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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>ATLAS</strong>Automatisiertes Tarif- und LokalesZoll-Abwicklungs-System<strong>Verfahren</strong>sanweisungzum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Stand: Juli 2008


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungInhaltsverzeichnis1 Einleitung ...............................................................................................................11.1 Vorbemerkungen....................................................................................................11.2 Begriffsbestimmungen ...........................................................................................12 Dokumentationen zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>..........................................................22.1 Dokumentationen für Teilnehmer...........................................................................22.2 Dokumentationen für Benutzer ..............................................................................33 Grundsätzliche Regelungen...................................................................................43.1 Registrierung von Zollanmeldungen und Behandlung der zugehörigenUnterlagen..............................................................................................................43.1.1 Registrierung und Belegsammlungen ....................................................................43.1.2 Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe ................................53.1.3 Prüfung von Unterlagen .........................................................................................73.1.4 Besonderheiten ......................................................................................................73.2 Ausdrucke ..............................................................................................................83.2.1 Regelungen für Zollbehandlung .............................................................................83.2.2 Regelungen für Versand ........................................................................................93.2.3 Regelungen für das Ausfuhrverfahren .................................................................103.3 PersBB .................................................................................................................104 Funktionsumfang..................................................................................................114.1 Allgemeines..........................................................................................................114.2 Verwaltung der Benutzer......................................................................................124.2.1 Allgemeines..........................................................................................................124.2.2 Benutzeranträge...................................................................................................134.2.3 Benutzerverwaltung .............................................................................................134.3 Stammdaten.........................................................................................................144.3.1 Allgemeines..........................................................................................................144.3.2 Stammdatenauskunft - Beteiligte .........................................................................144.3.3 Stammdatenauskunft - Dienststellen ...................................................................154.3.4 Lokale Stammdaten - Versand.............................................................................154.3.5 Lokale Stammdaten - Ausfuhr..............................................................................164.3.6 Customs Office List (COL) ...................................................................................174.4 Bewilligung ...........................................................................................................174.4.1 Allgemeines..........................................................................................................174.4.2 Erstellung/Pflege ..................................................................................................184.4.2.1 Anschreibeverfahren/Vereinfachtes Anmeldeverfahren.......................................194.4.2.2 Zolllagerverfahren ................................................................................................19Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite i


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.4.2.3 Einzige Bewilligung ..............................................................................................194.4.2.4 Übergangsregelung Bewilligung „Zugelassener Ausführer..................................194.5 Summarische Anmeldung ....................................................................................204.5.1 Allgemeines..........................................................................................................204.5.1.1 SumA-spezifische Stammdaten ...........................................................................214.5.1.1.1 Verwahrungsorte..................................................................................................214.5.1.1.2 Vereinfachte Versandverfahren im Luft- und Seeverkehr ....................................214.5.1.2 Internet-Statusauskunft ........................................................................................214.5.1.3 Bildung von Organisationseinheiten.....................................................................214.5.1.4 Verwendung des IATA-Carriercodes ...................................................................224.5.2 Anlegen einer Summarischen Anmeldung...........................................................224.5.2.1 Vorzeitige Summarische Anmeldung ...................................................................224.5.2.2 Summarische Anmeldung nach Gestellung .........................................................234.5.2.3 Summarische Anmeldung nach Versand.............................................................234.5.2.4 Verwahrungsmitteilung.........................................................................................234.5.3 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................244.5.3.1 Sperrvermerk .......................................................................................................244.5.3.2 Fristverlängerung .................................................................................................244.5.3.3 Behandlung des spezifischen Ordnungsbegriffs „AWB" ......................................244.5.4 Erledigung ............................................................................................................244.5.4.1 Erledigung über die Schnittstelle..........................................................................254.5.4.2 Erledigung über die Funktion Wiederausfuhr/Versand ........................................254.5.4.3 Manuelle Erledigung ............................................................................................264.6 Zollbehandlung.....................................................................................................264.6.1 Allgemeines..........................................................................................................264.6.2 Erfassen konstruierter Einfuhrdaten.....................................................................274.6.3 Anlegen einer Zollanmeldung ..............................................................................274.6.3.1 Zollanmeldung vor Gestellung .............................................................................274.6.3.2 Vereinfachte Zollanmeldung/Anschreibungsmitteilung ........................................284.6.3.3 Einzelzollanmeldung ............................................................................................284.6.3.4 Internet-Zollanmeldung ........................................................................................294.6.3.5 Mündliche Zollanmeldung ....................................................................................304.6.4 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................304.6.4.1 Allgemeines..........................................................................................................304.6.4.2 Annahme der Zollanmeldung ...............................................................................304.6.4.3 Überprüfung der Bemessungsgrundlagen ...........................................................304.6.4.4 Abweichende Festsetzung und Berichtigung auf Antrag .....................................314.6.4.5 Ungültigkeits-/Unwirksamkeitserklärung einer Zollanmeldung.............................314.6.4.6 Sonderfalleingabe bei der Überführung in den zoll- und steuerrechtlichfreien Verkehr.......................................................................................................31Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite ii


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.6.5 Festsetzung der Einfuhrabgaben im Normalverfahren ........................................314.6.5.1 Einfuhrabgabenbescheid .....................................................................................314.6.5.2 Nicht abschließende Festsetzung ........................................................................314.6.5.3 Abschließende Festsetzung ohne Änderung .......................................................314.6.5.4 Abschließende Festsetzung mit Änderung ..........................................................324.6.5.5 Stornierung eines Einfuhrabgabenbescheids ......................................................324.6.6 Meldungen an externe Stellen .............................................................................334.6.7 Onlineabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.....................................334.6.8 Schnittstelle zu NIZZA..........................................................................................344.6.9 Onlineabschreibung von Einfuhrdokumenten ......................................................344.6.10 Abfertigungsbezogene Besonderheiten ...............................................................364.6.10.1 Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr nach aktiverVeredelung in einem anderen Mitgliedstaat (<strong>Verfahren</strong>scodes 4054 und4254) ....................................................................................................................364.6.10.2 Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung ............................................................364.6.10.3 Überwachung oder Abrechnung eines Zollverfahrens in einem anderenMitgliedstaat .........................................................................................................364.6.10.4 Überführung in die besondere Verwendung ........................................................374.6.11 Archivierung von Zollanmeldungen, die nicht weiter bearbeitet werdenkönnen .................................................................................................................374.7 Ergänzende Zollanmeldung/ Auszug aus dem Verzeichnis derLagerbestände (Zugänge)....................................................................................374.7.1 Allgemeines..........................................................................................................374.7.2 Anlegen einer ergänzenden Zollanmeldung/ Anlegen eines Auszugs ausdem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge)..................................................384.7.2.1 Ergänzende Zollanmeldung (FV, AV/UV)/ Auszug aus dem Verzeichnis derLagerbestände (Zugänge)....................................................................................384.7.2.2 Ergänzende Zollanmeldung (ZL)..........................................................................384.7.3 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................394.7.3.1 Ergänzende Zollanmeldung (FV, ZL) ...................................................................394.7.3.2 Ergänzende Zollanmeldung (AV/UV)/ Auszug aus dem Verzeichnis derLagerbestände (Zugänge)....................................................................................404.7.3.3 Zollanmeldung mit informellem Anteil ..................................................................404.7.4 Sammelerledigungsnachricht...............................................................................414.7.5 Beendigung des Zolllagerverfahrens/<strong>Verfahren</strong>sübergang..................................414.7.6 Korrekturmöglichkeiten/Änderungsverfahren.......................................................414.7.6.1 Änderung der vZA/AZ ..........................................................................................424.7.6.2 Änderung der EGZ/BA .........................................................................................424.7.7 Festsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennung derBemessungsgrundlagen ......................................................................................434.7.7.1 Nicht abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/ Anerkennung derBemessungsgrundlagen ......................................................................................43Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite iii


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.7.7.2 Abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/ Anerkennung derBemessungsgrundlagen ohne Änderung/ mit Änderung .....................................434.7.8 Einfuhrabgabenänderungsbescheid aufgrund einer Neuberechnung..................434.7.9 Meldungen an externe Stellen .............................................................................434.7.10 Schnittstelle zu NIZZA..........................................................................................434.7.11 Onlineabschreibung von Einfuhrdokumenten ......................................................444.8 Versandverfahren.................................................................................................444.8.1 Allgemeines..........................................................................................................444.8.2 Überführung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren ..................454.8.2.1 Anlegen von Zollanmeldungen.............................................................................454.8.2.1.1 Benutzereingabe ..................................................................................................454.8.2.1.2 Internet-Versandanmeldung.................................................................................454.8.2.1.3 Teilnehmereingabe - Normalverfahren ................................................................464.8.2.1.4 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV...............................................464.8.2.1.5 Regelung bei festgestellten Fehlern.....................................................................464.8.2.2 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................464.8.2.2.1 Erfassung abbrechen oder zurückstellen.............................................................474.8.2.2.2 Nichtannahme der Versandanmeldung................................................................474.8.2.2.3 Berichtigung der Versandanmeldung...................................................................484.8.2.2.4 Ungültigkeitserklärung der Versandanmeldung ...................................................484.8.2.2.5 Stornierung des Versandvorgangs.......................................................................484.8.2.3 Überlassung .........................................................................................................494.8.2.3.1 Benutzer- oder Teilnehmereingabe - Normalverfahren........................................494.8.2.3.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV...............................................504.8.2.4 Versandverfahren im Zusammenhang mit einem Ausfuhrverfahren....................504.8.3 Sicherheiten - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren ..................504.8.3.1 Allgemeines..........................................................................................................504.8.3.2 Garantie-Referenz-Nummer (GRN) .....................................................................514.8.3.3 Zugriffs-/Verwaltungscode ...................................................................................524.8.3.4 Überwachung von Sicherheiten ...........................................................................524.8.4 Förmlichkeiten während der Beförderung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren .........................................................................524.8.4.1 Ereignisse während der Beförderung...................................................................524.8.4.2 <strong>Verfahren</strong> bei der Durchgangszollstelle ...............................................................534.8.5 Beendigung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren ...................544.8.5.1 Allgemeines..........................................................................................................544.8.5.2 Benutzereingabe - Normalverfahren ....................................................................554.8.5.3 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE...............................................554.8.5.3.1 Ankunftsanzeige...................................................................................................554.8.5.3.2 Entladeerlaubnis ..................................................................................................56Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite iv


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.5.3.3 Entladekommentar/Vorlage des Versandbegleitdokuments ................................574.8.5.3.4 Kontrollergebnisnachricht.....................................................................................574.8.5.4 Verlorengegangenes Versandbegleitdokument ...................................................584.8.5.5 Beendigung ausländischer Versandverfahren im Papierverfahren......................584.8.6 Erledigung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren .....................594.8.6.1 Zuständigkeit........................................................................................................594.8.6.1.1 Automatisierte Erledigung ....................................................................................594.8.6.1.2 Erledigung durch die Abgangsstelle.....................................................................594.8.6.1.3 Erledigung durch das für SMV zuständige HZA...................................................604.8.6.1.4 Erledigung von im Ausland im Papierverfahren beendeterVersandverfahren.................................................................................................604.8.6.2 Maßnahmen nach Erledigung des Versandverfahrens........................................614.8.6.3 Ausnahmebehandlung .........................................................................................614.8.7 Überführung - TIR-<strong>Verfahren</strong> ...............................................................................614.8.7.1 Internet-Versandanmeldung TIR..........................................................................614.8.7.2 Teilnehmereingabe - TIR-<strong>Verfahren</strong> ....................................................................624.8.7.3 Regelung bei festgestellten Fehlern.....................................................................624.8.7.4 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................624.8.7.4.1 Nichtannahme ......................................................................................................624.8.7.4.2 Berichtigung .........................................................................................................634.8.7.4.3 Ungültigkeitserklärung..........................................................................................634.8.7.4.4 Stornierung...........................................................................................................634.8.7.4.5 Behandlung des Carnet TIR-Heftes .....................................................................634.8.7.5 Überlassung und Ausstellung des Versandbegleitdokuments .............................634.8.7.6 Teilbeladungen (mehrere Abgangszollstellen).....................................................644.8.7.7 Behandlung von Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko............................................644.8.7.8 TIR-<strong>Verfahren</strong> im Zusammenhang mit einem Ausfuhrverfahren .........................644.8.8 Sicherheit beim TIR-<strong>Verfahren</strong>.............................................................................644.8.9 Ereignisse während der Beförderung TIR-<strong>Verfahren</strong>...........................................644.8.10 Durchgangszollstelle TIR-<strong>Verfahren</strong> ....................................................................654.8.11 Beendigung - TIR-<strong>Verfahren</strong> ................................................................................654.8.11.1 Allgemeines..........................................................................................................654.8.11.2 Benutzereingabe - Normalverfahren ....................................................................654.8.11.3 Teilnehmereingabe – Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZT ..............................................664.8.11.3.1 Ankunftsanzeige...................................................................................................664.8.11.3.2 Entladeerlaubnis ..................................................................................................664.8.11.3.3 Entladekommentar ...............................................................................................674.8.11.3.4 Kontrollergebnisnachricht.....................................................................................674.8.11.4 Teilentladungen (mehrere Bestimmungszollstellen) ............................................684.8.11.5 Verlorengegangenes TIR-Versandbegleitdokument ............................................68Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite v


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.12 Erledigung - TIR-<strong>Verfahren</strong> ..................................................................................684.8.12.1 Zuständigkeit........................................................................................................684.8.12.1.1 Automatisierte Erledigung ....................................................................................684.8.12.1.2 Erledigung durch die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle .................................694.8.12.1.3 Erledigung durch das für SMV zuständige HZA...................................................694.8.12.2 Maßnahmen nach Erledigung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s..............................................694.9 Ausfuhrverfahren..................................................................................................694.9.1 Allgemeines..........................................................................................................704.9.2 Überführung .........................................................................................................724.9.2.1 Anlegen von Zollanmeldungen.............................................................................724.9.2.1.1 Benutzereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM....................734.9.2.1.2 Internet-Ausfuhranmeldung..................................................................................734.9.2.1.3 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM ................744.9.2.1.4 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA...............................................754.9.2.1.5 Regelung bei festgestellten Fehlern.....................................................................754.9.2.2 Bearbeitungsmöglichkeiten ..................................................................................754.9.2.2.1 Erfassung abbrechen oder zurückstellen.............................................................764.9.2.2.2 Nichtannahme der Ausfuhranmeldung.................................................................764.9.2.2.3 Berichtigung der Ausfuhranmeldung....................................................................764.9.2.2.4 Ungültigkeitserklärung vor Überlassung ..............................................................764.9.2.2.5 Ungültigkeitserklärung nach Überlassung/Stornierung ........................................774.9.2.3 Überlassung und Ausstellung des Ausfuhrbegleitdokuments ..............................774.9.2.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM....................784.9.2.3.2 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM ................784.9.2.3.3 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA...............................................794.9.3 Überwachung .......................................................................................................804.9.3.1 Allgemeines..........................................................................................................804.9.3.2 Benutzereingabe bei der Ausgangszollstelle .......................................................814.9.3.2.1 Umfuhr .................................................................................................................824.9.3.2.2 Weiterleitung ........................................................................................................824.9.3.3 Teilnehmereingabe bei der Ausgangszollstelle....................................................834.9.3.3.1 Gestellungsanzeige..............................................................................................834.9.3.3.2 Daten zum Ausgang.............................................................................................834.9.3.3.3 Qualifizierung der Gestellung...............................................................................834.9.3.3.4 Kontrolle/Erlaubnis zum Ausgang ........................................................................834.9.3.3.5 Untersagung des Ausgangs.................................................................................844.9.3.3.6 Umfuhr .................................................................................................................844.9.3.3.7 Ausgang/Weiterleitung/Abbruch/Abschluss des Ausgangs .................................844.9.3.4 Freizonenbesonderheiten ....................................................................................854.9.3.4.1 Ausfuhr von Gemeinschaftswaren .......................................................................85Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite vi


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.4.2 (Wieder-)Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren.................................................864.9.4 Erledigung ............................................................................................................864.9.5 Einstufiges Ausfuhrverfahren ...............................................................................884.9.6 Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Versandverfahren...................................894.9.7 Begründete Ausnahmefälle gemäß Artikel 791 ZK-DVO .....................................914.9.8 Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat (Übergangsregelung) ...................924.9.8.1 Vollständige Weiterleitung....................................................................................924.9.8.2 Teilweise Weiterleitung ........................................................................................924.9.9 Schnittstelle zum Statistischen Bundesamt .........................................................924.10 Nacherhebung, Erstattung oder Erlass ................................................................934.10.1 Allgemeines..........................................................................................................934.10.2 Anlegen eines NEE-Vorgangs .............................................................................934.10.3 Nachprüfung/Schlussbehandlung ........................................................................944.11 Download .............................................................................................................944.12 <strong>Verfahren</strong> in Zuständigkeit der Zollstelle..............................................................944.13 Lokale Auswertungen auf Anforderung................................................................954.13.1 Allgemeines..........................................................................................................954.13.2 Sollstellungsnachweisliste....................................................................................954.13.3 Verarbeitungsquittung NIZZA...............................................................................954.13.4 Tagesprüfliste NIZZA ...........................................................................................964.13.5 Liste Überlassungsmitteilung ...............................................................................964.13.6 PersBB-Daten ......................................................................................................964.14 Monitoring Datenaustausch .................................................................................964.14.1 Allgemeines..........................................................................................................964.14.2 <strong>Verfahren</strong> bei nicht zugegangenen EDIFACT-Nachrichten .................................964.15 Kontingente und Überwachung/Schnittstelle „Surveillance“ ................................974.16 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter .....................................................................975 Anerkennung steuerrechtlicher Unterlagen..........................................................985.1 Zollbehandlung.....................................................................................................985.1.1 Teilnehmereingabe ..............................................................................................985.1.2 Benutzereingabe ..................................................................................................985.2 Ausfuhrverfahren..................................................................................................996 Archivierung/Aufbewahrung von Unterlagen und elektronischen Daten..............996.1 ... auf Zollseite......................................................................................................996.2 ... auf Beteiligtenseite...........................................................................................99Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite vii


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung7 Voraussetzungen für die Teilnahme an <strong>ATLAS</strong> .................................................1008 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und Fehlerfall .....................................................1008.1 Service Desk ......................................................................................................1008.2 Ausfall- und Sicherheitskonzept.........................................................................1018.2.1 Allgemeines........................................................................................................1018.2.2 Summarische Anmeldung ..................................................................................1028.2.2.1 Regelung von Kommunikationsstörungen Teilnehmer Zollstelle ...................1028.2.2.2 Regelung von Kommunikationsstörungen Zollstelle Teilnehmer ...................1028.2.3 Freier Verkehr und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung ......................1038.2.3.1 Regelung von Kommunikationsstörungen Teilnehmer Zollstelle ...................1038.2.3.2 Regelung von Kommunikationsstörungen Zollstelle Teilnehmer ...................1048.2.4 Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren.......................................1048.2.4.1 Regelung bei der Überführung...........................................................................1048.2.4.1.1 Teilnehmereingabe - Normalverfahren ..............................................................1058.2.4.1.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV.............................................1058.2.4.1.3 Internetversandanmeldung ................................................................................1058.2.4.2 Regelung bei der Durchgangszollstelle..............................................................1068.2.4.3 Regelung bei der Beendigung............................................................................1068.2.4.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren ..................................................................1068.2.4.3.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE.............................................1068.2.5 TIR-<strong>Verfahren</strong> ....................................................................................................1078.2.5.1 Regelung bei der Überführung...........................................................................1078.2.5.2 Regelung bei der Beendigung............................................................................1078.2.6 Ausfuhrverfahren................................................................................................1088.2.6.1 Regelung bei der Ausfuhrzollstelle.....................................................................1088.2.6.1.1 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM ..............1098.2.6.1.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA.............................................1098.2.6.2 Regelung bei der Ausgangszollstelle .................................................................1098.2.6.3 Teilnehmereingabe ............................................................................................1108.2.6.4 Internetausfuhranmeldung .................................................................................1109 Anlagen ..............................................................................................................1119.1 Aufbau der Registriernummer ............................................................................1119.1.1 Grundsatz...........................................................................................................1119.1.2 Belegarten..........................................................................................................1119.1.3 Umsetzung der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer/Arbeitsnummer Versand in dasNIZZA-Registrierkennzeichen ............................................................................1149.2 Erlass zur Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 ZK............................................1159.3 Vereinfachungen bei der Vorlage der Versandanmeldung im Rahmen desAusfallkonzepts ..................................................................................................117Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite viii


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung9.4 Vereinfachungen bei der Vorlage der Ausfuhranmeldung im Rahmen desAusfallkonzepts ..................................................................................................1189.5 Glossar...............................................................................................................120Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: FreigegebenInhaltsverzeichnisSeite ix


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung1 Einleitung1.1 Vorbemerkungen(1) Die deutsche Zollverwaltung hat, um den kommerziellen Warenverkehrmit Drittländern weitgehend automatisiert abzuwickeln, aufder Grundlage von Artikel 61 ZK [VO (EWG) Nr. 2913/92] und Artikel4a), Artikel 4b), Artikel 183 ff. und Artikel 222 bis 224 ZK-DVO[VO (EWG) Nr. 2454/93] bundesweit das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> (AutomatisiertesTarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) eingeführt.(2) Die Regelungen in der vorliegenden <strong>Verfahren</strong>sanweisung sindfür Teilnehmer und Benutzer bindend (Hinweis auf § 8a Zollverordnung).Die <strong>Verfahren</strong>sanweisung unterstützt die Anwendung derZollvorschriften durch eine einheitliche Regelung der <strong>IT</strong>-gestütztenZollabfertigung bei den Zollstellen. Sie ergänzt die zur Durchführungdes Zollrechts erlassenen Dienstvorschriften, die weiterhin ihre Gültigkeitbehalten.(3) Anregungen und Verbesserungsvorschläge können derBundesfinanzdirektion Südwest- Koordinierende Stelle <strong>ATLAS</strong> -Hertzstraße 1076187 KarlsruheTelefon: 0721 / 7909 - 0Telefax: 0721 / 7909 - 319Mail: Poststelle@KOST<strong>ATLAS</strong>.bfinv.deschriftlich unter dem Stichwort „<strong>Verfahren</strong>sanweisung“ mitgeteiltwerden.(4) Darüber hinaus steht für alle Auskünfte, Verbesserungsvorschläge,Meldungen von Fehlern und Ausfallsituationen der ServiceDesk beim ZIV<strong>IT</strong> als Ansprechpartner zur Verfügung. Einzelheitensiehe Kapitel 8.1.(5) Änderungen zur Vorgängerversion werden im Text kursiv dargestellt.Zusätzlich wird auf geänderte Absätze durch Randbalken hingewiesen.RechtlicheGrundlageRedaktionService DeskÄnderungen1.2 Begriffsbestimmungen(1) In der vorliegenden <strong>Verfahren</strong>sanweisung werden verschiedene,teils <strong>ATLAS</strong>-spezifische Begriffe genutzt, die nachfolgend erläutertwerden.(2) Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldungabgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldungabgegeben wird (vgl. Artikel 4 Nr. 18 ZK).AnmelderDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben1 EinleitungSeite 1


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Die Definition des Vertreters ergibt sich aus Artikel 5 ZK. Vertreter(4) Teilnehmer sind Beteiligte, die elektronisch Daten im Rahmenvon <strong>ATLAS</strong> mit der Zollverwaltung austauschen.(5) Teilnehmer am Ausgang sind im Ausfuhrverfahren Personen,die weder Anmelder im Sinne des Absatzes 2 noch Vertreter imSinne des Absatzes 3 sind, aber direkt oder indirekt vom Anmelder/Ausführerbeauftragt worden sind, elektronische Daten in derÜberwachung gemäß Kapitel 4.9.3 mit der Ausgangszollstelle auszutauschen.Pflichtverletzungen des Teilnehmers am Ausgangmuss sich in der Regel der Anmelder/Vertreter zurechnen lassenund ziehen für den Teilnehmer grundsätzlich zivilrechtliche Folgenim Innenverhältnis zum Ausführer/Anmelder nach sich. Bußgeldundstrafrechtliche Konsequenzen bleiben jedoch unberührt (vgl.insbesondere § 70 Absatz 6 Nr. 5 a i.V.m. § 10 Absatz 4 AWV).(6) Benutzer sind die Beschäftigten der Zollverwaltung, die eineZugangsberechtigung zu <strong>ATLAS</strong> haben.(7) Beteiligte sind Personen im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 ZK, dieZollförmlichkeiten erfüllen oder dazu beitragen.(8) Datenübermittlungsdienstleister sind Personen, die im Auftrageines Anmelders oder seines Vertreters Nachrichten mit der Zollverwaltungaustauschen. Sie sind keine Vertreter im Sinne des Artikels5 ZK.(9) Dezentrale Kommunikationspartner sind Personen, die im Versand-bzw. Ausfuhrverfahren Nachrichten mit der Zollverwaltungaustauschen, ohne selbst HV, ZE oder Anmelder/Vertreter zu sein.Sie sind keine Vertreter im Sinne des Artikels 5 ZK.TeilnehmerBenutzerBeteiligteDÜDDezKP2 Dokumentationen zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>2.1 Dokumentationen für Teilnehmer(1) Für die Wirtschaftsbeteiligten und Softwareanbieter steht imInternet unter der Adresse www.zoll.de umfangreiches Informationsmaterialzur Verfügung.(2) Für Teilnehmer sind insbesondere folgende Dokumentationenund Regelungen von Bedeutung:• Merkblatt für TeilnehmerIm Merkblatt für Teilnehmer werden der Nachrichtenaustausch,die Nachrichtenabläufe sowie die Teilnahmevoraussetzungenam <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> dargestellt. Ferner werdenhier die in <strong>ATLAS</strong> genutzten EDIFACT-Nachrichten erläutertsowie die gültigen <strong>Verfahren</strong>scodes und EU-Codes für dieeinzelnen Anwendungen aufgeführt.• EDIFACT-ImplementierungshandbuchDas EDIFACT-Implementierungshandbuch ist die GrundlageDokumentationenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben2 Dokumentationen zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Seite 2


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungfür die Entwicklung der Teilnehmersoftware. In ihm werden dieeinzelnen EDIFACT-Nachrichten und die zugehörigen Codelistenbeschrieben. Es hat rechtlich den gleichen Stellenwertwie z.B. das Merkblatt zum EP (Dienstvorschrift VSF Z 34 55).• <strong>Verfahren</strong>sregelung für den Vorsteuerabzug bei papierloserFestsetzung der EinfuhrumsatzsteuerSchreiben des BMF an die Obersten Finanzbehörden derLänder vom 08.02.2001 - IV B 7 - S 7302 - 3/01 - (veröffentlichtim Bundessteuerblatt 2001 Teil I Nr. 3 S. 156) über denNachweis des Vorsteuerabzugs der Einfuhrumsatzsteuer imZusammenhang mit dem <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>.(3) Aktuelle Neuigkeiten werden über das ZIV<strong>IT</strong> wie folgt bekanntgegeben:• <strong>ATLAS</strong>-TeilnehmerinfoDas <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmerinfo enthält fachliche bzw. entwicklungsbezogeneInformationen über die Einführung eines neuenReleases sowie über Änderungen im aktuellen Release.• Mitteilungen über AusfälleMitteilungen über Systemausfälle und eingespielte Updateswerden per E-Mail an die Clearingcenter verteilt. Teilnehmerkönnen sich beim ZIV<strong>IT</strong> durch die Erstellung eines Tickets inden E-Mail-Verteiler eintragen lassen.Teilnehmer oder Clearingcenter sind verpflichtet die deutsche Codelistebzw. die TARIC-Codierungen und Bescheinigungen auf Änderungenzu überprüfen.2.2 Dokumentationen für BenutzerFür die Zollstellen stehen über das <strong>ATLAS</strong>-Intranet-Portal u.a. dienachstehenden Dokumentationen zur Verfügung. Der Abfertigungsleiterhat sicherzustellen, dass das <strong>ATLAS</strong>-Intranet-Portal mindestenseinmal pro Schicht aufgerufen und auf neue Informationen ü-berprüft wird.• BenutzerhandbuchDas Benutzerhandbuch beschreibt die einzelnen Anwendungenmit den zugehörigen Oberflächen und soll den Anwenderneinige Praxistipps geben.• Ablauforganisation der <strong>ATLAS</strong>-ZollstellenDieses Dokument enthält organisatorische Rahmenbedingungenfür die <strong>ATLAS</strong>-Zollstellen. Zudem werden darin wesentliche<strong>Verfahren</strong>sabläufe graphisch dargestellt.• Info-Dokument „Zusammenlegung/Aufhebung von Dienststellen“Dieses Dokument enthält grundlegende Informationen undRegelungen zur Zusammenlegung und Aufhebung vonDienststellen, die in Zusammenhang mit dem Einsatz des <strong>IT</strong>-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben2 Dokumentationen zum <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Seite 3


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> stehen.• <strong>ATLAS</strong>-ZollstelleninfoDas <strong>ATLAS</strong>-Zollstelleninfo enthält fachliche bzw. entwicklungsbezogeneInformationen über die Einführung eines neuenReleases sowie über Änderungen im aktuellen Release.• Aktuelle MitteilungenAktuelle Mitteilungen sowie Informationen über Systemausfällewerden im <strong>ATLAS</strong>-Intranet-Portal unter der Rubrik „AktuelleMitteilungen“ bekannt gegeben.3 Grundsätzliche Regelungen3.1 Registrierung von Zollanmeldungen und Behandlung der zugehörigenUnterlagen3.1.1 Registrierung und Belegsammlungen(1) Die Registrierung von Zollanmeldungen, die mit <strong>ATLAS</strong> bearbeitetwerden, erfolgt automatisiert durch das System. Einzelheitenzum Aufbau der Registriernummer sowie zu den Belegarten ergebensich aus Kapitel 9.1).(2) In <strong>ATLAS</strong>-Zollbehandlung und AEGZ werden Zollanmeldungenbis zu ihrer Registrierung unter einer Arbeitsnummer gespeichert.(3) In <strong>ATLAS</strong>-Versand vollständig oder teilweise erfasste und gespeicherteVersandanmeldungen werden unter einer vorläufigenArbeitsnummer registriert. Die Arbeitsnummer wird durch die MRNals endgültige Registriernummer nach Entscheidung über das Überlassenvon Waren in das Versandverfahren ersetzt. Die MRN ist inallen am gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren teilnehmendenLändern eindeutig. Zur Unterscheidung von der Ausfuhr-Registriernummerenthält die 18-stellige Versand-MRN auch imVBD den Kennbuchstabenkürzel „M“ an vorletzter Stelle.(4) In <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr vollständig oder teilweise erfasste und gespeicherteAusfuhranmeldungen werden unter einer MRN registriert.Die MRN ist in allen am elektronischen Ausfuhrverfahren teilnehmendenLändern eindeutig. Zur Unterscheidung von der Versand-Registriernummerenthält die 18-stellige Ausfuhr-MRN auchim ABD den Kennbuchstabenkürzel „E“ an vorletzter Stelle.(5) Bei der Teilnehmereingabe versieht der Beteiligte alle zur Zollanmeldunggehörigen Unterlagen mit der vollständigen Registriernummer.(6) Bei der Benutzereingabe vermerkt der Abfertigungsbeamte dieRegistriernummer auf den zusammen mit der Zollanmeldung vorgelegtenUnterlagen, soweit sie nicht bereits auf erzeugten Druckausgabenenthalten ist. Alle bei der Zollstelle verbleibenden Unterlagenzu einer Registriernummer werden zu einem Beleg verbunden undRegistriernummerMRNBelegsammlungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 4


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungin der Belegsammlung „<strong>ATLAS</strong>-SumA“, „<strong>ATLAS</strong>-FV“, „<strong>ATLAS</strong>-ZL“,„<strong>ATLAS</strong>-AV/UV“, „<strong>ATLAS</strong>-Versand“, „<strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr“ oder bei erstmaligerErfassung in der Belegsammlung „<strong>ATLAS</strong>-NEE“ abgelegt.(7) In die Belegsammlung sind auch separat erstellte Textdokumenteaufzunehmen, die z.B. zu erstellen sind, falls ein Vermerk dieZeichenkapazität des Eingabefeldes übersteigt. In diesem Fall erfasstder Benutzer einen Hinweis auf das Textdokument und dessenSeitenzahl im entsprechenden Vermerk-Feld.(8) Die Belegsammlung ist fortlaufend unvollständig. Für ausschließlichelektronisch vorhandene Zollanmeldungen sind wederFehlblätter noch Druckausgaben zu erstellen.(9) Unbeschadet der sonstigen Erleichterungen für <strong>ATLAS</strong>-Belegsammlungenist jedoch für sämtliche <strong>ATLAS</strong>-Zollanmeldungen, Unterlagenund Abgabenbescheide, die traditionelle Eigenmittel derGemeinschaft betreffen (EigenmittelVO - VSF Z 02 06), die <strong>Verfahren</strong>sanweisungzu Artikel 17 der EigenmittelVO - Erlass vom29.02.2008 - III A 3 - S 0512/05/0004 - Dok.-Nr. 2008/0040649 - zubeachten.(10) Die in dieser <strong>Verfahren</strong>sanweisung getroffenen Regelungen fürdas Erfassen und Sammeln von Belegen gehen den in der DienstvorschriftVSF Z 28 01 getroffenen Regelungen vor.(11) Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sind Ausfuhranmeldungenfür Erstattungszwecke und/oder Kontrollexemplare T5 auchbei gleichzeitiger Abgabe einer elektronischen Versandanmeldungentsprechend der Dienstvorschrift „Erfassen und Sammeln der Zollbelege“- Dienstvorschrift VSF Z 28 01 - zu behandeln.3.1.2 Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe(1) Bei der Teilnehmereingabe wird gemäß Artikel 77 Absatz 2 ZKweitgehend auf die Vorlage von Unterlagen verzichtet. Der Abfertigungsbeamtekann in Einzelfällen die Vorlage der in Artikel 62 Absatz2 ZK genannten Unterlagen verlangen. Einzelheiten könnendem in Kapitel 9.2 beigefügten Erlass entnommen werden.(2) Auf die Vorlage der nachstehenden Unterlagen kann grundsätzlichverzichtet werden:• Alle Handelsdokumente (Handelsrechnungen, Frachtrechnungen)mit der Ausnahme, dass auf der Handelsrechnung eineUrsprungserklärung abgegeben wurde und für die angemeldetenWaren eine Vorlagepflicht für eine nichtpräferenzielle Ursprungserklärungbesteht.• Präferenznachweise, sofern sie keine gleichzeitige Doppelfunktionals nichtpräferenzielles Ursprungszeugnis haben unddie Vorlagepflicht eines solchen für die angemeldeten Warenbesteht oder sie in Israel ausgestellt wurden.• Übrige Bescheinigungen, die zu einer besonderen Codelinieführen (Handarbeitsbescheinigungen, Bescheinigungen überVerzicht aufdie VorlagevonUnterlagenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 5


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdie Herstellung nach tradierter folkloristischer Volkskunst,usw.).• Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen.(3) Grundsätzlich werden die vom BAFA ausgestellten Einfuhrdokumente• Überwachungsdokumente nach Außenwirtschaftsrecht• Einfuhrgenehmigungen nach Außenwirtschaftsrechtelektronisch abgeschrieben (siehe Kapitel 4.6.9 und 4.7.11). DerBenutzer darf nicht mehr papiermäßig abschreiben.Die Vorlage dieser Dokumente bei der Zollstelle zum Zwecke derAbschreibung ist nicht erforderlich. Der Beteiligte (Teilnehmer) musssie jedoch jederzeit zur Verfügung halten.Bei nachträglicher Nichtanerkennung einer BAFA-Unterlage ist beiden betroffenen Zollanmeldungen der NEE-Sachbearbeiter mit denüblichen Mitteln der Bürokommunikation über diesen Umstand zuunterrichten.(4) Folgende Unterlagen sind mindestens einmal pro Monat odernach spezieller Vereinbarung mit der Zollstelle vorzulegen:• Präferenznachweise, die unter Absatz 2 ausgeschlossen sind• Nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse• Textilursprungszeugnisse• Einfuhrlizenzen nach Marktordnungsrecht• die unter Absatz 2 genannten Unterlagen, sofern sie nebender Einfuhrlizenz nach Marktordnungsrecht Voraussetzung fürdie Inanspruchnahme von Einfuhrzollkontingenten sind• EG-Kontrollbescheinigung (Obst und Gemüse)/Konformitätsbescheinigungnach Artikel 16a AWV• Handelsrechnungen, die unter Absatz 2 ausgeschlossen sind• Bescheinigungen für Zubereitungen der Bezeichnung „Käsefondue“• Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungen nachAußenwirtschaftsrecht, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaatoder in Deutschland vor Inbetriebnahme der elektronischenAbschreibung ausgestellt wurden• Unterlagen, die geeignet sind, die Einfuhrabgabenfreiheit alsRückwaren für Zölle gemäß Artikel 844 ff. ZK-DVO und für dieEinfuhrumsatzsteuer gemäß § 12 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) zu begründen.Die Unterlagen sind im Normalverfahren der Abfertigungszollstelleund in den vereinfachten <strong>Verfahren</strong> dem HZA vorzulegen.(5) Andere als in Absatz 3 genannte Genehmigungen und Bescheinigungenauf Grund von Verboten und Beschränkungen (Einzelausfuhrgenehmigungen,C<strong>IT</strong>ES, Kimberley-Zertifikate bzw. Abschriften,Genehmigungen nach Kriegswaffenkontrollgesetz, Waffenrecht,Betäubungsmittelrecht, Kontrollbescheinigung/sog. „Originalbe-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 6


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungscheinigung“ für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischemLandbau usw.) müssen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungvorgelegt werden. Das gilt auch für Unterlagen/Genehmigungen,die nach dem Marktordnungsrecht zum Zeitpunkt derAusfuhranmeldung vorliegen müssen.(6) Liegen dem Anmelder oder seinem Vertreter im Zeitpunkt derAbgabe der Zollanmeldung erforderliche Unterlagen nicht im Originalvor, muss er dies in der Zollanmeldung erklären. Der Abfertigungsbeamteprüft, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde. Indiesen Fällen setzt der Abfertigungsbeamte die Einfuhrabgabennicht abschließend fest bzw. erkennt die Bemessungsgrundlagennicht abschließend an. Die nachträglich erfolgte Vorlage der Unterlagenist in der Zollanmeldung zu vermerken. Fehlen die Unterlagennach Absatz 4 auch in Kopie, darf die Zollanmeldung nicht angenommenwerden.(7) Unabhängig von der Frist für die Vorlage von Unterlagen nachArtikel 256 ZK-DVO muss der Anmelder die Unterlagen nach vollständigerAusnutzung oder Ablauf ihrer Gültigkeit unverzüglich derZollstelle vorlegen. Notwendige Abschreibungen werden vom Beteiligtenvorbereitet und von der Zollstelle nach Prüfung bestätigt.(8) Erklärungen zur Inanspruchnahme von außertariflichen Abgabenbefreiungenmüssen der Zollstelle vorgelegt werden, sofern siezur zollamtlichen Überwachung ergänzend vorgesehen sind. In anderenFällen kann auf die Vorlage verzichtet werden.(9) Die in diesem Kapitel aufgeführten Regelungen über die Vorlagevon Unterlagen gelten grundsätzlich sinngemäß auch für das Ausfuhrverfahren.3.1.3 Prüfung von Unterlagen(1) Zollamtliche Vermerke über Vorlage und Prüfung von Unterlagensowie eventuelle Mengenabschreibungen sind in den vorgesehenenEingabefeldern zu erfassen, sofern die Vorlage von Unterlagenvom Abfertigungsbeamten unmittelbar gefordert wird. Werdendie Unterlagen gemäß Kapitel 3.1.2 Absatz 3 zu einem späterenZeitpunkt vorgelegt, sind die zollamtlichen Vermerke sowie eventuelleMengenabschreibungen in der Anwendung nachträglich zu erfassen.(2) Vorgelegte Unterlagen werden dem Beteiligten nach Prüfungzurückgegeben, sofern nicht das einschlägige <strong>Verfahren</strong>srecht ausdrücklichetwas anderes bestimmt.3.1.4 Besonderheiten(1) Bei Sammelsendungen eines Absenders, die an mehrere Empfängergerichtet sind und die ein in der Gemeinschaft ansässigerAnmelder (Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) ZK) mit nur einer Zollanmeldungzur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet,ist wie folgt zu verfahren:SammelsendungenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 7


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Im Feld „Empfänger“ ist die Angabe „Verschiedene“ einzutragen.• Im Feld „Anmelder/Vertreter“ ist neben der Zollnummer dieUSt-IDNr. des Einfuhrumsatzsteuerschuldners sowie dessenzuständiges Finanzamt anzugeben.• Es ist eine mit der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer versehene Empfängerlisteauf Papier abzugeben, auf der die Namen und Anschriftender Empfänger, ggf. deren Zollnummer sowie derenUSt-IDNr. vermerkt sein müssen.(2) Zur Abfertigung von Rückwaren ist keine separate Erklärung zurRückwareneigenschaft notwendig. Hier ist es ausreichend, die entsprechendenCodierungen in den Feldern <strong>Verfahren</strong>scode und EU-Code einzutragen, die zutreffenden erforderlichen Unterlagen anzumeldenund die Umstände in einem Freitextfeld zu dokumentieren.Dabei ist zu beachten, dass die Unterlagen gemäß Kapitel3.1.2 Absatz 4 zu den periodisch vorzulegenden Unterlagen zählen.(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht vor, dass ein Nachweis der Abfertigungdurch das für den Anmelder bestimmte Exemplar der Zollanmeldung(Exemplar Nr. 8 des EP) zu erbringen ist, kann im Falleder Teilnehmereingabe der Anmelder oder sein Vertreter zusätzlichein entsprechend ausgefülltes und mit der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer versehenes Exemplar Nr. 8 des EP mit einemAusdruck des Einfuhrabgabenbescheids vorlegen, das von der Zollstelle,die die Einfuhrabgaben buchmäßig erfasst hat, mit den Vermerken„Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehrmit <strong>ATLAS</strong>“ und „ungültig für den Vorsteuerabzug“ sowie mit Unterschriftund Dienststempelabdruck zu versehen ist.(4) Die Nummer eines förmlichen Ursprungszeugnisses (präferenziellund nichtpräferenziell) ist einheitlich ohne zusätzliche LeeroderTrennzeichen in der Anwendung zu erfassen.RückwarenUrsprungszeugnis3.2 Ausdrucke3.2.1 Regelungen für Zollbehandlung(1) Für den Teilnehmer werden grundsätzlich keine Druckausgabenerzeugt.(2) Bei der Zollstelle sind Druckausgaben in der Regel nur• im Rahmen der Benutzereingabe (Befund, Einfuhrabgabenbescheid,ggf. Gründe für die nicht abschließende Festsetzung)für den Beteiligten,• bei Ausfall der Übertragung der Sollstellungs- oder Vormerkungsdatenan NIZZA,• bei Wegfall der Gründe für die nicht abschließende Festsetzung,sofern eine Sicherheit auszuzahlen oder freizugeben istoder• bei Abgabe an das HZA (ausgenommen Vorgänge, die überDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 8


