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Musterloesung 1. Klausur - wirtschaftsrecht@jku.at

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WS 09/10 KLAUSURENKURS VERWALTUNGSRECHT KURT REINDLERSTE KLAUSUR, 30.10.2009An denVERWALTUNGSGERICHTSHOFJudenpl<strong>at</strong>z 111010 WienBeschwerdeführer:Antonia A, Unternehmerin, Y-Straße 61, 4020 Linzvertreten durch Albertina Advok<strong>at</strong>, Rechtsanwältin, [Adresse] 1__________________________[eigenhändige Unterschrift]Belangte Behörde:Oberösterreichische LandesregierungMitbeteiligte Parteien: <strong>1.</strong> Landeshauptstadt Linz, Hauptpl<strong>at</strong>z 1, 4020 Linz 22. Heinrich H, Y-Straße 63, 4020 Linz3. Sandra S, Y-Straße 59, 4020 Linz4. Thomas T, [Adresse]wegen:Bescheid vom 28. Oktober 2009, GZ Bau-2-4020/4020/L, mitdem die Vorstellung gegen den Berufungsbescheid des Stadtsen<strong>at</strong>sder Landeshauptstadt Linz vom 20. Oktober 2009, GZBau-40/4020/L, als unbegründet abgewiesen wurde 36-fachBescheidkopie (einfach)Nachweis der GebühreneinzahlungVollmacht erteilt1 Beschwerden sind durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin einzubringen (§ 24 Abs 2 VwGG)2 Gemeinde h<strong>at</strong> subjektives Recht auf Selbstverwaltung (Art 116 Abs 1 B-VG); Gemeinde h<strong>at</strong> im aufsichtsbehördlichenVerfahren Parteistellung (Art 119a Abs 9 B-VG)3 Vorstellungsbehörde h<strong>at</strong> den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden,aufzuheben (sie darf ihn nicht abändern) und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzu verweisen; wenn keine Rechte des Einschreiters verletzt werden, h<strong>at</strong> sie die Vorstellung als unbegründetabzuweisen. Eine Bestätigung des angefochtenen Bescheides durch die Aufsichtsbehörde istnicht zulässig.


BESCHEIDBESCHWERDEgemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGGwegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erteilung der Baubewilligung(§ 24 iVm 35 Oö BauO 1994) und auf Parteiengehör (§ 45 Abs 3 AVG).I. <strong>1.</strong> Ich bin Eigentümerin des Grundstücks Nr 4020/2, Grundbuch W, Y-Straße 61,4020 Linz, samt dem darauf befindlichen zweistöckigen Wohnhaus. Das Grundstück istim Flächenwidmungsplan als „Bauland/Wohngebiet“ gewidmet. Der Bebauungsplan „SW“regelt die Gebäudehöhe mit „max 6 m über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus.“ JeweilsAlleineigentümer der an die erworbene Liegenschaft angrenzenden bzw lediglich durch eineStraße getrennten Grundstücke sind folgende Nachbarn: Heinrich H (Gst-Nr 4020/3), SandraS (Gst-Nr 4020/1) und Thomas T (Gst-Nr 4019/1). Auf T’s Grundstück, das als „Grünland/landwirtschaftlichgenutzt“ gewidmet ist und das vom Grundstück von A 11 m entferntist, steht ein Pferdestall samt Clubraum und weiden Pferde.2. Im Erdgeschoß des erworbenen Wohnhauses möchte ich ein sog „Kinder-Cafe“, einenGastgewerbebetrieb für die Zielgruppe Eltern mit Kindern, einrichten und selbst betreiben.Ich plane eine Küche, eine Ausschank, eine Spielecke und 20 Sitzplätze für Kinder und Erwachsene.Den ersten Stock des Gebäudes möchte ich für eigene Wohnzwecke nutzen.Das Gebäude soll eine Flachdachkonstruktion bekommen. Die Gesamthöhe des Gebäudessoll nach dem Umbau 6,5 m über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus betragen. ImGarten möchte ich neben dem bestehenden, im Seitenabstand zur Nachbarin S gelegenenKinderspielpl<strong>at</strong>z ein kleines (eingeschossiges) Spielhäuschen mit einer Grundfläche von 6m 2 und einer Traufenhöhe von 2 m errichten, und zwar direkt an der Grenze zum Grundstückvon S. Vor dem Hauseingang möchte ich eine 170 cm große, von innen beleuchtete Figuraus Kunststoff aufstellen.3. Ich beantragte am <strong>1.</strong> Juni 2009 beim Magistr<strong>at</strong> der Landeshauptstadt Linz die Erteilungder Baubewilligung für mein Bauvorhaben. Der Magistr<strong>at</strong> setzte für den 6. Juli 2009, 13:00Uhr, eine Bauverhandlung an Ort und Stelle an. Die Nachbarn H, S und ich wurden persönlichzur Bauverhandlung geladen. Die Ladungen beinhalten einen Hinweis auf die gemäß §42 AVG eintretenden Folgen.Bei der Bauverhandlung am 6. Juli 2009 brachten die Nachbarn H und S folgendes vor.- H behielt sich vor, später weitere Einwendungen zu erheben.- S brachte „heranrückende Bebauung“ vor.4. Ohne gesondert auf die Einwendungen von H und S einzugehen, erteilte der Magistr<strong>at</strong>der Landeshauptstadt Linz am 14. August 2009 die Baubewilligung, GZ Bau-40/20/09/L,für den Umbau des Gebäudes und die Errichtung des Nebengebäudes (Spielhäuschen). Hund S erhoben am 28. August 2009 Berufungen mit folgenden Begründungen:- H wendete ein, dass die Gebäudehöhe die im Bebauungsplan vorgesehene maximaleHöhe um 50 cm überschreitet.- S wendete - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – „heranrückende Bebauung“ein.5. Der Gemeinder<strong>at</strong> der Landeshauptstadt Linz hob den Bescheid des Magistr<strong>at</strong>s der LandeshauptstadtLinz vom 14. August 2009 mit Berufungsbescheid vom 25. September


che sei daher mit der nun bestehenden objektiven Rechtslage nicht vereinbar. Der Bescheidwurde mir am 30.10.2009 zugestellt.II. Da mich der angefochtene Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28.Oktober 2009, GZ Bau-2-4020/4020/L, zugestellt am 30.10.2009, in meinem einfachgesetzlich4 gewährleisteten Rechten auf Erteilung der Baubewilligung (§ 24 iVm 35 Oö BauO1994) und auf Parteiengehör (§§ 45 Abs 3 und 65 AVG) verletzt, erhebe ich in offener Fristdurch meinen ausgewiesenen Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ffVwGGBESCHWERDEan den Verwaltungsgerichtshof und stelle dieAnträge,der Verwaltungsgerichtshof mögea. gemäß § 42 Abs 2 Z 1 und 3 VwGG den angefochtenen Bescheid der belangten Behördevom 28. Oktober 2009, GZ Bau-2-4020/4020/L, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegenVerletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften aufheben, sowie[c. gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II 2008/455 erkennen,das Land Oberösterreich ist schuldig, die mir durch das verwaltungsgerichtliche Verfahrenentstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden meines ausgewiesenen Vertreterinbinnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.]Weiters ergeht dieA N R E G U N G,der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Wort- undZahlenfolge „im Bauwich Nebengebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 5 m 2 zulässig“ imBebauungsplan „SW“ vom __.__.____ kundgemacht in ____, in der Fassung der Bebauungsplanänderungvom 22. Oktober 2009, kundgemacht im Amtsbl<strong>at</strong>t Nr 20 der LandeshauptstadtLinz, wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.4 Die Behauptung, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein, führt zur Zurückweisungder Beschwerde wegen Unzuständigkeit.


d. Keine Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Veterinärmedizin (Gutachten von U):e. Auseinandersetzung mit Rechtsfragen (Gutachten von U):2. Inhaltliche Rechtswidrigkeita. Einwendung Hb. Einwendung Sd. Einwendung T:


d. Änderung der Rechtslage:Linz, 30.10.2009Antonia A

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