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Musterlösung kurz - wirtschaftsrecht@jku.at

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An denV E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O FJudenpl<strong>at</strong>z 111010 WienBeschwerdeführerin:Gemeinde G., Hauptpl<strong>at</strong>z 1, vertreten durch den BürgermeisterGerhard Gvertreten durch:Belangte Behörde:Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse]unter Berufung auf die erteilte Vollmacht (§ 30 Abs 2 ZPO)Mag. Rita RittbergerLandeshauptmann von OberösterreichMitbeteiligte Parteien: 1. Paula P., P-Straße 26, Gemeinde G.2. Peter P., P-Straße 26, Gemeinde G.wegen:Bescheid vom 17.3.2008, GZ GA-176/01/08, zugestellt am19.3.2008, mit dem der mit Berufungsbescheid des Gemeinder<strong>at</strong>svom 18.1.2008 bestätigte baupolizeiliche Auftragnach § 49 oö BauO 1994 aufgehoben wurde4-fachBescheidkopie (einfach)€ 220,-- EingabengebührVollmacht erteiltB E S C H E I D B E S C H W E R D Egemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGG


I. Der Gemeinder<strong>at</strong> der Gemeinde G h<strong>at</strong> mit Verordnung vom 5.2.2007 (GZ BP-14/2007) die gesamte KG T der Gemeinde G zum Neuplanungsgebiet erklärt. Lautdieser Verordnung sollen im noch zu erlassenden geänderten Bebauungsplan fürCarports nur mit einer maximalen Höhe von drei Metern zulässig sein. Die Verordnungwurde für die Dauer von zwei Wochen an der Gemeindeamtstafel angeschlagen.Zusätzlich wurde die Verordnung per Postwurfsendung kundgemacht. Im Mai2007 errichteten die Paula P und Peter P auf ihrem Grundstück Nr 246/1 in der KG Tein vier Meter hohes Carport ohne dafür eine Baubewilligung zu beantragen odereine Bauanzeigen eingebracht zu haben. Mit Bescheid vom 04.12.2007 erließ derBürgermeister den baupolizeilichen Auftrag, Paula P und Peter P mögen das Carportbinnen einer Frist von zwei Mon<strong>at</strong>en beseitigen. Gegen diesen Bescheid erhoben diebeiden Bescheidadress<strong>at</strong>en Berufung. Der Gemeinder<strong>at</strong> wies die Berufung mit Berufungsbescheidvom 18.01.2008 ab. Gegen den Berufungsbescheid erhoben Paula Pund Peter P Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde. Der Landeshauptmannvon Oberösterreich beauftragte den Amtssachverständigen für Ortsbildfragen StefanS mit der Erstellung eines Gutachtens. Sein Gutachten ergab, dass die Errichtungdes Carports zu keiner Störung des Ortsbildes führt. Der Gemeinde G wurde dasGutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt. Auf Basis dieses Gutachtens hob derLandeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17.3.2008, GZ GA-176/01/08, den Berufungsbescheid des Gemeinder<strong>at</strong>s auf und verwies die Angelegenheitzur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Bescheid wurde derGemeinde G am 19.03.2008 zugestellte. Der Bescheid des Landeshauptmanns weistkeinen Namenszug des ihn genehmigenden Organwalters auf.II. Da uns der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreichvom 17.03.2008, GZ GA-176/01/08, zugestellt am 19.03.2008, in unserem einfachgesetzlichgewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Ausübung der Gemeindeaufsicht(§§ 102 f oö GemO 1990) verletzt, erheben wir in offener Frist durch unserenausgewiesenen Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGGB E S C H W E R D Ean den Verwaltungsgerichtshof und stellen die


A n t r ä g e ,der Verwaltungsgerichtshof mögea. gemäß § 42 Abs 2 Z 1 bis 3 VwGG den angefochtenen Bescheid der belangtenBehörde vom 17.3.2008, GZ GA-176/01/08, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts,infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriftenaufheben sowieb. gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl II2003/333 erkennen, das Land Oberösterreich ist schuldig, die uns durch das verwaltungsgerichtlicheVerfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhandenunseres ausgewiesenen Vertreters binnen bei zwei Wochen bei sonstigerExekution zu ersetzen.III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:1. Die Beschwerde ist zulässig:


2. Die Beschwerde ist auch begründet:2.1. Unzuständigkeit der belangten Behörde2.2. Rechtswidrigkeit des Inhalts2.2.1. Baubewilligung2.2.2. Erklärung zum Neuplanungsgebiet2.2.3. Baupolizeilicher Auftrag


2.3. Verfahrensfehler2.3.1. Befangenheit des S2.3.2. Verletzung des Parteiengehörs2.4. Fehlendes BescheidmerkmalG, 25.04.2008 Für die Gemeinde GDer BürgermeisterGerhard G

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