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An alle Clearingcenter per E-mail ATLAS – Info 104/07 O 1930 ... - KIS

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POSTANSCHRIFTZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 BonnHAUSANSCHRIFT<strong>An</strong> <strong>alle</strong>BEARBEITET VONWilhelm-Fay-Str. 11, 65936 FrankfurtZOI Häfner<strong>Clearingcenter</strong><strong>per</strong> E-<strong>mail</strong>TEL 0800/1012631FAX 069/20971-568E-MAIL poststelle@zivit.deDATUM09. Januar 20<strong>07</strong>BETREFF <strong>ATLAS</strong> <strong>–</strong> <strong>Info</strong> <strong>104</strong>/<strong>07</strong>GZ O <strong>1930</strong> Betrieb <strong>–</strong> I 11 7 <strong>–</strong> <strong>104</strong>/<strong>07</strong> (bei <strong>An</strong>twort bitte angeben)EinfuhrEinfuhr von Waren ohne Nachweis des Gemeinschaftscharakters aus den neuen EUBeitrittsländern Rumänien und Bulgarien:Entgegen meiner <strong>ATLAS</strong> <strong>Info</strong> O <strong>1930</strong> Betrieb <strong>–</strong> I 11 7 <strong>–</strong> A 4441/06 vom 15.12.2006 ist beider Einfuhr von Waren aus Rumänien, deren Gemeinschaftscharakter nicht nachgewiesenwerden kann, analog zu der Einfuhr von Waren aus Bulgarien, als Art der <strong>An</strong>meldung „IM“anzumelden.Verwendung der Verfahrencodes 4951 und 4971 bei Einfuhren aus Bulgarien undRumänienDie Überführung von Waren aus den neuen EU Beitrittsländern Rumänien und Bulgarien inden freien Verkehr kann nun auch mit den Verfahrenscodes 4951 und 4971 durchgeführtwerden.www.zivit.de


Seite 2Feld „Artikelpreis“Ergänzend zur <strong>ATLAS</strong> <strong>Info</strong> O <strong>1930</strong> Betrieb <strong>–</strong> I 11 7 <strong>–</strong> A 3672/06 vom 01.11.2006 ist das Feld„Artikelpreis“ ebenfalls in den EGZ<strong>–</strong>ZL immer und in der BA bei übermitteltem „KennzeichenMaximalanforderungen“ = „J“ anzumelden.Präferenzgewährung im Warenverkehr mit der Schweiz/Lichtenstein ab dem01.01.20<strong>07</strong>Die Ländergruppe „10<strong>07</strong>“, die im EZT bei den entsprechenden Codenummern alsMaßnahme hinterlegt ist, gilt nur im Rahmen des Freihandelsabkommens mit der Schweizfür sog. landwirtschaftliche Reimporte nach Tab. II des <strong>An</strong>hangs I zum Protokoll Nr. 2EU/Schweiz, nicht im Rahmen der Paneuropäischen Kumulierung oder EUR-MED-Kumulierung. Wird bei Versendungsland „CH“ (oder „LI“) als Ursprungsland „EU“angemeldet, so wird geprüft, ob die Bedingungen für die Präferenzgewährung für dieLändergruppe „10<strong>07</strong>“ erfüllt sind. Bedingung ist die Vorlage des Ursprungsnachweises„U090“ oder „U091“. Erfolgt die Vorlage mindestens einer dieser Unterlagen, so wird diePräferenzgewährung für die Ländergruppe „10<strong>07</strong>“ angewandt. Wird weder die Unterlage„U090“ noch die Unterlage „U091“ vorgelegt, so kann die Präferenz nicht gewährt werden, eswird der Drittlandszollsatz angewandt.Für Waren des gewerblichen Sektors ist im Rahmen des Warenverkehrs mit derSchweiz/Liechtenstein zur Präferenzgewährung weiterhin die Unterlage N954(Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) bzw. N 862 (Ursprungserklärung) anzumelden. AlsUrsprung ist auch hier der Ländercode „EU“ anzugeben.Wird als Versendungsland z.B. „LI (Liechtenstein)“ und als Ursprungsland „EU“ angemeldet,so wird im Rahmen der paneuropäischen Kumulierung bei Vorlage desUrsprungsnachweises die Maßnahme zum Ländercode „2012“ angewandt. Wird der EU-Ursprung nicht durch Vorlage des Ursprungsnachweises nachgewiesen, so wird derDrittlandszollsatz angewandt.Die <strong>An</strong>gabe eines „einzelstaatlichen Ländercodes“ eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft(z.B. FR oder DE) führt nicht mehr zur Gewährung des Präferenzzollsatzes.Der Ursprung EU ist ausschließlich mit dem Ländercode „EU“ anzumelden.Im AuftragMüllerDieses Schriftstück ist ohne Unterschrift gültig.

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