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdie Anwendungen „Download“ bzw. NEE“ weiterbearbeitetwerden)notwendig.Weitere Ausdrucke sind zu vermeiden. Auf Kapitel 3.1.1 wird hingewiesen.(3) Konnte eine für den Beteiligten vorgesehene Druckausgabe beiBenutzereingabe nicht automatisch als „Original“ ausgedruckt werden,ist ein weiteres Exemplar auszudrucken. Trägt dieses Exemplarden Vermerk „Duplikat“, ist dieser zu streichen und mit demVermerk „Original“ und einem Dienststempelabdruck zu versehen.(4) Im Falle der indirekten Vertretung des Anmelders wird bei Benutzereingabenur ein Einfuhrabgabenbescheid mit Leistungsgebotfür den indirekten Vertreter als Original ausgedruckt. Falls dieser dieEinfuhrabgaben nicht entrichtet, muss ein Anschreiben mit Leistungsgebotund eine Kopie des Einfuhrabgabenbescheids an denVertretenen gesandt werden.(5) Einfuhrabgabenbescheide, die mit <strong>ATLAS</strong> erzeugt wurden undwegen Uneinbringlichkeit der Forderungen einer Vollstreckungsstellezugeleitet werden müssen, sind von der Zollstelle auszudruckenund zu einer gesonderten Sammlung zu nehmen. Die Aufbewahrungsvorschriftensind zu beachten.3.2.2 Regelungen für Versand(1) Druckausgaben (VBD und ggf. LdP) werden von der Abgangsstelleoder einem Teilnehmer, dem der Status eines ZV bewilligtwurde, erzeugt. Die LdP ist Bestandteil des VBD und fest mit diesemzu verbinden.(2) Auf Antrag kann einem ZV unter bestimmten Voraussetzungenbewilligt werden, auf den Ausdruck der LdP zu verzichten. Statt derLdP müssen dem VBD Begleitpapiere (Packlisten, Rechnungen,Luftfrachtmanifeste, usw.) als „Ladeliste“ beigefügt werden, aus dersich die Daten aller zur Überführung in das Versandverfahren angemeldetenWarenpositionen ergeben. Der ZV hat zur Dokumentationin Feld 31 des VBD deutlich sichtbar den nachfolgenden Stempelabdruckin roter Farbe anzubringen:Liste der Positionen:(Anzahl der Positionen siehe Feld 5)ersetzt durch ........ Seiten der Ladeliste(n)Nr. ................... vom....................(3) Druckausgaben für die Belegsammlung der Zollstelle sind nichtzugelassen. Davon ausgenommen sind Druckausgaben („Handzettel")für eine von der Zollstelle angeordnete Beschau der Waren.(4) Zusätzliche Druckausgaben für den Teilnehmer sind nicht not-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 9


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwendig. Alle Entscheidungen der Zollstelle werden dem Teilnehmer<strong>IT</strong>-gestützt bekannt gegeben.(5) Mit der Überlassung der Waren zum Versandverfahren erhältder ZV alle erforderlichen Daten zum Ausdruck des VBD in der imAnhang 45a ZK-DVO vorgeschriebenen Form. Der zu erstellendeAusdruck des VBD muss den Barcode der MRN in maschinenlesbarerForm beinhalten. Die Abgangsstellen überprüfen dies regelmäßigund ergreifen bei festgestellten Verstößen die erforderlichenMaßnahmen.(6) Die Vorschriften über den Verbleib vorgelegter Unterlagen unddie Erzeugung von Ausdrucken oder Druckausgaben für die Belegsammlungder Zollstelle gelten spätestens seit der flächendeckendenEinführung des elektronischen Suchverfahrens sinngemäßauch für die Sachbearbeitung bei dem für SMV zuständigen HZA.Zur SMV-Belegsammlung sind deshalb nur Unterlagen/Dokumentezu nehmen, die nicht elektronisch vorliegen. Ausdrucke zu einemSMV-Vorgang sind im Einzelfall nur auf besondere Anforderung z.B.einer Vollstreckungsstelle oder Strafsachen- und Bußgeldstelle zuerzeugen.Im Falle der Anwendung von Kapitel 3.1.1 Absatz 9 ist jedoch einevollständige Akte zur Verfügung zu halten.Belegsammlung„SMV“3.2.3 Regelungen für das Ausfuhrverfahren3.3 PersBB(1) Druckausgaben werden in der Regel von der Ausfuhrzollstelleoder einem Teilnehmer in Form des ABD erzeugt. Das ABD ersetztdas Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung.(2) Druckausgaben für die Belegsammlung der Zollstelle sind nichtzugelassen. Davon ausgenommen sind Druckausgaben („Handzettel“)für eine von der Zollstelle angeordnete und durchzuführendeKontrollmaßnahme.(3) Für einen Teilnehmer sind zusätzliche Druckausgaben grundsätzlichnicht notwendig. Alle Entscheidungen der Zollstelle werdendiesem <strong>IT</strong>-gestützt bekannt gegeben.(4) Mit der Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren erhält derTeilnehmer alle erforderlichen Daten zum Ausdruck des ABD in derim Anhang 45c ZK-DVO vorgeschriebenen Form. Der zu erstellendeAusdruck des ABD muss den Barcode der MRN in maschinenlesbarerForm beinhalten (siehe auch Ausnahme Kapitel 4.9.2.3 Absatz3). Die Ausfuhrzollstellen überprüfen dies regelmäßig und ergreifenbei festgestellten Verstößen die erforderlichen Maßnahmen.(1) PersBB-relevante Daten der in <strong>ATLAS</strong> bearbeiteten Vorgängewerden automatisiert ausgewertet. Auf zu erfassende Abfertigungstätigkeiten,die nicht in den Zeitfaktoren der <strong>ATLAS</strong>-Arbeitsfälle enthaltensind und die auch nicht über entsprechende Felder in <strong>ATLAS</strong>Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 10


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungeingegeben werden können, wird in den Erläuterungen zu Abschnitt8 des PersBB-Katalogs hingewiesen.(2) Zu verschiedenen im System definierten Zählpunkten ist in AT-LAS der tatsächlich angefallene Zeitaufwand für bestimmte Abfertigungstätigkeitenzusätzlich zu erfassen (Kontrollmaßnahmen, Beschauen,Wegezeiten). Derartige Eintragungen sind vom Benutzervorzunehmen, bevor der jeweilige Vorgang in einen Endbearbeitungszustandversetzt wird. Eine spätere Eintragung ist nicht mehrmöglich.4 Funktionsumfang4.1 Allgemeines(1) Wird eine Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahrenmit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikel 61 Buchstabeb) ZK abgegeben, gelten gemäß Artikel 77 ZK die Artikel 62 bis76 ZK unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß.(2) In den Anwendungen wird nach folgenden Funktionalitäten unterschieden:• TeilnehmereingabeIm Rahmen der Teilnehmereingabe werden Zollanmeldungenan die Zollstelle per X.400-Mail oder per FTAM im UN-Standard-Nachrichten-Format EDIFACT zur unmittelbarenWeiterverarbeitung an <strong>ATLAS</strong> übermittelt.Der Anmelder oder Vertreter hat die Möglichkeit, für die Datenübermittlungan die Zollstelle einen DÜD einzuschalten.Beim Versand bzw. bei der Ausfuhr können der HV und derZE bzw. der Anmelder/Vertreter einen DezKP für den Nachrichtenaustauschmit der Zollstelle beauftragen.Im Rahmen der Bearbeitung werden Antwortnachrichten aufdem gleichen Weg und im gleichen Format an den Teilnehmerzurückgesandt. Das gilt auch dann, wenn der Teilnehmer alsVertreter, als DÜD oder DezKP handelt. Die Übermittlung vonEDIFACT-Nachrichten an die Zollstelle im Rahmen der Teilnehmereingabeist auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich.• BenutzereingabeDie auf Vordruck nach amtlichem Muster (EP) entgegengenommenenZollanmeldungen können im Rahmen der Benutzereingabein <strong>ATLAS</strong> erfasst werden. Nach Bearbeitung erhältder Anmelder/HV eine den Teilnehmernachrichten entsprechendeDruckausgabe.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 11


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Internet-Zollanmeldung/Internet-Versandanmeldung/Internet-AusfuhranmeldungMit der IZA/IVA/IAA besteht die Möglichkeit im Normalverfahren,Zollanmeldungen zur Überführung- in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr(www.einfuhr.internetzollanmeldung.de),- in das Versandverfahren(www.versand.internetzollanmeldung.de) oder- in das Ausfuhrverfahren(www.ausfuhr.internetzollanmeldung.de)über ein öffentliches Internet-Portal (www.zoll.de) zu übermitteln.Anders als Zollanmeldungen, die per Teilnehmereingabeverschickt wurden, sind diese Zollanmeldungen erst rechtlichwirksam, wenn sie ausgedruckt und unterschrieben bei derzuständigen Zollstelle vorgelegt wurden. Soweit für die Abgabevon Zollanmeldungen über das Internet in dieser <strong>Verfahren</strong>sanweisungkeine Sonderregelungen getroffen sind, geltendie Vorschriften für die Benutzereingabe sinngemäß.(3) Die eigenhändige Unterschrift wird in <strong>ATLAS</strong> durch eine BINersetzt (Artikel 4b ZK-DVO), die als technisches Prüfkriterium für dieZugangsberechtigung dient. Beteiligte, die an <strong>ATLAS</strong> teilnehmenmöchten, benötigen eine BIN. Diese muss bei jeder Übermittlungvon EDIFACT-Nachrichten angegeben werden. Bei der Zollverwaltungerscheint die BIN weder auf Benutzeroberflächen noch in Ausdrucken.(4) Ferner wird für jedes Aufschubkonto eine Aufschub-BIN benötigt.Die Zollnummer des Aufschubnehmers und die anzugebendeAufschub-BIN müssen korrespondieren. Bei der Zollverwaltung erscheintdie Aufschub-BIN weder auf Benutzeroberflächen noch inAusdrucken.(5) Die Regelungen zur Beantragung der BIN ergeben sich aus Kapitel7.(6) Die mit <strong>ATLAS</strong> erzeugten Bescheide ersetzen die bisherigenamtlichen Vordrucke.4.2 Verwaltung der Benutzer4.2.1 Allgemeines(1) Die Anwendungen dürfen grundsätzlich nur von geschultemPersonal benutzt werden.(2) Für passwortgeschützte Anwendungen müssen in der BenutzerverwaltungBenutzerkonten eingerichtet werden, denen Benutzerrollenund damit verbundenen Berechtigungen zugewiesen werden.(3) Bei der Anwendung „Download“ (Kapitel 4.11) besteht die Besonderheit,dass auf einen Server mit der eigenen Dienststellen-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 12


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungnummer zugegriffen wird. Daher werden die Zugriffsrechte durchAnlegen der Benutzer unter dieser Dienststellennummer geregelt.Bei Einrichtung der Benutzer des Downloadservers ist bei der Benutzerkennungzu beachten, dass dem Stellenzeichen die Dienststellennummerder Zollstelle des Benutzers voranzustellen ist.(4) Die Einrichtung der Benutzerkennungen basiert auf der Aufgabenverteilungnach dem Geschäftsverteilungsplan der jeweiligenZollstelle. Die Leitung der Zollstelle legt im Geschäftsverteilungsplanfest, welche Mitarbeiter für die Durchführung von Tätigkeiten in<strong>ATLAS</strong> eingesetzt werden und weist ihnen den entsprechendenAufgabenbereich für die einzelnen Anwendungen zu.(5) Falls ein Benutzer bestimmte Benutzerrollen („Abfertigungsbeamterbefugt“, „Abfertigungsleiter“) nur im Vertretungsfall verwendendarf, ist vorher eine gesonderte Vertreter-Benutzerkennung (Stellenbezeichnungdes Vertreters mit dem Zusatz „V“) mit den entsprechendenBefugnissen einzurichten. Unter dieser Vertreter-Benutzerkennung meldet sich der jeweilige Benutzer im Vertretungsfallan.4.2.2 Benutzeranträge(1) In dieser Anwendung kann der Benutzer• eine neue Benutzerkennung,• Änderungen der erfassten Benutzerdaten einschl. Sperrungund• die Löschung einer Benutzerkennungbeantragen.(2) Die neue Benutzerkennung bzw. die durchgeführten Änderungenwerden erst wirksam, nachdem der LIB-S/LVB dem Antrag entsprochenhat. Änderungen sollten, um Probleme bei Zugriffsrechtenzu vermeiden, unmittelbar mit dem betroffenen Benutzer abgestimmtwerden.(3) Die Benutzerkennung stellt zusammen mit dem Kennwort dieelektronische Unterschrift des Benutzers dar. Der Benutzer musssich alle mit seiner Benutzerkennung in den Anwendungen durchgeführtenTätigkeiten zurechnen lassen. In den meisten Benutzeroberflächenund Ausdrucken ist der Name des Benutzers als Bearbeiterund/oder seine Benutzerkennung angegeben.(4) Der Abfertigungsleiter achtet darauf, dass der jeweilige Benutzernur die ihm zugeordnete Benutzerkennung verwendet. Die Verwendungvon fremden Benutzerkennungen ist ausdrücklich untersagt.4.2.3 Benutzerverwaltung(1) Die Benutzerverwaltung umfasst sowohl die Einrichtung undBearbeitung der Benutzerkennungen als auch die Verwaltung derBenutzerrollen in der Zollstelle. Dies erfolgt nach interner Festlegungdurch den LIB-S/LVB.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 13


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(2) Die Einrichtung neuer Benutzerverwalter ist beim Service Deskzu beantragen.(3) Ergeben sich organisatorische und/oder personelle Änderungenin der Zollstelle, sind die Daten der Benutzerverwaltung dem aktuellenEntwicklungsstand anzupassen. Für die Anpassung ist der LIB-S/LVB verantwortlich.(4) Der LIB-S/LVB vergibt auf Antrag der Benutzer oder von Amtswegen die Benutzerkennung. Wird die Benutzerkennung von Amtswegen vergeben, muss der Benutzer beim ersten Aufruf einer Anwendungdas ihm vom LIB-S/LVB mitgeteilte Kennwort ändern.4.3 Stammdaten4.3.1 Allgemeines(1) Die Anwendungen für die Verwaltung der Stammdaten umfassen• die Stammdatenauskunft - Beteiligte,• die Stammdatenauskunft - Dienststellen,• die Stammdaten Umrechnungskurse,• die Lokalen Stammdaten der jeweiligen Anwendungen sowie• die Customs Office List (COL).(2) Die Stammdaten werden von der KoSt <strong>ATLAS</strong> gepflegt.(3) Die Einarbeitung von neuen und geänderten Stammdatensätzenauf den Servern wird vom ZIV<strong>IT</strong> grundsätzlich einmal täglich durchgeführtund überwacht.4.3.2 Stammdatenauskunft - Beteiligte(1) In der Anwendung sind u.a. folgende Daten unter einer Ordnungsnummer(Zollnummer) gespeichert:• Adressdaten,• Rechtsform,• Zollnummern,• Aufschubkonten,• Umsatzsteueridentifikationsnummern,• Kommunikationsadressen sowie• Nachrichtengruppen mit Angabe des <strong>ATLAS</strong>-Releases, fürdas die Teilnehmersoftware zertifiziert ist.(2) Der Beteiligte beantragt die Vergabe einer Zollnummer mit demvorgesehenen Vordruck (siehe www.zoll.de) bei der KoSt <strong>ATLAS</strong>.Bei HZÄ eingehende Anträge sind an die KoSt <strong>ATLAS</strong> weiterzuleiten.Antrag(3) Berichtigungen/Änderungen seiner Stammdaten zeigt der Betei- ÄnderungenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 14


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungligte der KoSt <strong>ATLAS</strong> zeitnah mit vorgeschriebenem Vordruck an.Vor der Erfassung stimmt die KoSt <strong>ATLAS</strong> die relevanten Daten mitdem zuständigen HZA ab. Nach der Neuerteilung von Zollnummern,der Berichtigung oder Änderung von Beteiligten-Stammdaten erhältder Beteiligte einen Auszug seiner gespeicherten Daten; das zuständigeHZA erhält eine Kopie dieses Auszugs. Falls auf Grund derberichtigten/geänderten Daten bestehende <strong>Verfahren</strong> (z.B. Bewilligungen)geändert werden müssen, wird dies vom zuständigen HZAveranlasst. Ausschließlich die Beendigung von Zollnummern stimmtdie KoSt <strong>ATLAS</strong> vor der Datenänderung mit dem zuständigen HZAab.(4) Das zuständige HZA meldet der KoSt <strong>ATLAS</strong> unverzüglich vorabper Telefax die für die Stammdatenpflege relevanten Angabenzu den Aufschubkonten (z.B. neue Bewilligungen/Sperrung undAufhebung der Sperrung des Aufschubkontos usw.). Weitere Einzelheitensind der Dienstvorschrift VSF Z 09 14 zu entnehmen.(5) Die Zollstellen überprüfen nach eigenem Ermessen im Rahmender Zollabfertigung die Daten des Beteiligten. Ergeben sich hierbeiAbweichungen von den erfassten Beteiligtenstammdaten, fordertdie Zollstelle den Beteiligten auf, ggf. eine Berichtigung seinerStammdaten durchführen zu lassen. Der Abfertigungsleiter prüft indiesem Fall, ob die Annahme der Zollanmeldung auf Grund derfestgestellten Abweichung abzulehnen ist (§ 7 ZollVG).(6) Bei einer von Insolvenz betroffenen Firma, für die ein Insolvenzverwalterbestellt wurde, werden die Daten des Insolvenzverwaltersals neuer Stand eingetragen. Auf Antrag erhält der Insolvenzverwalterfür neu zu tätigende Ein- und Ausfuhren eine neue Zollnummer.Insolvenz4.3.3 Stammdatenauskunft - Dienststellen(1) Die Anwendung umfasst Schlüsselnummern, unter denen• Adressdaten,• Informationen über Art und Lage der Dienststellen,• Angaben über Bankverbindungen,• Kommunikationsdaten einschließlich Netzanbindung,• Dienststellengruppe,• Abfertigungsbefugnisse sowie• die organisatorische Zugehörigkeitgespeichert sind.(2) Die Dienststellen zeigen Änderungen ihrer Stammdaten unverzüglichauf dem Dienstweg der KoSt <strong>ATLAS</strong> mit dem vorgeschriebenenErfassungsbogen an.Änderungen4.3.4 Lokale Stammdaten - Versand(1) Die Anwendung umfasst• die lokalen Stammdaten der Dienststelle,Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 15


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• die lokalen Stammdaten der Bewilligung und• die PersBB-Daten.(2) Die lokalen Stammdaten der Dienststelle beinhalten die Öffnungszeiteneiner Dienststelle. Diese Stammdaten sind von derDienststelle unverzüglich zu erfassen, weil sie zur Steuerung oderzum Aussetzen ggf. eingestellter Wartezeiten zu den einer Dienststellezugeordneten und gültigen Bewilligungen ZV/ZE/ZT benötigtwerden.(3) Die lokalen Stammdaten der Bewilligung beinhalten Festlegungenz.B. zu Wartezeiten einer Dienstelle zu einer ihr als zuständigenAbgangs- oder Bestimmungsstelle zugeordneten, gültigen BewilligungZV/ZE.(4) Der Abfertigungsleiter stellt sicher, dass die Anwendung einmalpro Schicht aufgerufen und auf neue Bewilligungen überprüft wird.Für neu erteilte und zugeordnete Bewilligungen ist die Wartezeitzunächst auf „0 Std./0 Min." zu setzen, weil die Bewilligungen sonstnicht genutzt werden können.ÖffnungszeitenWartezeiten4.3.5 Lokale Stammdaten - Ausfuhr(1) Die Anwendung umfasst• die lokalen Stammdaten der Dienststelle,• die Wartezeiten Bewilligung,• die Wartezeiten Auflagen (Bewilligung) und• die PersBB-Daten.(2) Die lokalen Stammdaten der Dienststelle beinhalten die Öffnungszeiteneiner Dienststelle. Die Stammdaten sind von derDienststelle unverzüglich zu erfassen, weil sie zur Steuerung oderzum Aussetzen ggf. eingestellter Wartezeiten zu den einer Dienststellezugeordneten und gültigen Bewilligungen ZA benötigt werden(siehe Kapitel 4.9.2.3.3).(3) Bei den Wartezeiten Bewilligung handelt es sich um die Zeitdauer,innerhalb der die vom ZA angemeldete Ausfuhrsendung automatisiertüberlassen wird. Diese Wartezeiten sind grundsätzlichauf „0 Std./0 Min.“ zu setzen.(4) Bei den Wartezeiten Auflagen (Bewilligung) handelt es sich umdie Zeitdauer, innerhalb der die vom ZA angemeldete Ausfuhrsendunggrundsätzlich nach Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle manuellüberlassen werden soll (vgl. Feld 9 der Bewilligung ZA, Vordruck0851/<strong>IT</strong>). Die Dauer der Wartezeit ist immer nach den Öffnungszeitenbzw. der Schichtdauer festzulegen (Beispiel: Öffnungszeit07:30 bis 16:00 Uhr, d.h. Wartezeit „8 Std./30 Min.“). Die Frist„Abgabe vor Dienstschluss“ ist systemseitig mit 2 Std. vorbelegt unddarf von der Zollstelle nicht geändert werden. Ist die Frist „Abgabevor Dienstschluss“ eingehalten, erfolgt grundsätzlich zum Dienstschlussdie automatisierte Überlassung; bei Schichtbetrieb erfolgtdie automatisierte Überlassung mit Ablauf der Frist „WartezeitenÖffnungszeitenWartezeitenBewilligungWartezeitenAuflagenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 16


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungAuflagen (Bewilligung)“. Innerhalb der eingestellten Frist ist einemanuelle Überlassung durch den Benutzer möglich. Für Anmeldungen,die nicht innerhalb der eingestellten Frist „Abgabe vor Dienstschluss“übermittelt werden, ist die Überlassung spätestens amnächsten Arbeitstag durch Benutzereingabe sicherzustellen. FürAnmeldungen, die außerhalb der Öffnungszeiten übermittelt werden,ist die Überlassung am nächsten Arbeitstag durch Benutzereingabesicherzustellen.(5) Der Abfertigungsleiter stellt sicher,• dass die Anwendung einmal pro Schicht aufgerufen und aufneue Bewilligungen überprüft wird,• dass zu Beginn sowie rechtzeitig vor Ende der Schicht/-Öffnungszeiten Vorgänge mit Wartezeiten Auflagen (Bewilligung)überprüft werden, um diese manuell zu überlassen.Für neu erteilte und zugeordnete Bewilligungen ist die Wartezeit„Bewilligung“ zunächst auf „0 Std./0 Min." zu setzen, da sonst eineautomatisierte Überlassung nicht gewährleistet ist.4.3.6 Customs Office List (COL)(1) Die COL ist das Verzeichnis aller zuständigen Zollstellen in denMitgliedstaaten und EFTA-Ländern für verschiedene Zollverfahren.(2) Die COL kann im Internet unter folgenden Adressen aufgerufenwerden:• http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/csrdhome_de.htmoder über• www.zoll.de.COL4.4 Bewilligung4.4.1 Allgemeines(1) Die Anwendung dient der Erstellung, der Änderung und demWiderruf von Bewilligungen durch das zuständige HZA. Darüberhinaus haben andere an <strong>ATLAS</strong> angeschlossene Zollstellen dieMöglichkeit, die erfassten Bewilligungen einzusehen.(2) Folgende Bewilligungen werden erfasst:• Bewilligung eines Anschreibeverfahrens• Bewilligung eines vereinfachten Anmeldeverfahrens• Bewilligung eines Zolllagerverfahrens• Bewilligungen eines <strong>Verfahren</strong>s der aktiven Veredelung,eines Umwandlungsverfahrens und der passiven Veredelung• Bewilligung der Besonderen Verwendung• Bewilligung der Vorübergehenden Verwendung• Bewilligung „Status eines zugelassenen Empfängers” (ZEoder ZT)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 17


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Bewilligung „Status eines zugelassenen Versenders”• Bewilligung „Zugelassener Ausführer“• Einzige Bewilligungen für die o.g. <strong>Verfahren</strong>svereinfachungenund Zollverfahren• Bewilligung „Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“(siehe Kapitel 4.16).Hinweis:Die Erfassung von Bewilligungen ZT für das TIR-<strong>Verfahren</strong> kommtrechtzeitig zum Einsatz, so dass Bewilligungsinhaber ab dem01.01.2009 danach verfahren können.(3) Vereinfachungen der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaftoder Befreiung von der Sicherheitsleistung werden in der AnwendungVersand und andere Vereinfachungen für Versandverfahrenbestimmter Verkehrszweige (Luft, See oder Eisenbahn) außerhalbvon <strong>ATLAS</strong> erstellt.(4) Bewilligungen können nur erfasst werden, wenn dem Antragstellereine Zollnummer erteilt wurde (siehe Kapitel 4.3.2).(5) Die Benutzer haben bei der Erstellung von Bewilligungen folgendeszu beachten:• Die Bewilligungsdateien sollten so klein wie möglich gehaltenwerden.• In Warenaufstellungen als Bestandteil der Bewilligungen istnicht jede Codenummer einzeln aufzuführen. Stattdessen istder bewilligte Warenkreis auf Unterpositions-, Positions- oderKapitelebene zusammenzufassen.• Firmenkataloge sind den Bewilligungen nur in konsolidierterForm anzuhängen. Hierbei ist zu beachten, dass lediglich diejeweiligen Codenummern, und nicht alle Artikel, die unter dieseCodenummer fallen, aufgeführt werden sollen.(6) Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge können die Bewilligungenmit ihrer gültigen Bewilligungsnummer unter der Firmenbezeichnungund der Zollnummer der Rechtsnachfolgerin beibehalten werden.(7) Neue Bewilligungen oder geänderte Inhalte bestehender Bewilligungenwerden vom ZIV<strong>IT</strong> einmal täglich an alle <strong>ATLAS</strong>-Zollstellenverteilt. Für den Empfang und die Einarbeitung gelten die allgemeinenRegelungen für die Stammdaten (siehe Kapitel 4.3.1).4.4.2 Erstellung/Pflege(1) In der Anwendung müssen alle Bewilligungen i. S. d. Kapitels4.4.1 Absatz 2 erfasst werden. Eine bestehende Bewilligungsnummerkann wieder verwendet werden, wenn sie mit Erfassungsbeginneingegeben wird. Vor Beginn der Teilnehmereingabe müssendie relevanten Bewilligungen des jeweiligen Teilnehmers imSystem rechtzeitig erfasst sein. Bewilligungsnummern, die bei derVerwendung des amtlichen Vordruckes vergeben wurden, könnenverwendet werden, sofern diese Nummern noch nicht vergebenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 18


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungworden sind.(2) Der Gültigkeitsbeginn der Bewilligung ist unter Berücksichtigungder notwendigen Übertragungszeit an alle Zollstellen festzusetzen.(3) Erstellte Bewilligungen druckt der Benutzer aus und übermitteltsie dem jeweiligen Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber.(4) Die bewilligenden HZÄ bzw. die ZEB sind für die Pflege der vonihnen erfassten Bewilligungen verantwortlich. Änderungen oder Widerrufesind unverzüglich in der Anwendung zu erfassen, die entsprechendenBescheide auszudrucken und dem Bewilligungsinhaberzuzustellen. Wenn ein erfasster Widerruf zurückgenommenwird, lebt die alte Bewilligung wieder auf.4.4.2.1 Anschreibeverfahren/Vereinfachtes AnmeldeverfahrenDie Warenaufstellung ist Bestandteil der Bewilligung. Sie kann vomAntragsteller statt in bisher üblicher Form (DienstvorschriftVSF Z 12 10 Absatz 67) auch als Textdatei im Format „kommagetrennteWerte“ (Dateiformat *.csv) per E-Mail, auf CD-ROM oder aufDiskette abgegeben werden. Genauere Einzelheiten ergeben sichaus dem Kapitel „Bewilligungen“ im Merkblatt für Teilnehmer.Warenaufstellungen4.4.2.2 ZolllagerverfahrenIm Rahmen der Teilnehmereingabe ist das vereinfachte Anmeldeverfahrenin das ZL an allen Abfertigungszollstellen möglich. Bewilligungen,die Antragstellern erteilt werden, die nicht <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmer sind, muss eine abschließende Liste der zugelassenenAbfertigungszollstellen beigefügt werden.4.4.2.3 Einzige BewilligungVon anderen Mitgliedstaaten erteilte einzige Bewilligungen werdenvon der ZEB erfasst. Dabei handelt es sich um Bewilligungen, dievon einer ausländischen bewilligenden, überwachenden oder abrechnendenBehörde erteilt wurden. Von deutschen HZÄ erteilteeinzige Bewilligungen für das Ausfuhrverfahren, die den Anforderungender <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmereingabe entsprechen, werden in derAnwendung erfasst. Von anderen Mitgliedstaaten erteilte ausländischeeinzige Bewilligungen für das Ausfuhrverfahren werden nichterfasst.4.4.2.4 Übergangsregelung Bewilligung „Zugelassener Ausführer(1) Jede Bewilligung, die das Anschreibeverfahren bei der Ausfuhrbewilligt, muss grundsätzlich bis spätestens 01.07.2009 den Anforderungender <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmereingabe entsprechen.(2) Von den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sowie den zuständigenHZÄ sind nachstehende Regelungen zu beachten:• Bestehende Bewilligungen „Anschreibeverfahren“ gelten unter01.07.2009Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 19


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungden Voraussetzungen des Absatzes 1 bis Ablauf der o.g. Fristweiter. Diese Bewilligungen sind nicht in der Anwendung Bewilligungzu erfassen.• Bestehende Bewilligungen „Anschreibeverfahren“ sind vonden zuständigen HZÄ mit Wirkung zum 01.07.2009 zu widerrufen.• Neue Bewilligungen sind rechtzeitig vor Beginn der Teilnehmereingabein der Anwendung zu erfassen, auszudruckenund auf dem Postweg dem jeweiligen Antragsteller zuzustellen.• Beabsichtigt ein <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmer aus technischen oder innerbetrieblichenGründen bestehende Bewilligungen stufenweisedurch den Einsatz der Teilnehmereingabe abzulösen,erteilt das zuständige HZA auf Antrag eine zusätzliche Bewilligungfür die parallele <strong>ATLAS</strong>-Teilnahme. Der Parallelbetriebist unter den Voraussetzungen des Absatz 1 bis zum Ablaufder dort genannten Frist zulässig. Um sicherzustellen, dass allein der Anwendung begonnenen Ausfuhrvorgänge (mit Ausnahmebei Systemausfall) auch elektronisch beendet werden,ist in der zu erteilenden Bewilligung auszuschließen, dass fürein und denselben Ausfuhrvorgang beide Vereinfachungen(Papier- und elektronisches <strong>Verfahren</strong>) gleichzeitig in Anspruchgenommen werden.4.5 Summarische Anmeldung4.5.1 Allgemeines(1) Die Anwendung ersetzt die bisherige Gestellungsbuchführungund die summarische Anmeldung auf einem den Vorschriften entsprechendenVordruck. Sie dient der Überwachung der Frist, denWaren eine zollrechtliche Bestimmung zu geben. Der Abfertigungsleiterstellt sicher, dass arbeitstäglich überprüft wird, für welche Warendie Frist abläuft.(2) Erhalten Nichtgemeinschaftswaren unmittelbar nach Verbringenin das Zollgebiet der Gemeinschaft (d.h. an der Grenze) eine zollrechtlicheBestimmung oder werden Waren mit Postübergabescheingestellt, sind sie nicht in der Anwendung zu erfassen.(3) Werden Waren im Rahmen des Anschreibeverfahrens in denzoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, in ein Zolllagerverfahrenoder in ein <strong>Verfahren</strong> der AV/UV überführt, ohne dass sie sich imZeitpunkt der Überführung in einem Zollverfahren befinden, ist eineSumA Voraussetzung.Keine SumADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 20


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.5.1.1 SumA-spezifische Stammdaten4.5.1.1.1 Verwahrungsorte(1) In der Anwendung „SumA-spezifische Stammdaten“ werden diezugelassenen Verwahrungsorte erfasst. Diese können auf Antragdes Verwahrers oder des Verfügungsberechtigten zugelassen werden,sofern sie im Bezirk der Zollstelle liegen. Darüber hinaus sindin der Bewilligung ZE Übergabeorte festgelegt, die grundsätzlichzugleich Verwahrungsorte sind.(2) Die Verwahrungsorte erhalten eine zweistellige Verschlüsselung,die dem Teilnehmer mitgeteilt wird.(3) Ein Verwahrungsort ist als Standard-Verwahrungsort festzulegen.Dieser Standard-Verwahrungsort wird übernommen, wenn derTeilnehmer in seiner SumA zu einem Verwahrer keinen Verwahrungsortangegeben hat.(4) Entfällt ein Verwahrungsort, löscht der Benutzer diesen in derAnwendung „SumA-spezifische Stammdaten“. Der Verwahrungsortkann erst gelöscht werden, wenn in der Anwendung „SumA“ keinePositionen mit diesem Verwahrungsort mehr in Bearbeitung sind.4.5.1.1.2 Vereinfachte Versandverfahren im Luft- und SeeverkehrIn der Anwendung „SumA-spezifische Stammdaten“ kann lokal hinterlegtwerden, dass ein Beteiligter zur Durchführung eines vereinfachtenVersandverfahrens nach Artikel 444, Artikel 445, Artikel 447oder Artikel 448 ZK-DVO im Luft- oder Seeverkehr berechtigt ist.4.5.1.2 Internet-Statusauskunft(1) Mit der ISA besteht für Inhaber einer Zollnummer die Möglichkeit,Informationen zu SumA-Vorgängen im Internet unter der Adressewww.auskunft.sumastatusauskunft.de abzurufen.(2) Um die Anwendung nutzen zu können, muss sich der Beteiligteals ISA-Nutzer registrieren lassen. Zur Anmeldung stellt er bei einerAbfertigungszollstelle unter Angabe seiner Zollnummer einen formlosenAntrag.(3) Der Benutzer erfasst den Beteiligten als ISA-Berechtigten undweist ihm ein Passwort zu. Der Beteiligte kann über die ISA weitereNutzer mit zugehörigen Passwörtern anlegen.ISA4.5.1.3 Bildung von Organisationseinheiten(1) An großen Zollstellen ist die Unterteilung einer Dienststelle inOrganisationseinheiten möglich. Die Einrichtung der Organisationseinheitenmuss von den HZÄ auf dem Dienstweg beim BMF beantragtwerden.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 21


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(2) Bei einer Dienststelle mit mehreren Organisationseinheitenmuss jeder SumA-Teilnehmer mit seiner Zollnummer in den SumAspezifischenStammdaten mit Zuordnung zu einer Organisationseinheithinterlegt werden, um SumA- oder Erledigungsvorgänge derzuständigen Organisationseinheit zuordnen zu können.4.5.1.4 Verwendung des IATA-Carriercodes(1) Der Carriercode ist eine im Luftverkehr international gebräuchlichezwei- oder dreistellige Kurzbezeichnung, die eine Luftverkehrsgesellschafteindeutig identifiziert (IATA-Code).(2) Der Carriercode wird lokal in den SumA-spezifischen Stammdatenhinterlegt.(3) Für jeden Beteiligten kann nur ein Carriercode hinterlegt werden.Eine Erfassung von so genannten „Hilfs-Carriercodes“ für Beteiligteohne IATA-Carriercode ist nicht vorgesehen.(4) Bei Erfassung des IATA-Carriercodes ist grundsätzlich der zweistelligeCarriercode eines Beteiligten zu verwenden. Gibt es für einenBeteiligten lediglich einen dreistelligen Carriercode, ist dieser zuverwenden.IATA-Code4.5.2 Anlegen einer Summarischen Anmeldung4.5.2.1 Vorzeitige Summarische Anmeldung(1) Der Teilnehmer kann vor der Gestellung der Waren eine vorzeitigeSumA übermitteln. Nach der Gestellung bestätigt er die vorzeitigeSumA, wobei Änderungen möglich sind.(2) Der Teilnehmer hat sicherzustellen, dass die SumA-Positionenbei Bestätigen der vorzeitigen SumA oder Anlegen einer endgültigenSumA den beendeten Positionen im Versandverfahren in derAnzahl entsprechen.(3) Wird eine Position einer vorzeitigen SumA bestätigt, werden alleübrigen Positionen derselben SumA am Ende des nächsten Arbeitstagesgelöscht, sofern sie nicht bis dahin bestätigt sind.(4) Im Rahmen der Beendigung von Versandverfahren im vereinfachten<strong>Verfahren</strong> (ZE) kann der Teilnehmer eine vorzeitige SumAmit der MRN als Vorpapier bereits vor Beendigung des Versandverfahrenssenden, um ggf. mit einem spezifischen Ordnungsbegriffweiter arbeiten zu können. Im Rahmen der Versandbeendigungmuss der ZE anhand der Daten der ihm übermittelten Entladeerlaubnisdie Sendung prüfen und die vorzeitig angelegten SumA-Positionen bestätigen. Im Anschluss daran sendet er den Entladekommentarund schließt damit die <strong>IT</strong>-gestützte Abwicklung des Versandverfahrensab. Die Daten werden von Versand an SumA übergeben;es wird kein weiterer SumA-Eintrag angelegt.(5) SumA-Vorgänge, die keine bestätigten Positionen enthalten, LöschungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 22


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwerden 14 Tage nach ihrer Registrierung gelöscht.4.5.2.2 Summarische Anmeldung nach Gestellung(1) Nach der Gestellung kann der Teilnehmer eine endgültige SumAübermitteln.(2) Hat der Teilnehmer eine endgültige SumA übermittelt, die nichtverarbeitungsfähige Positionen enthält, so wird er in der Verarbeitungsmitteilungauf die nicht verarbeiteten Positionen hingewiesen.Der Teilnehmer muss die nicht verarbeitungsfähigen Positionen ineiner berichtigten SumA übermitteln.(3) Alle auf Papier abgegebenen SumA müssen unverzüglich vomBenutzer in der Anwendung erfasst werden. Anschließend vermerkter die SumA-Registriernummer auf dem vorgelegten Dokument.4.5.2.3 Summarische Anmeldung nach Versand(1) Nach Beendigung eines Versandverfahrens mit MRN werdenDaten an SumA grundsätzlich automatisiert übergeben und eineendgültige SumA mit Registriernummer erzeugt. Die Registriernummerwird automatisiert an Versand zurückgegeben.(2) Bei Versandverfahren, die nicht unter Einsatz von Informationstechnologieund Datennetzen zwischen den Zollbehörden (z.B. Versandverfahrenmit Frachtbrief CIM im Eisenbahnverkehr) abgewickeltoder beendet werden, kann der Teilnehmer eine endgültigeSumA übermitteln. Die mit der Verwahrungsmitteilung übermittelteSumA-Registriernummer ist vom Teilnehmer auf den der Bestimmungsstellevorzulegenden Unterlagen zu vermerken. Der Benutzerprüft mindestens stichprobenweise, ob die SumA vollständig undrichtig abgegeben wurde.(3) Bei vereinfachten Versandverfahren für besondere Verkehrszweige(Luft- oder Seeverkehr - Stufe 2), die nur unter Einsatz vonInformationstechnologie zwischen den Beteiligten ohne Einbindungder Zollbehörden im Abgangs- und Bestimmungsland abgewickeltwerden, ist der Teilnehmer verpflichtet, der Bestimmungsstelle einevorzeitige/endgültige SumA zu übermitteln.4.5.2.4 Verwahrungsmitteilung(1) Bei der Bestätigung von SumA-Positionen werden an den Verwahrer,Verfügungsberechtigten und den Gestellenden oder seinenVertreter Verwahrungsmitteilungen übermittelt, sofern diese Teilnehmersind.(2) Nach Beendigung eines Versandverfahrens erhalten nur derVerwahrer und ggf. der Verfügungsberechtigte eine Verwahrungsmitteilung.(3) Im Rahmen der Benutzereingabe werden die Verwahrungsmitteilungenautomatisiert bei der Zollstelle ausgedruckt, die diese anDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 23


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungden Verwahrer oder den Gestellenden weiterleitet.(4) Benötigt die Zollstelle einen Nachweis darüber, dass der Beteiligteauf seine Verpflichtungen hingewiesen wurde, erzeugt sie einezusätzliche Verwahrungsmitteilung, die der Verwahrer unterschreibenund der Abfertigungszollstelle zurückgeben muss.(5) Die Zollstelle bestätigt auf begründeten Antrag des Beteiligtendurch Dienststempelabdruck auf der Verwahrungsmitteilung, dassdie Waren eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.Dienststempelabdruck4.5.3 Bearbeitungsmöglichkeiten4.5.3.1 Sperrvermerk(1) Der Benutzer hat die Möglichkeit, Sperrvermerke zu SumA-Positionen einzutragen, die die Erledigung der SumA-Position verhindern,solange der Sperrvermerk nicht von einem Benutzer aufgehobenwurde.(2) Noch nicht bestätigte SumA-Positionen können vom Benutzerzur Überholung vorgemerkt werden. Nach Bestätigung der SumAwird dem Teilnehmer die Vormerkung zur Überholung automatisiertmitgeteilt.(3) Der Abfertigungsleiter muss zeitnah entscheiden, ob er eineÜberholung anordnet oder den Sperrvermerk aufhebt.4.5.3.2 Fristverlängerung(1) Der Teilnehmer kann einen Antrag auf Verlängerung der Frist,innerhalb der die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhaltenmüssen, auch <strong>IT</strong>-gestützt stellen. Nach Prüfung der Voraussetzungenfür eine Fristverlängerung (siehe Dienstvorschrift VSF Z 06 01Absatz 37) durch die Zollstelle wird dem Teilnehmer die Entscheidungüber den Antrag ebenfalls <strong>IT</strong>-gestützt mitgeteilt.(2) Der Abfertigungsleiter stellt sicher, dass vorliegende Anträgezügig bearbeitet werden.(3) Wird ein Antrag auf Verlängerung der Frist schriftlich gestellt,kann der Benutzer im Falle einer positiven Entscheidung über denAntrag die Frist in der Anwendung verlängern.4.5.3.3 Behandlung des spezifischen Ordnungsbegriffs „AWB"An Flughafenzollstellen können SumA-Positionen neben der Registrier-und Positionsnummer mit dem spezifischen Ordnungsbegriffidentifiziert werden.AWB4.5.4 Erledigung(1) Bei der Erledigung eines SumA-Eintrags über eine SchnittstelleDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 24


