> nachteilig veränderten<br />
Grundwassers zu objektivieren sowie<br />
− die von diesem Gewässerschaden (geschädigtem Grundwasserbereich) ausgehenden<br />
Gefahren für weitere Schutzgüter (Wirkungspfad : GW-Schaden → Trinkwasser/<br />
Mensch bzw. GW-Schaden → Grundwasserflora und -fauna) zu bewerten,<br />
ergab sich Harmonisierungsbedarf mit der aus gutachterlicher Sicht simplifizierenden<br />
Erwartung, beide Werte, die LAWA-GFS-Werte und die Sickerwasserprüfwerte, gleich<br />
zu setzen. Da gemäß dem geltenden Bodenschutzrecht die Sickerwasserprüfwerte wasserrechtlich<br />
zu begründen sind (Schutzgut ist das Gewässer „Grundwasser“– s. z.B.<br />
BBodSchV § 4 Abs. 7), wurde nun der Weg eingeschlagen, die Übertragbarkeit der LA-<br />
WA-GFS-Werte auch auf die Sickerwasserprüfwerte zu begründen und den gemeinhin<br />
im Bodenschutzrecht bzw. im europäischen Wasserrecht verankerten Mengenbezug<br />
(Frachtbezug z.B. gem. BBodSchV § 2, Pkt. 5 bzw. GW-Körperbezug z.B. gem. WRRL<br />
2000, Anhang 5 Nr. 2.3.2) dabei vereinfachend außer Acht zu lassen.<br />
Kernelement für die erweiterte Zielfunktion, die LAWA-GFS-Werte nicht nur als Abgrenzungskriterium<br />
von geschädigten und ungeschädigten Grundwasser(teil)körpern (s.<br />
Abb.1.1), sondern auch als mengenbezugsfreies <strong>Bewertung</strong>skriterium für die Gefährdung<br />
<strong>des</strong> Schutzgutes Grundwasser zu nutzen 4) ist das Vorsorgetheorem, Vorsorgetheorem<br />
Vorsorgetheorem<br />
Vorsorgetheorem das im Wasserrecht<br />
zur Gewährleistung <strong>des</strong> „vorsorgenden Gewässerschutzes“ und <strong>des</strong> Besorgnisgrundsatzes<br />
bei der Gefährdungsbewertung tief verwurzelt ist. Vorsorge bedeutet in<br />
diesem Kontext,<br />
− dass nicht die Wirkung auf das Schutzgut als solche, d.h. nicht die zu erwartende<br />
bzw. prognostizierte nachteilige Veränderung bzw. Schädigung <strong>des</strong> Schutzgutes<br />
betrachtet wird (hierzu ist der Mengenbezug – z.B. Dosis und Körpermasse bei der<br />
Betrachtung <strong>des</strong> Schutzgutes unerlässlich), sondern<br />
− dass bereits die Möglichkeit bzw. das Risiko <strong>des</strong> Entstehens einer nachteiligen Änderung<br />
<strong>des</strong> Schutzgutes sicher ausgeschlossen werden soll, wozu der Ort der Beurteilung<br />
vom zu betrachtenden Schutzgut weg immer weiter in Richtung zu den<br />
potenziellen Gefahrenquellen hin verschoben wird.<br />
Vorsorge Vorsorge Vorsorge Vorsorge bedeutet somit auch, dass Dämpfungswirkungen in einem Wirkungspfad oder<br />
in einer Wirkungspfadkette (d.h. alle Barriere- bzw. Attenuationswirkungen entlang der<br />
Pfade) keine oder nur eine begrenzte Berücksichtigung finden. Es ist ein Grundproblem<br />
der Vorsorgefestlegung, dass sie unbegrenzt ausweitbar ist. Ausschauend vom Schutzgut<br />
kann der Blick immer weiter ausgedehnt werden, um Gefahrenquellen zu erspähen.<br />
4) Im [LAWA-GAP-Papier 2002, S. 11] heißt es dann sogar, dass mit den GFS kein Qualitätsziel für<br />
Grundwasser definiert werden soll, sondern die GFS-Werte auf Wasser anzuwenden sind, bevor es<br />
das Grundwasser erreicht.<br />
GFI<br />
Grundwasserforschungsinstitut GmbH Dresden<br />
www.gfi-dresden.de/<br />
Professur für<br />
Abfall- und Ressourcenmanagement<br />
www.uni-giessen.de/ilr/gaeth