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Fall II_Sachverhalt - wirtschaftsrecht@jku.at

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Übung Verfassungsrecht WS 2009/2010 Bruno BinderManuela KopeckyDiplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 148.009/148.037/148.042Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO1960, BGBl 1960/159 idgFVerkehrsverbote, Verkehrserleichterungen,Hinweise§ 43(1) […](2) Zur Fernhaltung von Gefahren oderBelästigungen, insbesondere durch Lärm,Geruch oder Schadstoffe, h<strong>at</strong> die Behörde,wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerungoder der Umwelt oder aus anderenwichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnunga)b)für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstreckenfür alle oder für bestimmteFahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmtenLadungen dauernde oder zeitweiseVerkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbotezu erlassen,zu bestimmen, daß mit bestimmten Artenvon Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mitbestimmten Ladungen nur bestimmte Straßenoder bestimmte Arten von Straßenbefahren werden dürfen (Routenbindung)oderzu bestimmen, daß in bestimmten Gebietenoder auf bestimmten Straßen Vorrichtungenzur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigtc) werden dürfen, es sei denn, daß ein solchesZeichen das einzige Mittel ist, um Gefahrenvon Personen abzuwenden (Hupverbot).Bei der Erlassung solcher Verordnungen isteinerseits auf den angestrebten Zweck undandererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungenund der VerkehrserfordernisseBedacht zu nehmen.(3) […]Ausnahmen in Einzelfällen§ 45(1) […](2) In anderen als in Abs. 1 bezeichnetenFällen kann die Behörde Ausnahmen vonGeboten oder Verboten, die für die Benützungder Straßen gelten, auf Antrag bewilligen,wenn ein erhebliches persönliches (wie zBauch wegen einer schweren Körperbehinderung)oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellerseine solche Ausnahme erfordert,oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonstobliegenden Aufgaben anders nicht oder nurmit besonderen Erschwernissen durchführenließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigungvon Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeitdes Verkehrs, noch wesentliche schädlicheEinwirkungen auf die Bevölkerung oder dieUmwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffezu erwarten sind.(2a) Die Behörde h<strong>at</strong> Ausnahmen vonVerkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten(§ 42 Abs. 6 und § 43 Abs. 2 lit. a) nur fürFahrten zu bewilligen, die ausschließlich derBeförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh,leicht verderblichen Lebensmitteln, vonperiodischen Druckwerken, unaufschiebbarenRepar<strong>at</strong>uren an Kühlanlagen oder dem Eins<strong>at</strong>zvon Fahrzeugen des Straßenerhalters zurAufrechterhaltung des Straßenverkehrs dienen.In allen anderen Fällen ist eine Ausnahmebewilligungnur zu erteilen, wenn daran einerhebliches öffentliches Interesse besteht. DerAntragsteller h<strong>at</strong> in beiden Fällen glaubhaft zumachen, daß die Fahrt weder durch organis<strong>at</strong>orischeMaßnahmen noch durch die Wahleines anderen Verkehrsmittels vermieden werdenkann.(3) […]

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