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungsowie bei Aufteilung oder Konsolidierung erhalten der Verwahrerund der Verfügungsberechtigte, sofern diese Teilnehmer sind, eineErledigungsinformation.(2) Sollen für eine Teilmenge einer SumA-Position der Verwahreroder Verfügungsberechtigte geändert werden, muss die Positionvorher entsprechend aufgeteilt werden.4.5.4.1 Erledigung über die Schnittstelle(1) Werden Waren im Rahmen der Teilnehmereingabe in ein Zollverfahrenüberführt, muss der Teilnehmer für die betroffenen SumA-Positionen die SumA-Erledigungsdaten melden.(2) Werden Waren durch Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldungin ein Zollverfahren überführt, müssen bei der Benutzereingabeauch die SumA-Erledigungsdaten eingetragen werden.(3) Mit der Überlassung der angemeldeten Waren werden die betroffenenSumA-Positionen automatisiert erledigt.4.5.4.2 Erledigung über die Funktion Wiederausfuhr/Versand(1) Eine SumA-Position kann bei einer Grenzzollstelle auch durcheine direkte Wiederausfuhr oder ein Versandverfahren gemäß Artikel444 bis 448 ZK-DVO erledigt werden. Der Benutzer hat durchdas Setzen eines Sperrvermerks die Möglichkeit, diese Wiederausfuhroder dieses Versandverfahren ohne vorherige Beteiligung derZollstelle zu verhindern.(2) Jede beabsichtigte direkte Wiederausfuhr der Waren oder dieBeförderung in einem vereinfachten Versandverfahren Luft/Seemuss der zuständigen Zollstelle grundsätzlich vor Beginn derWeiterbeförderung mitgeteilt werden. Mit Zustimmung der Zollstellekönnen auch Globalmitteilungen für bestimmte Zeiträume abgegebenwerden.(3) Nach erfolgter Wiederausfuhr übermittelt der Teilnehmer eineNachricht über die tatsächlich ausgeführten Waren an die zuständigeZollstelle. Die <strong>IT</strong>-gestützte Erledigung der SumA-Positionen erfolgterst anhand dieser Nachricht.(4) Das der Abgangsstelle zur Überführung der Waren in das vereinfachteVersandverfahren vorgelegte Manifest Stufe 1 gilt als Mitteilunggemäß Absatz 1. Der Teilnehmer muss erst nach Beginn derWeiterbeförderung der Waren eine entsprechende Nachricht an diezuständige Zollstelle zur Erledigung der SumA-Positionen übermitteln.(5) Zur Erledigung der entsprechenden SumA-Positionen übermitteltder Teilnehmer erst nach der Weiterbeförderung der Waren imvereinfachten Luftversandverfahren Stufe 2 eine Nachricht an diezuständige Zollstelle.WiederausfuhrArtikel444/447ZK-DVOArtikel445ZK-DVO(6) Zur Erledigung der entsprechenden SumA-Positionen übermit- Artikel448Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 25


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungtelt der Teilnehmer erst nach der Weiterbeförderung der Waren imvereinfachten Seeversandverfahren Stufe 2 eine Nachricht an diezuständige Zollstelle.ZK-DVO4.5.4.3 Manuelle Erledigung(1) Sollen Nichtgemeinschaftswaren einer SumA-Position eine zollrechtlicheBestimmung außerhalb von <strong>ATLAS</strong> erhalten, wird diePosition mit dem entsprechenden Code manuell erledigt.(2) Die hierbei erzeugte Registriernummer (Belegart AT/M) dientder Verzahnung von <strong>ATLAS</strong> mit der zollrechtlichen Anschlussbestimmungaußerhalb von <strong>ATLAS</strong>. Liegt dieser eine Zollanmeldungzu Grunde, wird zu ihrer Registrierung grundsätzlich die von SumAerzeugte Registriernummer verwendet. Dies gilt nicht für Versandanmeldungen(z.B. Carnet ATA, Versandverfahren mit Vordruck302), die außerhalb von <strong>ATLAS</strong> nicht mit der AT/M-Nr., sondern nurnach den Versandvorschriften in Dienstvorschrift VSF Z 28 01 undZ 35 15 registriert werden.4.6 Zollbehandlung4.6.1 Allgemeines(1) Die Anwendung wird bei der Überführung von Waren in den zollundsteuerrechtlich freien Verkehr, in ein Zolllagerverfahren oder ein<strong>Verfahren</strong> der aktiven Veredelung bzw. Umwandlung genutzt. DieÜberführung in die vorgenannten <strong>Verfahren</strong> ist im• Normalverfahren (nicht bei AV/UV),[Artikel 77 Absatz 1 i.V.m. Artikel 62 ZK]• vereinfachten Anmeldeverfahren oder im[Artikel 77 Absatz 1 i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a)ZK]• Anschreibeverfahren[Artikel 77 Absatz 1 i.V.m. Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c)ZK]möglich.(2) Der Abfertigungsleiter stellt sicher, dass die Liste der Teilnehmer-Zollanmeldungenwährend der Abfertigungszeiten regelmäßigaufgerufen wird und die Zollanmeldungen abschließend bearbeitetwerden.(3) Maßgeblich für die zeitliche Reihenfolge der Bearbeitung derZollanmeldungen ist deren Zugang.(4) Bei der Bearbeitung von Zollanmeldungen müssen• die zentralen und lokalen Risikohinweise und• die abfertigungsbezogenen Besonderheiten (siehe Kapitel4.6.9)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 26


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungangemessen berücksichtigt werden.(5) Auf ZvGen kann von den Abfertigungszollstellen dienststellenübergreifendzugegriffen werden. Der Zugriff ist auf definierteDienststellengruppen beschränkt.4.6.2 Erfassen konstruierter Einfuhrdaten(1) Mit dieser Anwendung kann eine Überführung in den zoll- undsteuerrechtlich freien Verkehr simuliert werden, um ggf. erforderlichehandelspolitische Maßnahmen und die Höhe der Abgaben zuermitteln.(2) Druckausgaben können erzeugt werden, sind aber ausschließlichfür den Dienstgebrauch bestimmt und dürfen nicht an Beteiligteausgehändigt werden.4.6.3 Anlegen einer Zollanmeldung4.6.3.1 Zollanmeldung vor Gestellung(1) Zollanmeldungen (EZA und vZA) können vom Teilnehmer vorzeitig,d.h. vor der Gestellung übermittelt werden. Sie werden untereiner Arbeitsnummer gespeichert, die dem Teilnehmer mit einerVerarbeitungsmitteilung übermittelt wird. Die ZvG wird erst mit derBestätigung der Gestellung rechtswirksam.(2) Zu einer ZvG können vorab Entscheidungen getroffen werden.Der Teilnehmer erhält ausschließlich Informationen zu den Gestellungsmodalitäten.Die Rückgabe einer ZvG, die der Nichtannahmeeiner rechtswirksamen Zollanmeldung entspricht, ist möglich. EinzelnePositionen können nicht zurückgegeben werden. Hat der Benutzerinnerhalb einer ZvG, die er zurückgeben möchte, bereitsEntscheidungen zu einzelnen Positionen getroffen, muss er diesevorher manuell zurücknehmen.(3) Die Abfertigungszollstelle stellt sicher, dass die ZvGen, zu denendie Waren bei ihr gestellt werden, auch am gleichen Tag bestätigtwerden. Nach der Gestellung der Sendung müssen die Gestellungsdatenin der Zollanmeldung erfasst werden. Die Weiterbearbeitungsollte ebenfalls am gleichen Tag durchgeführt werden.(4) Wird für Waren, für die eine ZvG vorliegt, eine vorzeitige SumAübermittelt, muss der Teilnehmer vor Bestätigung der ZvG zunächstdie vorzeitigen SumA-Positionen bestätigen.(5) Hat der Teilnehmer die vorzeitige SumA vor der ZvG übermittelt,kann er die Erledigungsinformation mit der ZvG übermitteln.(6) Werden Waren, für die bereits eine ZvG vorliegt, nach ihrer Gestellungin SumA erfasst, muss der Teilnehmer mit der Bestätigungder ZvG die SumA-Erledigungsinformationen übermitteln.(7) Bei Bestätigung der ZvG durch den Benutzer kann dieser diezuvor getroffene Entscheidung über die ZvG übernehmen oder neuZvGDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 27


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungentscheiden.(8) Eine ZvG wird 31 Tage nach ihrer Übermittlung gelöscht, sofernnicht zuvor die Gestellung bestätigt wurde.(9) Werden bei der Gestellung Abweichungen von den zuvor mit derZvG übermittelten Angaben festgestellt, darf die ZvG nicht durchBestätigung registriert werden. Der Teilnehmer muss in diesem Falleine neue Zollanmeldung mit den tatsächlichen Angaben übermitteln.Die ZvG wird nicht weiter behandelt und verfällt.4.6.3.2 Vereinfachte Zollanmeldung/Anschreibungsmitteilung(1) Übermittelt der Teilnehmer eine vZA/AZ, wird anhand der angegebenenBewilligungsnummer automatisiert geprüft, ob eine gültigeBewilligung vorliegt.(2) Nach Bearbeitung durch den Benutzer werden dem Teilnehmerdie Entscheidungen mitgeteilt.(3) Vor Weiterleitung an das zuständige HZA können Gründe für dienicht abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/Gründe fürdie nicht abschließende Anerkennung der Bemessungsgrundlagenerfasst werden. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Bearbeitungbeim HZA, ohne Wegfall der Gründe, keine abschließendeFestsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennung der Bemessungsgrundlagenvorgenommen werden kann.(4) Die Abfertigungszollstelle muss die vZA/AZ nach Bearbeitungunverzüglich an das HZA weiterleiten.(5) Gleichzeitig werden die Prüfungsfeststellungen und Erledigungsvermerkedem Teilnehmer mitgeteilt.(6) Unterlagen, die der Teilnehmer in Papierform vorlegt und nichtsofort zurück erhält, weil sie z.B. noch bei anderen Zollstellen benötigtwerden, sind von der Zollstelle gemäß Dienstvorschrift VSFZ 12 10 Absatz 51 und Absatz 104 innerhalb der dort genanntenFristen dem HZA zu übersenden.vZA/AZ4.6.3.3 Einzelzollanmeldung(1) Im Falle der Benutzereingabe müssen sämtliche mit der EZAvorgelegten Unterlagen in den vorgesehenen Eingabefeldern aufgeführtwerden.(2) Angaben, die für die Benutzereingabe notwendig, aber in dervorgelegten Zollanmeldung nicht enthalten sind, fordert die Zollstellevom Anmelder oder dessen Vertreter an. Bereits im Rahmen derAnnahmeprüfung ist darauf zu achten, dass die Zollanmeldungenvollständig ausgefüllt sind.(3) Vom Benutzer fehlerhaft erfasste Angaben der Zollanmeldungmüssen von diesem unter Angabe der Gründe korrigiert werden.(4) Sind in der schriftlichen EZA Zollnummern angegeben, müssenEZADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 28


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdiese bei der Erfassung verwendet werden. Dabei ist zu prüfen, obdie Stammdaten mit den in der EZA angegebenen Daten übereinstimmen.Werden Abweichungen in den Adressdaten festgestellt,gelten folgende Regelungen:• Liegen fehlerhafte Stammdaten vor, fordert die Zollstelle denBeteiligten auf, eine Berichtigung durchführen zu lassen (sieheKapitel 4.3.2). In diesem Falle darf die Zollnummer bis zurBerichtigung nicht verwendet werden, da ansonsten unzutreffendeEinfuhrabgabenbescheide gefertigt werden.• Sind die Daten in der EZA unzutreffend, müssen sie vom Anmelderoder dessen Vertreter berichtigt werden.(5) Die Fristen für die buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgabenergeben sich aus Artikel 217 Absatz 1 und Artikel 218 Absatz 1 ZK(vgl. Dienstvorschrift VSF Z 09 12 Nr. 1). Dabei gilt die buchmäßigeErfassung als bewirkt, wenn der Einfuhrabgabenbescheid ausgedrucktoder auf elektronischem Wege versandt wurde.BuchmäßigeErfassung4.6.3.4 Internet-Zollanmeldung(1) Unter der Adresse www.einfuhr.internetzollanmeldung.de könnendie Daten einer Zollanmeldung zur Überführung in den zoll- undsteuerrechtlich freien Verkehr erfasst und an die Zollverwaltung ü-bermittelt werden. Im Anschluss muss die Zollanmeldung zweifachausgedruckt, unterschrieben und bei der zuständigen Zollstelle vorgelegtwerden.(2) Der unterschriebene IZA-Ausdruck ist einer schriftlichen Zollanmeldunggleichgestellt, d.h. es müssen alle zur Zollanmeldung gehörigenUnterlagen bei der Zollstelle vorgelegt werden.(3) Die Anmeldungen der Angaben zum Zollwert (D.V.1) könnennicht im Internet erzeugt werden. Falls eine D.V.1 vorzulegen ist,muss dafür der vorgeschriebene Vordruck verwendet werden.(4) Der Benutzer prüft den IZA-Ausdruck und die zugehörigen Unterlagen.Erkennt er schwerwiegende Fehler, die eine sinnvolleÜbernahme der Daten in <strong>ATLAS</strong> verhindern, weist er die Zollanmeldungzurück. Werden geringfügige Fehler festgestellt, wird der Anmelderaufgefordert, diese im IZA-Ausdruck zu korrigieren. Anschließendübernimmt der Benutzer die Daten in <strong>ATLAS</strong> und führtdie gleichen Korrekturen in der Anwendung durch. Werden imRahmen der Prüfung keine Fehler festgestellt, können die Datenunmittelbar übernommen werden. Stellt der Benutzer erst nachÜbernahme der Daten Fehler fest, verfährt er, sofern möglich, wieoben beschrieben.(5) Die Angaben im IZA-Ausdruck und die in der Anwendung angezeigtenDaten müssen auf Übereinstimmung geprüft werden. Fallseine D.V.1 vorgelegt wurde, sind die Daten durch den Benutzer inden hierfür vorgesehenen Oberflächen zu erfassen.(6) Werden die Fehlermeldungen „Keine Verbindung zur IZA-Datenbank“ oder bei richtiger Eingabe der Auftragsnummer „IZAIZADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 29


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungexistiert nicht“ angezeigt, kann der IZA-Ausdruck bei Vorliegen dersonstigen notwendigen Voraussetzungen als Zollanmeldung angenommenund per Benutzereingabe erfasst werden.(7) Im Übrigen gelten die Regelungen für die Benutzereingabesinngemäß.4.6.3.5 Mündliche ZollanmeldungUnter den Voraussetzungen des Artikels 225 ZK-DVO dürfen Zollanmeldungenzur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlichfreien Verkehr mündlich abgegeben werden. Diese könnenvom Benutzer in <strong>ATLAS</strong> erfasst werden.4.6.4 Bearbeitungsmöglichkeiten4.6.4.1 AllgemeinesBei der Bearbeitung von Zollanmeldungen ist zu beachten, dassKorrekturen der Anmeldedaten vom Benutzer immer nur danndurchgeführt werden dürfen, wenn sie in Absprache mit dem Teilnehmererfolgen und dies in den vorgesehenen Eingabefeldern dokumentiertwird.4.6.4.2 Annahme der Zollanmeldung(1) Grundsätzlich werden Zollanmeldungen positionsbezogen bearbeitet.Zollanmeldungen können aber auch in einem Arbeitsvorgang(Turboabfertigung) erledigt werden. Auf die Systemvorschläge mussin allen Fällen geachtet werden.(2) Die Entscheidung über die Annahme/Nichtannahme muss füralle Positionen am gleichen Kalendertag getroffen werden.(3) Werden einzelne Positionen einer Zollanmeldung mit mehrerenPositionen nicht angenommen, muss der Beendigungsanteil korrigiertwerden.(4) Es besteht keine Möglichkeit, an eine bereits angenommeneZollanmeldung weitere Positionen anzufügen. In diesem Fall musseine weitere Zollanmeldung übermittelt bzw. erfasst werden.Turboabfertigung4.6.4.3 Überprüfung der Bemessungsgrundlagen(1) Die Abfertigungszollstelle überprüft die Bemessungsgrundlagen.Bestehen Gründe für eine nicht abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennungder Bemessungsgrundlagen, muss derBenutzer diese in den vorgesehenen Eingabefeldern der jeweiligenPosition dokumentieren.(2) Für den Fall, dass Angaben in der Zollanmeldung ergänzt werdenmüssen oder Unterlagen fehlen, setzt der Benutzer dem Teilnehmereine Frist.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 30


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.6.4.4 Abweichende Festsetzung und Berichtigung auf Antrag(1) Werden Abweichungen zu den Angaben in der Zollanmeldungfestgestellt, dokumentiert der Benutzer diese in den vorgesehenenEingabefeldern. Bei abgabenrelevanten Abweichungen setzt er entsprechendabweichend fest, bei nicht abgabenrelevanten Abweichungenkorrigiert er diese.(2) Wird ein zulässiger Antrag auf Berichtigung der Zollanmeldunggemäß Artikel 65 ZK gestellt, korrigiert der Benutzer die Daten unterAngabe der Gründe in den vorgesehenen Eingabefeldern.BerichtigunggemäßArtikel 65 ZK4.6.4.5 Ungültigkeits-/Unwirksamkeitserklärung einer ZollanmeldungIm Falle der Ungültigkeits-/Unwirksamkeitserklärung einzelner Positioneneiner Zollanmeldung ist Kapitel 4.6.4.2 Absatz 3 zu beachten.4.6.4.6 Sonderfalleingabe bei der Überführungin den zoll- und steuerrechtlich freien VerkehrStellt ein Anmelder einen zulässigen Antrag, einen anderen als denim EZT ausgewiesenen Abgabensatz anzuwenden, trägt der Benutzerdies in den vorgesehenen Eingabefeldern ein. und begründetseine Entscheidung. Übermittelt ein Teilnehmer Angaben zur Sonderfalleingabe,sind diese von ihm zu begründen.4.6.5 Festsetzung der Einfuhrabgaben im Normalverfahren4.6.5.1 Einfuhrabgabenbescheid(1) Im Falle der Teilnehmereingabe wird der Einfuhrabgabenbescheidautomatisiert übermittelt. Im Falle der Benutzereingabe wirdeine Druckausgabe für den Beteiligten erzeugt.(2) Mit der Erstellung des Einfuhrabgabenbescheids werden diesollstellungsrelevanten Daten an NIZZA übergeben.Schnittstellezu NIZZA4.6.5.2 Nicht abschließende Festsetzung(1) Bestehen Gründe, Einfuhrabgaben nicht abschließend festzusetzen,muss der Benutzer diese in den vorgesehenen Eingabefeldernder jeweiligen Position dokumentieren.(2) Des Weiteren ist eine Frist für die Vorlage der fehlenden Unterlagenoder die Ergänzung fehlender Angaben zu setzen. Hinsichtlichder Meldepflichten im automatisierten Überwachungsverfahrenist Kapitel 4.6.6 zu beachten.4.6.5.3 Abschließende Festsetzung ohne Änderung(1) Liegen für alle Positionen einer Zollanmeldung die Voraussetzungenfür eine abschließende Festsetzung der Einfuhrabgabenvor, setzt der Benutzer die Einfuhrabgaben abschließend fest undDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 31


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdokumentiert den Wegfall der Gründe für die bis dahin nicht abschließendeFestsetzung. Nachgereichte Unterlagen sind in denvorgesehenen Eingabefeldern zu erfassen.(2) Ist nach abschließender Festsetzung der Einfuhrabgaben eineSicherheit freizugeben oder auszuzahlen, muss eine Druckausgabedes Einfuhrabgabenbescheids für die Zahlstelle erzeugt werden.4.6.5.4 Abschließende Festsetzung mit Änderung(1) Liegen für alle Positionen einer Zollanmeldung die Voraussetzungenfür eine abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben vorund ergeben sich Änderungen gegenüber der nicht abschließendenFestsetzung, ist der Ausdruck „Information über die Weitergabe desEinfuhrabgabenbescheids“ mit allen vorliegenden Unterlagen in denFällen dem zuständigen HZA zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten,in denen eine abschließende Festsetzung nicht in <strong>ATLAS</strong> erfolgenkann (z.B. bei teilweiser Anrechnung zu einem Kontingent).(2) In allen anderen Fällen wird ein geänderter Einfuhrabgabenbescheidin <strong>ATLAS</strong>-NEE erstellt. Der Benutzer im HZA ruft die entsprechendeZollanmeldung auf und bearbeitet den Vorgang mit derAnwendung NEE.4.6.5.5 Stornierung eines Einfuhrabgabenbescheids(1) Einfuhrabgabenbescheide können am Tag ihrer Erstellung biszur Übertragung an das ZIV<strong>IT</strong> storniert werden. Dieser Zeitpunktliegt zwischen 16:00 Uhr und 24:00 Uhr und orientiert sich an denÖffnungszeiten der Zollstelle. Bei Zollstellen, die nicht durchgehendgeöffnet sind, kann die Stornierung bis zum Ende der Öffnungszeitdurchgeführt werden. Ansonsten ist eine Stornierung bis zum Endedes Kalendertages möglich. Die Gründe für die Stornierung sind inden vorgesehenen Eingabefeldern zu dokumentieren.(2) Wird ein bereits elektronisch bekannt gegebener Einfuhrabgabenbescheidstorniert, erhält der Teilnehmer einen Stornierungsnachweis,der auch die neue Registriernummer der zurückgesetztenZollanmeldung und die zahlstellenrelevanten Informationen enthält.(3) Ist der Einfuhrabgabenbescheid vor seiner Stornierung bereitszum Soll gestellt worden, wird für die Zahlstelle automatisiert einStornierungsnachweis ausgedruckt. Zusätzlich ist durch den Benutzerder Ausdruck einer Kassenanordnung nach Muster F25 Z/F25 AZ zu erzeugen. Geleistete Zahlungen für bereits stornierteEinfuhrabgabenbescheide werden von der Zahlstelle in Verwahrunggebucht. Für die Verwahrungsauszahlung ist der Zahlstelle ein Buchungsbelegzu übersenden (Nummer 10.5 Absatz 5 der ZZBest).(4) Ist eine Stornierung des Einfuhrabgabenbescheids nicht mehrmöglich, ist der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das zuständigeHZA abzugeben.ZeitpunktDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 32


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.6.6 Meldungen an externe Stellen(3) Einmal monatlich werden Antidumpingmeldungen in Berichtenzusammengefasst an die ZZK übermittelt.(4) Zollanmeldungen werden mehrfach ausgewertet. Wenn eineZollanmeldung in einem auswertbaren Status übertragen wird, wirdsie positionsweise ausgewertet und es wird ggf. eine Kontingents-,Überwachungs- und Antidumpingmeldung erzeugt. Ändern sichmeldungsrelevante Daten während der weiteren Bearbeitung einerZollanmeldung, bleibt eine bereits erstellte Überwachungs- oderAntidumpingmeldung bestehen und es wird automatisiert eine Änderungsmeldungerstellt. Bei Kontingentsmeldungen wird die bereitserstellte Meldung storniert und ggf. eine neue Meldung erstellt. Wirdeine Zollanmeldung storniert (Status 90), so wird die Kontingents-,Überwachungs- oder Antidumpingmeldung automatisiert storniert.(5) Wird eine vZA/AZ manuell erledigt, so wird eine ggf. erstellteKontingents-, Überwachungs- oder Antidumpingmeldung immerautomatisiert storniert. Diese Stornierung kann nicht durch den Benutzerunterdrückt werden. D.h., sollte der Benutzer eine vZA/AZwegen technischer Probleme manuell erledigen, um papiermäßigeinen Einfuhrabgabenbescheid erstellen zu können, so muss ermanuell in der Anwendung „Kontingente und Überwachungen“ eineneue Meldung erstellen.(1) Auf die Verwendung von Vordrucken (z.B. EP) mit zusätzlichenExemplaren für externe Stellen (z.B. Einfuhrkontrollmeldung) wirdverzichtet. Die vom Teilnehmer übermittelten oder vom Benutzererfassten Daten einer Zollanmeldung werden von <strong>ATLAS</strong> an dieexternen Stellen übermittelt.(2) Die von einer Zollstelle im Laufe eines Tages übertragenen Datenwerden durch entsprechende Verarbeitungsläufe ausgewertet.Es stehen folgende Auswertungen zur Verfügung:• Zusammenstellung der Aufschubdaten für die BK Trier• Zusammenstellung der Statistikdaten für das StBA• Zusammenstellung der Daten der EKM für die BLE und derOnlineabschreibungsdaten für das BAFADie Daten werden am folgenden Tag an die externen Stellen übertragen.AutomatisierteMeldungen4.6.7 Onlineabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer(1) Der Benutzer prüft bei Einfuhrabfertigungen, denen unmittelbaresteuerbefreiende innergemeinschaftliche Lieferungen folgen sollen(§ 5 Absatz 1 Nr. 3 UStG), die Gültigkeit der USt-IDNrn. Sind dieUSt-IDNrn. vorhanden und gültig, prüft er die Übereinstimmung derbeim BZSt hinterlegten Daten mit den Angaben in der Zollanmeldung.Diese Prüfung ist in allen Fällen durchzuführen, in denen dieAbfrage der nationalen bzw. EU-ausländischen USt-IDNrn. beimUSt-IDNr.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 33


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungBZSt zur Verfügung steht.(2) Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die angemeldeten Datenvon den beim BZSt gespeicherten Daten abweichen, kommt dieErstellung einer Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamtaußerhalb des <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong> in Betracht.4.6.8 Schnittstelle zu NIZZA(1) Sollstellungsdaten für Vormerkungen von Sicherheiten und alleZahlungsarten außer Zahlungsaufschub werden automatisiert anNIZZA übergeben. Von NIZZA werden Mitteilungsdateien zu Sollstellungen,Vormerkungen von Sicherheiten, Sollstellungsnachweislistenund Buchungsmitteilungen zurückgegeben.(2) Bei vollständig geleisteter Zahlung versendet <strong>ATLAS</strong> die Überlassungsnachrichtautomatisiert an den Teilnehmer.(3) Sollte die Datenübergabe an NIZZA nicht ordnungsgemäß abgeschlossenworden sein, wird von <strong>ATLAS</strong> automatisiert eine Fehlermeldungin der Liste der Verarbeitungsquittungen NIZZA (sieheKapitel 4.13.3) ausgegeben. Die Liste muss in der Anwendung „LokaleAuswertungen auf Anforderung“ mindestens einmal täglichaufgerufen und ausgewertet werden. Im Fehlerfall muss der Zahlstellezur Sollstellung eine Druckausgabe des Vorgangs zugeleitetwerden. Da es vorkommen kann, dass von den zwei möglichenN I Z Z A-Registrierkennzeichen eines Einfuhrabgabenbescheids(1. Sollstellungsregistrierkennzeichen, 2. Sicherheitsregistrierkennzeichen)nur eines als fehlerhaft in der Quittungsliste vermerkt wurde,muss in der Druckausgabe das betroffene Registrierkennzeichenmarkiert werden.(4) Bei einem Ausfall der Übertragung von Mitteilungsdateien NIZ-ZA kann der Benutzer die Überlassung aussprechen, sofern derBeteiligte nachweist, dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind,z.B. durch Vorlage einer Quittung der Zahlstelle.Schnittstellezu NIZZA4.6.9 Onlineabschreibung von Einfuhrdokumenten(1) Die Onlineabschreibung der vom BAFA ab 01.07.2007 ausgestelltenEinfuhrdokumente• Überwachungsdokumente nach Außenwirtschaftsrecht• Einfuhrgenehmigungen nach Außenwirtschaftsrechterfolgt elektronisch über eine Schnittstelle zum BAFA (siehe Kapitel3.1.2 Absatz 3). Der Teilnehmer erhält eine Bestätigungsnachricht.(2) Der Beteiligte erhält auch nach der Verfügbarkeit der Onlineabschreibungdas beantragte Einfuhrdokument vom BAFA weiterhin inPapierform. Der Beteiligte hat die Pflicht, die durch <strong>ATLAS</strong> vorgenommenenAbschreibungen für jedes bzw. je Einfuhrdokumentnachvollziehbar zu dokumentieren.(3) Bei der Onlineabschreibung auf vom BAFA ausgestellten Überwachungsdokumentenund Einfuhrgenehmigungen ist folgendes zuSchnittstellezum BAFAWichtigeHinweiseDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 34


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungbeachten:• Abschreibungen auf den Dokumenten selbst sind nur vorzunehmen,wenn das Dokument die Nebenbestimmung „Abfertigungin <strong>ATLAS</strong>“ nicht enthält.• Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungen, dieden Vermerk „Abfertigung in <strong>ATLAS</strong>“ enthalten, sind stetsüber die von <strong>ATLAS</strong> zur Verfügung gestellte Online-Schnittstelleabzuschreiben. Die Vorlage des Dokuments gilt hiermitgleichzeitig als bewirkt. Überwachungsdokumente und Einfuhrgenehmigungenauf amtlichem Vordruck sind in diesenFällen vom Anmelder oder seinem Vertreter nicht mehr vorzulegen.• Eine Abschreibung über die Online-Schnittstelle muss stetsvor der Erstellung des Einfuhrabgabenbescheids mit abschließenderFestsetzung der Einfuhrabgaben vorgenommenwerden.• In den Fällen, in denen eine vZA in Papierform abgegebenwird, ein zugehöriges Überwachungsdokument oder eine Einfuhrgenehmigungjedoch den Vermerk „Abfertigung in <strong>ATLAS</strong>“enthält, muss vom Benutzer unmittelbar eine Teilung des Einfuhrdokumentsin der Anwendung Einfuhrdokumente vorgenommenwerden. Die Teilung darf nicht erst mit der Abgabeder EGZ erfolgen, da das Einfuhrdokument unter Umständenin diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig ist und damit eine Teilungunmöglich wird.• Treten bei der Durchführung einer Onlineabschreibung Problemeauf, ist ausschließlich der Service Desk zu informieren.(4) Die Onlineabschreibung wird nicht automatisiert rückgängig gemacht,wenn anschließend• das Ursprungsland, und/oder• die Warennummer und/oder• der maßgebende Zeitpunkt (nur ZiA)geändert wird. Falls erforderlich ist dies durch den Benutzer zu veranlassen.(5) Bei der Teilung eines elektronischen Einfuhrdokumentes wirdkeine Nachricht an den Teilnehmer übermittelt. Der Benutzer mussdie Teilung in <strong>ATLAS</strong> dokumentieren und die entsprechende Mengemit dem Hinweis auf die vorgenommene Teilung im Dokument vermerken.(6) Wenn der Inhaber eines Einfuhrdokuments entgegen seinerursprünglichen Planung eine Abfertigung nicht in einem anderenMitgliedstaat, sondern bei einer deutschen <strong>ATLAS</strong>-Zollstelle vornimmt,kann er das ihm vorliegende Einfuhrdokument, das die besondereNebenbestimmung mit der Verpflichtung zur Abfertigung in<strong>ATLAS</strong> nicht enthält, dennoch nutzen.(7) Eine Onlineabschreibung ist in NEE nicht vorgesehen. Ist beiverspäteter Erstfestsetzung auf einem Einfuhrdokument eine Ab-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 35


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungschreibung durchzuführen, muss der Benutzer eine Teilung desDokumentes vornehmen.(8) Der Benutzer erzeugt arbeitstäglich für jeden Beteiligten, demeine Onlineabschreibung nicht automatisiert mitgeteilt wird, eineDruckausgabe.4.6.10 Abfertigungsbezogene Besonderheiten4.6.10.1 Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehrnach aktiver Veredelung in einem anderen Mitgliedstaat(<strong>Verfahren</strong>scodes 4054 und 4254)(1) Die <strong>Verfahren</strong>scodes 4054 und 4254 können nur im Normalverfahrengenutzt werden. Die Turboabfertigung ist nicht möglich.(2) Im Positionszusatz der allgemeinen Positionsdaten muss derHinweis „AV/S“ eingetragen werden.(3) Vor Annahme der Zollanmeldung muss sich der Benutzer dasAuskunftsblatt INF 1 vorlegen lassen, sofern nicht eine andere Formdes Informationsflusses zugelassen ist. Das Auskunftsblatt INF 1 istin den vorgesehenen Feldern zu erfassen. Die sich daraus ergebendenAbgaben werden per Sonderfalleingabe erfasst. Ausgleichszinsenmüssen außerhalb von <strong>ATLAS</strong> berechnet und angefordertwerden. Ebenso müssen AÜV und außenwirtschaftsrechtlicheMeldungen auf herkömmlichem Weg abgegeben werden.(4) Im Einfuhrabgabenbescheid wird automatisiert ein Hinweis ausgegeben,dass die Beträge aus dem Auskunftsblatt INF 1 übernommenwurden.4.6.10.2 Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung(1) Veredelungs- und Ausbesserungsscheine müssen im Rahmender allgemeinen Positionsdaten als Unterlage zur Position mitNummer und Datum angegeben werden. Die Abschreibung nachWiedereinfuhr im PV erfolgt nur auf dieser Unterlage. Die Einzelheitenzur Vorlage der Veredelungs-/Ausbesserungsscheine regelt derAbfertigungsleiter.(2) In <strong>ATLAS</strong> kann nur der Minderungsbetrag oder die Bemessungsgrundlagefür die Mehrwertverzollung angegeben und bei derAbgabenberechnung berücksichtigt werden. Die Darstellung undBerechnung dieser Grundlagen wird nicht unterstützt und mussdeshalb weiterhin schriftlich abgegeben werden. Die Einzelheitenzur Vorlage regelt der Abfertigungsleiter.4.6.10.3 Überwachung oder Abrechnung eines Zollverfahrens in einemanderen Mitgliedstaat(1) Werden Waren in Deutschland in ein Zollverfahren überführt,das in einem anderen Mitgliedstaat überwacht oder abgerechnetDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 36


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwird, ist eine Druckausgabe des Vorgangs an die Abrechnungsstellebzw. Überwachungszollstelle im anderen Mitgliedstaat zu übersenden.(2) Entfallen bei einer EZA-ZL die Gründe für die nicht abschließendeAnerkennung der Bemessungsgrundlagen, ist dies in <strong>ATLAS</strong> zudokumentieren. Die entsprechende Mitteilung ist auszudrucken undder Überwachungszollstelle des anderen Mitgliedstaats zu übermitteln.Im Falle der Benutzereingabe ist sie auch für den Anmelderoder Vertreter auszudrucken.4.6.10.4 Überführung in die besondere VerwendungSofern es für Zwecke der zollamtlichen Überwachung notwendigwird, ist eine Druckausgabe des Vorgangs zu erzeugen und an dieÜberwachungszollstelle zu übersenden.4.6.11 Archivierung von Zollanmeldungen, die nicht weiter bearbeitetwerden können(1) In Einzelfällen können Zollanmeldungen aufgrund technischerProbleme nicht weiterbearbeitet werden. In diesen Fällen klärt dieZollstelle das weitere Vorgehen mit dem Teilnehmer. Ggf. ist vomTeilnehmer eine neue Zollanmeldung zu übermitteln.(2) Die Zollstelle informiert den Service Desk, wenn Zollanmeldungennicht mehr bearbeitet werden können. Die Löschung einer Zollanmeldungist beim Service Desk schriftlich zu beantragen. DerAntrag muss auch die Registriernummer der Zollanmeldung enthalten,die die zu löschende Zollanmeldung ersetzt hat.4.7 Ergänzende Zollanmeldung/Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge)4.7.1 Allgemeines(1) Die Anwendung wird für die Abrechnung von vereinfachten <strong>Verfahren</strong>zur Überführung von Waren in den zoll- und steuerrechtlichfreien Verkehr und zur Überwachung des Zolllagerverfahrens, deraktiven Veredelung sowie des Umwandlungsverfahrens genutzt.Unterstützt werden• vereinfachte Anmeldeverfahren (VAV) und• Anschreibeverfahren (ASV).(2) Maßgebend für die Reihenfolge der Bearbeitung ist der Zeitpunktdes Eingangs.(3) Der Benutzer muss zu allen EGZen die im System integrierteRisikoprüfung durchführen. Für EGZen bis einschließlich 100 Positionenmuss die Risikoprüfung unmittelbar durchgeführt werden; beiallen anderen im Verlaufe des Kalendermonats der Abrechnung.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 37


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.7.2 Anlegen einer ergänzenden Zollanmeldung/Anlegen eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge)4.7.2.1 Ergänzende Zollanmeldung (FV, AV/UV)/Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge)(1) In einer EGZ/BA können nur vZAen/AZen mit identischer Bewilligungsnummerund gleichen Angaben zum Anmelder und zum Vertretungsverhältnisangemeldet werden. Fehler führen zum Abbruchder Verarbeitung.(2) Der Teilnehmer darf eine EGZ/BA nur für den Abrechnungszeitraumabgegeben, dessen Beginndatum kleiner oder gleich demDatum der Teilnehmernachricht ist. Der Abrechnungszeitraum einerEGZ beschränkt sich auf vZAen/AZen, deren maßgebende Zeitpunkteinnerhalb dieses Abrechnungszeitraums liegen. Ist der angegebeneBeginn des Abrechnungszeitraums größer, erfolgt keineEinarbeitung der EGZ/BA.(3) Eine vZA/AZ darf in einer EGZ/BA nur einmal angemeldet werden,da die Registriernummer der vZA/AZ innerhalb einer EGZ-/BA-Nachricht eindeutig sein muss. Die vZA/AZ-Kopfdaten, die zu jederPosition in den EGZen/BAen anzumelden sind, werden nur bei derersten Übermittlung gespeichert. Die Positionen einer vZA/AZ könnenin unterschiedlichen EGZen/BAen angemeldet werden.(4) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, eine EGZ/BA in mehrerenAbschnitten zu übermitteln. Den letzten Abschnitt kennzeichnet derTeilnehmer als solchen, damit im Anschluss der Einfuhrabgabenbescheid/Bescheidüber die Anerkennung der Bemessungsgrundlagenerstellt werden kann.(5) Bei Eingang einer EGZ/BA wird automatisiert geprüft, ob diereferenzierten vZAen/AZen im Datenbestand vorliegen. Falls einevZA/AZ nicht vorliegt, werden die zu dieser vZA/AZ angemeldetenDaten verworfen. Der Teilnehmer erhält zu jeder nicht verarbeitetenPosition eine gesonderte Fehlermeldung. Der Teilnehmer mussdeshalb folgende Regelung beachten:• Werden die Waren von der Zollstelle bis 20:00 Uhr überlassen,darf eine dazugehörige EGZ/BA frühestens am folgendenKalendertag übermittelt werden.• Erfolgt die Überlassung der Waren nach 20:00 Uhr, darf einedazugehörige EGZ/BA erst am übernächsten Kalendertagübermittelt werden.EGZ/BAAbgleich mitvZA/AZ4.7.2.2 Ergänzende Zollanmeldung (ZL)(1) In einer EGZ-ZL können nur Abgänge mit identischer Bewilligungsnummerund gleichen Angaben zum Anmelder wie bei derÜberführung in das ZL angemeldet werden.(2) Innerhalb der EGZ-ZL muss auf die entsprechenden LagerzugängeBezug genommen werden. Auch die Überführung von Wa-EGZ-ZLDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 38


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungren, die zuvor nicht mit <strong>ATLAS</strong> in das Zolllagerverfahren überführtwurden, ist möglich.(3) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit, eine EGZ-ZL in mehrerenAbschnitten zu übermitteln. Den letzten Abschnitt kennzeichnet derTeilnehmer als solchen, damit im Anschluss der Einfuhrabgabenbescheiderstellt werden kann.4.7.3 Bearbeitungsmöglichkeiten4.7.3.1 Ergänzende Zollanmeldung (FV, ZL)(1) Die vom Teilnehmer zu einer vZA/AZ übersandten EGZ-Datenwerden positionsweise mit den von der Abfertigungszollstelle an dieAbrechnungszollstelle übermittelten Daten zu einer vollständigenZollanmeldung zusammengeführt.(2) Der Benutzer wählt aus der Liste die älteste EGZ aus und führtfolgende Tätigkeiten durch:• Überprüfung,• Berechnung und Festsetzung der Einfuhrabgaben sowie• Übermittlung des Einfuhrabgabenbescheids an den Teilnehmer(3) Bei der Abrechnung vereinfachter Anmeldeverfahren (VAV) undAnschreibeverfahren (ASV) ist darauf zu achten, dass die buchmäßigeErfassung nicht bereits während des Abrechnungszeitraumsdurchgeführt wird. Ist nach Zugang des letzten Teils einer EGZ ausschließlichEinfuhrumsatzsteuer festzusetzen, kann die buchmäßigeErfassung auch während des Abrechnungszeitraums durchgeführtwerden.(4) Der Benutzer druckt zwei Tage vor Ablauf der in der Bewilligungfestgelegten EGZ-Abgabefrist eine Liste der noch unerledigtenvZAen/AZen aus und leitet sie dem Teilnehmer mit der Aufforderungzu, innerhalb der verbleibenden Frist eine EGZ abzugeben. FürvZA/AZ-Positionen, für die trotz mehrfacher Aufforderung noch keineEGZ vom Teilnehmer übermittelt wurde, kann der Benutzer einenEinfuhrabgabenbescheid erstellen, der dem Teilnehmer automatisiertzugestellt wird. Sofern der elektronische Einfuhrabgabenbescheiddurch den Anmelder nicht verarbeitet werden kann, drucktder Benutzer den Einfuhrabgabenbescheid aus und übermittelt ihndem Anmelder. Hierbei sind jedoch die Regelungen des Kapitels3.2.1 Absatz 3 zu beachten.(5) Erscheint nach Aufruf der Anwendung ein Hinweis zu einerEGZ, zu der noch kein Einfuhrabgabenbescheid erstellt wurde, obwohldie Zahlungsfrist abzulaufen droht, ist die EGZ unverzüglich zubearbeiten und der Einfuhrabgabenbescheid zuzustellen.(6) Vor der Bearbeitung einer EGZ muss über die Suchfunktion ermitteltwerden, ob es sich um eine EGZ mit Sonderfalleingabenhandelt. Liegen die Voraussetzungen zur Anwendung des beantrag-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 39


