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Musterlösung kurz - wirtschaftsrecht@jku.at

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I. Der Gemeinder<strong>at</strong> der Gemeinde G h<strong>at</strong> mit Verordnung vom 5.2.2007 (GZ BP-14/2007) die gesamte KG T der Gemeinde G zum Neuplanungsgebiet erklärt. Lautdieser Verordnung sollen im noch zu erlassenden geänderten Bebauungsplan fürCarports nur mit einer maximalen Höhe von drei Metern zulässig sein. Die Verordnungwurde für die Dauer von zwei Wochen an der Gemeindeamtstafel angeschlagen.Zusätzlich wurde die Verordnung per Postwurfsendung kundgemacht. Im Mai2007 errichteten die Paula P und Peter P auf ihrem Grundstück Nr 246/1 in der KG Tein vier Meter hohes Carport ohne dafür eine Baubewilligung zu beantragen odereine Bauanzeigen eingebracht zu haben. Mit Bescheid vom 04.12.2007 erließ derBürgermeister den baupolizeilichen Auftrag, Paula P und Peter P mögen das Carportbinnen einer Frist von zwei Mon<strong>at</strong>en beseitigen. Gegen diesen Bescheid erhoben diebeiden Bescheidadress<strong>at</strong>en Berufung. Der Gemeinder<strong>at</strong> wies die Berufung mit Berufungsbescheidvom 18.01.2008 ab. Gegen den Berufungsbescheid erhoben Paula Pund Peter P Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde. Der Landeshauptmannvon Oberösterreich beauftragte den Amtssachverständigen für Ortsbildfragen StefanS mit der Erstellung eines Gutachtens. Sein Gutachten ergab, dass die Errichtungdes Carports zu keiner Störung des Ortsbildes führt. Der Gemeinde G wurde dasGutachten nicht zur Stellungnahme übermittelt. Auf Basis dieses Gutachtens hob derLandeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 17.3.2008, GZ GA-176/01/08, den Berufungsbescheid des Gemeinder<strong>at</strong>s auf und verwies die Angelegenheitzur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde. Der Bescheid wurde derGemeinde G am 19.03.2008 zugestellte. Der Bescheid des Landeshauptmanns weistkeinen Namenszug des ihn genehmigenden Organwalters auf.II. Da uns der angefochtene Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreichvom 17.03.2008, GZ GA-176/01/08, zugestellt am 19.03.2008, in unserem einfachgesetzlichgewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Ausübung der Gemeindeaufsicht(§§ 102 f oö GemO 1990) verletzt, erheben wir in offener Frist durch unserenausgewiesenen Vertreter gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG und den §§ 26 ff VwGGB E S C H W E R D Ean den Verwaltungsgerichtshof und stellen die

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