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1. Klausur Bewertungsschema - wirtschaftsrecht@jku.at

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Übung Verfassungsrecht WS 2009/2010 Bruno Binder / Manuela KopeckyDiplomstudium Rechtswissenschaften/Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 148.009/148.037/148.042/148.0442. Verletzung in Rechten durch Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung2.<strong>1.</strong> Verstoß gegen den Gleichheitss<strong>at</strong>z (Art 2 StGG; Art 7 Abs 1 B-VG) .................................................................. (2) __– Verordnung verletzt ua den Gleichheitss<strong>at</strong>z, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierungen trifft:generelles Verbot von Versammlungen zu bildungspolitischen Zwecken ist sachlich nicht zu rechtfertigen;Versammlungen sind zu allen erdenklichen (vor allem politischen) Zwecken erlaubt und dürfen nur unter bestimmtenVoraussetzungen (§ 6 Versammlungsgesetz) untersagt werden;– Versammlungsverbot nur für Studierende ist sachlich nicht zu rechtfertigen2.2. Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit (Art 12 StGG, Art 11 EMRK) und § 1 Versammlungsgesetz ............. (4) __– Verbot von Versammlungen von Studierenden zu bildungspolitischen Zwecken in § 1 der Verordnung verletztdas Grundrecht auf Versammlungsfreiheit; Untersagung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig(§ 6 Versammlungsgesetz); Verbot geht über die Gesetzesvorbehalte hinaus; Beschränkung der Versammlungsfreiheitmuss verhältnismäßig sein (Eignung, Notwendigkeit und Adäquanz) und ist nur zulässig,wenn dies in einer demokr<strong>at</strong>ischen Gesellschaft notwendig ist und nur aus einem der in Art 11 Abs 2 EMRKgenannten Ziele (zB Aufrechterhaltung der Ordnung);3. Gesetz- und Verfassungswidrigkeit der Verordnung (Begründung der Anregung)3.<strong>1.</strong> PräjudizialitätVerpflichtung zur Anwendung und faktische Anwendung durch die belangte Behörde begründet die Präjudizialität:jene Verordnungsbestimmungen präjudiziell, die von der belangten Behörde bei der Erlassung desangefochtenen Bescheides in denkmöglicher Weise – wenn auch vielleicht zu Unrecht – angewendet wurdenoder die die belangte Behörde anzuwenden verpflichtet war;Verordnung wurde vom UVS im konkreten Fall (faktisch) angewendet; hätte Verordnung nicht anwendendürfen, weil sie nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde (Art 89 iVm Art 129a Abs 3 B-VG) ............................ (4) __3.2. Unzuständigkeit des Bürgermeisters ................................................................................................................... (2) __– Gemeinder<strong>at</strong> ist zuständig, ortspolizeiliche Verordnungen zu erlassen (§ 41 Abs 1 erster S<strong>at</strong>z Oö GemO1990)3.3. Kundmachungsfehler .......................................................................................................................................... (5) __– Verordnungen der Gemeinde sind gem § 94 Abs 3 Oö GemO durch Anschlag an der Gemeindeamtstafelkundzumachen; Kundmachung durch Verlautbarung als alleinige Kundmachungsform nicht gesetzlich vorgesehen;– fehlende Bezeichnung der verordnungserlassenden Behörde in der Kundmachung (Nennung des verordnungserlassendenOrgans ist Essentiale einer ordnungsgemäßen Kundmachung einer Verordnung, auchwenn die Oö GemO 1990 dies nicht ausdrücklich verlangt; aufgrund des Rechtssta<strong>at</strong>s muss der NormunterworfeneEinhaltung der Zuständigkeitsvorschriften kontrollieren können)3.4. Verstoß gegen Art 118 Abs 6 B-VG .................................................................................................................... (6) __– Kein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand: Missstand ist einzelner, eng abzugrenzender,gemeinschaftsrelevanter Lebenssachverhalt, der neg<strong>at</strong>iv bewertet wird; störender Missstand muss in einerkonkreten Gemeinde bestehen; Demonstr<strong>at</strong>ionen von Studierenden zu bildungspolitischen Zwecken sindkein solcher Missstand, der das örtliche Gemeinschaftsleben stören wird; keine Gründe für Annahme, dassdie Studierenden gewalttätig werden könnten oÄ gegeben;– Festlegung einer Strafhöhe in § 3 der Verordnung: Gemeinde nicht befugt, in einer ortspolizeilichen Verordnungdie Strafhöhe festzulegen; für Festlegung von Strafart und Strafhöhe ist der Landesgesetzgeber alsGemeinde(organis<strong>at</strong>ions)gesetzgeber zuständig (subsidiär § 10 VStG); [Gemeinde auch nicht berechtigt, ineiner ortspolizeilichen VO die Zuständigkeit einer Behörde zur Durchführung des Strafverfahrens festzulegen];Strafhöhe überschreitet außerdem das in der Oö GemO 1990 festgelegte Strafmaß;– Angelegenheiten des Versammlungswesens gehen über den eigenen Wirkungsbereichs der Gemeindehinaus; ortspolizeiliche Verordnung nur in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zulässig3.5. Betrauung von Bundesbehörden (Sicherheitsbehörden) mit der Vollziehung ..................................................... (3) __Übertragung von Vollziehungsaufgaben an Organe eines anderen Vollziehungsbereiches ist – abgesehenvon den bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (zB Art 118 Abs 7 B-VG) – unzulässigBewertung:50 - 44 Punkte ................. = sehr gut (1)43 - 38 Punkte ................. = gut (2)37 - 32 Punkte ................. = befriedigend (3)31 - 26 Punkte ................. = genügend (4)25 und weniger Punkte ... = nicht genügend (5)– 2 –

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