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungten Abgabensatzes vor, werden die Sonderfalleingaben Grundlagefür die Berechnung der Einfuhrabgaben. Andernfalls setzt der Benutzerden Abgabensatz abweichend fest.(7) Werden bei Prüfung der EGZ fehlerhafte Angaben mit Auswirkungenauf die Festsetzung der Einfuhrabgaben festgestellt, mussder Benutzer diese abweichend festsetzen und die Gründe hierfürdokumentieren. Nachdem der Einfuhrabgabenbescheid erstellt wurde,ist eine abweichende Festsetzung nicht mehr möglich.4.7.3.2 Ergänzende Zollanmeldung (AV/UV)/Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände (Zugänge)(1) Die vom Teilnehmer zu einer vZA/AZ übersandten EGZ/BA-Daten werden positionsweise mit den von der Abfertigungszollstellean die überwachende Zollstelle übermittelten Daten zu einer vollständigenZollanmeldung zusammengeführt.(2) Der Benutzer wählt aus der Liste die älteste EGZ/BA aus undführt folgende Tätigkeiten durch:• Überprüfung,• Anerkennung der Bemessungsgrundlagen sowie• Übermittlung des Bescheids über die Anerkennung der Bemessungsgrundlagenan den Teilnehmer.(3) Der Benutzer druckt zwei Tage vor Ablauf der in der Bewilligungfestgelegten EGZ/BA-Abgabefrist eine Liste der noch unerledigtenvZAen/AZen aus und leitet sie dem Teilnehmer mit der Aufforderungzu, innerhalb der verbleibenden Frist eine EGZ/BA abzugeben. FürvZAen/AZen, für die trotz mehrfacher Aufforderung noch keineEGZ/BA vom Teilnehmer übermittelt wurde, hat der Benutzer dieentsprechenden Anmeldungen manuell zu erledigen und zur weiterenSachbearbeitung abzugeben.(4) Werden bei Prüfung der EGZ/BA fehlerhafte Angaben festgestellt,muss der Benutzer diese abweichend festsetzen und dieGründe hierfür dokumentieren. Nachdem der Bescheid über dieAnerkennung der Bemessungsgrundlagen erstellt wurde, ist eineabweichende Festsetzung nicht mehr möglich.4.7.3.3 Zollanmeldung mit informellem Anteil(1) Der Benutzer gleicht bei Übermittlung einer ZiA die Angabendes Teilnehmers mit den durch die Zollstelle im anderen Mitgliedstaatübersandten vZAen/AZen ab. Das Datum der Annahme unddas Datum der Überlassung sind vom Teilnehmer mit der ZiA zuübermitteln.(2) Stellt der Benutzer fest, dass Daten fehlen oder unrichtig sind,ergänzt oder ändert er diese entsprechend. Die Änderung wird demTeilnehmer elektronisch mitgeteilt. Alternativ gibt er die betroffenePosition an den Teilnehmer zurück.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 40


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Wurde von der Abfertigungszollstelle im anderen Mitgliedstaatbereits eine Kontingents-, Überwachungs- oder Antidumping-Meldung gefertigt und ergeben sich im Rahmen der BearbeitungÄnderungen der Meldungsinhalte, muss auf organisatorischem Wegeeine Berichtigung veranlasst werden.4.7.4 Sammelerledigungsnachricht(1) Der Inhaber des Zolllagerverfahrens erhält alle 90 Tage eineMitteilung (Servicenachricht) über alle Lagerzugangspositionen mitRestbestand, zu denen in den vergangenen 90 Tagen keine Abgängegemeldet wurden.(2) Der Inhaber des Zolllagerverfahrens wertet die Servicenachrichtaus und teilt dem üHZA alle außerhalb von <strong>ATLAS</strong> durchgeführtenBeendigungen des Zolllagerverfahrens des entsprechenden Zeitintervallsdurch Übermittlung der Nachricht „Sammelerledigung Zolllager“mit.(3) Der Benutzer veranlasst die Verarbeitung der SEZ im System.Treten hierbei Fehler auf, erhält der Teilnehmer eine Fehlernachricht.Der Benutzer ermittelt den zugrunde liegenden Sachverhaltund veranlasst im Benehmen mit dem Teilnehmer die notwendigenKorrekturen.Servicenachricht4.7.5 Beendigung des Zolllagerverfahrens/<strong>Verfahren</strong>sübergang(1) Der Teilnehmer erhält bei Überführung in ein Anschlussverfahrenin <strong>ATLAS</strong> eine Erledigungsinformation als weiteren Nachweis.Sind Anmelder bzw. HV und Bewilligungsinhaber nicht identisch,erhalten beide eine Erledigungsinformation, sofern sie Teilnehmersind.(2) Im Falle der Benutzereingabe ist die Erledigungsinformationvom Benutzer auszudrucken und dem Beteiligten auszuhändigen.4.7.6 Korrekturmöglichkeiten/Änderungsverfahren(1) Der Teilnehmer hat die Möglichkeit,• Mussfelder der vZA/AZ zu ändern,• EGZ-AV/UV- bzw. BA-Positionsdaten bis zur Erstellung desabschließenden Bescheids über die Anerkennung der Bemessungsgrundlagenzu ändern sowie• EGZ-FV- bzw. EGZ-ZL-Positionen bis zur Erstellung des abschließendenEinfuhrabgabenbescheids zu ändern.(2) Gleichzeitig besteht für den Teilnehmer die Pflicht, berichtigungspflichtigeFehler (Meldungen mit Meldegewicht-Warnung) zukorrigieren.(3) Das Löschen von Positionen ist nicht möglich.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 41


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Der Benutzer hat die Möglichkeit,• über Änderungen des Teilnehmers zu entscheiden,• abschließende Einfuhrabgabenbescheide mit Steueränderungzu erstellen,• abschließende Bescheide über die Anerkennung der Bemessungsgrundlagenzu erstellen,• Änderungen des Teilnehmers auszuwerten und• zu überwachen, ob Positionen, die berichtigt werden müssen,vom Teilnehmer korrigiert werden.(5) Bei manueller Erledigung einer vZA mit Beendigungsanteil istdie Überwachung der Waren im vorangegangenen <strong>Verfahren</strong> organisatorischdurch den Benutzer sicherzustellen.4.7.6.1 Änderung der vZA/AZ(1) Mit Abgabe der EGZ/BA können Daten der vZA/AZ geändertwerden. Wenn eine vZA/AZ-Position durch eine EGZ/BA-Positionerledigt wurde, sind Änderungen an der vZA/AZ-Position nicht mehrmöglich. Dies gilt nicht für die EGZ-ZL.(2) Der Benutzer erhält in der Anwendung „AEGZ“ eine Übersichtüber die an der vZA/AZ vorgenommenen Änderungen. Eine Benutzerentscheidungzu diesen Änderungen ist nicht möglich. Die Abfertigungszollstellewird über diese Änderungen nicht informiert.4.7.6.2 Änderung der EGZ/BA(1) Der Teilnehmer kann bis zur Erstellung des abschließendenBescheides Änderungen übermitteln. Diese müssen sich immer aufvZA/AZ-Kopfdaten der EGZ/BA bzw. auf Positionsdaten beziehen.In der Änderungsnachricht dürfen keine neuen Positionen, sondernausschließlich Änderungen zu bestehenden Positionen übermitteltwerden.(2) Übersendet der Teilnehmer Änderungen zu abweichend festgesetztenPositionen, muss der Benutzer über diese Änderungen explizitentscheiden.(3) Der Benutzer kann über vom Teilnehmer übermittelte Änderungenpositionsweise entscheiden. Trifft der Benutzer keine andereEntscheidung, wird die vom Teilnehmer übermittelte Änderung ü-bernommen. Der Benutzer kann eine Änderung ablehnen und ggf.besondere Vermerke („Abgabe an die Sachbearbeitung NEE“ oder„Abgabe an die Strafsachenstelle“) mit Begründung erfassen.(4) Der Teilnehmer wird im Falle der Ablehnung einer Änderungdurch einen Vermerk des Benutzers im Einfuhrabgabenbescheidinformiert.(5) Einfuhrabgabenänderungsbescheide auf Grund von Änderungsnachrichtenwerden nicht automatisiert erstellt. Der Benutzer kannDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 42


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungÄnderungen aus mehreren Änderungsnachrichten in einem Einfuhrabgabenänderungsbescheidzusammenfassen.4.7.7 Festsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennung der Bemessungsgrundlagen4.7.7.1 Nicht abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennung der Bemessungsgrundlagen(1) Kapitel 4.6.5.2 gilt sinngemäß.(2) Sofern die Bemessungsgrundlagen einer BA-Position noch nichtabschließend anerkannt wurden, können Abgänge einer EGZ-ZL,die sich auf diesen noch nicht abschließend anerkannten Zugangbeziehen, ausschließlich nicht abschließend festgesetzt werden.4.7.7.2 Abschließende Festsetzung der Einfuhrabgaben/Anerkennung der Bemessungsgrundlagen ohne Änderung/mit ÄnderungKapitel 4.6.5.3 und 4.6.5.4 gelten sinngemäß.4.7.8 Einfuhrabgabenänderungsbescheid aufgrund einer Neuberechnung(1) Ändert sich bei einem Lagerzugang durch eine vom Benutzerdurchgeführte Änderung oder eine Teilnehmernachricht die Zollwertangabepro Maßeinheit oder die Warennummer und existierenbereits Abgänge per EGZ-ZL zu diesem Zugang, muss der Benutzerdie Abgänge neu berechnen. Bei der Neuberechnung muss derBenutzer für Lagerabgänge EGZ-ZL, die abschließend festgesetztsind, einen Einfuhrabgabenänderungsbescheid erstellen, sofern dasinterne Kennzeichen „Anmeldung befindet sich im Endzustand“noch nicht gesetzt ist.(2) In anderen Fällen kann der Benutzer außerdem einen Einfuhrabgabenänderungsbescheidohne weitere Bearbeitung des LagerabgangsEGZ-ZL erstellen.4.7.9 Meldungen an externe StellenSoweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungendes Kapitels 4.6.6 sinngemäß.AutomatisierteMeldungen4.7.10 Schnittstelle zu NIZZA(1) Nacherhebungen auf Grund des Änderungsverfahrens werdenautomatisiert gemeldet.(2) Im Übrigen gelten die Regelungen des Kapitels 4.6.8 sinngemäß.Schnittstellezu NIZZADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 43


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.7.11 Onlineabschreibung von EinfuhrdokumentenEs gelten die Regelungen des Kapitels 4.6.9 sinngemäß.Schnittstellezum BAFA4.8 Versandverfahren4.8.1 Allgemeines(1) Die Anwendung wird für die Überführung von Waren in das Versandverfahrenund die Überwachung (Erledigung) bei der Abgangs(zoll)stelle(inkl. TIR-<strong>Verfahren</strong>), die Behandlung von Versandverfahrenan den Durchgangszollstellen sowie die Beendigungvon Versandverfahren (inkl. TIR-<strong>Verfahren</strong>) bei der Bestimmungs(zoll)stellegenutzt. Die Anwendungsbereiche umfassen:• Normalverfahren/Benutzereingabe (Überführung und Beendigungmit den Einschränkungen gemäß Absatz 3)• Normalverfahren/Teilnehmereingabe (nur Überführung)• Vereinfachte <strong>Verfahren</strong>/Teilnehmereingabe (Überführung- nicht im TIR-<strong>Verfahren</strong> - und Beendigung)• Internet-Versandanmeldung im Normalverfahren (nur Überführung).Für das TIR-<strong>Verfahren</strong> gilt ab 01.01.2009, dass eine elektronischeÜbermittlung der Daten des TIR-<strong>Verfahren</strong>s an die Abgangszollstelle/Eingangszollstellebzw. Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelleim Zollgebiet der Gemeinschaft zu erfolgen hat, unbeschadet dererforderlichen Behandlung des Carnet TIR-Heftes.Hinweis:Der Zeitpunkt der Echtbetriebsaufnahme des TIR-<strong>Verfahren</strong>s imNCTS wird gesondert bekannt gegeben.(2) Schriftliche Versandanmeldungen unter ausschließlicher Verwendungdes EP bzw. des Carnet TIR-Heftes sind nur noch in dennachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen zugelassen:• das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehördenfunktioniert nicht,• die Anwendung des HV/Carnetinhabers funktioniert nicht oder• die Waren werden von Reisenden befördert, die keinen unmittelbarenZugang zum EDV-gestützten System der Zollbehördenhaben und deshalb die Versandanmeldung nicht unterVerwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelleabgeben können (keine Relevanz für das TIR-<strong>Verfahren</strong>).Die Verwendung einer schriftlichen Versandanmeldung nach dem2. Unterpunkt muss von einer Zolldienststelle genehmigt werden(siehe Kapitel 8.2.4.1).(3) Die in den folgenden Kapiteln aufgeführten Regelungen zur Benutzereingabegelten nur noch für die in Absatz 2 aufgeführten Aus-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 44


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungnahmefälle im Normalverfahren (siehe auch Kapitel 8.2.4). Für TIR-<strong>Verfahren</strong> ist keine Benutzereingabe vorgesehen.(4) Alle <strong>ATLAS</strong>-Zollstellen können über die Anwendung Auskunftssystemdie Daten zu jedem Versandvorgang (national und international)anhand seiner MRN anfordern. Die Zollstelle hat ausschließlichlesenden Zugriff auf die Daten. Ausdrucke werden anderen Organisationseinheitender Zollverwaltung bei Bedarf auf Anfrage zurVerfügung gestellt.(5) Informationen zu internationalen Warenbewegungen könnenzusätzlich über den Online-Dienst der Europäischen Kommissionunter http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/cgi-bin/mishome?-Lang=DE abgefragt werden.4.8.2 Überführung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.2.1 Anlegen von ZollanmeldungenDer HV übermittelt der Abgangsstelle Versandanmeldungen als• Teilnehmer im Normalverfahren oder als• Teilnehmer im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> ZV.4.8.2.1.1 Benutzereingabe(1) Im Rahmen der Benutzereingabe (siehe Kapitel 4.8.1 Absatz 2)wird eine schriftliche Versandanmeldung auf den Exemplaren Nr. 1,4 und 5 EP vorgelegt.(2) Die Abgangsstelle erfasst die vorgelegten Anmeldungen (EP)zur Überführung von Waren in das Versandverfahren.(3) Entgegengenommene und erfasste Versandanmeldungen werdenunter einer Arbeitsnummer registriert. Die Abgangsstelle entscheidetüber die rechtswirksame Annahme der Versandanmeldungnach Gestellung der Waren.4.8.2.1.2 Internet-Versandanmeldung(1) Unter der Adresse www.versand.internetzollanmeldung.de könnendie Daten einer Zollanmeldung zur Überführung in das Versandverfahrenim Normalverfahren erfasst und an die Zollverwaltungübermittelt werden. Im Anschluss daran muss die Versandanmeldungzweifach ausgedruckt, unterschrieben und der zuständigenAbgangsstelle vorgelegt werden.(2) Erst der unterschriebene IVA-Ausdruck ist eine schriftliche Versandanmeldungund muss zusammen mit allen erforderlichen Unterlagender Zollstelle vorgelegt und von dieser entgegengenommenwerden.(3) Der Benutzer prüft den IVA-Ausdruck und die zugehörigen Unterlagen.Erkennt er schwerwiegende Fehler, die eine sinnvolleIVADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 45


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungÜbernahme der Daten in <strong>ATLAS</strong> verhindern würden, weist er dieZollanmeldung zurück. Werden geringfügige Fehler festgestellt, wirdder HV aufgefordert, diese im IVA-Ausdruck zu korrigieren. Anschließendübernimmt der Benutzer die Daten der IVA in <strong>ATLAS</strong>und erfasst die im IVA-Ausdruck enthaltenen Korrekturen. Werdenim Rahmen der Prüfung keine Fehler festgestellt, können die Datenunmittelbar übernommen werden. Stellt der Benutzer erst nachÜbernahme der Daten Fehler fest, verfährt er, sofern möglich, wieoben beschrieben.(4) Die Angaben im IVA-Ausdruck und die in der Anwendung angezeigtenDaten müssen übereinstimmen.4.8.2.1.3 Teilnehmereingabe - Normalverfahren(1) Versandanmeldungen werden vom Teilnehmer im Rahmen desNormalverfahrens in der Regel unmittelbar vor der Gestellung derWaren übermittelt und automatisiert entgegengenommen, sofernkeine Fehler aufgetreten sind. Sie werden unter einer Arbeitsnummergespeichert, die dem Teilnehmer mit der Entgegennahmebestätigungübermittelt wird. Bei Gestellung der Waren ist der Abgangsstelledie Arbeitsnummer oder Bezugsnummer mitzuteilen.(2) Die Abgangsstelle entscheidet über die rechtswirksame Annahmeder Versandanmeldung nach Gestellung der Waren bei der Abgangsstelle.(3) Entgegengenommene Versandanmeldungen, für die eine Gestellungder Waren nicht erfolgt, werden nach Ablauf von 14 Kalendertagenautomatisiert gelöscht.Löschung4.8.2.1.4 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZVIm vereinfachten <strong>Verfahren</strong> wird die Versandanmeldung automatisiertentgegengenommen und angenommen, sofern keine Fehleraufgetreten sind.4.8.2.1.5 Regelung bei festgestellten FehlernEine durch einen Teilnehmer übermittelte fehlerhafte Versandanmeldungwird wie folgt behandelt:• Eine im Normalverfahren abgegebene Versandanmeldung,die wegen formaler Fehler von der Abgangsstelle nicht entgegengenommenwerden kann, wird automatisiert abgewiesen.• Im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> wird die Nichtannahme einer Versandanmeldungaus inhaltlichen Gründen dem ZV automatisiertbekannt gegeben.4.8.2.2 BearbeitungsmöglichkeitenDie Abgangsstelle entscheidet, abhängig von der Art der Eingabe(Benutzer- oder Teilnehmereingabe), der Art des <strong>Verfahren</strong>s (Nor-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 46


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungmalverfahren oder vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV) sowie dem Bearbeitungsstand(Versandanmeldung entgegengenommen oder angenommen;Waren in das Versandverfahren überlassen) über folgendeBearbeitungsmöglichkeiten:• Erfassung abbrechen oder zurückstellen,• Nichtannahme der Versandanmeldung (Artikel 63 ZK ggf.i. V. m. Artikel 77 ZK, § 7 ZollVG),• Berichtigung der Versandanmeldung (Artikel 65 ZK i. V. m.Artikel 77 ZK),• Ungültigkeitserklärung der Versandanmeldung (Artikel 66 ZK i.V. m. Artikel 77 ZK) oder• Stornierung des Versandvorgangs4.8.2.2.1 Erfassung abbrechen oder zurückstellen(1) Die Erfassung einer Versandanmeldung kann bis zur Dokumentationder Entgegennahme von der Abgangsstelle - z.B. wegen Erfassungsfehlern- abgebrochen werden. Die Daten der Versandanmeldungwerden gelöscht.(2) Bei Benutzereingabe kann die vollständige Erfassung der Dateneiner Versandanmeldung nach der Dokumentation der Entgegennahmebis zur Annahme von der Abgangsstelle zurückgestellt werden.Die bereits erfassten Daten der Versandanmeldung werden dannunter einer Arbeitsnummer registriert, 14 Tage in der Anwendungvorgehalten und ohne Änderung/Ergänzung mit Ablauf der Frist automatisiertgelöscht. Innerhalb der Frist kann die Abgangsstelle dieVersandanmeldung nach den neuen Angaben des HV im EP ergänzenoder ändern. Ggf. vermerkt die Abgangsstelle die Arbeitsnummerauf der Versandanmeldung und allen beigefügten und angemeldetenBelegen (siehe Kapitel 3.1.1) und gibt sie dem HV zurück.(3) Bei Teilnehmereingabe - Normalverfahren ist die Annahme derVersandanmeldung nach automatisierter Entgegennahme zurückgestellt(siehe Kapitel 4.8.2.1.3). Bis zur Dokumentation der Annahmekann die Abgangsstelle auf Grund von Mitteilungen des HVdie Versandanmeldung ergänzen oder ändern. Wahlweise kann derTeilnehmer eine neue Versandanmeldung übermitteln.4.8.2.2.2 Nichtannahme der Versandanmeldung(1) Bei Benutzereingabe ist die Nichtannahme gemäß Artikel 63 ZK,§ 7 ZollVG mit Begründung auf der Versandanmeldung zu vermerken.Ein Exemplar der Versandanmeldung (EP) ist dem HV zurückzugeben.Die übrigen Exemplare sind zur Belegsammlung zu nehmen.(2) Die Nichtannahme einer zur Überführung von Waren im Normalverfahrenabgegebenen Versandanmeldung gemäß Artikel 77 i.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 47


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungV. m. Artikel 63 ZK, § 7 ZollVG wird, unbeschadet Kapitel 4.8.2.1.5Absatz 1 Punkt 2, dem Teilnehmer unter Angabe der Gründe übermitteltund zusätzlich in der Anwendung dokumentiert.(3) Für die Nichtannahme einer zur Überführung von Waren im vereinfachten<strong>Verfahren</strong> ZV übermittelten Versandanmeldung sieheKapitel 4.8.2.1.5 Absatz 1, Punkt 2.4.8.2.2.3 Berichtigung der VersandanmeldungDer HV kann die Berichtigung der Versandanmeldung unter denVoraussetzungen der Artikel 65 und 77 ZK formlos beantragen. Die§§ 88, 89 und 153 AO bleiben hiervon unberührt. Die Abgangsstelleerfasst alle Berichtigungen und deren Begründung in der Anwendung.4.8.2.2.4 Ungültigkeitserklärung der Versandanmeldung(1) Der HV kann die Ungültigkeitserklärung einer bereits angenommenenVersandanmeldung unter den Voraussetzungen der Artikel66 und 77 ZK formlos beantragen. Die Abgangsstelle dokumentiertdie Ungültigkeitserklärung mit Begründung in der Anwendung.Die Daten der für ungültig erklärten Versandanmeldung werden unterder Arbeitsnummer gespeichert.(2) Dem Teilnehmer wird die Ungültigkeitserklärung übermittelt. BeiBenutzereingabe ist die Entscheidung nach Absatz 1 mit Begründungauf der vorgelegten Versandanmeldung (EP) zu vermerken.Ein Exemplar der Versandanmeldung ist unter Angabe der Arbeitsnummerzur Belegsammlung zu nehmen, die übrigen Exemplarewerden dem HV zurückgegeben.4.8.2.2.5 Stornierung des Versandvorgangs(1) Nach Überlassung der Waren ist eine Berichtigung oder Ungültigkeitserklärungnicht mehr zulässig. Die Abgangsstelle hat jedochdie Möglichkeit, Versandvorgänge z.B. aufgrund fehlerhaft erfassterDaten zu stornieren. Die Daten der Versandanmeldung werden archiviertund die MRN ist bei allen Zollstellen für die weitere Bearbeitunggesperrt. Die Abgangsstelle nimmt das mit der Überlassungausgedruckte VBD mit dem Vermerk „Storniert" zur Belegsammlung.(2) Die Stornierung nach Absatz 1 ist nicht mehr zulässig, wenn• die Waren bereits den Amtsplatz der Abgangsstelle verlassenhaben,• bereits die Grenzübergangsanzeige von einer Durchgangszollstelleeingegangen ist oder• bereits die Eingangsbestätigung, ggf. zusammen mit der Kontrollergebnisnachrichtvon der Bestimmungsstelle eingegangenist.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 48


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Nach automatisierter Überlassung im vereinfachten <strong>Verfahren</strong>ZV storniert die Abgangsstelle den Versandvorgang nur, wenn derTeilnehmer glaubhaft macht, dass irrtümlich fehlerhafte Angabenübermittelt wurden und keine Waren mit dem fehlerhaften VBD denbewilligten Gestellungsort verlassen haben. Das ausgedruckte VBDwird der Abgangsstelle unverzüglich vorgelegt und von dieser mitdem Vermerk „Storniert" versehen und zur Belegsammlung genommen.Dem Teilnehmer wird die Stornierung mitgeteilt.4.8.2.3 Überlassung(1) Ergibt die Prüfung der angenommenen Versandanmeldung,unabhängig davon, ob eine Zollkontrolle durchgeführt wurde, keinenAnlass zu Beanstandungen, schließt die Abgangsstelle die Überführungin das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahren mitÜberlassung der Waren ab. Eine positionsweise Überlassung (beimehr als einer angemeldeten Warenposition) ist im Versandverfahrennicht möglich.(2) Die Überlassung der Waren wird allen angemeldeten Durchgangszollstellenmit einer Vorab-Durchgangsanzeige sowie der angemeldetenBestimmungsstelle mit einer Vorab-Ankunftsanzeigeautomatisiert mitgeteilt.(3) Der HV kann ein Mehrstück des VBD (mit dem Vermerk „Kopie“und der Kennzeichnung als Alternativnachweis) vorbereiten, das beider Beendigung von der Bestimmungsstelle entsprechend Artikel358 Absatz 5, Artikel 361 Absatz 3 und Artikel 365 Absatz 2 ZK-DVO behandelt werden soll (siehe Kapitel 4.8.5.1).4.8.2.3.1 Benutzer- oder Teilnehmereingabe - Normalverfahren(1) Die Abgangsstelle überlässt die Waren, dokumentiert dies in derAnwendung und erzeugt die Druckausgabe des VBD, ggf. mit LdP.(2) Das VBD begleitet die Waren während der Beförderung.(3) Hat die Abgangsstelle zugelassen, die Waren an einem Ort außerhalbdes Amtsplatzes zu gestellen, kann sie das von ihr gemäßAbsatz 1 ausgedruckte VBD per Telefax an einen vom HV bestimmtenEmpfänger übermitteln. Hierbei muss die Lesbarkeit der Telefaxkopie(insbesondere des Barcodes) gewährleistet sein.(4) Im Fall der Benutzereingabe nimmt die Abgangsstelle das ExemplarNr. 1 der Versandanmeldung zu ihrer Belegsammlung. Zusätzlichvorgelegte Exemplare Nr. 4 und 5 der Versandanmeldungsind dem HV zurückzugeben.(5) Im Fall der Teilnehmereingabe wird dem HV die Überlassungder Waren mit der Überlassungsnachricht automatisiert bekanntgegeben.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 49


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.2.3.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV(1) Von einem ZV übermittelte und von der Abgangsstelle automatisiertentgegengenommene und angenommene Versandanmeldungenwerden dem ZV grundsätzlich ebenfalls automatisiert ohneWartezeit auch außerhalb der Öffnungszeiten der Abgangsstelle miteiner Überlassungsnachricht bestätigt.(2) Die Abgangsstelle unterbricht diesen Automatismus mit der Einstellungvon Wartezeiten (siehe Kapitel 4.3.4) für einen ZV nur,wenn sie beabsichtigt, Zollkontrollen mit Dokumentenprüfungenund/oder Warenkontrollen anzuordnen und durchzuführen.(3) Greift die Abgangsstelle trotz eingestellter Wartezeit nicht ein,wird dem ZV die Überlassung mit Ablauf der Wartezeit automatisiertbestätigt.(4) Öffnet die Abgangsstelle einen Versandvorgang innerhalb derfestgelegten Wartezeit, muss sie die Überlassungsnachricht manuellan den ZV übermitteln. Dies geschieht unverzüglich nachdem sieentschieden hat, entgegen der ursprünglichen Absicht keine Zollkontrollendurchzuführen, der Abfertigungsbeamte das Ergebnis derbeim ZV am zugelassenen Ort durchgeführten Außenabfertigung(Warenkontrollen, Nämlichkeitssicherung usw.) in der Anwendungvermerkt hat oder die Dokumentenprüfung erfolgt ist.(5) Auf dem für die Außenabfertigung ausgedruckten Handzettelsind die Prüfungsfeststellungen und Entscheidungen zu vermerkenund später in der Anwendung zu erfassen.(6) Zur Vermeidung zusätzlicher Wartezeiten kann der Abfertigungsbeamteauf Wunsch des ZV der Abgangsstelle das Ergebnisder Außenabfertigung vorab telefonisch zur Erfassung in der Anwendungmitteilen, damit die Überlassungsnachricht schon vor seinerRückkehr übermittelt werden kann.(7) Das mit der Überlassungsnachricht übermittelte VBD ist vom ZVwie vorgeschrieben auszudrucken (Anhang 45a ZK-DVO).(8) Dem VBD ist ggf. die ebenfalls ausgedruckte LdP beizufügenund fest mit diesem zu verbinden.(9) Das VBD begleitet die Waren während der Beförderung.4.8.2.4 Versandverfahren im Zusammenhang mit einem AusfuhrverfahrenEs wird auf Kapitel 4.9.6 verwiesen.4.8.3 Sicherheiten - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.3.1 Allgemeines(1) Bei den vom zuständigen HZA erfassten und zu überwachendenSicherheitenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 50


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Gesamtbürgschaft Code: 1• Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung Code: 2• Einzelsicherheit in Form von Sicherheitstiteln Code: 4• Einzelsicherheit nach Anhang 47a Nr. 3 ZK-DVO Code: 9• Befreiung von der Sicherheitsleistung(Artikel 380 Absatz 3 ZK-DVO) Code: 0muss der HV in der Versandanmeldung die GRN (siehe auch Kapitel4.8.3.2)und den dazu gehörigen Zugriffscode (siehe auch Kapitel4.8.3.3) angeben.(2) Die Abgangsstelle hat die Möglichkeit, die angemeldeten Sicherheitenund die Abgabenbeträge zu kontrollieren. Hierzu kannsie über einen lesenden Zugriff auf die Anwendung „Verwaltung vonSicherheiten“ die aktuelle Auslastung des Referenzbetrages einsehen.Sie setzt unverzüglich das bewilligende HZA über jede Auffälligkeitin Kenntnis. Hat sie Zweifel, ob der anzurechnende Abgabenbetragzutreffend ist, kann sie bei Vorliegen entsprechenderErkenntnisse diesen neu festsetzen oder ändern.(3) Mit Überlassung zum Versandverfahren wird bei der Verwendungeiner Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistungder Referenzbetrag in Höhe des angemeldeten oder inder Bewilligung festgelegten Abgabenbetrags belastet.(4) Ist eine Barsicherheit zu leisten, druckt der Benutzer vor Überlassungder Waren zum Versandverfahren einen Kassenzettel zurWeiterleitung an die Zahlstelle aus. Dieser enthält das NIZZA-Registrierkennzeichen und die MRN. Die MRN ist auf der NIZZA-Quittung und auf dem Beleg für die Vormerkung einer Sicherheit,der in die Belegsammlung aufzunehmen ist, handschriftlich zu vermerken.(5) Soll eine Sicherheit, ausgenommen Barsicherheit, aus einemanderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei des ÜbereinkommensEWG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ genutztwerden, muss der HV hierzu die TIN angeben, unter der dieSicherheit in dem Land registriert ist.(6) Die Entlastung des Referenzbetrags wird dem HV nach Übermittlungder Eingangsbestätigung automatisiert mitgeteilt, so dasser über diesen Betrag bereits zu diesem Zeitpunkt wieder verfügenkann.(7) Über die endgültige Freigabe von Sicherheiten erhält der Teilnehmererst nach Erledigung des Versandverfahrens eine Nachricht.Sicherheiten/Codes4.8.3.2 Garantie-Referenz-Nummer (GRN)Die GRN ist eine international eindeutige Registriernummer für Sicherheitender Codes 0, 1, 2, 4 und 9. Sie wird von der Stelle derBürgschaftsleistung vergeben.GRNDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 51


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.3.3 Zugriffs-/Verwaltungscode(1) Der Zugriffscode stellt die Berechtigung dar, die Sicherheit inAnspruch zu nehmen. Abhängig von der Art der Sicherheitsleistungwird der Zugriffscode vom HZA, vom Bürgen oder vom HV festgelegt.Er ist bei der Überführung in das Versandverfahren anzugeben.Im Rahmen der Benutzereingabe stellt die Abgangsstelledie verdeckte Eingabe des Zugriffscodes in geeigneter Weise sicher.(2) Der Verwaltungscode wird vom HZA für registrierte Sicherheitender Codes 0, 1 und 9 vergeben. Er wird für die Änderung, Ergänzungoder Löschung des Zugriffscodes sowie für die Änderung desVerwaltungscodes im Rahmen eines Nachrichtenaustauschs zwischendem HV und dem HZA benötigt.4.8.3.4 Überwachung von SicherheitenDie Inanspruchnahme von Sicherheiten der Codes 0, 1, 2, 4 und 9wird grundsätzlich vom HZA überwacht. Das HZA überprüft jährlichden Referenzbetrag für Sicherheiten des Codes 0 oder 1. Zusätzlichhat es die Möglichkeit zu kontrollieren, ob der HV die Bewilligungsauflageneinhält (z.B. unverzügliche Anzeige einer Überschreitungdes Referenzbetrages). Es kann somit jederzeit eine weitere Überschreitungdes Referenzbetrages unterbinden. Das überwachendeHZA kann festgestellte Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahndenoder die Bewilligung einer Gesamtbürgschaft bzw. die Befreiungvon einer Sicherheitsleistung widerrufen.4.8.4 Förmlichkeiten während der Beförderung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.4.1 Ereignisse während der Beförderung(1) Bei Umladungen oder sonstigen Ereignissen i.S.v. Artikel 360Absatz 1 ZK-DVO informiert der HV die für den Ort des Ereignisseszuständige Zollstelle und legt dieser das mit den entsprechendenVermerken versehene VBD vor. Diese bestätigt ihre Feststellungenund Maßnahmen mit Dienststempelabdruck und Unterschrift aufdem VBD (Artikel 360 Absatz 2 ZK-DVO). Ist die Feldgröße der dafürvorgesehenen Felder 55 und F oder 56 und G auf der Vorderseitedes VBD nicht ausreichend, sind die Vermerke auf der Rückseitedes VBD unter Bezugnahme auf das Feld, zu dem sie gehören,fortzusetzen.(2) Auf die Möglichkeit des Beförderers, Vermerke zu Ereignissenohne Sichtvermerk einer Zollstelle auf dem VBD einzutragen, wirdhingewiesen.(3) Alle gemäß Artikel 360 Absatz 1 ZK-DVO auf dem VBD dokumentiertenEreignisse während der Beförderung sind erst bei Beendigungdes Versandverfahrens von der Bestimmungsstelle oderDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 52


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdem ZE in der Anwendung zu erfassen und danach der Abgangsstellemit der Kontrollergebnisnachricht mitzuteilen. Das VBD mussnach Erfassung der Ereignisse während der Beförderung von derBestimmungsstelle nicht aufbewahrt werden.4.8.4.2 <strong>Verfahren</strong> bei der Durchgangszollstelle(3) Stehen der Weiterbeförderung Einfuhr- oder Durchfuhrhindernisseentgegen und können diese nicht ausgeräumt werden, dokumentiertdie Durchgangszollstelle die Entscheidung „Durchgangnicht gewährt" mit Begründung in der Anwendung und auf dem vorgelegtenVBD.(4) Es kann vorkommen, dass statt der angeforderten Daten einZurückweisungsgrund durch die Abgangsstelle übermittelt wird, derAuskunft darüber gibt, warum die Daten nicht bereitgestellt wurden.Nachfolgend aufgelistete Gründe können dabei angezeigt werden:• Versandvorgang ist bereits an der Bestimmungsstelle angekommen• Versandvorgang ist bereits im Land der anfordernden Durchgangszollstelle• Versandvorgang hat das Land der anfordernden Durchgangszollstellebereits wieder verlassen• Andere Gründe (Text)• MRN unbekannt• Sicherheit nicht gültig für das Land der anfordernden Durchgangszollstelle(5) Wenn die angeforderten Daten aufgrund eines Fehlers im Nachrichtenaustauschmit anderen Ländern nicht zur Verfügung stehen,wird der Grund hierfür ebenfalls angezeigt. Hierbei handelt es sichnicht um einen Zurückweisungsgrund i. S. d. Absatz 4 sondern umeinen technisch bedingten Fehler.(6) Übermittelt die Abgangsstelle Zurückweisungsgründe i. S. d.Absatz 4 darf der Durchgang nicht gewährt werden. Diese Entscheidungwird nicht in der Anwendung sondern auf dem VBD dokumentiert.(1) Die Durchgangszollstelle prüft insbesondere auf Grundlage derdurch Eingabe der MRN angeforderten und mit der Vorab-Durchgangsanzeigezur Verfügung gestellten Daten des Versandvorgangs,ob die Weiterbeförderung der Waren zulässig ist. Die Vorab-Durchgangsanzeige kann bei beabsichtigter Kontrolle der Warenausgedruckt werden.(2) Ist die Weiterbeförderung der Waren zulässig, dokumentiert dieDurchgangszollstelle die Entscheidung „Durchgang gewährt" in derAnwendung und gibt das VBD an den Beförderer (Warenführer)zurück. Die Abgangsstelle erhält automatisiert eine Grenzübergangsanzeige.GrenzübergangsanzeigeDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 53


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(7) Nach der Entscheidung „Durchgang nicht gewährt“ kann dieBeförderung in das Land der Durchgangszollstelle nicht fortgesetztwerden.(8) In den Fällen des Absatz 3 ist das Versandverfahren, soweit dieWaren nicht unter Rückgabe des VBD unmittelbar zurück verbrachtwerden, bei dieser Durchgangszollstelle, nach Rücksprache mitdem Beförderer (Warenführer), zu beenden.(9) In den Fällen des Absatz 6 ist, soweit die Waren nicht unterRückgabe des VBD unmittelbar zurück verbracht werden, eine zulässigezollrechtliche Bestimmung zu wählen.(10) Sämtliche Maßnahmen sind nach Möglichkeit im Einvernehmenmit der Abgangsstelle oder ggf. der Bestimmungsstelle einzuleiten.(11) Der Durchgang für Versandverfahren mit einer in der EU nichtgültigen Sicherheit Code 7 wird in Deutschland nicht gewährt. Überdas weitere <strong>Verfahren</strong> entscheidet der Beförderer (Warenführer).(12) Die Entscheidung einer Durchgangszollstelle, den Durchgangnicht zu gewähren, wird mit jeder neuen Anforderung der Daten derVorab-Durchgangsanzeige mit derselben MRN jeder anderen anforderndendeutschen Durchgangszollstelle angezeigt.4.8.5 Beendigung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.5.1 Allgemeines(1) Das Versandverfahren ist in der Anwendung zu beenden, wennder Warenführer/Beförderer die Waren unter Vorlage des VBD undaller erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle gestellt odereinem ZE übergeben hat.(2) Ein Alternativnachweis für den Beteiligten darf ausschließlichzum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens(„konform" oder „als konform betrachtet“) ausgestellt werden.Die Bestimmungsstelle versieht hierzu ein Mehrstück des VBDmit ihrem Sichtvermerk (Dienststempelabdruck und Unterschrift).(3) Die Bestimmungsstelle stellt der Person, die das VBD vorlegt,auf Antrag eine TC11-Eingangsbescheinigung aus (Artikel 362 ZK-DVO i.V.m. Anhang 47 ZK-DVO), die jedoch nicht als Nachweis fürdie ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens verwendetund das Versandverfahren damit bei der Abgangsstelle auchnicht erledigt werden kann.(4) Den ZE ist allgemein bewilligt, Warensendungen in Empfang zunehmen, die mit Versandanmeldungen, die im Ausfallverfahrenausgestellt worden sind, befördert wurden (siehe Kapitel 8.2.4.1).Die übernommenen Waren sind unverzüglich zu prüfen. Die Übernahmeist auf dem für die Bestimmungsstelle vorgesehenen Exemplarder Versandanmeldung unter Angabe der ZE-Bewilligungsnummer, des Übergabeortes, des Datums der Ankunftder Waren sowie dem Ergebnis der Prüfung der Waren und derVBDKopie desVBDTC11-EingangsbescheinigungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 54


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungVerschlüsse mit Unterschrift zu vermerken. Die Versandanmeldungist der Bestimmungsstelle unverzüglich, spätestens jedoch am3. Werktag des auf die Übernahme folgenden Tages zuzuleiten.Nähere Einzelheiten regelt die Bestimmungsstelle.(5) Wenn die angeforderten Daten eines Versandverfahrens einerausländischen Abgangsstelle aufgrund eines Fehlers im Nachrichtenaustauschmit anderen Ländern nicht zur Verfügung stehen, wirdder Grund hierfür angezeigt.4.8.5.2 Benutzereingabe - Normalverfahren(1) Mit der Gestellung der Waren legt der Warenführer das VBDggf. mit der LdP zur Mitteilung der MRN einschließlich aller Begleitdokumentezur Prüfung vor.(2) Die Bestimmungsstelle schließt die Beendigung des Versandverfahrensinsbesondere auf Grundlage der von der Abgangsstelledurch Eingabe der MRN angeforderten Daten der Vorab-Ankunftsanzeigemit Übersenden der Eingangsbestätigung und Kontrollergebnisnachrichtan die Abgangsstelle unverzüglich ab. Sie berücksichtigtdabei alle anderen vorliegenden Informationen und ggf. dieErgebnisse ihrer eigenen Kontrollmaßnahmen.(3) Die Bestimmungsstelle dokumentiert ihre Prüfungsergebnisseund die auf dem VBD vermerkten, während der Beförderung aufgetretenenUmladungen und sonstigen Ereignisse gemäß Artikel 360Absatz 1 ZK-DVO in der Anwendung.(4) Ein Abschluss der Benutzereingabe ohne sonstige Kontrollmaßnahmen(Kontrollergebnis „als konform betrachtet“) ist erst möglich,nachdem die Daten mindestens einer Warenposition eingesehenwurden.(5) Die Vorab-Ankunftsanzeige kann bei beabsichtigter Kontrolleder Waren als „Handzettel“ ausgedruckt werden. Der Befund ist inder Anwendung zu erfassen.(6) Alle für die Bestimmungsstelle bestimmten Belege und Ausdruckesind zur Belegsammlung zu nehmen (siehe Kapitel 3.1.1).Belegsammlung4.8.5.3 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE4.8.5.3.1 Ankunftsanzeige(1) Der ZE setzt die für den bewilligten Übergabeort zuständigeBestimmungsstelle unverzüglich über die Ankunft im gemeinschaftlichen/gemeinsamenVersandverfahren beförderter Waren mit derAnkunftsanzeige in Kenntnis. In der Ankunftsanzeige ist kenntlich zumachen, dass es auf dem VBD vermerkte Ereignisse während derBeförderung gemäß Artikel 360 Absatz 1 ZK-DVO gab, sofern füreinzelne Tatbestände keine Ausnahmen zugelassen sind.(2) Die Ankunftsanzeige kann nicht als Nachweis für die ordnungs-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 55


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisunggemäße Beendigung des Versandverfahrens verwendet werden.(3) Die Ankunftsanzeige ist gemäß den Vorschriften der ZK-DVOvor dem Entladen, d.h.• bei Raumverschluss vor dem tatsächlichen Entladen des Beförderungsmittelsoder Behälters,• bei Packstückverschluss auch nach dem Entladen des Beförderungsmittelsoder Behälters, spätestens jedoch vor Entfernender Packstückverschlüsse,• bei Nämlichkeitssicherung durch Beschreiben auch nach demEntladen des Beförderungsmittels oder Behälters, jedoch unbedingtvor dem Öffnen der Verpackung oder bei unverpacktenWaren vor dem Verfügen über die Warender Bestimmungsstelle zu übermitteln.(4) Die Abgangsstelle wird über die Ankunft der Waren bei dem ZEunmittelbar nach Eingang der Ankunftsanzeige bei der Bestimmungsstelleautomatisiert durch die Eingangsbestätigung unterrichtet.(5) Bei offensichtlichen Verschlussverletzungen und/oder sonstigenUnregelmäßigkeiten lehnt der ZE zunächst die Übernahme der Warenab und unterrichtet die Bestimmungsstelle, die über das weitereVorgehen entscheidet. Die Ankunftsanzeige ist in diesen Fällen nurnach Absprache mit der Bestimmungsstelle zu übermitteln, wenndiese die Fortsetzung des vereinfachten <strong>Verfahren</strong>s ZE, ggf. nacheiner Zollkontrolle, zugelassen hat.4.8.5.3.2 Entladeerlaubnis(1) Die Bestimmungsstelle übermittelt dem ZE auf seine Ankunftsanzeigeals Entladeerlaubnis die Daten der Versandanmeldung ausder Vorab-Ankunftsanzeige automatisiert ohne Wartezeit auch außerhalbder Öffnungszeiten.(2) Die Bestimmungsstelle unterbricht diesen Automatismus mit derEinstellung von Wartezeiten (siehe Kapitel 4.3.4) nur, wenn sie füreinen bestimmten Zeitraum beabsichtigt, Kontrollmaßnahmen anzuordnenund durchzuführen.(3) Greift die Bestimmungsstelle trotz eingestellter Wartezeit nichtein, wird dem ZE die Entladeerlaubnis mit Ablauf der Wartezeit automatisiertübermittelt.(4) Öffnet die Bestimmungsstelle einen Versandvorgang innerhalbder festgelegten Wartezeit, muss sie die Entladeerlaubnis manuellan den ZE übermitteln. Dies geschieht unverzüglich nachdem sieentschieden hat, entgegen der ursprünglichen Absicht keine Kontrollmaßnahmendurchzuführen oder auf telefonische Anforderungdes Abfertigungsbeamten zur Durchführung der nach dem Öffnenangeordneten Kontrollmaßnahmen am zugelassenen Übergabeort.(5) Die Entladeerlaubnis ist stets durch Benutzereingabe bekanntWartezeitenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 56


