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1. Klausur Bewertungsschema - wirtschaftsrecht@jku.at

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Übung Verfassungsrecht WS 2009/2010 Bruno Binder / Manuela KopeckyDiplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 148.009/148.037/148.042/148.044<strong>1.</strong> <strong>Klausur</strong> – 02.12.2009 Lösungs- und <strong>Bewertungsschema</strong>________________________________________ ___________________________ _______________Name M<strong>at</strong>rikelnummer GesamtpunktezahlA. FORMALIEN– Individualantrag Verordnungsprüfung VfGH, Art 139 B-VG; Schrifts<strong>at</strong>zform ......................................................... (1) __– Beschwerdeführer: Verein, vertreten durch Obfrau Gerda G, Vertretung (Einbringung) durch RA; UnterschriftRA .......................................................................................................................................................................... (1) __– Belangte Behörde: UVS des Landes OÖ, Bescheid vom 18.10.09, zugestellt am 20.1<strong>1.</strong>2009, GZ xx; wegen ..... (2) __– Sachverhalt; Trennung Sachverhalt/Antrag/Begründung ....................................................................................... (2) __B. BESCHWERDEBEHAUPTUNG UND SUBJEKTIVE RECHTE ............................................................................ (4) __Bescheid: wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf– den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG),– Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG),– Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK)Verordnung: wegen Anwendung der rechtswidrigen Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde G vom08.10.2009 betreffend das Verbot von Versammlungen in der Gemeinde G (Art 144 Abs 1 zweiter Fall B-VG)Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf– Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG),– Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK)sowie in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten– nicht an Versammlungen gehindert zu werden (§ 1 Versammlungsgesetz)C. ANTRÄGE<strong>1.</strong> Antrag auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 87 Abs 1 VfGG wegen Verletzung verfassungsgesetzlichgewährleisteter Rechte .......................................................................................................................................... (1) __2. Antrag auf Aufhebung des Bescheides gemäß § 87 Abs 1 VfGG wegen Verletzung von Rechten durch Anwendungder rechtswidrigen ortspolizeilichen Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde G ........................ (1) __3. Anregung, Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 18.10.09 gemäß Art 139 Abs 1 B-VG vonAmts wegen zu prüfen und gemäß Art 139 Abs 3 lit c B-VG und § 59 Abs 2 VfGG die Verordnung zur Gänzeals gesetz- und verfassungswidrig aufzuheben ..................................................................................................... (2) __4. Antrag auf Kosteners<strong>at</strong>z gemäß § 27 iVm § 88 VfGG ........................................................................................... (1) __D. BEGRÜNDUNG<strong>1.</strong> Unmittelbare Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch den Bescheid<strong>1.</strong><strong>1.</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) ............................................................................. (2) __UVS OÖ h<strong>at</strong> eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen: als Berufungsbehördein einer Angelegenheit des Versammlungswesens (Sicherheitsverwaltung) entschieden, die in dieZuständigkeit der Sicherheitsbehörden fällt (§ 2 SPG); zuständige Berufungsbehörde wäre Sicherheitsdirektionfür OÖ gewesen<strong>1.</strong>2. Gleichheitss<strong>at</strong>z (Art 2 StGG, Art 7 Abs 1 B-VG) .................................................................................................. (3) __– Bescheid verletzt Gleichheitss<strong>at</strong>z ua, wenn die Behörde beim Erlass des Bescheids Willkür übt (= qualifizierteRechtswidrigkeit); Willkür liegt ua vor bei gravierenden Verfahrensfehlern; UVS h<strong>at</strong> die Entscheidung ersterInstanz ohne Ermittlungstätigkeit vollinhaltlich bestätigt– Bescheid verletzt Gleichheitss<strong>at</strong>z auch, wenn er auf einer gleichheitswidrigen generellen Rechtsnorm beruht;UVS h<strong>at</strong> Bescheid auf gleichheitswidrige Verordnung gestützt (vgl 2.<strong>1.</strong>)<strong>1.</strong>3. Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) ............................................................................................ (4) __– Versammlungsfreiheit (gemäß Art 12 StGG 1867) ist bei jedem Verstoß gegen das (einfachgesetzliche)Ausführungsgesetz (Versammlungsgesetz 1953) verletzt; Versammlung wurde ordnungsgemäß angemeldet;Untersagungsgründe des Versammlungsgesetzes (§ 6) liegen nicht vor; § 6 sieht als Untersagungsgründenur einen den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zweck der Versammlung, eine Gefährdung der öffentlicheSicherheit oder des öffentliche Wohls durch die Abhaltung der Versammlung, vor; Begründung derBehörde, dass Proteste von Studierenden immer einen bildungspolitischen Zweck verfolgen und daher aufgrundder „Verordnung gegen Studentenproteste“ in der Gemeinde G verboten sind bzw Befürchtung, dassdie Studierenden wegen der allgemein angespannten Stimmung zu Gewaltt<strong>at</strong>en neigen und daher das örtlicheGemeindeleben erheblich gefährden werden, entbehrt jeglicher Grundlage und ist als bloße Vermutungkein Grund für eine Untersagung iSd § 6 Versammlungsgesetz;– Bescheid verletzt Versammlungsfreiheit (auch nach Art 11 EMRK) ua, wenn er auf einer rechtswidrigengenerellen Rechtsnorm beruht; UVS stützte Bescheid auf die gesetz- und verfassungswidrige Verordnungdes Bürgermeisters der Gemeinde G– 1 –


