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Musterloesung 1. Klausur - wirtschaftsrecht@jku.at

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BESCHEIDBESCHWERDEgemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGGwegen Verletzung der einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erteilung der Baubewilligung(§ 24 iVm 35 Oö BauO 1994) und auf Parteiengehör (§ 45 Abs 3 AVG).I. <strong>1.</strong> Ich bin Eigentümerin des Grundstücks Nr 4020/2, Grundbuch W, Y-Straße 61,4020 Linz, samt dem darauf befindlichen zweistöckigen Wohnhaus. Das Grundstück istim Flächenwidmungsplan als „Bauland/Wohngebiet“ gewidmet. Der Bebauungsplan „SW“regelt die Gebäudehöhe mit „max 6 m über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus.“ JeweilsAlleineigentümer der an die erworbene Liegenschaft angrenzenden bzw lediglich durch eineStraße getrennten Grundstücke sind folgende Nachbarn: Heinrich H (Gst-Nr 4020/3), SandraS (Gst-Nr 4020/1) und Thomas T (Gst-Nr 4019/1). Auf T’s Grundstück, das als „Grünland/landwirtschaftlichgenutzt“ gewidmet ist und das vom Grundstück von A 11 m entferntist, steht ein Pferdestall samt Clubraum und weiden Pferde.2. Im Erdgeschoß des erworbenen Wohnhauses möchte ich ein sog „Kinder-Cafe“, einenGastgewerbebetrieb für die Zielgruppe Eltern mit Kindern, einrichten und selbst betreiben.Ich plane eine Küche, eine Ausschank, eine Spielecke und 20 Sitzplätze für Kinder und Erwachsene.Den ersten Stock des Gebäudes möchte ich für eigene Wohnzwecke nutzen.Das Gebäude soll eine Flachdachkonstruktion bekommen. Die Gesamthöhe des Gebäudessoll nach dem Umbau 6,5 m über dem tiefsten Punkt des Straßenniveaus betragen. ImGarten möchte ich neben dem bestehenden, im Seitenabstand zur Nachbarin S gelegenenKinderspielpl<strong>at</strong>z ein kleines (eingeschossiges) Spielhäuschen mit einer Grundfläche von 6m 2 und einer Traufenhöhe von 2 m errichten, und zwar direkt an der Grenze zum Grundstückvon S. Vor dem Hauseingang möchte ich eine 170 cm große, von innen beleuchtete Figuraus Kunststoff aufstellen.3. Ich beantragte am <strong>1.</strong> Juni 2009 beim Magistr<strong>at</strong> der Landeshauptstadt Linz die Erteilungder Baubewilligung für mein Bauvorhaben. Der Magistr<strong>at</strong> setzte für den 6. Juli 2009, 13:00Uhr, eine Bauverhandlung an Ort und Stelle an. Die Nachbarn H, S und ich wurden persönlichzur Bauverhandlung geladen. Die Ladungen beinhalten einen Hinweis auf die gemäß §42 AVG eintretenden Folgen.Bei der Bauverhandlung am 6. Juli 2009 brachten die Nachbarn H und S folgendes vor.- H behielt sich vor, später weitere Einwendungen zu erheben.- S brachte „heranrückende Bebauung“ vor.4. Ohne gesondert auf die Einwendungen von H und S einzugehen, erteilte der Magistr<strong>at</strong>der Landeshauptstadt Linz am 14. August 2009 die Baubewilligung, GZ Bau-40/20/09/L,für den Umbau des Gebäudes und die Errichtung des Nebengebäudes (Spielhäuschen). Hund S erhoben am 28. August 2009 Berufungen mit folgenden Begründungen:- H wendete ein, dass die Gebäudehöhe die im Bebauungsplan vorgesehene maximaleHöhe um 50 cm überschreitet.- S wendete - wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht – „heranrückende Bebauung“ein.5. Der Gemeinder<strong>at</strong> der Landeshauptstadt Linz hob den Bescheid des Magistr<strong>at</strong>s der LandeshauptstadtLinz vom 14. August 2009 mit Berufungsbescheid vom 25. September

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