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungzu geben, wenn von der Bestimmungsstelle bereits Unregelmäßigkeitenin <strong>ATLAS</strong>-Versand dokumentiert wurden.(6) Der ZE prüft auf Grundlage der Entladeerlaubnis die ihm übergebenenWaren unter Beachtung der von der Abgangsstelle getroffenenMaßnahmen zur Nämlichkeitssicherung.4.8.5.3.3 Entladekommentar/Vorlage des Versandbegleitdokuments(1) Vorbehaltlich Absatz 5 unterrichtet der ZE die Bestimmungsstelleüber das Ergebnis der Prüfung der Waren und der Verschlüssemit dem Entladekommentar.(2) Der Entladekommentar ist der Bestimmungsstelle spätestens andem auf die Übernahme der Waren folgenden Arbeitstag zu übersenden.Im Einzelfall kann die Bestimmungsstelle einer Übermittlungzu einem späteren Zeitpunkt, der jedoch 3 Tage nicht überschreitensollte, zustimmen. Die Bestimmungsstelle kontrolliert auchzur Vermeidung so genannter „unechter“ Suchverfahren regelmäßigdie Einhaltung der Frist. Wiederholte Verstöße sind dem HZA, dasdie ZE-Bewilligung erteilt hat, mitzuteilen.(3) Mit der Übermittlung des Entladekommentars ist die TeilnehmereingabeZE abgeschlossen.(4) Die VBD müssen der Bestimmungsstelle grundsätzlich nichtmehr vorgelegt werden. Ausgenommen sind VBD, auf denen Ereignissewährend der Beförderung (siehe Kapitel 4.8.4.1) vermerktwurden oder deren Vorlage aus anderen als versandrechtlichenGründen z.B. als Aufzeichnungsmitteilung von einer Zollstelle vorgeschriebenoder zugelassen wurde. Der ZE muss die nicht vorzulegendenVBD jedoch für die Durchführung von Zollkontrollen oderErmittlungen im Suchverfahren für die Dauer von mindestens10 Wochen nach Übernahme der Waren zur Verfügung halten.(5) Ist dem ZE ein Anschreibeverfahren zur Überführung von Warenin ein Zollverfahren bewilligt, kann er nach Anschreibung der Warenin seiner Buchführung über die Waren verfügen. Eine anschließendezeitnahe Übermittlung des Entladekommentars erst nach derAnschreibung in seiner Buchführung wirkt sich nicht auf die ordnungsgemäßeAbwicklung des Versandverfahrens aus. Dabei mussder ZE jedoch die Vorschriften zum Anlegen und Bestätigen einervorzeitigen SumA beachten (siehe Kapitel 4.5.2.1).4.8.5.3.4 Kontrollergebnisnachricht(1) Die Kontrollergebnisnachricht für die Abgangsstelle wird von derBestimmungsstelle bei Eingang des Entladekommentars grundsätzlichautomatisiert erstellt und übermittelt.(2) Die Bestimmungsstelle übermittelt der Abgangsstelle die Kontrollergebnisnachrichtmanuell, wenn• die Waren nicht innerhalb der von der Abgangsstelle festgelegtenFrist gestellt bzw. dem ZE übergeben wurden,Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 57


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• der Entladekommentar durch den ZE festgestellte Unstimmigkeitenund/oder Ereignisse während der Beförderung enthält,• eine Zollkontrolle vor Übermittlung der Entladeerlaubnis angeordnetwurde oder• vor Übermittlung des Entladekommentars Unregelmäßigkeitenin der Anwendung dokumentiert wurden.(3) Alle für die Bestimmungsstelle bestimmten Unterlagen und Ausdruckesind zur Belegsammlung zu nehmen (siehe Kapitel 3.1.1).Belegsammlung4.8.5.4 Verlorengegangenes VersandbegleitdokumentWerden der Bestimmungsstelle Waren, die nach Angaben des Beförderers(Warenführers) dem Versandverfahren unterliegen, ohnedas dazugehörige VBD gestellt, genügt die Anforderung der Versanddatenvon der Abgangsstelle durch Eingabe der festgestelltenMRN zur Beendigung des Versandverfahrens, wenn sonst sämtlicheVoraussetzungen zur Anwendung von Artikel 859 Nr. 2 ZK-DVO erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere auch die Feststellung,dass die zur Überführung in das Versandverfahren angemeldetenWaren auch tatsächlich unverändert gestellt wurden (Nr. 2 Buchstabea) a.a.O.).Beendigungohne VBD4.8.5.5 Beendigung ausländischer Versandverfahren im Papierverfahren(1) In nachfolgenden Fällen, bei denen ein ausländischer Versandvorgangangefordert wurde, auf die Daten aber nicht zugegriffenwerden kann, soll die Bestimmungsstelle eine Beendigung im Papierverfahrendurchführen, manuell einen SumA-Eintrag mit derMRN als Vorpapier erzeugen und wie im Regelfall weiter abfertigen:• Der Versandvorgang wurde im Ausland lt. Nachricht nicht zumVV überlassen (ersichtlich über den bei der Eingabe derMRN/Anfordern der Versanddaten angezeigten Zurückweisungsgrund).• Der Versandvorgang wurde bereits an einer Zollstelle einesanderen Mitgliedstaates beendet (ersichtlich über den bei derEingabe der MRN/Anfordern der Versanddaten angezeigtenZurückweisungsgrund).• Der Versandvorgang wurde storniert (ersichtlich über den beider Eingabe der MRN/Anfordern der Versanddaten angezeigtenZurückweisungsgrund).Dies gilt auch, wenn die Daten auch nach Ablauf einer ausreichendenWartezeit nicht zur Verfügung stehen oder ein Fehler im Nachrichtenaustauschvorliegt (siehe 4.8.5.1 Absatz 5).(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, hat die Bestimmungsstelle durchAufgabe eines Tickets beim Service Desk den NHD zu informieren,damit die Ursache für die nicht zur Verfügung stehenden Daten gefundenund ggf. Kontakt mit dem Land der Abgangsstelle aufge-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 58


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungnommen werden kann.4.8.6 Erledigung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.6.1 Zuständigkeit(1) Versandverfahren werden von der Abgangsstelle oder dem fürSMV zuständigen HZA für die Abgangsstelle erledigt.(2) Die Zuständigkeit für die Erledigung nach Absatz 1 wird unteranderem durch den Ablauf der Gestellungsfrist und die Art der Beendigungsvermerkeder Bestimmungsstelle bestimmt.4.8.6.1.1 Automatisierte ErledigungDas Versandverfahren wird bei den Kontrollergebniscodes A 1, A 2oder A 5 automatisiert erledigt, wenn• die Kontrollergebnisnachricht innerhalb der Gestellungsfristvon der Bestimmungsstelle übermittelt wird oder außerhalbder Gestellungsfrist übermittelt wird, jedoch noch kein SMVbeim zuständigen HZA registriert wurde, und• im Zeitpunkt der Überlassung von Waren in das Versandverfahrenkeine Einzelsicherheit geleistet wurde.Kontrollergebniscodes4.8.6.1.2 Erledigung durch die Abgangsstelle(1) Das Versandverfahren wird durch Benutzereingabe von der Abgangsstelleerledigt,• bei den Kontrollergebniscodes A 1, A 2 oder A 5, wenn dasVersandverfahren unter den Voraussetzungen von Kapitel4.8.6.1.1 Punkt 1 von der Bestimmungsstelle beendet wirdund im Zeitpunkt der Überlassung eine Einzelsicherheit geleistetwurde,• beim Kontrollergebniscode B 1, wenn die automatische Zuordnungzum für SMV zuständigen HZA wegen einer möglichenunmittelbaren Klärung durch den HV innerhalb von14 Tagen nach Eingang der Kontrollergebnisnachricht unterbrochenwurde und die Unstimmigkeiten auch tatsächlich geklärtwerden konnten.(2) Die Liste der freizugebenden Barsicherheiten ist für erledigteVersandverfahren arbeitstäglich auszudrucken und der Zollzahlstellezuzuleiten.(3) Wurde durch einen Teilnehmer nach Überführung der Warenzum Versandverfahren (T2) mit „Export“-Vermerk die Ausstellungeiner „Ausfuhrbestätigung nach Umsatzsteuerrecht“ beantragt, hatder Benutzer nach Erledigung des Versandverfahrens dies in derAnwendung Überwachung zu vermerken (Dienstvorschrift VSFA 06 93 Nr. 3 Absatz 18).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 59


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Gehen bei der Abgangsstelle Beendigungsnachweise in Papierformein, obwohl der Versandvorgang bereits elektronisch beendetbzw. erledigt ist, kann der Eingang des Papierrückscheins - auchwenn er von einer anderen Bestimmungsstelle stammt als derjenigen,die den Vorgang elektronisch beendet hat - nicht mehr im Systemerfasst werden. In jedem Fall ist jedoch eine Entscheidung überdie Einleitung von Nachprüfungsverfahren mit Vordruck TC21 zutreffen.4.8.6.1.3 Erledigung durch das für SMV zuständige HZADas Versandverfahren wird von dem für SMV zuständigen HZA beendet/erledigt,wenn• das Versandverfahren bei der Abgangsstelle nicht erledigtwerden konnte, weil die Ankunftsanzeige und/oder die Kontrollergebnisnachrichtnicht vorlag, ggf. nach Durchführungdes Suchverfahrens oder des Abgabenerhebungsverfahrens,oder• von einer ausländischen Bestimmungsstelle festgestellte Unstimmigkeitenmit dem Vermerk „Untersuchung eingeleitet"übermittelt wurden, nach Auswertung der eingegangenen Untersuchungsergebnisseder Bestimmungsstelle, oder• die Abgangsstelle Versandvorgänge mit KontrollergebniscodeB 1, für die sie zuvor die automatisierte Zuordnung zum fürSMV zuständigen HZA unterbrochen hatte, zur Inanspruchnahmedes HV/Bürgen für eine im Versandverfahren entstandeneUnstimmigkeit manuell an das HZA weitergeleitet hat.4.8.6.1.4 Erledigung von im Ausland im Papierverfahren beendeterVersandverfahren(1) Der NHD im Land der tatsächlichen Bestimmungsstelle informiertden deutschen NHD darüber, dass die Abgangsstelle eine mitden erforderlichen Vermerken versehene Kopie des VBD als Papier-Rückscheinerhalten wird, weil die Beendigung des Versandverfahrensan der Bestimmungsstelle im Ausland im NCTS technischnicht möglich war und zeitnah auch nicht nachgeholt werdenkann.(2) In diesen Fällen werden die deutschen Abgangsstellen durchden NHD kontaktiert und angewiesen, den Eingang des Papier-Rückscheins zu überwachen und danach, ggf. in Zusammenarbeitmit dem für SMV zuständigen HZA, die manuelle Erledigung desVersandvorgangs sicherzustellen.(3) Eine Erledigung des Versandvorgangs allein auf Grundlage derMitteilung des NHD ist unzulässig. Die Erledigung setzt den Eingangdes bestätigten Kontrollergebnisses der Bestimmungsstelleals Nachweis der Beendigung zwingend voraus.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 60


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.6.2 Maßnahmen nach Erledigung des Versandverfahrens(1) Der HV als Teilnehmer wird automatisiert über die Erledigungdes Versandverfahrens mit der Erledigungsnachricht informiert.(2) Über die endgültige Freigabe von Sicherheiten erhält der Teilnehmereine Nachricht.(3) Die Abgangsstelle veranlasst die Rückgabe der Einzelbürgschaftsurkundefür ein einzelnes Versandverfahren.4.8.6.3 AusnahmebehandlungDie Bestimmungsstelle, die irrtümlich die Bearbeitung eines deutschenVersandvorgangs begonnen und eine Speicherung der Vorgangsdatenvorgenommen hat, wodurch der Versandvorgang zurBearbeitung durch andere Zollstellen gesperrt ist, unterrichtet unverzüglichden Service Desk. Dieser informiert den NHD, der dasweitere Vorgehen bestimmt. Hierbei kommt die Durchführung einerAusnahmebehandlung oder ein Entsperren in Betracht.4.8.7 Überführung - TIR-<strong>Verfahren</strong>4.8.7.1 Internet-Versandanmeldung TIR(1) Unter der Adresse www.versand.internetzollanmeldung.de könnenauch die Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s erfasst und elektronischan die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle übermittelt werden. ImAnschluss daran muss ein zweifacher IVA-Ausdruck der zuständigenAbgangszollstelle/Eingangszollstelle zur Überführung in dasTIR-<strong>Verfahren</strong> vorgelegt werden. Das Unterschreiben der IVA istnicht erforderlich, weil das Carnet TIR-Heft sowie alle erforderlichenUnterlagen der Abgangszollstelle/Eingangszollstelle immer vorzulegensind.(2) Nach Entgegennahme prüft der Benutzer den IVA-Ausdruck unddie zugehörigen Unterlagen. Erkennt er schwerwiegende Fehler, dieeine sinnvolle Übernahme der Daten in <strong>ATLAS</strong> verhindern würden,weist er die IVA zurück. Werden geringfügige Fehler festgestellt,wird der Carnetinhaber aufgefordert, diese im IVA-Ausdruck zu korrigieren.Anschließend übernimmt der Benutzer die Daten der IVA indie Anwendung <strong>ATLAS</strong> Versand Überführung und erfasst ggf. dieim IVA-Ausdruck enthaltenen Korrekturen. Werden im Rahmen derPrüfung keine Fehler festgestellt, können die Daten unmittelbar ü-bernommen werden. Stellt der Benutzer erst nach Übernahme derDaten Fehler fest, verfährt er, sofern möglich, wie oben beschrieben.(3) Die Angaben im vorgelegten IVA-Ausdruck, die in der Anwendungangezeigten Daten und die Anmeldung im Carnet TIR-Heftmüssen übereinstimmen.IVADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 61


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.7.2 Teilnehmereingabe - TIR-<strong>Verfahren</strong>(1) Die Übermittlung der Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s an die Abgangszollstelle/Eingangszollstelleerfolgt durch den Carnetinhaber,der Teilnehmer ist, ausschließlich im Rahmen des Normalverfahrens.(2) Die einem TIR-<strong>Verfahren</strong> zu Grunde liegenden Daten werdenvom Teilnehmer unmittelbar vor der Gestellung der Waren übermitteltund durch das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> automatisiert entgegengenommen,sofern keine Fehler aufgetreten sind. Sie werden untereiner Arbeitsnummer gespeichert, die dem Teilnehmer mit der Entgegennahmebestätigungübermittelt wird. Bei Gestellung der Warenist der Abgangszollstelle/Eingangszollstelle die Arbeitsnummer oderBezugsnummer mitzuteilen und als Nachweis der Sicherheitsleistung(Code B, siehe Kapitel 4.8.8 Absatz 2) das Carnet TIR-Heftvorzulegen.(3) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle entscheidet über dierechtswirksame Annahme der TIR-Versandanmeldung nicht vor derGestellung der Waren. Bis zur Dokumentation der Annahme kanndie Abgangszollstelle/Eingangszollstelle auf Grund von Mitteilungendes Carnetinhabers die Daten zur Versandanmeldung ergänzenoder ändern. Wahlweise kann der Teilnehmer neue Daten zum Versandvorgangübermitteln.(4) Die einem entgegengenommenen TIR-<strong>Verfahren</strong> zu Grundeliegenden Daten, für das eine Gestellung der Waren nicht erfolgt,werden nach Ablauf von 14 Kalendertagen automatisiert gelöscht.Löschung4.8.7.3 Regelung bei festgestellten FehlernVon einem Teilnehmer übermittelte fehlerhafte Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s, die wegen formaler Fehler von der Abgangszollstelle/Eingangszollstellenicht entgegengenommen werden können,werden automatisiert abgewiesen.4.8.7.4 BearbeitungsmöglichkeitenDie Abgangszollstelle/Eingangszollstelle entscheidet über folgendeBearbeitungsmöglichkeiten:• Nichtannahme (Artikel 63 ZK, § 7 ZollVG),• Berichtigung (Artikel 65 ZK),• Ungültigkeitserklärung (Artikel 66 ZK) oder• Stornierung4.8.7.4.1 NichtannahmeDie Nichtannahme wird, unbeschadet Kapitel 4.8.7.3, dem Teilnehmerunter Angabe der Gründe übermittelt und zusätzlich in der An-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 62


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwendung dokumentiert.4.8.7.4.2 BerichtigungDer Carnetinhaber kann die Berichtigung der Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s unter den Voraussetzungen des Artikels 65 ZK formlosbeantragen. Die §§ 88, 89 und 153 AO bleiben hiervon unberührt.Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle erfasst alle Berichtigungenund deren Begründung in der Anwendung.4.8.7.4.3 UngültigkeitserklärungDie Regelungen aus Kapitel 4.8.2.2.4 finden Anwendung.4.8.7.4.4 Stornierung(1) Nach Überlassung der Waren hat die Abgangszollstelle/Eingangszollstelledie Möglichkeit, die Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s z.B. aufgrund fehlerhaft erfasster Daten zu stornieren.Die Daten des TIR-<strong>Verfahren</strong>s werden archiviert und die MRN istbei allen Zollstellen für die weitere Bearbeitung gesperrt. Die Abgangszollstelle//Eingangszollstellenimmt das mit der Überlassungausgedruckte TIR-VBD mit dem Vermerk „Storniert" zur Belegsammlung.Dem Teilnehmer wird die Stornierung mitgeteilt.(2) Die Stornierung nach Absatz 1 ist nicht mehr zulässig, wenn dieWaren bereits den Amtsplatz der Abgangszollstelle/Eingangszollstelleverlassen haben.4.8.7.4.5 Behandlung des Carnet TIR-HeftesDie Behandlung des Carnet TIR-Heftes bei Nichtannahme, Berichtigung,Ungültigkeitserklärung oder Stornierung richtet sich nach derDienstvorschrift VSF Z 36 15.4.8.7.5 Überlassung und Ausstellung des Versandbegleitdokuments(1) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle schließt die Überführungin das TIR-<strong>Verfahren</strong> mit Überlassung der Waren ab. Eine positionsweiseÜberlassung (bei LDP) ist auch im TIR-<strong>Verfahren</strong> nichtmöglich.(2) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle dokumentiert die Überlassungin der Anwendung und erzeugt die Druckausgabe des TIR-VBD.(3) Das TIR-VBD wird dem Blatt 2 des Carnet TIR fest beigefügtund begleitet zusammen mit dem Carnet TIR-Heft die Waren währendder Beförderung.(4) Die Überlassung wird dem Carnetinhaber nach der Gestellungder Waren mit der Überlassungsnachricht bekannt gegeben.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 63


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(5) Hat die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle zugelassen, dieWaren an einem Ort außerhalb des Amtsplatzes zu gestellen, kannsie das von ihr gemäß Absatz 2 ausgedruckte TIR-VBD per Telefaxan einen vom Carnetinhaber bestimmten Empfänger übermitteln.Hierbei muss die Lesbarkeit der Telefaxkopie (insbesondere desBarcodes) gewährleistet sein.4.8.7.6 Teilbeladungen (mehrere Abgangszollstellen)Für ein TIR-<strong>Verfahren</strong> mit einzelnen Teilladungen gilt, dass bei jederweiteren Abgangszollstelle das vorhergehende TIR-<strong>Verfahren</strong> imNCTS zu beenden ist und eine erneute Übermittlung aller Daten desTIR-<strong>Verfahren</strong>s an die Abgangszollstelle, in deren Bezirk die Teilbeladungvorgenommen wird, zu erfolgen hat. Hierbei müssen dieübermittelten Daten mit den im Warenmanifest aufgeführten Warennach durchgeführter Teilbeladung identisch sein.4.8.7.7 Behandlung von Waren mit erhöhtem BetrugsrisikoFür Waren des Anhangs 44c ZK-DVO ist im TIR-<strong>Verfahren</strong> eineverbindliche Beförderungsroute nicht zwingend vorgeschrieben. DieAbgangszollstelle/Eingangszollstelle kann jedoch eine verbindlicheBeförderungsroute vorschreiben.4.8.7.8 TIR-<strong>Verfahren</strong> im Zusammenhang mit einem AusfuhrverfahrenEs wird auf Kapitel 4.9.6 verwiesen.4.8.8 Sicherheit beim TIR-<strong>Verfahren</strong>(1) Die erforderliche Sicherheitsleistung wird im TIR-<strong>Verfahren</strong>durch das Carnet TIR-Heft nachgewiesen.(2) Für das TIR-<strong>Verfahren</strong> ist der Code B als Art der Sicherheit (Anhang37c Nr.10 ZK-DVO) und die Nummer des Carnet TIR-Heftesals Bescheinigung der Sicherheit in den elektronischen Daten zuübermitteln.(3) Im TIR-<strong>Verfahren</strong> gibt es weder GRN noch Zugriffscode.(4) Der Benutzer muss beim TIR-<strong>Verfahren</strong> prüfen, ob das CarnetTIR-Heft insbesondere auch als Nachweis der Sicherheitsleistungvorliegt und die Carnet-Nummer zutreffend als Bescheinigung derSicherheit in den elektronischen Daten übermittelt wurde.4.8.9 Ereignisse während der Beförderung TIR-<strong>Verfahren</strong>Treten während der Beförderung der Waren im TIR-<strong>Verfahren</strong> Ereignisseauf, die im Carnet TIR-Heft und/oder auf dem TIR-VBDentsprechend den Vorschriften des TIR-Übereinkommens vermerktwurden, sind diese Vermerke bei der elektronischen Beendigung zuübernehmen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 64


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.10 Durchgangszollstelle TIR-<strong>Verfahren</strong>Das Zollgebiet der Gemeinschaft gilt im TIR-<strong>Verfahren</strong> als eine Vertragspartei.Wegen der Beschränkung der elektronischen Abwicklungdes TIR-<strong>Verfahren</strong>s im NCTS auf das Zollgebiet der Gemeinschaft,ist das Anmelden von Durchgangszollstellen in den elektronischenDaten nicht zulässig.4.8.11 Beendigung - TIR-<strong>Verfahren</strong>4.8.11.1 Allgemeines(1) Das TIR-<strong>Verfahren</strong> ist in der Anwendung zu beenden, wenn derCarnetinhaber die Waren unter Vorlage des TIR-VBD, des CarnetTIR-Heftes und aller erforderlichen Dokumente der Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstellegestellt oder einem zugelassenenEmpfänger TIR (ZT) übergeben hat.(2) Der ZT stellt der Person, die die Sendung übergibt, auf Antrageine Eingangsbestätigung aus (Artikel 454b Absatz 4 ZK-DVO), diejedoch nicht als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung desTIR-<strong>Verfahren</strong>s verwendet werden kann.(3) Dem ZT ist nicht bewilligt, Warensendungen in Empfang zunehmen, die im Ausfallverfahren nur mit dem Carnet TIR-Heft befördertwurden (siehe Kapitel 8.2.5). Diese Sendungen sind der Bestimmungszollstellezu gestellen, die TIR-<strong>Verfahren</strong> sind durch diesezu beenden.(4) Wenn die angeforderten Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s einer ausländischenAbgangszollstelle/Eingangszollstelle aufgrund einesFehlers im Nachrichtenaustausch mit anderen Ländern nicht zurVerfügung stehen, wird der Grund hierfür angezeigt.VBDEmpfangsbestätigung4.8.11.2 Benutzereingabe - Normalverfahren(1) Mit der Gestellung der Waren legt der Carnetinhaber das TIR-VBD ggf. mit der LdP zur Mitteilung der MRN und dem Carnet TIR-Heft einschließlich aller Begleitdokumente zur Prüfung vor.(2) Die Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle schließt die Beendigungdes TIR-<strong>Verfahren</strong>s mit Übersenden der Eingangsbestätigungund Kontrollergebnisnachricht an die Abgangszollstelle/Eingangszollstelleunverzüglich ab. Sie berücksichtigt dabei alleanderen vorliegenden Informationen und ggf. die Ergebnisse ihrereigenen Kontrollmaßnahmen.(3) Die Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle dokumentiert ihrePrüfungsergebnisse und die auf dem Carnet TIR-Heft und/oder demTIR-VBD vermerkten, während der Beförderung aufgetretenen Ereignissein der Anwendung.(4) Ein Abschluss der Benutzereingabe ohne sonstige Kontrollmaßnahmen(Kontrollergebnis „als konform betrachtet“) ist erst möglich,Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 65


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungnachdem die Daten mindestens einer Warenposition eingesehenwurden.(5) Die Vorab-Ankunftsanzeige kann bei beabsichtigter Kontrolleder Waren als „Handzettel“ ausgedruckt werden. Der Befund ist inder Anwendung zu erfassen.(6) Alle für die Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle bestimmtenBelege und Ausdrucke sind zur Belegsammlung zu nehmen(siehe Kapitel 3.1.1).Belegsammlung4.8.11.3 Teilnehmereingabe – Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZT4.8.11.3.1 Ankunftsanzeige(1) Der ZT setzt die für den bewilligten Übergabeort zuständige Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelleunverzüglich über die Ankunftder im TIR-<strong>Verfahren</strong> beförderten Waren mit der Ankunftsanzeigein Kenntnis.(2) Die Ankunftsanzeige kann nicht als Nachweis für die ordnungsgemäßeBeendigung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s verwendet werden.(3) Die Ankunftsanzeige ist der Bestimmungszollstelle gemäß denVorschriften der ZK-DVO vor dem Entladen zu übermitteln.(4) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle wird über die Ankunftder Waren bei dem ZT unmittelbar nach Eingang der Ankunftsanzeigebei der Bestimmungszollstelle automatisiert durch die Eingangsbestätigungunterrichtet.(5) Bei offensichtlichen Verschlussverletzungen lehnt der ZT zunächstdie Übernahme der Waren ab und unterrichtet die Bestimmungszollstelle,die über das weitere Vorgehen entscheidet. DieAnkunftsanzeige ist in diesen Fällen nur nach Absprache mit derBestimmungszollstelle zu übermitteln, wenn diese die Fortsetzungdes vereinfachten <strong>Verfahren</strong>s ZT, ggf. nach einer Zollkontrolle, zugelassenhat.4.8.11.3.2 Entladeerlaubnis(1) Die Bestimmungszollstelle übermittelt dem ZT auf seineAnkunftsanzeige als Entladeerlaubnis die dem TIR-<strong>Verfahren</strong> zuGrunde liegenden Daten aus der Vorab-Ankunftsanzeige automatisiertohne Wartezeit auch außerhalb der Öffnungszeiten.(2) Die Bestimmungszollstelle unterbricht diesen Automatismus mitder Einstellung von Wartezeiten (siehe Kapitel 4.3.4) nur, wenn siefür einen bestimmten Zeitraum beabsichtigt, Kontrollmaßnahmenanzuordnen und durchzuführen.(3) Greift die Bestimmungszollstelle trotz eingestellter Wartezeitnicht ein, wird dem ZT die Entladeerlaubnis mit Ablauf der Wartezeitautomatisiert übermittelt.WartezeitenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 66


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Öffnet die Bestimmungszollstelle einen TIR-Versandvorganginnerhalb der festgelegten Wartezeit, muss sie die Entladeerlaubnismanuell an den ZT übermitteln. Dies geschieht unverzüglich nachdemsie entschieden hat, entgegen der ursprünglichen Absicht keineKontrollmaßnahmen durchzuführen, oder auf telefonische Anforderungdes Abfertigungsbeamten zur Durchführung der nach demÖffnen angeordneten Kontrollmaßnahmen am zugelassenenÜbergabeort.(5) Die Entladeerlaubnis ist stets durch Benutzereingabe bekanntzu geben, wenn von der Bestimmungszollstelle bereits Unregelmäßigkeitenin <strong>ATLAS</strong>-Versand dokumentiert wurden.(6) Der ZT prüft insbesondere auf Grundlage der Daten der Entladeerlaubnisdie eingetroffenen Waren unter Beachtung der von derAbgangszollstelle/Eingangszollstelle getroffenen Maßnahmen zurNämlichkeitssicherung.4.8.11.3.3 Entladekommentar(1) Vorbehaltlich Absatz 4 unterrichtet der ZT die Bestimmungszollstelleüber das Ergebnis der Prüfung der Waren und ggf. der Verschlüssemit dem Entladekommentar.(2) Der Entladekommentar ist der Bestimmungszollstelle spätestensan dem auf die Übernahme der Waren folgenden Arbeitstag zuübersenden. Im Einzelfall kann die Bestimmungszollstelle einerÜbermittlung zu einem späteren Zeitpunkt zustimmen, der jedoch3 Tage nicht überschreiten soll. Die Bestimmungszollstelle kontrolliertauch zur Vermeidung so genannter „unechter“ Suchverfahrenregelmäßig die Einhaltung der Frist. Wiederholte Verstöße sind demHZA mitzuteilen, das die ZT-Bewilligung erteilt hat.(3) Mit der Übermittlung des Entladekommentars ist die TeilnehmereingabeZT abgeschlossen.(4) Ist dem ZT ein Anschreibeverfahren zur Überführung von Warenin ein Zollverfahren bewilligt, kann er nach Anschreibung der Warenin seiner Buchführung über die Waren verfügen. Eine anschließendezeitnahe Übermittlung des Entladekommentars erst nach derAnschreibung in seiner Buchführung wirkt sich nicht auf die ordnungsgemäßeAbwicklung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s aus. Dabei muss derZT jedoch die Vorschriften zum Anlegen und Bestätigen einer vorzeitigenSumA beachten (siehe Kapitel 4.5.2.1).4.8.11.3.4 Kontrollergebnisnachricht(1) Die Kontrollergebnisnachricht wird von der Bestimmungszollstellebei Eingang des Entladekommentars grundsätzlich automatisierterstellt und an die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle übermittelt.(2) Die Bestimmungszollstelle übermittelt der Abgangszollstelle/Eingangszollstelledie Kontrollergebnisnachricht manuell, wenn• die Waren nicht innerhalb der von der Abgangszollstel-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 67


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungle/Eingangszollstelle festgelegten Frist gestellt bzw. dem ZTübergeben wurden,• der Entladekommentar durch den ZT festgestellte Unstimmigkeitenund/oder Ereignisse während der Beförderung enthält,• eine Zollkontrolle vor Übermittlung der Entladeerlaubnis angeordnetwurde oder• vor Übermittlung des Entladekommentars Unregelmäßigkeitenin der Anwendung dokumentiert wurden.(3) Alle für die Bestimmungszollstelle bestimmten Unterlagen undAusdrucke sind zur Belegsammlung zu nehmen (siehe Kapitel3.1.1).Belegsammlung4.8.11.4 Teilentladungen (mehrere Bestimmungszollstellen)Für ein TIR-<strong>Verfahren</strong> mit einzelnen Teilladungen gilt, dass bei derersten Bestimmungszollstelle das TIR-<strong>Verfahren</strong> im NCTS zu beendenist und eine erneute Übermittlung der Daten des sich anschließendenTIR-<strong>Verfahren</strong>s an diese zu erfolgen hat. Hierbei müssendie übermittelten Daten mit den im Warenmanifest aufgeführtenWaren nach durchgeführter Teilentladung identisch sein. Jede weitereBestimmungszollstelle verfährt bis zur vollständigen Beendigungentsprechend.4.8.11.5 Verlorengegangenes TIR-VersandbegleitdokumentWerden der Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle Waren unterVorlage des Carnet TIR-Heftes, jedoch ohne das dazugehörige TIR-VBD gestellt, genügt die Anforderung der Versanddaten von derAbgangszollstelle/Eingangszollstelle durch Eingabe der im Stammabschnitt1 des Carnet TIR-Heftes vermerkten MRN zur Durchführungder Beendigung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s im NCTS.Beendigungohne VBD4.8.12 Erledigung - TIR-<strong>Verfahren</strong>4.8.12.1 Zuständigkeit(1) TIR-<strong>Verfahren</strong> werden von der Abgangszollstelle/Eingangszollstelleoder dem für SMV zuständigen HZA für die Abgangszollstelle/Eingangszollstelleerledigt.(2) Die Zuständigkeit für die Erledigung nach Absatz 1 wird unteranderem durch den Ablauf der Gestellungsfrist und die Art der Beendigungsvermerkeder Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstellebestimmt.4.8.12.1.1 Automatisierte ErledigungDas TIR-<strong>Verfahren</strong> wird bei den Kontrollergebniscodes A 1, A 2oder A 5 automatisiert erledigt, wenn die Kontrollergebnisnachrichtinnerhalb der Gestellungsfrist von der Bestimmungszollstel-KontrollergebniscodesDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 68


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungle/Ausgangszollstelle übermittelt wird.4.8.12.1.2 Erledigung durch die Abgangszollstelle/EingangszollstelleDas TIR-<strong>Verfahren</strong> wird durch Benutzereingabe von der Abgangszollstelle/Eingangszollstelleerledigt,• bei den Kontrollergebniscodes A 1, A 2 oder A 5, wenn dasCarnet TIR-<strong>Verfahren</strong> unter den Voraussetzungen von Kapitel4.8.12.1.1 von der Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstellebeendet wird,• beim Kontrollergebniscode B 1, wenn die automatische Zuordnungzu dem für SMV zuständigen HZA wegen einer möglichenunmittelbaren Klärung durch den Carnetinhaber innerhalbvon 14 Tagen nach Eingang der Kontrollergebnisnachrichtunterbrochen wurde und die Unstimmigkeiten auch tatsächlichgeklärt werden konnten.4.8.12.1.3 Erledigung durch das für SMV zuständige HZADas TIR-<strong>Verfahren</strong> wird von dem für SMV zuständigen HZA beendet/erledigt,wenn• das TIR-<strong>Verfahren</strong> bei der Abgangszollstelle/Eingangszollstellenicht erledigt werden konnte, weil die Ankunftsanzeigeund/oder die Kontrollergebnisnachricht nicht vorlag, ggf. nachDurchführung des Suchverfahrens oder des Abgabenerhebungsverfahrens,oder• von einer ausländischen Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstellefestgestellte Unstimmigkeiten mit dem Vermerk „Untersuchungeingeleitet" übermittelt wurden, nach Auswertungder eingegangenen Untersuchungsergebnisse der Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle,oder• die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle Versandvorgänge mitKontrollergebniscode B 1, für die sie zuvor die automatisierteZuordnung unterbrochen hatte, zur Inanspruchnahme desCarnetinhabers manuell an das für SMV zuständige HZA weitergeleitethat.4.8.12.2 Maßnahmen nach Erledigung des TIR-<strong>Verfahren</strong>sDer Carnetinhaber, der Teilnehmer ist, wird über die Erledigung desTIR-<strong>Verfahren</strong>s mit der Erledigungsnachricht informiert.4.9 AusfuhrverfahrenIm Rahmen des internationalen <strong>IT</strong>-Projekts ECS/AES (ExportControl System/Automated Export System) unter Leitung der EuropäischenKommission und unter Mitwirkung der EU-Mitgliedstaatenwurde von der deutschen Zollverwaltung das <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhrverfahrenentwickelt.EinleitungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 69


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie Entwicklung dieses <strong>Verfahren</strong>sbereichs ist als weiterer Eckpfeilerzur Umsetzung der E-Zoll-Initiative zu verstehen und zugleichdas zweite Zollverfahren neben dem Versandverfahren, für das eineeuropaweite <strong>IT</strong>-gestützte Lösung angestrebt wird.Die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens erfolgte nach den fachlichen,technischen und zeitlichen Vorgaben der Europäischen Kommission.Mit der Umsetzung dieses Ausfuhrsystems wird die automatisierteAbwicklung aller bislang auf Basis des EP gestützten Tätigkeitenangestrebt. Alle Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhangmit der Abwicklung und Überwachung des Ausfuhrverfahrenssind von den Zollbehörden insbesondere auf Grundlage der im Systemvorgehaltenen Daten zu treffen.Alle Teilnehmerländer müssen an ein von der Europäischen Kommissionbereitgestelltes gemeinsames Netzwerk (CCN/CSI -Common Communication Network/Common System Interface) angeschlossenwerden, um damit den Austausch von Standard-EDIFACT-Nachrichten zwischen den beteiligten Ländern zu ermöglichen.Jedes Teilnehmerland hat sein nationales Netzwerk mit seinernationalen Ausfuhranwendung, das die Ausfuhr- bzw. Ausgangszollstellenund die Wirtschaftsbeteiligten miteinander verbindet,an das gemeinsame Netzwerk anzubinden.4.9.1 Allgemeines(1) Die Anwendung wird für die Überführung von Gemeinschaftswarenund Nichtgemeinschaftswaren in das Ausfuhrverfahren bei derAusfuhrzollstelle, die Überwachung bei der Ausgangszollstelle sowiedie Erledigung bei der Ausfuhrzollstelle genutzt.(2) Durch die in der Anwendung integrierte automatisierte Risikoanalysesind Ausfuhrsendungen in der Überführung und der Überwachungweniger häufig Prüfungen von Waren oder Unterlagen alsim Papierverfahren zu unterziehen.Die Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen verkürzt dieDauer der Kontrollmaßnahmen der Ausfuhr- und Ausgangszollstellen(vgl. Artikel 182 b Absatz 4 ZK).Die Bearbeitung von elektronischen Ausfuhrvorgängen hat Vorranggegenüber der papiergestützten Abwicklung.(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Anwendung desArtikels 793 c Absatz 1 ZK-DVO in das Ausfuhrverfahren überführt,ist im Feld 44 der Ausfuhranmeldung das BVD (mit der Codierung„C651“), die Verbrauchsteuernummer des Versenders sowie dieBezugsnummer einzutragen. Im Gegenzug ist im BVD die MRN desAusfuhrverfahrens aufzunehmen. Die Überwachung des Ausfuhrverfahrensrichtet sich analog zu Kapitel 4.9.6 Absatz 9. Die Verpflichtungnach Kapitel 4.9.6 Absatz 6 obliegt dem Steuerlagerinhaber.Auf Grundlage des abgeschlossenen Ausfuhrvorgangs (ordnungsgemäßeErledigung des BVD) erhält der Anmelder/VertreterGrundsätzeVSt-WarenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 70


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungden Ausgangsvermerk. Handelt es sich beim Ausführer um einenZA und werden verbrauchsteuerpflichtige Waren häufig unter Steueraussetzungausgeführt, so kann, sofern keine steuerlichen Belangeentgegen stehen, vom zuständigen HZA zugelassen werden,dass die Ausfuhrvorgänge bei der zuständigen Ausfuhrzollstelle aufGrundlage monatlich vorzulegender (elektronisch erstellter) Sammellistenin der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr abgeschlossen werden.In den Sammellisten sind zu jedem einzelnen <strong>Verfahren</strong> dasBVD, die Verbrauchsteuernummer des Versenders, die Bezugsnummersowie die MRN aufzuführen.(4) Ausfuhrsendungen im Post- bzw. Schienengüterverkehr könnenmit Hilfe der Anwendung Ausfuhr in das Ausfuhrverfahren überführtwerden. Da in der Ausfuhranmeldung die für den Post- bzw. Eisenbahnverkehrzuständige Ausgangszollstelle aus technischen Gründennicht angegeben werden kann, ist diese frei wählbar.Die für den Versandbahnhof zuständige Zollstelle schließt den Ausfuhrvorgangnach Übergabe der ABD in der Überwachung durchBenutzereingabe ab, wenn sie zuvor nach Artikel 793a Absatz 6 ZK-DVO den Vermerk „EXPORT“ und ihren Stempelabdruck auf demBahnfrachtbrief angebracht hat. Begleitet das ABD die Waren bis zueinem deutschen Grenzbahnhof, ist die für diesen Bahnhof zuständigeZollstelle für den Abschluss des Vorgangs in der Überwachungzuständig.Die Überwachung und Erledigung des Ausfuhrvorgangs im Postverkehrerfolgt jedoch außerhalb der Anwendung gemäß der DienstvorschriftVSF A 06 10 Nr. 2 Absätze 25a ff. Der Anmelder kann diePostübernahmebestätigung, das von der Deutschen Post AG bzw.der Postfiliale mit einem Tagesstempel versehene ABD oder einenVersendungsbeleg nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 UStDV entsprechendKapitel 4.9.4 Absatz 5 der VA der Ausfuhrzollstelle vorlegen(5) Für die Ausfuhr• von Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragtwird oder werden soll,• von Waren, die im Rahmen eines PV (d.h. angemeldeter <strong>Verfahren</strong>scode21 oder 22 in Feld 37) ausgeführt werden sollensowie• von Sendungen, bei denen der Anmelder außerhalb des Zollgebietsder Gemeinschaft ansässig ist,ist die Anwendung von <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr ausgeschlossen.Sofern der außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigeAnmelder (siehe 3. Unterpunkt) nur gelegentlich Waren anmeldet(Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b ZK), ist die Erfassung im Rahmender Benutzereingabe zulässig.Sofern der Anmelder/Vertreter anstelle einer mündlichen Anmeldungauch für Ausfuhrsendungen mit einem Warenwert bis1.000,00 Euro eine Ausfuhranmeldung als Teilnehmer übermitteltPost-/SchienengüterverkehrKeineAnwendungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 71