Übung Verfassungsrecht WS 2009/2010 Bruno Binder / Manuela KopeckyDiplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 148.009/148.037/148.042/148.0442. Verletzung in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung2.<strong>1.</strong> Verstoß gegen den Gleichheitss<strong>at</strong>z (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) .................................................................. (2) __– Verordnung verletzt ua den Gleichheitss<strong>at</strong>z, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen trifft:generelles Verbot von Versammlungen zu bildungspolitischen Zwecken ist sachlich nicht zu rechtfertigen;Versammlungen sind zu allen erdenklichen (vor allem politischen) Zwecken erlaubt und dürfen nur unter bestimmtenVoraussetzungen (§ 6 Versammlungsgesetz) untersagt werden;– Versammlungsverbot nur für Studierende ist sachlich nicht zu rechtfertigen2.2. Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) und § 1 Versammlungsgesetz ............. (4) __– Verbot von Versammlungen von Studierenden zu bildungspolitischen Zwecken in § 1 der Verordnung verletztdas Grundrecht auf Versammlungsfreiheit; Untersagung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig(§ 6 Versammlungsgesetz); Verbot geht über die Gesetzesvorbehalte hinaus; Beschränkung der Versammlungsfreiheitmuss verhältnismäßig sein (Eignung, Notwendigkeit und Adäquanz) und ist nur zulässig,wenn dies in einer demokr<strong>at</strong>ischen Gesellschaft notwendig ist und nur aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRKgenannten Ziele (zB Aufrechterhaltung der Ordnung);3. Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Verordnung (Begründung der Anregung)3.<strong>1.</strong> PräjudizialitätVerpflichtung zur Anwendung und faktische Anwendung durch die belangte Behörde begründet die Präjudizialität:jene Verordnungsbestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung desangefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise – wenn auch vielleicht zu Unrecht – angewendet wurdenoder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war;Verordnung wurde vom UVS im konkreten Fall (faktisch) angewendet; hätte Verordnung nicht anwendendürfen, weil sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde (Art 89 iVm Art 129a Abs 3 B-VG) ............................ (4) __3.2. Unzuständigkeit des Bürgermeisters ................................................................................................................... (2) __– Gemeinder<strong>at</strong> ist zuständig, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen (§ 41 Abs 1 erster S<strong>at</strong>z Oö GemO1990)3.3. Kundmachungsfehler .......................................................................................................................................... (5) __– Verordnungen der Gemeinde sind gem § 94 Abs 3 Oö GemO durch Anschlag an der Gemeindeamtstafelkundzumachen; Kundmachung durch Verlautbarung als alleinige Kundmachungsform nicht gesetzlich vorgesehen;– fehlende Bezeichnung der verordnungserlassenden Behörde in der Kundmachung (Nennung des verordnungserlassendenOrgans ist Essentiale einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung, auchwenn die Oö GemO 1990 dies nicht ausdrücklich verlangt; aufgrund des Rechtssta<strong>at</strong>s muss der NormunterworfeneEinhaltung der Zuständigkeitsvorschriften kontrollieren können)3.4. Verstoß gegen Art 118 Abs 6 B-VG .................................................................................................................... (6) __– Kein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand: Missstand ist einzelner, eng abzugrenzender,gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der neg<strong>at</strong>iv bewertet wird; störender Missstand muss in einerkonkreten Gemeinde bestehen; Demonstr<strong>at</strong>ionen von Studierenden zu bildungspolitischen Zwecken sindkein solcher Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stören wird; keine Gründe für Annahme, dassdie Studierenden gewalttätig werden könnten oÄ gegeben;– Festlegung einer Strafhöhe in § 3 der Verordnung: Gemeinde nicht befugt, in einer ortspolizeilichen Verordnungdie Strafhöhe festzulegen; für Festlegung von Strafart und Strafhöhe ist der Landesgesetzgeber alsGemeinde(organis<strong>at</strong>ions)gesetzgeber zuständig (subsidiär § 10 VStG); [Gemeinde auch nicht berechtigt, ineiner ortspolizeilichen VO die Zuständigkeit einer Behörde zur Durchführung des Strafverfahrens festzulegen];Strafhöhe überschreitet außerdem das in der Oö GemO 1990 festgelegte Strafmaß;– Angelegenheiten des Versammlungswesens gehen über den eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindehinaus; ortspolizeiliche Verordnung nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zulässig3.5. Betrauung von Bundesbehörden (Sicherheitsbehörden) mit der Vollziehung ..................................................... (3) __Übertragung von Vollziehungsaufgaben an Organe eines anderen Vollziehungsbereiches ist – abgesehenvon den bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (zB Art 118 Abs 7 B-VG) – unzulässigBewertung:50 - 44 Punkte ................. = sehr gut (1)43 - 38 Punkte ................. = gut (2)37 - 32 Punkte ................. = befriedigend (3)31 - 26 Punkte ................. = genügend (4)25 und weniger Punkte ... = nicht genügend (5)– 2 –

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