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungoder zum Zwecke der Benutzereingabe eine Ausfuhranmeldung aufden Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 EP vorlegt, ist die Anwendung von<strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr zulässig.(6) Ist bekannt oder wahrscheinlich, dass eine Ausfuhrsendung inzwei oder mehr Partien an der Ausgangszollstelle eintreffen und dasZollgebiet der Gemeinschaft verlassen wird, sollen der Anzahl derPartien entsprechende elektronische Ausfuhranmeldungen übermitteltwerden. Dies gilt nicht, wenn dadurch Exportkontroll- oder Ausfuhrverfahrensvorschriftenunterlaufen werden können.(7) Der Abfertigungsleiter wertet arbeitstäglich die <strong>ATLAS</strong>-AusfuhrrelevantenInformationen im Intranet aus und stellt sie seinen Abfertigungsbeamtenzur Verfügung.(8) Bei der Bearbeitung von Ausfuhranmeldungen müssen angezeigteRisikohinweise und/oder herausgehobene Ausfuhrbeschränkungen/-verboteangemessen berücksichtigt werden.4.9.2 Überführung4.9.2.1 Anlegen von Zollanmeldungen(1) Der Anmelder/Vertreter übermittelt der Ausfuhrzollstelle Ausfuhranmeldungenals• Teilnehmer im Normalverfahren/Vereinfachten <strong>Verfahren</strong> uAModer als• Teilnehmer im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> ZA.(2) Von einem Anmelder/Vertreter vorgelegte und ordnungsgemäßausgefüllte Ausfuhranmeldungen erfasst die Ausfuhrzollstelle perBenutzereingabe. Hierbei müssen nur die vorgelegten oder zur Verfügungzu haltenden Unterlagen, die nach Zollrecht oder sonstigenVorschriften zwingend erforderlich sind, als codierte Unterlage indas Feld „vorzulegende Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“eingetragen werden. Erforderliche „Besondere Vermerke“sind ebenfalls in codierter Form zu erfassen.(3) Im Rahmen der Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> uAM - kann anstelle des amtlichen Vordruckesein Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes zusammenmit der Ausfuhranmeldung übermittelt werden.Die Sätze 2 und 3 des Absatz 2 gelten entsprechend.(4) Werden Waren der Kapitel 98 oder 99 des Warenverzeichnissesfür die Außenhandelsstatistik angemeldet, sind folgende Besonderheitenzu beachten:• Die besonderen Warennummern des Kapitels 98 dürfen nurmit Genehmigung des StBA verwendet werden. Systemseitigkönnen daher auf Positionsebene nur dann Warennummerndes Kapitels 98 angenommen werden, wenn in Feld 44 dasVorliegen einer Genehmigung des StBA durch Angabe derKapitel 98/99Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 72


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungCodierung „9DEE" bestätigt wird.• Die Warennummern des Kapitels 99 dürfen zum Teil nachMaßgabe der Vorbemerkungen zu Kapitel 99 des Warenverzeichnissesfür die Außenhandelsstatistik bei der Anmeldungnur mit besonderer Genehmigung des StBA verwendet werden(Codierung „9DEE").• Die Warennummern 9930 und 9931 sind EU-einheitlich undkönnen auch bei Ausfuhren über andere Mitgliedstaaten (indirekteAusfuhren) angemeldet werden. Die Warennummer9990 ist weiterhin nur eine nationale Codierung - sie kann aufeigenes Risiko des Anmelders bei indirekten Ausfuhren angemeldetwerden.4.9.2.1.1 Benutzereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Zum Zwecke der Benutzereingabe wird eine Ausfuhranmeldungauf den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 EP benötigt. Sofern das Ausfuhrverfahren<strong>IT</strong>-gestützt abgewickelt wird, richtet sich die anschließendeBehandlung von Exemplar Nr. 1 EP nach Kapitel 3.1.1 Absatz5; die Exemplare Nr. 2 und 3 EP sind in diesem Fall nach derErfassung zu vernichten.(2) Die Leitung der Zollstelle oder der Abfertigungsleiter entscheidenvon der Benutzererfassung abzusehen, wenn die Erfassungstätigkeitbis zur Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren zueinem zu hohen personellen Aufwand für die Zollstelle bzw. zu unvertretbarenVerzögerungen für den Beteiligten führt.(3) Für die Benutzererfassung kommen vorrangig Ausfuhrsendungenin Betracht, die bislang KOBRA-relevant waren/exportkontrollpolitischsensibel sind. Ausfuhranmeldungen mit KOBRArelevantenWaren, die nicht in der Anwendung erfasst wurden, sindgemäß Dienstvorschrift VSF A 06 10 Nr. 2 Absatz 20 ff. in KOBRAzu erfassen.(4) Entgegengenommene und erfasste Ausfuhranmeldungen werdenunter einer MRN registriert. Die Ausfuhrzollstelle entscheidetüber die rechtswirksame Annahme der Ausfuhranmeldung.KOBRAMRN4.9.2.1.2 Internet-Ausfuhranmeldung(1) Unter der Adresse www.ausfuhr.internetzollanmeldung.de könnendie Daten einer Zollanmeldung zur Überführung in das Ausfuhrverfahrenim Normalverfahren erfasst und an die Zollverwaltungübermittelt werden. Im Anschluss daran muss die Ausfuhranmeldungausgedruckt, unterschrieben und der zuständigen Ausfuhrzollstellevorgelegt werden.(2) Erst der unterschriebene IAA-Ausdruck ist eine schriftliche Ausfuhranmeldungund muss zusammen mit allen erforderlichen Unterlagender Zollstelle vorgelegt und von dieser entgegengenommenwerden.IAADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 73


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Der Benutzer prüft den IAA-Ausdruck und die zugehörigen Unterlagen.Werden Fehler festgestellt, wird der Anmelder/Vertreteraufgefordert, diese im IAA-Ausdruck zu korrigieren. Anschließendübernimmt der Benutzer die Daten in <strong>ATLAS</strong> und führt die gleichenKorrekturen durch. Werden im Rahmen der Prüfung keine Fehlerfestgestellt, können die Daten unmittelbar übernommen werden.Stellt der Benutzer erst nach Übernahme der Daten Fehler fest, verfährter, sofern möglich, wie oben beschrieben.(4) Die Daten einer IAA können auch von einer anderen als in derIAA ursprünglich angemeldeten Ausfuhrzollstelle in das System ü-bernommen werden. Dies gilt auch für das einstufige Ausfuhrverfahren.(5) Die Angaben im IAA-Ausdruck und die in der Anwendung angezeigtenDaten müssen auf Übereinstimmung geprüft werden.(6) Ein Exemplar des IAA-Ausdrucks ist zur Belegsammlung „AT-LAS-Ausfuhr“ zu nehmen, legt der Anmelder/Vertreter ein Mehrstückvor, ist ihm dieses zurückzugeben.4.9.2.1.3 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Ausfuhranmeldungen werden vom Teilnehmer in der Regel unmittelbarvor der Gestellung der Waren übermittelt und automatisiertentgegengenommen, sofern keine Fehler aufgetreten sind (sieheKapitel 4.9.2.1.5). Sie werden unter einer MRN gespeichert, diedem Teilnehmer mit der Nachricht Entgegennahmebestätigungübermittelt wird. Bei Gestellung der Waren ist der Ausfuhrzollstelledie MRN mitzuteilen. Wahlweise kann eine Bezugsnummer mitgeteiltwerden, sofern diese vom Teilnehmer in der Ausfuhranmeldungangegeben wurde.(2) Wurde zusammen mit der Ausfuhranmeldung ein Antrag aufGestellung außerhalb des Amtsplatzes übermittelt, wird die Anmeldungentgegengenommen. Der Antrag nach § 9 Absatz 2 AWV istrechtzeitig zu stellen (Dienstvorschrift VSF A 06 10 Nr. 3 Absatz 1).(3) Zur Gewährleistung einer effektiven und ordnungsgemäßen Risikoanalysedurch die Ausfuhrzollstelle darf das Fristende des Verladezeitraums7 Tage nach Entgegennahme der Anmeldung nichtüberschreiten. Anträge mit einem längeren Verladezeitraum müssenvon der Ausfuhrzollstelle abgelehnt werden.(4) Die Ausfuhrzollstelle entscheidet über die rechtswirksame Annahmeder Ausfuhranmeldung mit Gestellung der Waren amAmtsplatz bzw. am beantragten und zugelassenen Ort. Die Entscheidungüber den Antrag auf Gestellung der Waren außerhalbdes Amtsplatzes erfolgt zeitgleich mit der Prüfung der AnnahmeundÜberlassungsvoraussetzungen. Dabei ist auch zu prüfen, obGründe vorliegen, die die Gestellung der Waren am Amtsplatz erforderlichmachen.(5) Wird der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtplatzes vonDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 74


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungder Ausfuhrzollstelle abgelehnt, gibt sie dies dem Teilnehmer nachder Entgegennahme <strong>IT</strong>-gestützt bekannt. Die Annahme der Ausfuhranmeldungkann dann erst nach Gestellung der Waren amAmtsplatz ausgesprochen werden.(6) Entgegengenommene Ausfuhranmeldungen, für die eine Gestellungder Waren nicht erfolgt, werden nach Ablauf von 28 Kalendertagenautomatisiert für „nicht angenommen“ erklärt.Löschung4.9.2.1.4 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA(1) Im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> wird die Ausfuhranmeldung automatisiertentgegengenommen und angenommen, sofern keine Fehleraufgetreten sind (siehe Kapitel 4.9.2.1.5).(2) Der Austausch von EDIFACT-Nachrichten zwischen dem TeilnehmerZA und der Ausfuhrzollstelle ist jederzeit - unabhängig vonden Öffnungszeiten - möglich. Für Überlassungsnachrichten geltendie Besonderheiten des Kapitels 4.9.2.3.3.4.9.2.1.5 Regelung bei festgestellten Fehlern(1) Von einem Teilnehmer übermittelte fehlerhafte Ausfuhranmeldungenwerden wie folgt behandelt:• Ausfuhranmeldungen, die wegen formaler Fehler von der Ausfuhrzollstellenicht entgegengenommen werden können, werdenautomatisiert abgewiesen.• Die Nichtannahme von Ausfuhranmeldungen aus inhaltlichenGründen wird entweder automatisiert oder manuell bekanntgegeben.(2) Fehlerhafte Ausfuhranmeldungen können nicht berichtigt werden.Es ist eine neue Ausfuhranmeldung zu übermitteln.4.9.2.2 BearbeitungsmöglichkeitenDie Ausfuhrzollstelle entscheidet, abhängig von der Art der Eingabe(Benutzer- oder Teilnehmereingabe), der Art des <strong>Verfahren</strong>s (Normalverfahrenoder vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM oder ZA) sowiedem Bearbeitungsstand (Ausfuhranmeldung entgegengenommenoder angenommen; Waren in das Ausfuhrverfahren überlassen)über folgende Bearbeitungsmöglichkeiten:• Erfassung abbrechen oder zurückstellen,• Nichtannahme der Ausfuhranmeldung (§ 7 ZollVG),• Berichtigung der Ausfuhranmeldung (Artikel 65 ZK),• Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung vor Überlassung(Artikel 66 Absatz 1 ZK) oder• Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung(Artikel 66 Absatz 2 ZK).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 75


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.2.2.1 Erfassung abbrechen oder zurückstellen(1) Die Erfassung einer Ausfuhranmeldung kann bis zur Dokumentationder Entgegennahme von der Ausfuhrzollstelle - z.B. wegenErfassungsfehlern - abgebrochen werden. Die Daten der Ausfuhranmeldungwerden gelöscht.(2) Bei Benutzereingabe kann eine weitere Bearbeitung einer Ausfuhranmeldungnach der Dokumentation der Entgegennahme biszur Annahme von der Ausfuhrzollstelle zurückgestellt werden.Die entgegengenommenen und zurückgestellten Ausfuhranmeldungenwerden 14 Tage in der Anwendung vorgehalten und ohne Änderung/Ergänzungmit Ablauf der Frist automatisiert für „nicht angenommen“erklärt. Innerhalb der Frist kann die Ausfuhrzollstelle dieAusfuhranmeldung, nach den neuen Angaben des Anmelders bzw.seines Vertreters im EP, ergänzen oder ändern. Ggf. vermerkt dieAusfuhrzollstelle die MRN auf der Ausfuhranmeldung und allen beigefügtenund angemeldeten Belegen (siehe Kapitel 3.1.3) und gibtsie dem Anmelder/Vertreter zurück.(3) Bei Teilnehmereingabe - Normalverfahren oder vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> uAM - ist die Annahme der Ausfuhranmeldung nach automatisierterEntgegennahme zurückgestellt. Bis zur Dokumentationder Annahme kann die Ausfuhrzollstelle auf Grund von Mitteilungendes Anmelders/Vertreters die Ausfuhranmeldung ergänzen oderändern. Wahlweise kann der Teilnehmer eine neue Ausfuhranmeldungübermitteln.4.9.2.2.2 Nichtannahme der Ausfuhranmeldung(1) Bei Benutzereingabe ist die Nichtannahme gemäß § 7 ZollVGmit Begründung auf der Ausfuhranmeldung zu vermerken. Das ExemplarNr. 3 der Ausfuhranmeldung (EP) ist dem Anmelder/Vertreterzurückzugeben. Die übrigen Exemplare sind zur Belegsammlungzu nehmen.(2) Für die Nichtannahme im Rahmen der Teilnehmereingabe sieheKapitel 4.9.2.1.5.4.9.2.2.3 Berichtigung der AusfuhranmeldungDer Anmelder/Vertreter kann die Berichtigung einer angenommenenAusfuhranmeldung unter den Voraussetzungen des Artikels 65 ZKformlos beantragen. Die §§ 88, 89 und 153 AO bleiben durch Artikel65 ZK unberührt. Die Ausfuhrzollstelle erfasst alle Berichtigungenund deren Begründung in der Anwendung.4.9.2.2.4 Ungültigkeitserklärung vor Überlassung(1) Der Anmelder/Vertreter kann die Ungültigkeitserklärung einerbereits angenommenen Ausfuhranmeldung unter den Voraussetzungendes Artikels 66 Absatz 1 ZK formlos beantragen. Die Ausfuhrzollstelledokumentiert die Ungültigkeitserklärung mit Begrün-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 76


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdung in der Anwendung. Wurde der Antrag per Teilnehmernachrichtübermittelt, entfällt die Dokumentationspflicht durch die Ausfuhrzollstelle.(2) Dem Teilnehmer wird die Ungültigkeitserklärung mit einer Nachrichtbekannt gegeben. Bei Benutzereingabe ist die Entscheidungnach Absatz 1 mit Begründung auf der vorgelegten Ausfuhranmeldung(EP) zu vermerken. Ein Exemplar der Ausfuhranmeldung istunter Angabe der MRN dem Anmelder/Vertreter zurückzugeben, dieübrigen Exemplare sind zur Belegsammlung zu nehmen.(3) Wurde die Ausfuhrsendung von dem vom Anmelder/Vertreterangegebenen Gestellungsort vor Überlassung entfernt, erklärt dieAusfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig. Dies gilt auchin den übrigen Fällen des Artikels 75 ZK.4.9.2.2.5 Ungültigkeitserklärung nach Überlassung/Stornierung(1) Nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren hat dieAusfuhrzollstelle die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen desArtikels 66 Absatz 2 ZK Ausfuhranmeldungen z.B. auf Antrag desAnmelders/Vertreters nach Maßgabe des Artikels 251 Nr. 2 Buchstabeb) Unterabsatz i) ZK-DVO oder bei fehlerhafter Benutzereingabefür ungültig zu erklären. Die Daten der Ausfuhranmeldungwerden archiviert und die MRN ist bei allen Zollstellen für die weitereBearbeitung gesperrt.(2) Die Ungültigkeitserklärung ist nicht mehr zulässig, wenn dieNachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis von der Ausgangszollstelleeingegangen ist.(3) Geht die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis nichtinnerhalb eines Jahres bei der Ausfuhrzollstelle ein, wird der Ausfuhrvorgangautomatisiert archiviert.4.9.2.3 Überlassung und Ausstellung des Ausfuhrbegleitdokuments(1) Ergibt die Prüfung der angenommenen Ausfuhranmeldung, unabhängigdavon, ob eine Kontrollmaßnahme durchgeführt wurde,keinen Anlass zu Beanstandungen, schließt die Ausfuhrzollstelle dieÜberführung in das Ausfuhrverfahren mit Überlassung der Warenund Ausstellung des ABD ggf. mit LdP ab. Eine positionsweiseÜberlassung bei mehr als einer angemeldeten Warenposition istnicht möglich.(2) Die Überlassung der Waren wird der angemeldeten Ausgangszollstellemit einer Vorab-Ausfuhranzeige mitgeteilt.(3) Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Deutschen Hoheitsgebiet,kann auf den Ausdruck und die Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelleverzichtet werden. Bei der Benutzereingabe ist mindestensdas ABD (ohne LdP) auszudrucken. Verzichtet der Teilnehmerauf den Ausdruck des ABD, sind bei der Ausgangszollstelledie MRN und der Barcode vorzulegen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 77


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungIst dem Anmelder bekannt, dass gemäß Artikel 796c Satz 2 ZK-DVO die Ausgangszollstellen eines anderen Mitgliedstaates auf dieVorlage eines ABD verzichten, ist der Ausdruck des ABD ebenfallentbehrlich. Etwaige Unsicherheiten/Risiken gehen in diesem Fallzu Lasten des Anmelders.4.9.2.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt die Waren, dokumentiert dies inder Anwendung und erzeugt ggf. die Druckausgabe des ABD. DasABD ist nicht mit einem Dienststempelabdruck zu versehen. Im Falleeiner Gestellung außerhalb des Amtsplatzes wird die Überlassungerst mit Ablauf des Verpackungs-/Verladezeitraums wirksam,d.h. die Waren dürfen erst zu diesem Zeitpunkt vom Gestellungsortentfernt werden. Das ABD wird aus Vereinfachungsgründen vorÜberlassung ausgehändigt.(2) Beschließt der Benutzer Kontrollmaßnahmen durchzuführen,unterbricht er vor Ende des Verpackungs-/Verladezeitraums dieautomatisierte Überlassung. In diesen Fällen ist der Vorgang manuellzu überlassen, entweder unverzüglich nachdem er entschiedenhat, entgegen der ursprünglichen Absicht doch keine Kontrollmaßnahmendurchzuführen oder der Abfertigungsbeamte das Ergebnisder am zugelassenen Ort durchgeführten Außenabfertigung (Warenkontrollen,Dokumentenprüfung, Nämlichkeitssicherung usw.) inder Anwendung vermerkt hat.(3) Ergeben die Kontrollmaßnahmen keine Beanstandungen, kanndas bereits ausgestellte ABD zur Vorlage bei der Ausgangszollstellegenutzt werden. Angelegte Nämlichkeitsmittel sind auf dem ABDhandschriftlich mit Dienststempelabdruck zu vermerken und anschließendin der Anwendung zu erfassen.Beanstandungen müssen in der Anwendung erfasst und das ABDmuss durch die Ausfuhrzollstelle erneut gedruckt werden. Das ABDkann aus Vereinfachungsgründen an den Ausführer/Anmelder perTelefax übermittelt werden. Hierbei muss die Lesbarkeit der Telefaxkopie(einschließlich des Barcodes) gewährleistet sein.(4) Zur Vermeidung zusätzlicher Wartezeiten kann auf Wunsch desAnmelders/Vertreters der Abfertigungsbeamte der Ausfuhrzollstelledas Ergebnis der Außenabfertigung vorab telefonisch zur Erfassungin der Anwendung mitteilen, damit die Überlassungsnachricht schonvor seiner Rückkehr übermittelt werden kann.(5) Das ABD muss der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der Gestellungder Waren vorgelegt werden (siehe jedoch Kapitel 4.9.2.3 Absatz3).4.9.2.3.2 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Die Ausfuhrzollstelle überlässt die Waren, dokumentiert dies inder Anwendung und erzeugt die Druckausgabe des ABD. Dies giltDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 78


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungauch bei Beantragung der Gestellung außerhalb des Amtsplatzes.(2) Im Fall der Teilnehmereingabe wird dem Anmelder/Vertreternach der Gestellung am Amtsplatz oder mit Ablauf des im Antragauf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes genannten Verpackungs-/Verladezeitraumsdie Überlassung der Waren mit der Überlassungsnachrichtzusammen mit dem ABD bekannt gegeben.(3) Beschließt der Benutzer bei Gestellung außerhalb des Amtsplatzesvor Ende des Verpackungs-/Verladezeitraums Kontrollmaßnahmendurchzuführen, unterbricht er die automatisierte Überlassung.In diesen Fällen ist der Vorgang manuell zu überlassen, entwederunverzüglich nachdem er entschieden hat, entgegen der ursprünglichenAbsicht doch keine Kontrollmaßnahmen durchzuführenoder der Abfertigungsbeamte das Ergebnis der am zugelassenenOrt durchgeführten Außenabfertigung (Warenkontrollen, Dokumentenprüfung,Nämlichkeitssicherung usw.) in der Anwendungvermerkt hat.(4) Zur Vermeidung zusätzlicher Wartezeiten kann auf Wunsch desAnmelders/Vertreters der Abfertigungsbeamte der Ausfuhrzollstelledas Ergebnis der Außenabfertigung vorab telefonisch zur Erfassungin der Anwendung mitteilen, damit die Überlassungsnachricht schonvor seiner Rückkehr übermittelt werden kann.(5) Das ABD muss der Ausgangszollstelle im Zeitpunkt der Gestellungder Waren vorgelegt werden (siehe jedoch Kapitel 4.9.2.3 Absatz3).4.9.2.3.3 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA(1) Von einem ZA übermittelte und von der Ausfuhrzollstelle automatisiertentgegengenommene und angenommene Ausfuhranmeldungenwerden dem ZA grundsätzlich automatisiert ohne Wartezeitauch außerhalb der Öffnungszeiten der Ausfuhrzollstelle (siehe Kapitel4.3.5) mit einer Überlassungsnachricht bestätigt.(2) Die automatisierte Überlassung wird unterbrochen, wenn• die Ausfuhrzollstelle in begründeten Ausnahmefällen Dokumentenprüfungenund/oder Warenkontrollen anordnet,• Regelungen der Bewilligung in Bezug auf ein Land und/oderfür eine Warennummer bestehen oder• die <strong>IT</strong>-gestützte Vorabgangs-Risikoanalyse eine weitere Prüfungder Ausfuhranmeldung erforderlich macht.Greift die Ausfuhrzollstelle trotz eingestellter Wartezeit nicht ein,wird dem ZA die Überlassung mit Ablauf der Wartezeit automatisiertbestätigt.(3) Öffnet die Ausfuhrzollstelle einen Ausfuhrvorgang innerhalb derfestgelegten Wartezeit, muss sie die Überlassungsnachricht manuellan den ZA übermitteln. Die Ausfuhrzollstelle sollte über die manuelleÜberlassung durch Benutzereingabe innerhalb der dafürWartezeitDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 79


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungfestgelegten Wartezeit entscheiden.(4) Bei einer Warenkontrolle an einem zugelassenen Ort kann derAbfertigungsbeamte auf Wunsch des ZA zur Vermeidung zusätzlicherWartezeiten das Ergebnis der Außenabfertigung vorab telefonischzur Erfassung in der Anwendung mitteilen, damit die Überlassungsnachrichtschon vor seiner Rückkehr übermittelt werden kann.Das Ergebnis der Außenabfertigung ist auf dem ausgedrucktenHandzettel zu vermerken und in der Anwendung zu erfassen.(5) Das ABD ist vom ZA auszudrucken (siehe jedoch Kapitel 4.9.2.3Absatz 3). Eine LdP ist ggf. beizufügen.4.9.3 Überwachung4.9.3.1 Allgemeines(1) Die Überwachung des Ausfuhrverfahrens ist in der Anwendungabzuschließen, sofern die Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle<strong>IT</strong>-gestützt bearbeitet wurde, die Daten der Ausfuhranmeldungin Form der Vorab-Ausfuhranzeige der Ausgangszollstellemitgeteilt wurde und die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaftverlassen haben.(2) Können aufgrund technischer Fehler die Daten eines Ausfuhrvorgangsnicht angezeigt werden, ist beim Service Desk ein Ticketzu eröffnen. Die Überwachung des Ausgangs erfolgt zunächst anhanddes ABD. Alle Feststellungen, insbesondere das Datum destatsächlichen Ausgangs, sind auf dem ABD zu vermerken. Sobalddas Ticket durch den Service Desk abschließend behandelt wurde,• beendet die Ausgangszollstelle den Ausfuhrvorgang aufgrundder jetzt zur Verfügung stehenden Daten und anhand der aufdem ABD vermerkten Feststellungen oder• in den Fällen, in denen die Daten aufgrund eines technischenProblems auch weiterhin nicht angezeigt werden können,nimmt sie das ABD in eine gesonderte Belegsammlung undschließt den Vorgang im System ab.Die gesammelten und nach Mitgliedstaaten sortierten ABD sindhalbjährlich an die Bundesfinanzdirektion Nord zu übermitteln (sieheauch Kapitel 8.2.6.2).(3) Für den Einsatz von <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr ist es unerheblich, ob imAusfuhrverfahren beförderte Waren bei einer anderen als der angemeldetenAusgangszollstelle gestellt werden.(4) Die angemeldete Ausgangszollstelle soll noch nicht gestellteAusfuhrsendungen auf Basis der Vorab-Ausfuhranzeige für möglicheKontrollmaßnahmen bewerten und ggf. beabsichtigte Kontrollmaßnahmenin der Anwendung vormerken.(5) Eine Abstempelung und Rückgabe eines ABD ist auch bei technischenFehlern und Störungen nicht zulässig. Das ABD ist immerDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 80


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungeinzubehalten und anschließend zu vernichten oder gemäß Absatz2 zu behandeln.4.9.3.2 Benutzereingabe bei der Ausgangszollstelle(1) Mit der Gestellung der Waren legt der Anmelder/Vertreter dasABD ggf. mit der LdP zur Mitteilung der MRN einschließlich allervorzulegender Unterlagen und Bescheinigungen zur Prüfung vor.Wurde auf den Ausdruck des deutschen ABD verzichtet, ist dieMRN-Nummer mit Barcode vorzulegen. Die Ausgangszollstelle ü-berwacht den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftauf Grundlage der von der Ausfuhrzollstelle übermitteltenDaten der Vorab-Ausfuhranzeige. Die Daten der Vorab-Ausfuhranzeige können bei beabsichtigter Kontrolle der Waren inForm eines „Handzettels“ ausgedruckt werden. Die Ausgangszollstelleberücksichtigt dabei alle anderen vorliegenden Informationenund/oder Risikohinweise. Ein Beschaubefund ist in der Anwendungzu erfassen.(2) Werden im Straßengüterverkehr zu befördernde Waren gestellt,prüft die Ausgangszollstelle nach Vorlage des ABD bzw. der MRN-Nummer den Vorgang. Sie erteilt oder untersagt die Erlaubnis zumAusgang und vermerkt dies in der Anwendung.(3) Werden im See- und Luftverkehr zu befördernde Waren gestellt,sind der vorgesehene Lagerort sowie die Menge der Waren vor demtatsächlichen Verlassen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaftvom Anmelder/Vertreter zu qualifizieren - dies erfolgt in derRegel formlos - und in der Anwendung zu erfassen. Hierbei ist insbesonderedie Zollnummer des Beteiligten an der Ausgangszollstellezu erfassen.Die Ausgangszollstelle erteilt die Erlaubnis zum Ausgang oder untersagtden Ausgang und vermerkt dies in der Anwendung.(4) Bei Ausfuhren im Post- oder Schienengüterverkehr siehe Kapitel4.9.1 Absatz 4.(5) Der Anmelder/Vertreter oder der für den Anmelder/Vertretertätige Beteiligte an der Ausgangszollstelle hat im See- und Luftverkehrden tatsächlichen Ausgang der Waren unter Angabe der MRNunverzüglich nachzuweisen. Als Nachweis des tatsächlichen Ausgangswerden bis auf weiteres auch (Luft-) Frachtbriefe/Hausmanifesteanerkannt, wenn auf diesen die MRN und das Datum des tatsächlichenVerlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetragenworden ist. Wird der Nachweis des tatsächlichen Ausgangsnicht erbracht, fordert die Ausgangszollstelle unter Berücksichtigungihrer personellen und organisatorischen Möglichkeiten, den bei derQualifizierung der Gestellung erfassten Beteiligten an der Ausgangszollstelleauf, den Ausgang nachzuweisen. Die Ausgangszollstellenlassen sich stichprobenweise die Ausgangsmanifeste derLuft-/Seeverkehrsgesellschaften zur Kontrolle der Frachtbriefe/Hausmanifestevorlegen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 81


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.2.1 Umfuhr(6) Die Ausgangszollstelle bestätigt zwingend für alle im Systemeröffneten Ausfuhrvorgänge unverzüglich den Ausgang der Warendurch Übermittlung der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisan die Ausfuhrzollstelle, spätestens jedoch an dem Arbeitstag,der auf den Tag folgt, an dem der Ausgangsnachweis erbrachtwurde.Die Überwachung des elektronischen Ausfuhrverfahrens ist auchvon den deutschen Ausgangszollstellen abzuschließen, die als Ausgangszollstellenach Artikel 793 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b) ZK-DVO tätig werden, d.h. in denen anschließend im Rahmen einesdurchgehenden Beförderungsvertrages noch eine Teilstrecke innerhalbder Gemeinschaft zurückgelegt wird.(1) Um Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, hat der Ausführer/Anmeldernach Erhalt der Erlaubnis zum Ausgang jede Änderung desLagerortes der Waren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs derAusgangszollstelle (so genannte Umfuhr) unverzüglich mitzuteilen.Darüber hinaus wird dem Ausführer/Anmelder zur möglichst reibungslosenAusgangsabfertigung empfohlen, jede Änderung desContainers, Beförderungsmittels und/oder seiner Registriernummermitzuteilen.(2) Änderungen werden in der Anwendung vermerkt. Die Mitteilungder Umfuhr bewirkt keine neue oder geänderte Erlaubnis zum Ausgang.4.9.3.2.2 Weiterleitung(1) Der Ausführer/Anmelder kann eine Weiterleitung von Waren aneine andere deutsche Ausgangszollstelle formlos beantragen. DerAntrag ist außerhalb des Systems vorab bei der Ausgangszollstellezu stellen. Mit dem Antrag kann der Ausführer/Anmelder entwederden gesamten Vorgang oder die Positionen sowie die neue Ausgangszollstellemitteilen. Die Zollstelle, bei der sich die Waren befinden,stimmt dem Antrag mit Weiterleitung der Daten an die vonihm beantragte deutsche Ausgangszollstelle zu. Bei vorheriger Anordnungeiner Kontrollmaßnahme untersagt die Ausgangszollstelledie Weiterleitung.(2) Die weitergeleitete Sendung muss unter Angabe der ursprünglichenMRN bei der beantragten Ausgangszollstelle erneut gestelltwerden. Das weitere <strong>Verfahren</strong> richtet sich nach Kapitel 4.9.3.2. ImFall einer Weiterleitung wird die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisder Ausfuhrzollstelle erst dann übermittelt,wenn die jeweils letzte Ausgangszollstelle den Ausgang der Warenbestätigt hat.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 82


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.3 Teilnehmereingabe bei der AusgangszollstelleDas Senden von Teilnehmernachrichten im Luft- und Seeverkehr istjederzeit möglich. Antwortnachrichten der Ausgangszollstelle sindnur während der Öffnungszeiten möglich (siehe auch Merkblatt fürTeilnehmer zum <strong>ATLAS</strong>-Release 7.1 Kapitel 4.8.4). Die Vorlage desABD bei der Ausgangszollstelle ist nicht erforderlich.Im Straßengüter-, Post- und Schienengüterverkehr ist das Sendenvon Teilnehmernachrichten zurzeit nicht vorgesehen.4.9.3.3.1 GestellungsanzeigeDer Teilnehmer an der Ausgangszollstelle setzt die Zollstelle unverzüglichüber die Ankunft der Waren mit der Gestellungsanzeige inKenntnis.4.9.3.3.2 Daten zum AusgangDie Ausgangszollstelle übermittelt dem Teilnehmer auf Basis derGestellungsanzeige die Daten der Ausfuhranmeldung.4.9.3.3.3 Qualifizierung der GestellungAuf Grundlage der Daten der Ausfuhranmeldung hat der Teilnehmerder Ausgangszollstelle die gestellten Waren unter Angabe des genauenLagerortes vollständig oder als Mindermenge zu qualifizieren.Nachrichten mit mitgeteilten Mehrmengen werden per Fehlermeldungabgewiesen.4.9.3.3.4 Kontrolle/Erlaubnis zum Ausgang(1) Die Ausgangszollstelle entscheidet über Kontrollmaßnahmenund/oder die Erlaubnis zum Ausgang (Erlaubnis zum Verbringen derWaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft), wenn der Teilnehmerdie gesamte Warensendung abschließend qualifiziert gestellt hat.(2) Vorbehaltlich beabsichtigter Warenkontrollen und/oder derÜberprüfung vorzulegender Unterlagen und Bescheinigungen wirddem Teilnehmer die Erlaubnis zum Ausgang entweder automatisiertoder manuell durch Benutzereingabe bekannt gegeben.(3) Kontrollmaßnahmen können bis zum tatsächlichen Verlassender Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft angeordnet werden.Dies wird dem Teilnehmer <strong>IT</strong>-gestützt bekannt gegeben. Einebereits erteilte Erlaubnis zum Ausgang wird mit der Anordnung vonKontrollmaßnahmen aufgehoben und ggf. nach Abschluss diesererneut erteilt.(4) Beim Ausgang von Waren über Flughafenzollstellen wird eineAnordnung von Kontrollmaßnahmen nach Erlaubnis zum Ausgangsystemseitig nicht unterstützt.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 83


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.3.5 Untersagung des Ausgangs4.9.3.3.6 UmfuhrStellt die Ausgangszollstelle die Unzulässigkeit des Ausgangsund/oder im Rahmen einer durchgeführten Kontrollmaßnahme eineandere Warenbeschaffenheit fest, untersagt sie den Ausgang, vermerktdies in der Anwendung und übermittelt die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisan die Ausfuhrzollstelle.(1) Um Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, hat der Teilnehmernach Erhalt der Erlaubnis zum Ausgang jede Änderung des Lagerortesder Waren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangszollstelle(so genannte Umfuhr) unverzüglich mitzuteilen. Darüberhinaus wird dem Teilnehmer zur möglichst reibungslosen Ausgangsabfertigungempfohlen, jede Änderung des Beförderungsmittelsund/oder seiner Registriernummer mitzuteilen.(2) Änderungen werden in der Anwendung vermerkt. Die Mitteilungder Umfuhr bewirkt keine neue oder geänderte Erlaubnis zum Ausgang.4.9.3.3.7 Ausgang/Weiterleitung/Abbruch/Abschluss des Ausgangs(1) Nachdem der Teilnehmer die Erlaubnis des Ausgangs erhaltenhat, teilt er der Ausgangszollstelle die endgültige Bestimmung derWaren in Form• der Ausgangsbestätigung (tatsächlicher Ausgang der Warenaus dem Zollgebiet der Gemeinschaft),• der Weiterleitung am Ausgang (Weiterleitung der Waren einerAusfuhrsendung an eine andere deutsche Ausgangszollstelle)und/oder• des Abbruchs des Ausgangs (Verbleib der Waren im Zollgebietder Gemeinschaft oder Weiterleitung an eine in einemanderen Mitgliedstaat gelegene Ausgangszollstelle; siehe Kapitel4.9.8).mit.Die Ausgangsbestätigung und der Abbruch des Ausgangs könnenpackstückbezogen, positionsbezogen oder für den gesamten Vorgangerfolgen. Die Weiterleitung am Ausgang wird positions- odervorgangsbezogen vorgenommen.(2) Der Teilnehmer kann eine Weiterleitung von Waren an eine anderedeutsche Ausgangszollstelle per Nachricht beantragen. Mitdem Antrag kann der Teilnehmer entweder den gesamten Vorgangoder die Positionen sowie die neue Ausgangszollstelle mitteilen. DieZollstelle, bei der sich die Waren befinden, stimmt dem Antrag mitWeiterleitung der Daten an die von ihm beantragte deutsche Ausgangszollstellezu.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 84


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie weitergeleitete Sendung muss unter Angabe der ursprünglichenMRN bei der beantragten Ausgangszollstelle erneut gestellt werden.Das weitere <strong>Verfahren</strong> richtet sich nach den Kapiteln 4.9.3.3.1 ff. ImFall einer Weiterleitung wird die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisder Ausfuhrzollstelle erst dann übermittelt,wenn die jeweils letzte Ausgangszollstelle den Ausgang der Warenbestätigt hat.(3) Soll die Ausfuhrsendung ganz oder teilweise entgegen der ursprünglichenAbsicht nicht ausgeführt werden, teilt der Teilnehmerder Ausgangszollstelle den Abbruch des Ausgangs mit.Davon unberührt bleibt die Verpflichtung des Anmelders/Vertretersnach Artikel 792 a Absatz 1 i.V.m. Artikel 251 Nr. 2 Buchstabe b)ZK-DVO, die Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung für dengesamten Ausfuhrvorgang bei der Ausfuhrzollstelle zu beantragen.Dies gilt nicht, wenn der Ausfuhrvorgang teilweise abgebrochenwird. Dieser Ausfuhrvorgang wird mit Kennzeichnung dieser Warenals „Mindermenge“ von der Ausgangszollstelle abgeschlossen.(4) Übermittelt der Teilnehmer den Abschluss des Ausgangs mitAbschlusskennzeichen, obwohl noch nicht zu allen qualifiziert gestelltenWaren eine endgültige Bestimmung mitgeteilt wurde, erhälter eine Fehlermeldung.Die Ausfuhrzollstelle wird automatisiert über das Ergebnis derÜberwachung mit der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisin Kenntnis gesetzt, sobald alle qualifiziert gestellten Wareneine endgültige Bestimmung erhalten haben und das Abschlusskennzeichengesetzt wurde. Die Bestätigung gegenüberdem Teilnehmer erfolgt in diesem Fall gleichzeitig.Die Ausgangszollstellen lassen sich stichprobenweise die Ausgangsmanifesteder Luft-/Seeverkehrsgesellschaften zur Kontrolleder Frachtbriefe/Hausmanifeste vorlegen.4.9.3.4 FreizonenbesonderheitenSofern Ausfuhrsendungen im Rahmen der Überwachung im Zuständigkeitsbereicheiner Ausgangszollstelle wieder aus der Freizonein das übrige Zollgebiet verbracht werden müssen (z.B. bei Weiterleitungan eine andere Ausgangszollstelle oder Umfuhr unter vorübergehendemVerlassen der Freizone) sind folgende Besonderheitenzu beachten.4.9.3.4.1 Ausfuhr von GemeinschaftswarenWenn sich aus der Anwendung bzw. dem vorgelegten ABD („deutsche“Ausfuhrsendungen) oder mittels sonstiger Unterlagen (Ausfuhrsendungenaus anderen Mitgliedstaaten, wenn sich nicht ausdem ABD bereits der Status der Waren ergibt) der Gemeinschaftsstatusder Ausfuhrwaren ergibt, wird das ABD bzw. eine Kopie oderein Mehrausdruck beim Wiederverbringen aus der Freizone als Statusnachweisim Sinne der Dienstvorschrift VSF Z 23 02 Absatz 29)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 85


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisunganerkannt. Das Wiederverbringen aus der Freizone ist in der Anwendungals Weiterleitung/Umfuhr oder Abbruch zu erfassen, damitsichergestellt ist, dass das ABD bzw. eine Kopie oder ein Mehrausdrucknicht mehrfach verwendet wird. Kann der Gemeinschaftsstatusder Ausfuhrwaren nicht nachgewiesen werden, gilt Kapitel4.9.3.4.2. Sonderregelungen in den jeweiligen Freizonen überdas vorübergehende Verlassen aus der Freizone zum Zwecke derUmfuhr bleiben unberührt.4.9.3.4.2 (Wieder-)Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren4.9.4 Erledigung(1) Ist der Gemeinschaftsstatus einer Ausfuhrware nicht nachgewiesenoder ist der Nichtgemeinschaftsstatus einer Ausfuhrware inder Anwendung bzw. dem vorgelegten ABD erkennbar, ist - sofernnicht Sonderregelungen in den jeweiligen Freizonen über das vorübergehendeVerlassen aus der Freizone zum Zwecke der Umfuhrbestehen - vor dem Wiederverbringen aus der Freizone grundsätzlichein externes Versandverfahren zu eröffnen. In der Versandanwendungist in dem Vermerkfeld unter der Codierung N830 dieMRN-Nummer des betreffenden Ausfuhrvorgangs zu erfassen. Einin Deutschland eröffnetes elektronisches Ausfuhrverfahren kannauch in diesem Fall erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachrichtdes Versandverfahrens abgeschlossen werden.(2) Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise die (wieder-) auszuführendeNichtgemeinschaftsware (z.B. aus einem Zolllager oder einesaktiven Veredelungsverkehrs) beim Verbringen in die Freizone nichtgestellt worden ist. In diesem Fall kann die Weiterleitung an eineandere Ausgangszollstelle ohne externes Versandverfahren erfolgen.In der Anwendung ist - neben dem Hinweis auf die Weiterleitung- zu vermerken, dass das Nichterhebungsverfahren (z.B. Zolllagerverfahren,aktive Veredelung) noch nicht beendet ist.(1) Ausfuhrverfahren, für die die Ausfuhranmeldung von der Ausfuhrzollstelle<strong>IT</strong>-gestützt bearbeitet wurden, sind automatisiert oderdurch Benutzereingabe von der Ausfuhrzollstelle zu erledigen.(2) Die Erledigung dient grundsätzlich der Bestätigung des Ausgangsder Waren und der Überwachung der fristgerechten Vorlageder eAM.(3) Nach Eingang der Ausgangsbestätigung hat die Ausfuhrzollstelle,in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im Rahmen derBenutzereingabe erfasst wurde, auf Antrag den Ausgangsvermerkfür den Anmelder bzw. seinen direkten Vertreter zu erstellen (sieheauch Absatz 7).Nach Eingang der eAM hat sie außerdem die eAM mit der uAMstichprobenweise abzugleichen.Die statistischen Daten werden automatisiert an das StBA weitergeleitet.Schnittstellezum StBADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 86


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Bei Nichteingang der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebniswird der Ausfuhrvorgang automatisiert mit einem technischenEndzustand archiviert (siehe Kapitel 4.9.2.2.5 Absatz 3). Bisauf weiteres wird der Anmelder bzw. sein direkter Vertreter grundsätzlichnicht aufgefordert, den tatsächlichen Ausgang der Warenaus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. Satz 2 giltnicht, wenn der Ausfuhrzollstelle Erkenntnisse/Verdachtsmomentevorliegen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nichtverlassen haben (Artikel 792a Absatz 1 und 2 ZK-DVO); in diesenFällen fordert die Ausfuhrzollstelle nach Artikel 792b Absatz 1 ZK-DVO den Ausführer/Anmelder auf, sich zu dem Verbleib der Warenzu erklären und dies ggf. zu belegen.(5) Legt der Anmelder/Vertreter der Ausfuhrzollstelle bei Ausbleibender Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis sog. Alternativbestätigungen(z.B. von der Ausgangszollstelle eines anderenMitgliedstaates abgestempeltes ABD, Einfuhrverzollungsbelege ausdem Drittland, die Postübernahmebestätigung, das von der DeutschenPost AG bzw. der Postfiliale mit einem Tagesstempel verseheneABD oder einen Versendungsbeleg nach § 10 Absatz 1 Nr. 1UStDV) vor, erstellt die Ausfuhrzollstelle zum Abschluss des Ausfuhrvorgangsin der Anwendung und im System des Teilnehmerseinen „Alternativ-Ausgangsvermerk“.(6) Der Anmelder/Vertreter hat die eAM innerhalb von 30 Tagennach Annahme der uAM bei einer der nachfolgenden Zollstellenabzugeben:• im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> uAM bei der Zollstelle, die gemäßder Anmeldung für die Entgegennahme der eAM bezeichnetwurde• im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> ZA bei der Zollstelle, die in derBewilligung für die Entgegennahme der eAM festgelegt wurde.Nach Ablauf von 30 Tagen erinnert die Zollstelle den Anmelder/Vertreterschriftlich an die Vorlage der eAM. Sie nutzt hierbei dieDruckausgabe der Anwendung. Ist die eAM bis zum Ablauf derNachreichungsfrist nicht eingegangen, ist der Vorgang durch denBenutzer zur weiteren Sachbearbeitung abzugeben.Wurde eine uAM nicht in der Anwendung bearbeitet, ist die eAM aufEP vorzulegen. Wurde eine uAM im Rahmen der Teilnehmereingabeübermittelt, hat der Anmelder/Vertreter die eAM auf gleichemWeg zu übermitteln; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn einSubunternehmer als direkter Vertreter die uAM im Rahmen derTeilnehmereingabe übermittelt hat.Die eAM bezieht sich auf die Daten der uAM zum Zeitpunkt derÜberlassung zur Ausfuhr. Nachträgliche Änderungen (z.B. Mindermengenam Ausgang) können in der eAM nicht übermittelt werden.Mindermengen werden bei der Verarbeitung der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisberücksichtigt. Folgende Feldermüssen mit den Feldern der uAM übereinstimmen:AbgleichuAM/eAMDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 87


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• Feld 1.1• Feld 1.2• Feld 2• Feld 14• Feld 17a• Feld 19• Feld 31• Feld 33Art der AusfuhranmeldungKennzeichen für vereinfachte AusfuhrAusführer/SubunternehmerAnmelder/VertreterBestimmungslandKennzeichen für „Container vorhanden“ (ja/nein)VerschiedenesWarennummer• Feld 37 <strong>Verfahren</strong>scode• Feld 38 Eigenmasse• Feld 44 Unterlagen in codierter Form(7) Auf Grundlage des Eingangs der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebniserstellt die Ausfuhrzollstelle einen für denAusführer bestimmten Ausgangsvermerk. Der Teilnehmer erhältdiesen <strong>IT</strong>-gestützt. Für Ausfuhrvorgänge, die im Rahmen der Benutzereingabein das Ausfuhrverfahren überführt worden sind, erzeugtdie Ausfuhrzollstelle auf Antrag eine Druckausgabe, die mitDienststempelabdruck und Unterschrift zu versehen und dem Anmelder/Vertreterauszuhändigen ist. Die Aushändigung des Ausgangsvermerksbzw. der gesammelten Ausgangsvermerke erfolgtgrundsätzlich an Amtsstelle. Wurden Waren der vorübergehendenAusfuhr zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand(<strong>Verfahren</strong>scode 23) angemeldet, erstellt die Ausfuhrzollstelle einenfür den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerk mit dem quer eingedrucktenHinweis „vorübergehende Ausfuhr“, der ebenfalls mitDienststempelabdruck und Unterschrift zu versehen ist. WurdenWaren zur Wiederausfuhr angemeldet (<strong>Verfahren</strong>scode 31), enthältder für den Ausführer/Anmelder bestimmte Ausgangsvermerk denquer eingedruckten Hinweis „Nichtgemeinschaftswaren“.(8) Wurde die eAM auf EP vorgelegt, ist eine nachträgliche Erfassungder Daten der eAM in die Anwendung nicht vorgesehen. DieVorlage der eAM ist in <strong>ATLAS</strong> zu dokumentieren. Auf EP vorgelegteeAM sind ggf. in KOBRA zu erfassen, Exemplar Nr. 2 des EP ist andas StBA weiterzuleiten.eAM auf EP4.9.5 Einstufiges Ausfuhrverfahren(1) Die Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren, die Überwachungund Erledigung des Ausfuhrverfahrens unmittelbar beieiner Ausgangszollstelle ist zulässig• bei einem Warenwert bis einschließlich 3.000,00 Euro proAusfuhrsendung und die Waren keinen Verboten und Beschränkungenunterliegen oderVoraussetzungenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 88


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• in begründeten Ausnahmefällen gemäß Artikel 791 ZK-DVO(siehe Kapitel 4.9.7).Gründe für die Anerkennung eines Ausnahmefalls sind vom Anmelder/Vertreterin der Ausfuhranmeldung zu benennen.Ein Wechsel der Ausfuhrzollstelle kann in der Teilnehmereingabeaus technischen Gründen im einstufigen Ausfuhrverfahren nichtvorgenommen werden, da die Anmeldung bereits vom System entgegengenommenund für diese Zollstelle eine MRN-Nummer generiertwurde. Der Zugriff anderer Ausfuhrzollstellen auf diese MRN-Nummer ist nicht möglich.(2) Im einstufigen Ausfuhrverfahren sind• Anmeldungen zu den vereinfachten <strong>Verfahren</strong> uAM/ZA,• Anträge auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes und• Weiterleitungen an andere Ausgangszollstellennicht zulässig.Die Anmeldung zum einstufigen Ausfuhrverfahren wird mitgliedstaatenübergreifendnicht unterstützt.(3) Die Ausgangszollstelle überwacht den Ausgang der Waren. Mitder Gestellung richtet sich das weitere <strong>Verfahren</strong> nach Kapitel4.9.2.2. Mit Überlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren sinddiese unmittelbar zum Ausgang freigegeben.(4) An den Flughafenzollstellen kann eine entgegengenommeneAusfuhranmeldung analog dem <strong>Verfahren</strong> Bestätigung der Vorab-Ausfuhranzeige vorab bestätigt werden.(5) Ein ABD wird nur auf Wunsch des Anmelders/Vertreters erzeugt;es ist in diesen Fällen jedoch nicht nach Artikel 793 a ZK-DVO abzustempeln.(6) Die Erledigung von Ausfuhrverfahren richtet sich nach Kapitel4.9.4.4.9.6 Ausfuhr im Zusammenhang mit einem Versandverfahren(1) Eine Schnittstelle zwischen dem Versand- und dem Ausfuhrverfahrenbesteht nicht.(2) In der Ausfuhranmeldung ist die voraussichtliche Ausgangszollstelle(letzte Zollstelle vor dem Ausgang) einzutragen.Die Annahme einer Ausfuhranmeldung bei der Abgangsstelle istunter den Voraussetzungen des Kapitels 4.9.7 möglich.(3) Das ABD, die MRN-Nummer mit Barcode oder Exemplar Nr. 3EP ist der Abgangsstelle zusammen mit der Arbeitsnummer desVersandverfahrens vorzulegen. Die Abgangszollstelle vermerktnach Überführung der Waren zum Versandverfahren auf dem ABDdie Versand-MRN. Nach Überführung der Waren zum Versandver-VoraussichtlicheAusgangszollstelleDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 89


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungfahren schließt die Abgangsstelle das in der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr eröffnete Ausfuhrverfahren ab;• in anderen Mitgliedstaaten eröffnete Ausfuhrverfahren unmittelbar• in Deutschland eröffnete Ausfuhrverfahren erst, nachdem derordnungsgemäße Abschluss des Versandverfahrens bestätigtist.In der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr ist ein Hinweis auf das Versandverfahrenund die Registrierungsnummer gemäß folgender Beispieleaufzunehmen:"N820 (bzw. N821) - NCTS 08DE471100123456M0" bzw."N952 - Carnet TIR VAB 32/12345 vom 30.04.2008".(4) Im Rahmen der Teilnehmereingabe (Normalverfahren/vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> ZV) ist die MRN des Ausfuhrverfahrens und dieAusfuhranmeldung (N830) als einzutragende Unterlage im Feld„vorzulegende Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen“durch den Teilnehmer in der Anwendung Versandverfahren zu ü-bermitteln.(5) Der ZV versieht das ABD oder die MRN-Nummer mit Barcodemit den erforderlichen Vermerken (Angabe der Versand-MRN) undlegt es der Abgangsstelle unverzüglich nach Überlassung der Warenzum Versandverfahren vor. Ein in einem anderen Mitgliedstaateröffnetes Ausfuhrverfahren ist gemäß Artikel 793b Absatz 1 ZK-DVO unmittelbar nach der Eröffnung des Versandverfahrens abzuschließen.(6) Im Zeitpunkt der Überführung in ein Carnet TIR-<strong>Verfahren</strong> istdas ABD der zuständigen Abgangsstelle vorzulegen und von diesergrundsätzlich einzubehalten. Das ABD ist mit dem Abschnitt 1 desCarnet TIR zu verbinden und zur Belegsammlung „VAB“ zu nehmen.Wird die Rückgabe des ABD beantragt, ist eine Kopie desABD zur Belegsammlung „VAB“ zu nehmen. In der Belegsammlung„VAB“ sind die Vorgänge zu kennzeichnen, bei denen noch ein Abschlussin der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr (Überwachung) erforderlichist.(7) Beantragt der Anmelder der Ausfuhrsendung bereits bei Eröffnungdes Versandverfahrens (gemeinschaftliches Versandverfahren/CarnetTIR) einen Ausgangsvermerk nach Artikel 793b Absatz 1i.V.m. Artikel 793a Absatz 2 ZK-DVO, bringt der Benutzer auf derRückseite eines deutschen ABD einen Dienststempelabdruck anund gibt es zurück. Ein in Deutschland eröffnetes elektronischesAusfuhrverfahren wird erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachrichtdes Versandverfahrens beendet. Mit Beendigung des Ausfuhrverfahrensin der Anwendung hat der Antragsteller auf Grund desRundschreibens des BMF vom 01. Juni 2006 Gz.: IV A 6 – S 7134 -22/06 kein Anrecht mehr auf die Ausstellung einer Ausfuhrbestätigungnach Dienstvorschrift VSF A 06 93 Nr. 3 Absatz 16. Sofern beiÜberführung in das Versandverfahren die Abgangsstelle eine Abfer-Belegsammlung„VAB““Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 90


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungtigungsbestätigung nach Dienstvorschrift VSF A 06 93 Nr. 3 Absatz17 erteilt hat, ist diese vor Beendigung des Ausfuhrverfahrenszurückzufordern. Bei einem ABD, das in einem anderen Mitgliedsstaaterstellt wurde, ist dieser Vermerk ausschließlich im System zuhinterlegen.(8) Im Rahmen der Benutzereingabe ist bei der Ausfuhr im gemeinschaftlichenVersandverfahren (NCTS) das ABD wegzulegen.(9) Die Abgangsstelle schließt in der Anwendung <strong>ATLAS</strong>-Ausfuhr(Überwachung) für deutsche Ausfuhrvorgänge den Ausgang erstnach Erhalt der Kontrollergebnisnachricht bzw. im Carnet TIR-<strong>Verfahren</strong> nach Eingang der Bescheinigung über die Beendigung abund übermittelt der Ausfuhrzollstelle die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis.Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei derAbgangsstelle um eine Ausfuhrzollstelle und/oder Ausgangszollstellehandelt. Dies gilt entsprechend auch für die Überwachung desAusfuhrverfahrens bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Warenunter Steueraussetzung.(10) In den Fällen, in denen Versandverfahren mit Unstimmigkeitenbeendet wurden, hat der HV auf Mitteilung der Abgangsstelledie Zuordnung der unstimmigen Positionen des Versandverfahrenszu den einzelnen Ausfuhranmeldungen zu veranlassen, um eineordnungsgemäße Beendigung der betroffenen Ausfuhrverfahren zugewährleisten.(11) Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes ABD istbereits bei Eröffnung des Versandverfahrens in der Anwendungabzuschließen oder - wenn dies <strong>IT</strong>-gestützt nicht möglich ist - mitdem Ausgangsvermerk nach Artikel 793b Absatz 1 i.V.m. Artikel793a Absatz 2 ZK-DVO zu behandeln und zurückzugeben.AbschlussdesAusfuhrvorgangsUnstimmigkeitenABD auseinem anderenMitgliedstaat4.9.7 Begründete Ausnahmefälle gemäß Artikel 791 ZK-DVO(1) Soll eine Ausfuhrsendung bei einer örtlich nicht zuständigenAusfuhrzollstelle angemeldet werden, hat der Teilnehmer die Gründeanzugeben. Begründete Fälle sind insbesondere:• Ausfuhrsendungen bis zu einem Warenwert in Höhe von3.000,00 Euro pro Sendung (dies gilt auch für die Annahmevon Ausfuhranmeldungen durch die Abgangsstelle) sowie• die in der Dienstvorschrift VSF A 06 10 Nr. 2 Absatz 7a ListeA genannten Fälle.(2) Wenn eine für den Ausführer zuständige Ausfuhrzollstelle keinebesonderen VuB-Abfertigungsbefugnisse besitzt, ist die Anmeldungunter Hinweis auf Artikel 791 ZK-DVO im Feld "Vermerke" als Ausnahmefallan die berechtigte Ausfuhrzollstelle zu übermitteln. DerHinweis auf Artikel 791 ZK-DVO ist aus technischen, nicht aus zollrechtlichenGründen erforderlich.BesondereAbfertigungsbefugnisse(Artikel 791ZK-DVO)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 91


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.8 Weiterleitung an einen anderen Mitgliedstaat (Übergangsregelung)Die Weiterleitung einer vollständigen Ausfuhrsendung oder einerTeilsendung eines Ausfuhrvorgangs an eine in einem anderen Mitgliedstaatgelegene Ausgangszollstelle wird systemseitig nicht unterstützt.Die Weiterleitung richtet sich nach den folgenden Kapiteln.4.9.8.1 Vollständige Weiterleitung(1) Beabsichtigt der Beteiligte, die Warensendung vollständig übereine Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates auszuführen,beantragt er dies unter Angabe der MRN bei der Ausgangszollstelle.(2) Die Ausgangszollstelle vermerkt den Abbruch zum Ausgang inder Anwendung und schließt damit die Überwachung des Ausfuhrvorgangsab. Dies ist nicht erforderlich, wenn der Teilnehmer bereitsden Abbruch zum Ausgang für jede Position unter Angabe des Abschlusskennzeichensmitgeteilt hat.(3) Die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis an dieAusfuhrzollstelle wird in der Anwendung nicht erzeugt.(4) Die Sendung ist unter Vorlage des ursprünglichen ABD bei dervorgesehenen Ausgangszollstelle des anderen Mitgliedstaates zugestellen.4.9.8.2 Teilweise Weiterleitung(1) Beabsichtigt der Beteiligte, die Warensendung teilweise übereine Ausgangszollstelle eines anderen Mitgliedstaates auszuführen,beantragt er dies unter Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelle.Die Ausgangszollstelle vermerkt den Abbruch zum Ausgang in derAnwendung und kennzeichnet dadurch die weiterzuleitendeTeilsendung als „Mindermenge“. Dies ist nicht erforderlich, wenn derTeilnehmer bereits den Abbruch zum Ausgang für jede weiterzuleitendePosition mitgeteilt hat.(2) Der Benutzer kennzeichnet durch Streichung/Änderung auf demABD die Teilsendung, die nicht weitergeleitet wird, und bestätigtdieses durch Dienststempelabdruck und Unterschrift. Zusätzlichbringt er den Vermerk „Partial Consignment, Article 793 a (3) CC-IP“in roter Farbe an.(3) Die Sendung ist unter Vorlage des bestätigten ABD bei der vorgesehenenAusgangszollstelle des anderen Mitgliedstaates zu gestellen.4.9.9 Schnittstelle zum Statistischen Bundesamt(1) Die zusammengefassten Statistikdaten werden für Ausfuhrvorgänge• bei Abgabe einer „vollständigen“ Ausfuhranmeldung nach Ü-Schnittstellezum StBADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 92


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungberlassung der Waren in das Ausfuhrverfahren und• bei Abgabe einer unvollständigen Ausfuhranmeldung im Zeitpunktder Erledigung, nach Prüfung der eAM,an das Statistische Bundesamt übertragen (siehe Kapitel 4.6.6).(2) Für ergänzende Ausfuhranmeldungen, die auf EP abgeben werden,ist weiterhin Exemplar Nr. 2 des EP an das StBA zu versenden.(3) Korrekturen an bereits gemeldeten statistischen Daten sind demStBA weiterhin auf amtlichem Vordruck zu übermitteln.4.10 Nacherhebung, Erstattung oder Erlass4.10.1 Allgemeines(1) Die Anwendung ist zu verwenden, wenn• sich die Höhe der Einfuhrabgaben nach abschließendem bzw.nicht abschließendem Einfuhrabgabenbescheid ändert, sofernder Vorgang nicht mit der Anwendung „AEGZ“ bearbeitet wird,oder• Einfuhrabgaben erstmalig verspätet festgesetzt werden.Einem Teilnehmer wird der Einfuhrabgabenbescheid automatisiertübermittelt, wenn er für diese Nachricht frei geschaltet ist.(2) In NEE sind die zeitgleiche erstmalige Festsetzung der Abgabenund deren Erlass nach Artikel 239 ZK nicht möglich. Der Erlassmuss in einem zweiten Bescheid mitgeteilt werden, der aber wegender Archivierung erst am nächsten Tag erstellt werden kann.(3) Mit der Anwendung „NEE-Verwaltungsbuch“ kann nach Vorgängengesucht werden, die in NEE weiter bearbeitet wurden.4.10.2 Anlegen eines NEE-Vorgangs(1) Ein NEE-Vorgang wird durch den Benutzer oder aufgrund einerautomatisierten Auswertung der archivierten Zollanmeldungen angelegt.(2) Angaben, die für die Bearbeitung notwendig, aber im Vorgangnicht enthalten sind, fordert der Benutzer vom Beteiligten oder derjeweiligen Zollstelle an.(3) Im Rahmen eines NEE-Vorgangs vorzulegende Unterlagen (z.B.Präferenzpapiere) sind einzubehalten und zum Vorgang zu nehmen.(4) Im Rahmen der Erfassung personenbezogener Daten ist möglichstdie Zollnummer zu verwenden. Dabei ist auch zu prüfen, obdie Stammdaten mit den vorliegenden Angaben zum Namen undzur Anschrift übereinstimmen (siehe Kapitel 4.3.2).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 93


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(5) Pauschalierte Einfuhrabgaben können nicht automatisiert berechnetwerden. Der Benutzer errechnet den zu erhebenden Betragund trägt diesen in der Anwendung ein.(6) Die im Rahmen von NAÄ, NUÄ und NKÄ eingestellten Vorgängesind 1-2 mal monatlich bei den HZÄ zu prüfen.4.10.3 Nachprüfung/Schlussbehandlung(1) In den Fällen, in denen im Erlass-/Erstattungsverfahren Zollstellenfür die Nachprüfung und/oder die Schlussbehandlung einzubindensind, übersendet der Benutzer die hierfür vorgesehene Druckausgabean die zuständige Zollstelle.(2) Befinden sich die Waren, für die der Antrag gestellt wird, in einemanderen Mitgliedstaat, sind die Vorschriften über die gegenseitigeAmtshilfe (Artikel 910 ff. ZK-DVO) anzuwenden.4.11 DownloadDie Anwendung steht allen <strong>ATLAS</strong>-Dienststellen zur Verfügung. Sieunterstützt die Sachbearbeitung der HZÄ und der ZÄ bei der Ausübungihrer Tätigkeit für die Bereiche SumA und Zollbehandlungeinschließlich NEE. Druckausgaben müssen von der festsetzendenStelle für eine weitere Bearbeitung nur noch in Ausnahmefällen angefordertwerden.4.12 <strong>Verfahren</strong> in Zuständigkeit der Zollstelle(1) Die Anwendung umfasst• Lokale Risikohinweise sowie den• Lokalen Überlassungszeitraum.(2) Die Daten dieser Anwendung stehen nur der Zollstelle zur Verfügung,die sie erfasst hat. Sie verwaltet die Inhalte in eigener Verantwortung.(3) Die Verbindlichkeit der lokalen Risikohinweise legt die Dienststellenleitungfest. Sie sind vom Benutzer angemessen zu berücksichtigen.(4) Der lokale Überlassungszeitpunkt für Waren, die im Anschreibeverfahrenin den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführtwerden, richtet sich nach den Festlegungen in der Bewilligung.Werden die Waren nicht mit der Anschreibung überlassen, mussvon der Zollstelle der Überlassungszeitpunkt entsprechend denFestlegungen in der Bewilligung eingestellt werden.(5) Bei Aussetzung eines lokalen Überlassungszeitraumes ist dasBeginndatum des Gültigkeitszeitraums der Aussetzung so festzulegen,dass bis zu diesem Datum noch ausreichend Zeit zur Verfügungsteht, den Teilnehmer anhand des amtlichen Vordruckes überdie Aussetzung zu informieren.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 94


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.13 Lokale Auswertungen auf Anforderung4.13.1 Allgemeines(1) Die Anwendung gibt der Zollstelle die Möglichkeit, <strong>ATLAS</strong>-Datenauf lokaler Ebene auszuwerten und zu prüfen. Dabei hat jede Zollstellenur auf ihre eigenen Daten Zugriff. Auswertungen zentraleroder lokaler Datenbestände zu Verhaltens- oder Leistungskontrollensind untersagt.(2) Folgende Auswertungen stehen zur Verfügung:• Sollstellungsnachweisliste,• Verarbeitungsquittung NIZZA,• Tagesprüfliste NIZZA,• Liste Überlassungsmitteilung und• PersBB-Daten.4.13.2 Sollstellungsnachweisliste(1) Die von NIZZA zur Verfügung gestellte Sollstellungsnachweislistedient der Zollstelle zur Überprüfung, ob die festgesetzten, nichtaufgeschobenen Abgabenbeträge sowie Sicherheiten tatsächlichund in richtiger Höhe zum Soll gestellt bzw. vorgemerkt wurden.Mehrere Sollstellungsnachweislisten pro Tag sind möglich. Gehenzu einer Zollstelle mehrere Sollstellungsnachweislisten pro Tag ein,wird nur die erste Sollstellungsnachweisliste in die Anwendung eingearbeitet.(2) Such- und Auswahlkriterium der Sollstellungsnachweisliste istdas Datum ihrer Erstellung. Derzeit ist der Zugriff auf die Sollstellungsnachweislistender letzten hundert Tage möglich.(3) Anhand der Sollstellungsnachweisliste müssen Nachprüfungendurchgeführt werden, deren Umfang die Dienststellenleitung bestimmt.Die Nachprüfungsergebnisse sind zu dokumentieren unddrei Jahre aufzubewahren.4.13.3 Verarbeitungsquittung NIZZA(1) In dieser Liste sind die Registriernummern aller Vorgänge enthalten,die von <strong>ATLAS</strong> an NIZZA übergeben wurden. Zu jedem Eintragist angegeben, ob die Daten ordnungsgemäß in NIZZA übernommenworden sind. Im Fehlerfall ist die Art des Fehlers angegeben.(2) Ist die Datenübernahme von NIZZA nicht bestätigt worden,muss der Vorgang von den Beschäftigten der Zahlstelle ggf. manuellin NIZZA erfasst werden. Dazu ist der Zahlstelle eine Druckausgabedes Vorgangs (siehe Kapitel 4.6.8 Absatz 3) zuzuleiten.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 95


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.13.4 Tagesprüfliste NIZZAAus der Tagesprüfliste NIZZA geht hervor, ob alle NIZZA-relevantenBuchungen eines Tages übertragen wurden und ob Fehler aufgetretensind. Sie muss im Anschluss an den Tagesabschluss bzw. amnachfolgenden Tag geprüft werden. Die Zollstelle dokumentiert dasPrüfungsergebnis in geeigneter Weise.4.13.5 Liste ÜberlassungsmitteilungAus der Liste Überlassungsmitteilung geht hervor, ob die Einfuhrabgabenzu den dort aufgeführten Zollanmeldungen gezahlt wurden.Sind Zahlungen verzeichnet, ist die Überlassung der betreffendenWaren mitzuteilen, sofern nicht andere Gründe der Überlassungentgegenstehen. Es ist arbeitstäglich zu überprüfen, ob Zahlungeneingegangen sind.4.13.6 PersBB-DatenÜber die PersBB-Auswertung kann eine Statistik über die <strong>ATLAS</strong>-Einfuhrvorgänge abgerufen werden. Für die Ausfuhr- und Versandvorgängesind die PersBB-Daten in den jeweiligen lokalen Stammdatenhinterlegt. Die Informationen können zur Berichterstattung anvorgesetzte Dienststellen oder zur Steuerung des Personaleinsatzesverwendet werden.4.14 Monitoring Datenaustausch4.14.1 AllgemeinesDie Anwendung steht dem LIB-S und LVB zur Verfügung und ermöglicht,den EDIFACT-/System-Nachrichtenfluss sowie den Statuseinzelner Nachrichten zu verfolgen.4.14.2 <strong>Verfahren</strong> bei nicht zugegangenen EDIFACT-Nachrichten(1) Meldet ein Teilnehmer, dass er zu einer abgesandten EDIFACT-Nachricht keine Empfangsquittung erhalten hat, muss geprüft werden,ob die Nachricht bei der Zollstelle eingegangen ist. Ggf. mussder Service Desk zur Fehleranalyse und -behebung hinzugezogenwerden.(2) Macht der Teilnehmer geltend, dass ihm Antwortnachrichten derZollstelle nicht zugegangen sind, muss folgendes geprüft werden:• Ist die entsprechende Nachricht des Teilnehmers der Zollstellezugegangen?• Hätte der Bearbeitungsstand des Vorgangs bereits eine Antwortnachrichtauslösen müssen?• Wurden alle dem Bearbeitungsstand entsprechenden Nach-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 96


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungrichten versandt und vom Teilnehmer quittiert?Falls notwendig, muss von den Betreuungsinstanzen der erneuteVersand der nicht zugestellten Nachrichten veranlasst werden.(3) Wurden alle Nachrichten quittiert, ist eine Versandwiederholungausgeschlossen (siehe Kapitel 5.1). In diesem Fall liegt der Fehleraußerhalb des Bereichs der Zollverwaltung. Der Teilnehmer mussdie notwendigen Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten.4.15 Kontingente und Überwachung/Schnittstelle „Surveillance“(1) Die Anwendung ermöglicht dem Benutzer Kontingents-, Überwachungs-und Antidumpingmeldungen manuell zu erstellen. Diemit der Anwendung erstellten Meldung werden von <strong>ATLAS</strong> über dieZZK an die EU-Kommission (KEU) übermittelt. Er kann damit für dieeigene und für andere Dienststellen Meldungen zu „Nicht-<strong>ATLAS</strong>-Vorgängen“ neu erfassen bzw. Stornomeldungen zu bereits an dieKEU bzw. ZZK übermittelten Meldungen veranlassen. Die Änderungbzw. Löschung neu erfasster Meldungen, die noch nicht an die KEUbzw. ZZK übermittelt wurden, ist ebenfalls möglich. Außerdem kannder Benutzer über die Anwendung „Kontingente und Überwachungen“die automatisiert erstellten Meldungen einsehen.(2) Über die Schnittstelle „Surveillance“ werden Überwachungsmeldungendirekt an die KEU übermittelt. Kontingentsmeldungen werdenüber die Schnittstelle „Quota“ direkt an die KEU übermittelt.Dazu werden von der KEU die Anrechnungsmitteilungen zurückübermittelt, die automatisiert in der Anwendung „Kontingente undÜberwachungen“ eingearbeitet werden. Zur weiteren Bearbeitung inden Fachanwendungen muss der Benutzer tätig werden. Die monatlichenBerichte mit Antidumpingmeldungen werden von <strong>ATLAS</strong>per E-Mail an die ZZK gesendet und von dort per „Upload“ über dieWebsite der KEU übermittelt.4.16 Zugelassener WirtschaftsbeteiligterMeldungenanKEU und ZZK(1) Die Anwendung ermöglicht dem Benutzer beim HZA bzw. beider Zentralstelle AEO die Erfassung und Bearbeitung von AEO-Vorgängen.(2) Anträge können über die Internetanwendung oder mit schriftlichemFormantrag beim zuständigen HZA gestellt werden.(3) Bei Bewilligung kann der Status eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten(siehe Kapitel 4.4.1 Absatz 2) in folgenden Variantenerteilt werden:• AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen“ (AEO C)• AEO-Zertifikat „Sicherheit“ (AEO S)• AEO-Zertifikat „Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit“AEO F)AEODok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 97


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung5 Anerkennung steuerrechtlicher Unterlagen5.1 Zollbehandlung5.1.1 Teilnehmereingabe(1) Die mit <strong>ATLAS</strong> festgesetzten Einfuhrumsatzsteuerbeträge könnenvon vorsteuerabzugsberechtigten Anmeldern i.S. des § 15UStG für den jeweiligen Monat der Steuerentstehung dem zuständigenFinanzamt in einer Summe mit dem Hinweis „<strong>ATLAS</strong>“ gemeldetwerden.(2) Auf Verlangen des zuständigen Finanzamts kann der Nachweisdurch einen Ausdruck des elektronisch übermittelten Einfuhrabgabenbescheidsin Verbindung mit einem Beleg über die Zahlung derfestgesetzten Einfuhrumsatzsteuer geführt werden.(3) Um einen doppelten Vorsteuerabzug zu vermeiden, dürfen fürEinfuhrabgabenbescheide, die durch <strong>ATLAS</strong> elektronisch versandtwurden, keine Ersatzbelege ausgestellt werden. Für Einführer ohneZollnummer, die sich durch einen <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmer vertreten lassen,wird bis auf weiteres ein Ersatzbeleg gemäß DienstvorschriftVSF Z 82 34 ausgestellt. Die Ausstellung eines Ersatzbeleges ist ineinem dafür vorgesehenen Verzeichnis unter Angabe folgender Datenzu dokumentieren:• Registriernummer,• Festgesetzter EUSt-Betrag,• Datum der Ausstellung des Ersatzbelegs.(4) Vor der Ausstellung eines Ersatzbelegs muss geprüft werden,ob für diesen Vorgang bereits ein Ersatzbeleg ausgestellt wurde.Weitere Ersatzbelege dürfen nur unter den Voraussetzungen derDienstvorschrift VSF Z 82 34 ausgestellt werden.(5) Bei Verlust des elektronischen Einfuhrabgabenbescheids geltendie Regelungen der Dienstvorschrift VSF Z 82 34 Absatz 10.(6) Das ZIV<strong>IT</strong> übermittelt den Landesfinanzbehörden auf Anfragedie in <strong>ATLAS</strong> gegen einen Anmelder festgesetzten Monatssummender Einfuhrumsatzsteuer für den erbetenen Zeitraum. Bei Bedarfkann auch die Aufschlüsselung der Monatssummen verlangt werden.ErsatzbelegeInformationenfür dieFinanzbehörden5.1.2 Benutzereingabe(1) Für Einfuhrabgabenbescheide in Form einer Druckausgabe, dieim Rahmen der Benutzereingabe aus <strong>ATLAS</strong> erzeugt wurden, giltweiterhin die Dienstvorschrift VSF Z 82 34.(2) Einfuhrabgabenbescheide sind weder mit der Unterschrift desverantwortlichen Beamten (§ 119 Absatz 3 AO) noch mit einemDienststempelabdruck zu versehen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben5 Anerkennung steuerrechtlicher UnterlagenSeite 98


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung5.2 Ausfuhrverfahren(1) Das Dokument „Ausgangsvermerk“ (Artikel 793 a Absatz 2 ZK-DVO) gilt als Beleg im Sinne des § 9 Absatz 1 UStDV und wird vonden Landesfinanzbehörden als Nachweis für Umsatzsteuerzweckeanerkannt (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2006 Teil I Seite395).(2) Das Dokument „Ausgangsvermerk“ wird im Rahmen der Teilnehmereingabeausschließlich in Form eines PDF-Dokumentsübermittelt. Bei der Benutzereingabe wird dem Anmelder/Vertreterauf Antrag das Dokument „Ausgangsvermerk“ durch die Ausfuhrzollstelleausgedruckt, mit Dienststempelabdruck und Unterschriftversehen und an Amtsstelle ausgehändigt.Ausgangsvermerk6 Archivierung/Aufbewahrung von Unterlagen und elektronischenDaten6.1 ... auf Zollseite(1) Die lokal gespeicherten Daten jeder Abfertigungs- und Abrechnungszollstellewerden täglich auf die Produktionsdatenbank archiviert.(2) Lokal gelöschte Daten können noch 3 Jahre von der PDB heruntergeladenwerden. Sind die Daten von der PDB gelöscht, könnendie Daten beim ZIV<strong>IT</strong> über die Registriernummer aus dem Langzeitarchivangefordert werden.(3) Die Daten jeder am Versandverfahren beteiligten Zollstelle werdenunmittelbar in einer zentralen Datenbank gespeichert und archiviert.(4) Eine Ausfuhrbestätigung kann bei Versandvorgängen mit Export-Vermerkauf Positionsebene, bei denen zu einer Position dieAusfuhrbestätigung noch nicht erteilt worden ist, bis 10 Jahre nachdem letzten Stand des Versandvorgangs erteilt werden. Nach derAufbewahrungsfrist von 10 Jahren erreichen diese Versandvorgängeden Endzustand und werden wie alle anderen Versandvorgängevon der Versanddatenbank gelöscht.(5) Im Langzeitarchiv werden alle Daten der Zollstellen revisionssichergespeichert. Die Archivierungsdauer der Daten beträgt grundsätzlichzehn Jahre beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, indem die Daten gespeichert wurden.(6) EP, IZA- IVA- und IAA-Ausdrucke sowie Unterlagen zu <strong>ATLAS</strong>-Vorgängen werden in der <strong>ATLAS</strong>-Belegsammlung abgelegt.6.2 ... auf Beteiligtenseite(1) Die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichtenund das Logbuch zum Nachweis des Nachrichtenaus-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben6 Archivierung/Aufbewahrung von Unterlagen undelektronischen DatenSeite 99


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungtauschs sind vom Teilnehmer zehn Jahre lang aufzubewahren. DieFrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Nachrichtenversandt oder empfangen wurden bzw. der Eintrag im Logbuch vorgenommenwurde.(2) Die für die Zollabfertigung erforderlichen Unterlagen sind vomAnmelder gemäß § 147 Absatz 1 Nummer 4 a i.V.m. Absatz 3 AOzehn Jahre aufzubewahren. Der Beginn der Aufbewahrungsfristrichtet sich nach § 147 Absatz 4 AO.(3) Der Informationsfluss zwischen Vertreter und Vertretenem (z.B.über Höhe und Fälligkeit festgesetzter Einfuhrabgaben) wird nichtvon der Zollverwaltung geregelt. Die gesetzlichen AufbewahrungsundMitwirkungspflichten aus Artikel 14 und 16 ZK sowie § 145 ff.und § 200 AO bleiben unberührt.7 Voraussetzungen für die Teilnahme an <strong>ATLAS</strong>(1) Möchte ein Beteiligter an <strong>ATLAS</strong> teilnehmen, sind mehrere Voraussetzungenzu erfüllen:• Der Beteiligte muss sich bei der KoSt <strong>ATLAS</strong> gemäß § 8aSatz 2 ZollV anmelden.• Für die Übermittlung der Teilnehmernachrichten muss einevon der KoSt <strong>ATLAS</strong> zertifizierte Software eingesetzt werden.• Er muss Inhaber einer Zollnummer sein.• Ihm muss eine BIN und bei Inanspruchnahme des laufendenZahlungsaufschubs auch eine Aufschub-BIN zugeteilt sein.(2) Erfüllt der künftige <strong>ATLAS</strong>-Teilnehmer die vorgenannten Voraussetzungen,erteilt die KoSt <strong>ATLAS</strong> die BIN. Weitere Einzelheitensind dem Merkblatt für Teilnehmer zu entnehmen.Merkblatt fürTeilnehmer8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und Fehlerfall8.1 Service Desk(1) Um die Teilnehmer und Benutzer in der Bundesfinanzverwaltungbei Fragen oder Problemen mit <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> umfassend betreuenund beraten zu können, steht ein zentraler Service Desk zur Verfügung.(2) Der Service Desk (1 st -Level Support) ist Ansprechpartner fürProbleme, Anfragen und Verbesserungsvorschläge aller Beteiligtendes <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong>s <strong>ATLAS</strong>. Im Service Desk werden die gemeldetenEreignisse analysiert (2 nd - und 3 rd -Level Support) und die entsprechendenSchritte zur weiteren Bearbeitung eingeleitet.(3) Erreichbar ist der Service Desk rund um die Uhr an allen Tagendes Jahres über Telefon, Telefax und E-Mail. Außerdem besteht fürBenutzer die Möglichkeit, Probleme oder VerbesserungsvorschlägeServiceDeskDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben7 Voraussetzungen für die Teilnahme an <strong>ATLAS</strong>Seite 100


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungper Ticket zu melden. Der Service Desk ist wie folgt zu erreichen:Zentrum für Informationsverarbeitungund Informationstechnik (ZIV<strong>IT</strong>)- Service Desk -Wilhelm-Fay-Straße 1165936 Frankfurt am MainPostfach 75 04 6160534 Frankfurt am MainTelefon: 0800 / 10 12 6310049 69 / 2 09 71-545 (aus dem Ausland)Telefax: 069 / 20971-584Mail: servicedesk@zivit.de(4) Störungsmeldungen bzw. fachliche Anfragen, die nicht sofortbeim Service Desk gelöst werden können, werden von diesem internweitergeleitet. Problemlösungen und Fehlerbeseitigungen werdenausschließlich durch den Service Desk bekannt gegeben.(5) Störungsmeldungen, die den internationalen Nachrichtenaustauschbetreffen, werden vom Service Desk an die betroffenen europäischenBetreuungsinstanzen weitergeleitet, sofern Fehlerursachenim Verantwortungsbereich der deutschen Zollverwaltung ausgeschlossenwerden konnten. Problemlösungen und Fehlerbeseitigungenwerden nach Klärung und Abstimmung mit den betroffeneneuropäischen Betreuungsinstanzen ausschließlich durch den ServiceDesk bekannt gegeben.8.2 Ausfall- und Sicherheitskonzept8.2.1 Allgemeines(1) Um die Zollabfertigung im Falle von technischen Störungen zwischendem Teilnehmer und der Abfertigungszollstelle oder zwischenden Zollstellen nicht unnötig zu verzögern, gelten unter Beachtungder Rechtsvorschriften und den dazu erlassenen Dienstvorschriftenneben einem technischen Ausfall- und Sicherheitskonzept die Regelungendieses Kapitels als fachliches Ausfallkonzept.(2) Die Ausfallverfahrensregelungen kommen immer dann zur Anwendung,wenn der Teilnehmer oder die Zollstelle wegen technischerStörungen nachweisbar nicht in der Lage sind, die für <strong>ATLAS</strong>vorgesehenen Nachrichten zu übermitteln oder zu empfangen unddie technische Störung nicht unmittelbar behoben werden kann.Dabei ist es unerheblich, in wessen Verantwortungsbereich dietechnische Störung liegt. Soweit eine länger andauernde Störungder Zollstelle nicht ohnehin bekannt ist, prüft der LIB-S bzw. derLVB, ob die geltend gemachte Störung tatsächlich vorliegt und nochlängere Zeit andauern wird.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 101


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.2 Summarische Anmeldung8.2.2.1 Regelung von KommunikationsstörungenTeilnehmer Zollstelle(1) Bei einer Kommunikationsstörung wird den Teilnehmern bewilligt,statt der <strong>IT</strong>-gestützten SumA eine SumA in zweifacher Ausfertigungauf Papier abzugeben. Für diese SumA kommen sämtlichePapiere in Betracht, die die erforderlichen Angaben nach Vordruck0306 enthalten.(2) Die Zollstelle führt eine Ausfallliste SumA (AL-SumA), in der siedie SumAen unter Vergabe fortlaufender Nummern registriert. DieUnterlagen werden Bestandteil der einzurichtenden Belegsammlung„AL-SumA“. Der Teilnehmer erhält eine Ausfertigung der SumA mitder AL-Nummer zurück.(3) Die Zollstelle überwacht, dass alle Waren einer zollrechtlichenBestimmung zugeführt werden. Sollen Waren während der Kommunikationsstörungeiner zollrechtlichen Bestimmung zugeführt werden,muss der Teilnehmer auf die AL-Nummer verweisen.(4) Nachdem das System wieder zur Verfügung steht, übersendetder Teilnehmer für Waren, die noch keiner zollrechtlichen Bestimmungzugeführt wurden, die Daten der SumA unter Angabe der AL-Nummer. Dies gilt nicht, wenn die Daten automatisiert von der AnwendungVersand übergeben werden. Hierbei ist zu beachten, dassdie von Versand übergebenen SumAen manuell erledigt werdenmüssen, wenn die Waren zwischenzeitlich eine zollrechtliche Bestimmungerhalten haben. Dazu hat der Benutzer den Report, derinnerhalb der zyklischen Auswertungen in SumA zur Verfügung gestelltwird, aufzurufen. Dies gilt auch für fehlerhafte Beendigungsanteile.(5) In der AL ist in allen Fällen ein weiterer Nachweis zu vermerken(z.B. SumA-, ZB-Registriernummer oder MRN). Es muss regelmäßiggeprüft werden, ob die in der AL-SumA enthaltenen Eintragungenbereits erledigt wurden.SumAauf PapierAusfallliste8.2.2.2 Regelung von KommunikationsstörungenZollstelle TeilnehmerFalls wegen Kommunikationsstörungen Anordnungen oder Vermerkeeiner Zollstelle (Verwahrungsmitteilung, Entscheidung über denVerwahrerwechsel usw.) zu bereits <strong>IT</strong>-gestützt übermitteltenSumAen nicht abgesetzt werden können, werden diese dem Teilnehmervorab in geeigneter Weise mitgeteilt und später <strong>IT</strong>-gestütztübermittelt.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 102


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.3 Freier Verkehr und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung8.2.3.1 Regelung von KommunikationsstörungenTeilnehmer Zollstelle(1) Bei einer Kommunikationsstörung wird den Teilnehmern bewilligt,statt der <strong>IT</strong>-gestützten Zollanmeldung zunächst eine unvollständigeZollanmeldung (uZA, Artikel 76 ZK i.V.m. Artikel 254 ZK-DVO)in zweifacher Ausfertigung abzugeben. Für diese uZA kommen folgendeMöglichkeiten in Betracht, wenn die Mindestangaben nachArtikel 254 ZK-DVO und ggf. Dienstvorschrift VSF Z 12 10 Absatz17 (Verbrauchsteuergrundlagen) enthalten sind:• Vordrucke EP, z.B. 0777, 0737 (unvollständige)• Handelspapier, z.B. Rechnung, Lieferschein, Packlisten• Ausdruck der „Zollanmeldung“ aus der Anwendung des Teilnehmers.Die in Kapitel 3.1.2 getroffenen Regelungen in Bezug auf den Verzichtauf vorzulegende Unterlagen bleiben anwendbar.(2) Die Zollstelle führt eine Ausfallliste ZB (AL-ZB), in der sie dieuZAen unter Vergabe fortlaufender Nummern registriert. Die Unterlagenwerden Bestandteil der einzurichtenden Belegsammlung „AL-ZB“.(3) Die Zollstelle überführt die Waren in das mit der uZA beantragteZollverfahren. Zollamtliche Vermerke werden auf einem Zusatzblatt(z.B. Vordruck 0785 oder dem Vordruck 0777) angebracht. Der Teilnehmererhält eine Ausfertigung der uZA ggf. mit dem Zusatzblattzurück. Im Übrigen ist die Dienstvorschrift VSF Z 12 10, insbesondereAbsatz 46 ff. (Tätigkeiten der Abfertigungszollstelle), sinngemäßanzuwenden.(4) Nachdem das System wieder zur Verfügung steht, gibt der Teilnehmerdie ergänzende Zollanmeldung zur uZA in Form der vollständigenZollanmeldung <strong>IT</strong>-gestützt ab. Damit die Zollstelle dieuZA der <strong>IT</strong>-gestützten Zollanmeldung zuordnen kann, vermerkt derAnmelder als Zusatz zur Zollanmeldung die vergebene AL-Nummer.Ist die Störung vor Ablauf des Abrechnungszeitraums beseitigt,kann die papiermäßige vZA auch durch eine <strong>IT</strong>-gestützte vZA abgelöstwerden. Das Datum der Annahme ist dann entsprechend überdie Funktion "Störung" zu korrigieren.(5) Die Zollstelle prüft, ob die in der <strong>IT</strong>-gestützten Zollanmeldungenthaltenen Angaben mit der uZA übereinstimmen und holt die Abfertigungsvermerkeund Entscheidungen in der Anwendung „ZB“nach. Soweit die <strong>IT</strong>-gestützte Zollanmeldung nicht am Tag der Annahmeder uZA bearbeitet wird, muss der Benutzer das Annahmedatumauf das in der uZA vermerkte Datum ändern.(6) In der AL wird als weiterer Nachweis die <strong>ATLAS</strong>-Registriernummerder Zollanmeldung vermerkt. Es muss regelmäßig geprüftuZAauf PapierAusfalllisteDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 103


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwerden, ob die in der AL enthaltenen Eintragungen bereits erledigtwurden.8.2.3.2 Regelung von KommunikationsstörungenZollstelle TeilnehmerFalls wegen Kommunikationsstörungen Anordnungen oder Vermerkeeiner Zollstelle (Annahme der Zollanmeldung, Überprüfung oderÜberlassung der Waren usw.) zu bereits <strong>IT</strong>-gestützt übermitteltenZollanmeldungen nicht abgesetzt werden können, werden diesedem Teilnehmer vorab in geeigneter Weise mitgeteilt und späternochmals <strong>IT</strong>-gestützt übermittelt.8.2.4 Gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren8.2.4.1 Regelung bei der Überführung(1) Kann die <strong>IT</strong>-gestützte Versandanmeldung von einem Teilnehmernicht an die zuständige Abgangsstelle übermittelt oder von diesernicht verarbeitet werden, ist als Versandanmeldung die ordnungsgemäßausgefüllte Anmeldung auf den Exemplaren Nr. 1, 4 und 5des EP zu verwenden. Dem VBD entsprechende Ausdrucke sindals Versandanmeldung nicht zulässig.(2) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts sind vom Teilnehmeroder der Zollstelle technische Störungen mit Angabe derZollnummer, der Dienststellennummer, des Beginns der Störung(Datum/Uhrzeit) und ggf. der Ursache vorab dem Service Desk mitzuteilenund durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer zubestätigen. Es ist sicherzustellen, dass die Nachrichtenübermittlungnicht aufgrund eingestellter Wartezeiten verzögert wurde. Teilnehmerwerden über geplante technische Störungen vorab mit Angabedes Beginns der Nichtverfügbarkeit (Datum/Uhrzeit) und einer Ticket-Nummerunterrichtet.(3) Für die Dauer der technischen Störung sind alle Versandanmeldungen(Exemplare Nr. 1, 4 und 5 des EP) zusätzlich neben Feld 1mit folgendem Stempelabdruck sichtbar in roter Farbe (Dimension26 mm x 59 mm) durch den HV oder die Abgangsstelle zu kennzeichnen:Versandanmeldungauf EPTicketeröffnungStempelNCTS NOTFALLVERFAHRENKEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBARBegonnen am .........……………………..…..(Datum/Uhrzeit)Ticket-Nr.: ...................................................(4) Für in das Versandverfahren mit EP überlassene Waren ist eineparallele Abwicklung des gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahrensunter Einsatz von <strong>ATLAS</strong> für ein und denselbenVersandvorgang auszuschließen, d.h.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 104


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung• eine nachträgliche Übermittlung der Versandanmeldung odereine nachträgliche Erfassung der vorgelegten Versandanmeldungdurch Benutzereingabe ist nicht zulässig;• für eine bereits von einem Teilnehmer übermittelte oder durchdie Abgangsstelle erfasste Versandanmeldung entscheidet dieAbgangsstelle, abhängig vom Bearbeitungsstatus, unverzüglichüber die Ungültigkeitserklärung (die Versandanmeldungbesitzt den Bearbeitungsstatus 003, 103, 112, 113) oder Stornierung(die Versandanmeldung besitzt den Bearbeitungsstatus004, 104, 114) der Versandanmeldung.8.2.4.1.1 Teilnehmereingabe - Normalverfahren(1) Im Rahmen des Normalverfahrens vorzulegende Anmeldungenzur Überführung von Waren in das Versandverfahren erfasst dieAbgangsstelle per Benutzereingabe (siehe Kapitel 4.8.2.1.1 Absatz2).(2) Ist die Benutzereingabe wegen technischer Störungen ausgeschlossen,ist das Versandverfahren vollständig auf Grundlage dervorgelegten Exemplare Nr. 1, 4 und 5 des EP abzuwickeln. DerNachweis einer geleisteten Sicherheit und der Unterschriftsberechtigungist zu erbringen (z.B. durch Vorlage einer TC31-Bürgschaftsbescheinigung).8.2.4.1.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZV(1) Im Rahmen einer bewilligten Vereinfachung „Status eines ZV"kann der HV das gemeinschaftliche/gemeinsame Versandverfahrenmit einer Anmeldung auf Grundlage des EP in Anspruch nehmen,ohne diese hierfür der zuständigen Abgangsstelle im Voraus vollständigausgefüllt vorzulegen.(2) Dem Bewilligungsinhaber wird auf formlosen Antrag eine Vereinfachunggemäß Anlage 9.3 schriftlich zugelassen. Das für den Bewilligungsinhaberzuständige HZA regelt die Einzelheiten, insbesonderehinsichtlich der Pflichten des ZV, unter Beachtung der dafürgeltenden Vorschriften. Die jeweils zuständigen Abgangsstellen sindüber die vom HV gewählte Art der Vereinfachung zu unterrichten.8.2.4.1.3 Internetversandanmeldung(1) Im Fall einer technischen Störung der IVA kann bei Privatpersonendie Erfassung der Daten für die Versandanmeldung per Benutzereingabeerfolgen. Als Grundlage dient die ordnungsgemäß ausgefüllteVersandanmeldung auf den Exemplaren Nr. 1 und 4 desEP.(2) Wirtschaftsbeteiligte müssen sich im Fall einer technischen Störungder IVA an einen Vertreter wenden.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 105


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.4.2 Regelung bei der Durchgangszollstelle(1) Abweichend von Kapitel 4.8.4.2 Absatz 1 und unbeschadet Kapitel4.8.4.2 Absatz 6 trifft die Durchgangszollstelle ihre Entscheidungauf Grundlage des vorgelegten VBD, wenn die Vorab-Durchgangsanzeige nicht angefordert oder von dieser nicht verarbeitetwerden kann.(2) Für das <strong>Verfahren</strong> bei der Durchgangszollstelle gelten die Regelungenvon Kapitel 4.8.4.2 Absätze 2 und 3 analog. Die Durchgangszollstelledokumentiert ihre Entscheidung „Durchgang gewährt"oder „Durchgang nicht gewährt" auf einer Kopie des VBD mitdem Vermerk „TC10" und ihrem Sichtvermerk (Dienststempelabdruckund Unterschrift) und nimmt es zur Belegsammlung.(3) Die Durchgangszollstelle dokumentiert ihre Entscheidungen inder Anwendung unmittelbar nach Wiederaufnahme des Betriebs.(4) Wurde das Ausfallkonzept bereits bei der Abgangsstelle in Anspruchgenommen, gilt das <strong>Verfahren</strong> analog zu Artikel 359 Absatz2 ZK-DVO.8.2.4.3 Regelung bei der Beendigung8.2.4.3.1 Benutzereingabe - Normalverfahren(1) Abweichend von Kapitel 4.8.5.2 Absatz 2 schließt die Bestimmungsstelledie Beendigung des Versandverfahrens nur auf Grundlagedes vorgelegten VBD ab, wenn die Vorab-Ankunftsanzeigewegen technischer Störungen nicht angefordert werden kann.(2) Die technische Störung ist den ggf. betroffenen europäischenBetreuungsinstanzen (NHD) unverzüglich über den Service Deskbekannt zu geben.(3) Die Bestimmungsstelle dokumentiert ihre Beendigungsvermerkeauf dem VBD, erfasst diese vorbehaltlich Kapitel 4.8.5.5 Absatz 1unverzüglich nach Wiederaufnahme des Betriebs und übermitteltder Abgangsstelle die Eingangsbestätigung zusammen mit der Kontrollergebnisnachricht.8.2.4.3.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZE(1) Abweichend von Kapitel 4.8.5.3.2 Absatz 6 wird dem ZE bewilligt,die Vollständigkeit der eingetroffenen Waren sowie den Zustandggf. angelegter Verschlüsse auf Grundlage des VBD zu prüfen,wenn die Ankunftsanzeige oder die Entladeerlaubnis nicht übermitteltoder nicht angefordert werden kann.(2) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts gelten die Regelungendes Kapitels 8.2.4.1 Absatz 2 sinngemäß. Wird die technischeStörung während der Öffnungszeit der Bestimmungsstellefestgestellt, entscheidet diese über die Kontrolle der Waren.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 106


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(3) Der ZE übermittelt den Entladekommentar auf Grundlage derEntladeerlaubnis unmittelbar nach Wiederaufnahme des Betriebs,wenn die technische Störung nach Übermittlung der Ankunftsanzeigeeingetreten ist (Status 112).(4) Der ZE legt das mit seinen Beendigungsvermerken verseheneVBD unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf die Übernahmeder Waren folgenden Arbeitstag, der Bestimmungsstelle vor, wenndie technische Störung vor Übermittlung der Ankunftsanzeige aufgetretenist. In diesem Fall übermittelt die Bestimmungsstelle derAbgangsstelle die Eingangsbestätigung zusammen mit derKontrollergebnisnachricht per Benutzereingabe.(5) In den Fällen nach Kapitel 4.8.5.5 Absatz 1 legt der ZE das mitseinen Beendigungsvermerken versehene VBD unverzüglich, spätestensjedoch an dem auf die Übernahme der Waren folgendenArbeitstag, der Bestimmungsstelle vor, damit diese entsprechendverfahren kann.8.2.5 TIR-<strong>Verfahren</strong>8.2.5.1 Regelung bei der Überführung(1) Können die einem TIR-<strong>Verfahren</strong> zu Grunde liegenden Datendurch einen Teilnehmer nicht an die zuständige Abgangszollstelle/Eingangszollstelle übermittelt oder dort nicht verarbeitet werden, istausschließlich das ordnungsgemäß ausgefüllte Carnet TIR-Heft zuverwenden. Eine Benutzereingabe bei der Abgangszollstelle/Eingangszollstelleist ausgeschlossen.(2) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts sind vom Teilnehmeroder der Zollstelle technische Störungen mit Angabe derZollnummer, der Dienststellennummer, des Beginns der Störung(Datum/Uhrzeit) und ggf. der Ursache vorab dem Service Desk mitzuteilenund durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer zubestätigen. Teilnehmer werden, soweit möglich, über geplante technischeStörungen vorab mit Angabe des Beginns der Nichtverfügbarkeit(Datum/Uhrzeit) und einer Ticket-Nummer unterrichtet.(3) Absatz 1 gilt auch für den Fall einer technischen Störung derInternetversandanmeldung TIR.Verwendungdes CarnetTIR-HeftesTicketeröffnung8.2.5.2 Regelung bei der Beendigung(1) Bei einer technischen Störung bei der Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelle ist die Beendigung des TIR-<strong>Verfahren</strong>s im NCTSzunächst zurückzustellen.(2) Die Bestimmungsstelle beendet das TIR-<strong>Verfahren</strong> in diesenFällen auf Grundlage des TIR-VBD und gleicht es mit dem CarnetTIR-Heft ab, das in jedem Fall - wie vorgeschrieben - vorgelegtund zollamtlich behandelt werden muss. Die Bestimmungszollstelle/Ausgangszollstelleholt die Beendigung nach Beseitigung derDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 107


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungStörung im NCTS nach.(3) Kann das TIR-<strong>Verfahren</strong> beim ZT wegen einer technischen Störungnicht im NCTS beendet werden, sind die Waren der Bestimmungszollstelle,die dann die Beendigung vornimmt, zu gestellen.8.2.6 Ausfuhrverfahren8.2.6.1 Regelung bei der Ausfuhrzollstelle(1) Kann die <strong>IT</strong>-gestützte Ausfuhranmeldung von einem Teilnehmernicht an die zuständige Ausfuhrzollstelle übermittelt oder von diesernicht verarbeitet werden, ist als Ausfuhranmeldung die ordnungsgemäßausgefüllte Anmeldung auf den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3des EP zu verwenden. Dem ABD entsprechende Ausdrucke sindals Ausfuhranmeldung nicht zulässig.(2) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts sind vom Teilnehmeroder der Zollstelle technische Störungen mit Angabe derZollnummer, der Dienststellennummer, des Beginns der Störung(Datum/Uhrzeit) und ggf. der Ursache vorab dem Service Desk mitzuteilenund durch diesen unter Vergabe einer Ticket-Nummer zubestätigen. Es ist sicherzustellen, dass die Nachrichtenübermittlungnicht aufgrund eingestellter Wartezeiten verzögert wurde. Teilnehmerwerden über geplante technische Störungen vorab mit Angabedes Beginns der Nichtverfügbarkeit (Datum/Uhrzeit) und einer Ticket-Nummerunterrichtet.(3) Für die Dauer der technischen Störung sind alle Ausfuhranmeldungen(Exemplare Nr. 1, 2 und 3 des EP) zusätzlich in Feld C mitfolgendem Stempelabdruck (Dimension 26 mm x 59 mm) durch denTeilnehmer oder die Ausfuhrzollstelle zu kennzeichnen (siehe auchKapitel 9.4):Ausfuhranmeldungauf EPTicketeröffnungStempelECS/AES NOTFALLVERFAHRENKEINE DATEN IM SYSTEM VERFÜGBARBegonnen am .........…………...……………..(Datum/Uhrzeit)Ticket-Nr.: ....................................................(4) Für in das Ausfuhrverfahren mit EP überlassene Waren ist eineparallele Abwicklung des Ausfuhrverfahrens unter Einsatz von<strong>ATLAS</strong> für ein und denselben Ausfuhrvorgang auszuschließen, d.h.• eine nachträgliche Übermittlung der Ausfuhranmeldung odereine nachträgliche Erfassung der vorgelegten Ausfuhranmeldungdurch Benutzereingabe ist nicht zulässig;• für eine bereits von einem Teilnehmer übermittelte oder durchdie Ausfuhrzollstelle erfasste Ausfuhranmeldung entscheidetdiese unverzüglich über die Ungültigkeitserklärung oder Stornierungder Ausfuhranmeldung.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 108


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung8.2.6.1.1 Teilnehmereingabe - Normalverfahren/Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM(1) Im Rahmen des Normalverfahrens vorzulegende Anmeldungenzur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren erfasst dieAbgangsstelle per Benutzereingabe (siehe Kapitel 4.9.2.1.1).(2) Ist die Benutzereingabe wegen technischer Störungen ausgeschlossen,ist das Ausfuhrverfahren vollständig auf Grundlage dervorgelegten Exemplare Nr. 1, 2 und 3 des EP abzuwickeln. DasExemplar Nr. 2 des EP ist von der Ausfuhrzollstelle dem StBA zuübersenden.StBA8.2.6.1.2 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA(1) Im Rahmen der Bewilligung „Zugelassener Ausführer“ kann derZA das Ausfuhrverfahren mit einer Anmeldung auf Grundlage desEP oder unter Verwendung eines Handelsdokuments nach Artikel288 ZK-DVO mit bestimmten Mindestangaben in Anspruch nehmen,ohne diese hierfür der zuständigen Ausfuhrzollstelle im Voraus vollständigausgefüllt vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit in der Bewilligungspezifische Regelungen für bestimmte Länder und/oder Warennummerngetroffen wurden (siehe Kapitel 4.9.2.3.3 Absatz 2,zweiter Spiegelstrich).(2) Zur Behandlung des Einheits- oder Handelsdokuments sieheAnlage 9.4.(3) Für Ausfuhrsendungen, für die besondere Verpflichtungen aufgrunddes Waren- und/oder Länderkreises im Sinne des Absatz 1Satz 2 vorgesehen sind, ist unverzüglich die jeweilige Ausfuhrzollstellezu unterrichten, die daraufhin weitere Einzelheiten bestimmt.(4) Der ZA legt die Exemplare Nr. 1 und 2 des EP gesammelt (spätestensam Monatsende) seiner Zollstelle vor. Exemplar Nr. 1 ist -mangels vorgesehener Nacherfassung in <strong>ATLAS</strong> - dem ZKA füretwaige Auswertezwecke und Exemplar Nr. 2 dem StBA zu übersenden.(5) Kann eine eAM vom ZA nicht fristgerecht der Ausfuhrzollstelleübermittelt und verarbeitet werden, weil <strong>ATLAS</strong> oder die Teilnehmersoftwaredes ZA (vorübergehend) nicht oder nicht ordnungsgemäßarbeitet, ist sie unverzüglich nach Wiederherstellung des ordnungsgemäßenBetriebs zu übermitteln.StBA8.2.6.2 Regelung bei der Ausgangszollstelle(1) Abweichend von Kapitel 4.9.3.1 Absatz 1 schließt die Ausgangszollstelledie Beendigung des Ausfuhrverfahrens nur aufGrundlage des vorgelegten ABD ab, wenn die Vorab-Ausfuhranzeige wegen technischer Störungen nicht angefordertwerden kann (Artikel 205 ZK-DVO).(2) Die technische Störung ist den ggf. betroffenen europäischenBetreuungsinstanzen unverzüglich über den Service Desk bekanntDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 109


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungzu geben.(3) Die Ausgangszollstelle dokumentiert ihre Kontrollergebnisse aufdem ABD, erfasst diese unverzüglich nach Wiederaufnahme desBetriebs und übermittelt der Ausfuhrzollstelle die Ausfuhrbestätigungzusammen mit den Kontrollergebnissen (siehe auch Kapitel4.9.3.1 Absatz 2).8.2.6.3 Teilnehmereingabe(1) Für die Inanspruchnahme des Ausfallkonzepts gelten die Regelungendes Kapitels 8.2.6.1 Absatz 2 sinngemäß. Wird die technischeStörung während der Öffnungszeit der Ausgangszollstellefestgestellt, entscheidet diese über die Kontrolle der Waren.(2) Kann der Teilnehmer an der Ausgangszollstelle wegen technischerStörungen die Gestellungsanzeige, die Daten zum Ausgangund/oder die Qualifizierung der Gestellung nicht übermitteln, übermittelter der Ausgangszollstelle das ABD mit den üblichen Mittelnder Bürokommunikation. Die Ausgangszollstelle entscheidet überdas weitere Vorgehen.8.2.6.4 InternetausfuhranmeldungIm Fall einer technischen Störung der IAA kann die Erfassung derDaten für die Ausfuhranmeldung per Benutzereingabe erfolgen. AlsGrundlage dient die ordnungsgemäß ausgefüllte Ausfuhranmeldungauf den Exemplaren Nr. 1, 2 und 3 des EP.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben8 <strong>Verfahren</strong>sweise im Problem- und FehlerfallSeite 110


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung9 Anlagen9.1 Aufbau der Registriernummer9.1.1 Grundsatz(1) Die Registriernummer <strong>ATLAS</strong> setzt sich aus 21 Zeichen in 7Feldern zusammen, die jeweils durch einen Schrägstrich getrenntsind.Zusammensetzung der Felder Stellenzahl BeispielKennzeichen <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> 2 ATArt des Beleges(siehe Kapitel 9.1.2)Beantragtes <strong>Verfahren</strong>( die ersten beiden Stellen des <strong>Verfahren</strong>scodes)1 C2 40Laufende Nummer 6 999999Monat 2 01Jahr 4 2002Dienststellenschlüsselnummer der registrierenden Dienststelle(Dienstvorschrift VSF O 39 30)Beispiel: AT/C/40/999999/01/2002/9551(2) Die Registriernummer ist Grundlage für die Bildung des NIZZA-Registrierkennzeichens.(3) Der Belegkreis setzt sich aus den Feldern „Art des Belegs“ und„Beantragtes <strong>Verfahren</strong>“ zusammen. Für jeden Belegkreis werdenmit Ausnahme von ZB die Registriernummern innerhalb eines Kalendermonatsfortlaufend vergeben.(4) Der Aufbau der MRN im Versandverfahren ergibt sich aus demAnhang 45a der ZK-DVO.(5) Der Aufbau der MRN im Ausfuhrverfahren ergibt sich aus demAnhang 45c der ZK-DVO.9.1.2 Belegarten(1) Die Registrierungen der Anmeldungen in den verschiedenenAnwendungen werden durch „Belegarten“ gekennzeichnet.(2) Zur Zeit werden folgende Belegarten verwendet:AT/A/00/999999/05/2005/9551 A = Arbeitsnummer4 9551Die Belegart kennzeichnet eine Zollanmeldungim System, die noch nicht endgültig registriertworden ist (einschl. einer ZvG). Sie wird in denAnwendungen „ZB“ und „AEGZ“ verwendet.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 111


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>OrganisationskonzepteAT/B/15/999999/05/2005/9551AT/C/40/999999/05/2005/9551AT/D/40/999999/05/2005/9551AT/E/40/999999/05/2005/9551AT/F/40/999999/05/2005/9550AT/G/71/999999/05/2005/9550AT/H/71/999999/05/2005/9550AT/I/40/999999/05/2005/9551AT/J/40/999999/05/2005/9550AT/K/40/999999/05/2005/9551B = Summarische Anmeldung<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder „Vorpapiere“. Sie wird in der Anwendung„SumA“ verwendet.C = EinzelzollanmeldungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder EZA. Sie wird in der Anwendung „ZB“verwendet.D = vereinfachte ZollanmeldungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder vZA (einschl. ZvG). Sie wird in derAnwendung „ZB“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).E = Anschreibungsmitteilung ZollDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder AZ. Sie wird in der Anwendung „ZB“verwendet (nur Teilnehmereingabe).F = Ergänzende ZollanmeldungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder EGZ-FV. Sie wird in der Anwendung„AEGZ“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).G = Ergänzende Zollanmeldung - ZolllagerDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder EGZ - ZL. Sie wird in der Anwendung„ZL“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).H = Bestandsaufzeichnungen - ZolllagerDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder BA. Sie wird in der Anwendung „ZL“verwendet (nur Teilnehmereingabe).I = InternetzollanmeldungDie Belegart wird nur für die Auftragsnummerin der IZA verwendet.J = Beendigungsanteil - ZolllagerDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerdes Beendigungsanteils ZL. Sie wird nurintern verwendet.K = Mündliche ZollanmeldungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder mündlichen Zollanmeldung. Sie wird inder Anwendung „ZB“ verwendet.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 112


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>OrganisationskonzepteAT/M/40/999999/05/2005/9551AT/N/40/999999/05/2005/9550AT/O/31/999999/05/2005/9551AT/P/51/999999/05/2005/9550AT/Q/40/999999/05/2005/9550AT/R/91/999999/05/2005/9550AT/S/00/999999/05/2005/9550AT/T/71/999999/05/2005/9550M = Manuelle Erledigung<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummereines manuell angelegten SumA-Erledigungsvorgangs. Sie wird in der Anwendung„SumA“ verwendet.N = Anschreibeverfahren mit GestellungsbefreiungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder AmG. Sie wird in der Anwendung„AEGZ“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).O = WiederausfuhrDie Belegart kennzeichnet die Registriernummereines durch die Wiederausfuhr erledigtenSumA-Vorgangs. Sie wird in der Anwendung„SumA“ verwendet.P = Ergänzende Zollanmeldung - Aktive VeredelungDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder EGZ - AV. Sie wird in der Anwendung„AEGZ“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).Q = Beendigungsanteil - AV/UVDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerdes Beendigungsanteils AV/UV. Sie wirdnur intern verwendet.R = Ergänzende Zollanmeldung - UmwandlungsverfahrenDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder EGZ - UV. Sie wird in der Anwendung„AEGZ“ verwendet (nur Teilnehmereingabe).S = NEE-Vorgang (nach Registrierung)Die Belegart kennzeichnet die Registriernummereines NEE-Vorgangs. Sie wird in der Anwendung„NEE“ verwendet.T = LagerübergangDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder Mitteilung „Lagerübergang Zugang“.Sie wird in der Anwendung „AEGZ“ verwendet(nur Teilnehmereingabe).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 113


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungAT/V/40/999999/05/2005/9551AT/Z/71/999999/07/2007/9550V = Manuell erledigte vZA/AZ-PositionenDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder Mitteilung „Manuell erledigte vZA/AZ-Positionen“. Sie wird in der Anwendung„AEGZ“ verwendet.Z = SammelerledigungsnachrichtDie Belegart kennzeichnet die Registriernummerder Mitteilung „Sammelerledigungsnachricht“.Sie wird in der Anwendung „ZL“ verwendet(nur Teilnehmereingabe).9.1.3 Umsetzung der <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer/Arbeitsnummer Versandin das NIZZA-Registrierkennzeichen(1) Das Registrierkennzeichen in NIZZA besteht ohne Trennzeichenaus 23 Zeichen. Um dieses ohne Vergabe einer neuen laufendenNummer aus der 21-stelligen <strong>ATLAS</strong>-Registriernummer zu bilden,werden vor den Werten des Feldes <strong>Verfahren</strong>scode zwei führendeNullen eingetragen. In den Ausdrucken werden mit Ausnahme derersten beiden Felder die einzelnen Felder durch einen Strich (-) getrennt.Beispiel:<strong>ATLAS</strong>-Registriernummer:AT/C/40/999999/09/2001/9551NIZZA-Registrierkennzeichen: ATC-0040-999999-09-2001-9551(2) Festgesetzte Sicherheiten für Einfuhrabgaben werden in NIZZAunter einem eigenen Registrierkennzeichen gespeichert. Dazu wirdzusätzlich zu den in Absatz 1 beschriebenen Änderungen der Wert„AT“ in dem Feld „Kennzeichen <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>“ durch denWert „SI“ (als Kennzeichen Sicherheit für Einfuhrabgaben) ersetzt.Beispiel:<strong>ATLAS</strong>-Registriernummer: NIZZA-Registrierkennzeichen (Sicherheiten):AT/D/40/999999/09/2001/9551 SID-0040-999999-09-2001-9551Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 114


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung9.2 Erlass zur Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 ZKBundesministerium der Finanzen Bonn, 1. März 2002- Dienstsitz Bonn -III B 1 - Z 0912 - 2/02( Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben )Oberfinanzdirektionen ChemnitzCottbusHamburgHannoverKarlsruheKoblenzKölnNürnbergBildungszentrum der BFV MünsterAußenstellenPlessowSigmaringennachrichtlich:BundesrechnungshofTEL +49 (0)1888 682-2241 (oder 682–0)FAX +49 (0)1888 682-2244TELEX 886645E-MAIL poststelle@bmf.bund.deNachträgliche Prüfung der Unterlagen zu Zollanmeldungen;Anwendung von Artikel 77 Absatz 2 ZollkodexErlass vom 19. Januar 2001 - III B 1 Z 0912 - 11/00 –Artikel 77 Abs. 2 Zollkodex (ZK) bestimmt, dass in den Fällen, in denen Zollanmeldungen mitMitteln der Datenverarbeitung abgegeben werden, auf die Vorlage der nach Artikel 62 ZKerforderlichen Unterlagen bei der Zollstelle verzichtet werden kann. Diese Unterlagen sinddann beim Anmelder oder dessen Vertreter zur Prüfung durch die Zolldienststellen zur Verfügungzu halten.Die Zulassung nach Artikel 77 Abs. 2 ZK durch die Abfertigungszollstelle oder die Abrechnungszollstellebeinhaltet keinen Verzicht auf die Prüfung der Unterlagen. Die Prüfung wirdnur zeitlich und örtlich (nämlich zum Anmelder bzw. dessen Vertreter) verlagert. Sie ist keinevorweggenommene Einfuhrhandelsprüfung.Der Verzicht auf die Vorlage der Unterlagen kommt grundsätzlich in Betracht, wenn Zollanmeldungenim normalen oder vereinfachten <strong>Verfahren</strong> im <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> durch denTeilnehmer abgegeben werden. Hierbei sind die Regelungen in der <strong>Verfahren</strong>sanweisung<strong>ATLAS</strong> - Einfuhr - zu beachten.Die Zulassung nach Artikel 77 Abs. 2 ZK wird regelmäßig durch konkludenten Verzicht aufdie Vorlage der an sich vorzulegenden Unterlagen erklärt. Dem Abfertigungsbeamten bleibtes unbenommen, im begründeten Einzelfall nach seinem Ermessen die Zulassung nach Artikel77 Abs. 2 ZK nicht zu erteilen und die Vorlage der Unterlagen zu fordern.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 115


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDamit die Unterlagen ordnungsgemäß und in angemessener Zeit geprüft werden können, istden Teilnehmern rechtzeitig und möglichst elektronisch mitzuteilen, wann und zu welcherZollanmeldung (Position) Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung zu halten sind. In welchemUmfang (wie viele) und mit welcher Intensität Zollanmeldungen und Unterlagen geprüft werden,entscheiden die Zollstellen selbst. Sie berücksichtigen dabei Hinweise bzw. Aspekte derRisikoanalyse und bestimmen danach gezielt die einzelnen zur Prüfung bereitzuhaltendenUnterlagen. Pauschale Prüfungen, beispielsweise auf bestimmte Einfuhrzeiträume bezogen,sind nur ausnahmsweise vorzunehmen.Die Prüfung von Unterlagen zu ergänzenden Zollanmeldungen, die von Anmeldern selbst imRahmen von vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren abgegeben werden,erfolgt wie bisher durch die Abrechnungszollstellen. Die Papiere werden in diesen Fällennicht mehr bei der Zollstelle, sondern in den Räumlichkeiten des Anmelders eingesehen.Legt ein Teilnehmer (Anmelder oder dessen Vertreter) trotz einer Zulassung nach Artikel 77Abs. 2 ZK Unterlagen vor, ist dies nicht zu beanstanden.Bei Vertreterverfahren (S 2-, A 2-<strong>Verfahren</strong>) sind die Prüfungen bis Mitte des auf den Abrechnungszeitraumfolgenden Monats durch die Abrechnungszollstellen in den Räumlichkeitender Vertreter durchzuführen. Damit die Prüfungen zeitnah und kontinuierlich ausgeführtwerden können, sind die Bewilligungsinhaber darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der ergänzendenZollanmeldungen möglichst in Abschnitten vorgenommen werden soll. Ggf. sinddie Bewilligungen entsprechend zu ändern.Bei Zollanmeldungen im Einzelzollverfahren, die von Vertretern, insbes. Kurier- und Expressdienstenabgegeben werden, sind die Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen innerhalbvon zwei Tagen nach Überlassung der Waren vorzunehmen. Erst im unmittelbarenAnschluss daran sind die Einfuhrabgaben buchmäßig zu erfassen und dem Beteiligten mitzuteilen.Die Anwendung des Artikels 77 Abs. 2 ZK soll zu einer Verkürzung der Abfertigungszeitenbei der Zollstelle führen, ohne durch zusätzliche Wegezeiten deren Personalbedarf zu erhöhen.Daher ist die Zahl der Prüfungen außerhalb der Zollstelle möglichst zu beschränken.Dies kann dadurch erreicht werden, dass Beteiligte dafür gewonnen werden, Unterlagenauch weiterhin von sich aus bei der Zollstelle vorzulegen.Soweit eine Prüfung der Unterlagen außerhalb der Zollstelle erforderlich ist, soll sie möglichstdann vorgenommen werden, wenn aus anderen Anlässen (z. B. Abfertigung im Unternehmen,Zollbeschau beim Beteiligten) eine Fahrt zum Betrieb des Beteiligten ohnehin erforderlichist. In Fällen einer Belegprüfung außerhalb der Zollstelle ist deren Grund in einerformlosen Anschreibung zu dokumentieren.Ein Personalmehrbedarf kann durch die Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 ZK nicht anerkanntwerden.Im AuftragMenyDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 116


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung9.3 Vereinfachungen bei der Vorlage der Versandanmeldungim Rahmen des AusfallkonzeptsVorabstempelung(Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe a) ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Versandanmeldungen verwenden, indenen das Feld „C Abgangsstelle“ im Voraus mit VAB-Stempelabdruck und Unterschrift der zuständigen Abgangsstelleversehen wurde.Für die Anwendung des Ausfallkonzepts ist der Abgangsstelle dievoraussichtlich benötigte Zahl der Versandanmeldungen zur Vorabstempelungvorzulegen. Dabei können diese bis auf Feld 50 unausgefülltbleiben. Soweit notwendig, können BIS-Vordrucke vorgelegtwerden. Die Versandanmeldungen sind im Versandschein-Ausfertigungs-Buch zu registrieren.Die Abgangsstelle versieht alle vorab gestempelten Exemplare desEinheitspapiers gut sichtbar zusätzlich mit dem für die Anwendungdes Ausfallkonzepts vorgesehenen Stempelabdruck (siehe Kapitel8.2.4.1 Absatz 3) in roter Farbe.Nicht verwendete vorab gestempelte Versandanmeldungen sind derAbgangsstelle mit Ablauf einer von ihr festgelegten Frist zurückzugeben.Sonderstempeleindruck(Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe b) und 401 ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Versandanmeldungen verwenden, indenen das Feld „C Abgangsstelle“ im Voraus von einer zugelassenenDruckerei mit Sonderstempeleindruck versehen wurde.Vordrucke dürfen erst dann bezogen werden, wenn die Überprüfungdes Korrekturabzugs durch das für den Bewilligungsinhaber zuständigeHZA keine Beanstandungen ergeben hat oder festgestellteBeanstandungen behoben worden sind.Bestellungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn das zuständigeHZA der Bestellung durch Vermerk „Einverstanden“ unter Beifügungdes Dienststempelabdrucks, Datum und Unterschrift zugestimmthat.Der Abgangsstelle ist eine Durchschrift der Rechnung von der Druckereivorzulegen.Eine fortlaufende Nummer und das Datum sind in die dafür vorgesehenenFelder des eingedruckten Sonderstempels gut lesbar einzufügen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 117


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungMetall-Sonderstempel(Artikel 400 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2, 401, Anhang 62ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Versandanmeldungen verwenden, indenen das Feld „C Abgangsstelle“ mit einemMetallsonderstempelabdruck versehen wurde.Bestellungen von Vordrucken dürfen nur ausgeführt werden, wenndas zuständige HZA der Bestellung durch den Vermerk „Einverstanden“unter Beifügung des Dienststempelabdrucks, Datum undUnterschrift zugestimmt hat.Die Druckerei muss die Vordrucke am unteren rechten Rand rechtsmit fortlaufender Nummer aus einer Serie von 6 Ziffern versehen.9.4 Vereinfachungen bei der Vorlage der Ausfuhranmeldungim Rahmen des AusfallkonzeptsVorabstempelung(Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe a) ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Ausfuhranmeldungen verwenden, indenen das Feld „A Ausfuhrzollstelle“ im Voraus mit Dienststempelabdruckund Unterschrift der zuständigen Ausfuhrzollstelle versehenwurde.Für die Anwendung des Ausfallkonzepts ist der Ausfuhrzollstelle dievoraussichtlich benötigte Zahl der Ausfuhranmeldungen zur Vorabstempelungvorzulegen. Es können vollständige Vordrucksätze mitden Exemplaren Nr. 1 bis 3 oder einzelne Stücke des ExemplarsNr. 3 des EP verwendet werden. Dabei können diese bis auf Feld 2und Feld 44 unausgefüllt bleiben. Soweit notwendig, können BIS-Vordrucke vorgelegt werden.Die Ausfuhrzollstelle versieht alle vorab gestempelten Exemplaredes Einheitspapiers gut sichtbar zusätzlich mit dem für die Anwendungdes Ausfallkonzepts vorgesehenen Stempelabdruck (sieheKapitel 8.2.6.1 Absatz 3) in roter Farbe.Sonderstempeleindruck(Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang 62 ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Ausfuhranmeldungen verwenden, indenen das Feld „A Ausfuhrzollstelle“ im Voraus von einer zugelassenenDruckerei mit Sonderstempeleindruck versehen wurde.Vordrucke dürfen erst dann bezogen werden, wenn die Überprüfungdes Korrekturabzugs durch das für den Bewilligungsinhaber zuständigeHZA keine Beanstandungen ergeben hat oder festgestellteBeanstandungen behoben worden sind.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 118


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungBestellungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn das zuständigeHZA der Bestellung durch Vermerk „Einverstanden“ unter Beifügungdes Dienststempelabdrucks, Datum und Unterschrift zugestimmthat.Der Ausfuhrzollstelle ist eine Durchschrift der Rechnung von derDruckerei vorzulegen.Die Nummer der Ausfuhranmeldung und das Datum sind in die dafürvorgesehenen Felder des eingedruckten Sonderstempels gutlesbar einzufügen.Metall-Sonderstempel(Artikel 286 Absatz 2 Buchstabe b) und Anhang 62 ZK-DVO)Der Bewilligungsinhaber kann Ausfuhranmeldungen verwenden, indenen das Feld „A Ausfuhrzollstelle“ mit einem Metallsonderstempelabdruckversehen wurde.Bestellungen von Vordrucken dürfen nur ausgeführt werden, wenndas zuständige HZA der Bestellung durch den Vermerk „Einverstanden“unter Beifügung des Dienststempelabdrucks, Datum undUnterschrift zugestimmt hat.Die Druckerei muss die Vordrucke am unteren rechten Rand rechtsmit fortlaufender Nummer aus einer Serie von 6 Ziffern versehen.Herstellen und Ausfüllen der Ausfuhranmeldung in einem Arbeitsgangmittels Datenverarbeitungsanlagen (Laserausdruck)(Merkblatt zum EP Absatz 34)Zusätzlich zu den Vereinfachungen Vorabstempelung, Sonderstempeleindruckund Metall-Sonderstempel kann dem ZA auch ein sogenannter) Laserausdruck der Ausfuhranmeldung bewilligt wordensein. Feld A enthält das digital erzeugte Abbild des Sonderstempelsnach Anhang 62 ZK-DVO. Es bedarf keiner vom BAFA zugeteiltenNummer (siehe Merkblatt zum EP Allgemeine Bemerkungen Absatz34 Unterabsatz 4), wenn auf andere Weise eine eindeutigeZuordnung der Ausfuhranmeldung gewährleistet ist (z.B. durch dieNummer in Feld 3 des Sonderstempels).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 119


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung9.5 GlossarAbkürzungA 1A 2A 5ABDAEOAESALAMBedeutungBeendigung VV: Kontrollergebniscode „konform“Beendigung VV: Kontrollergebniscode „als konform betrachtet“Beendigung VV: Kontrollergebniscode „Abgabenerhebung erfolgt“AusfuhrbegleitdokumentAuthorized Economic Operator = Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter(ZWB)Automated Export SystemAusfalllisteAusfuhranmeldungAO Abgabenordnung (Dienstvorschrift VSF S 01 01)ASV<strong>ATLAS</strong>AÜVAWGAWVAZB 1BABAFABFVBINAnschreibeverfahren(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-SystemAutomatisiertes ÜberwachungsverfahrenAußenwirtschaftsgesetzAußenwirtschaftsverordnungAnschreibungsmitteilung (Zoll)(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)Beendigung VV: Kontrollergebniscode „Unstimmigkeiten“Bestandsaufzeichnung (Auszug aus dem Verzeichnis der Lagerbestände- Zugänge -)Bundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleBundesfinanzverwaltungBeteiligten-Identifikations-NummerBIS-Vordrucke Ergänzungsvordrucke zum EinheitspapierBKBLEBMFBVDBZStCarnet TIRCOLDezKPDÜDBundeskasseBundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungBundesministerium der FinanzenBegleitendes VerwaltungsdokumentBundeszentralamt für SteuernTIR-Versandverfahren (Transports Internationaux Routiers)Customs Office List (Liste der für das gemeinschaftliche/gemeinsameVersandverfahren zuständigen Zollstelle)Dezentraler KommunikationspartnerDatenübermittlungsdienstleisterDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 120


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungAbkürzungeAMECSEDIFACTEDVEFTAEGZEGZ-AV/UVEGZ-FVEGZ-ZLEPEUEZAEZA-ZLEZTGRNHVHZAISA<strong>IT</strong>IAAIVAIZAKEUKOBRAKoStLdPLIB-SLVBMRNNAÄNCTSBedeutungErgänzende AusfuhranmeldungExport Control SystemElectronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport(Internationaler Standard für den elektronischen Austausch vonNachrichten)Elektronische-Daten-VerarbeitungEuropean Free-Trade-AssociationErgänzende ZollanmeldungErgänzende Zollanmeldung für die Überführung in die Aktive Veredelung/indas UmwandlungsverfahrenErgänzende Zollanmeldung für die Überführung in den Freien VerkehrErgänzende Zollanmeldung für die Überführung in den Freien Verkehrnach vorangegangenem ZolllagerverfahrenEinheitspapierEuropäische UnionEinzelzollanmeldungEinzelzollanmeldung für die Überführung in das ZolllagerverfahrenElektronischer ZolltarifGuarantee Reference NumberHauptverpflichteterHauptzollamtInternet-StatusauskunftInformationstechnikInternet-AusfuhranmeldungInternet-VersandanmeldungInternet-ZollanmeldungEuropäische KommissionKontrolle bei der AusfuhrKoordinierende StelleListe der Positionen(Artikel 358 Absatz 2 ZK-DVO)Lokaler <strong>IT</strong>-Beauftragter (Systemverwalter)Lokaler <strong>Verfahren</strong>sbeauftragterMovement Reference NumberInternationale Versand- bzw. Ausfuhr-RegistriernummerNachträgliche AbgabensatzänderungNew Computerised Transit System (<strong>IT</strong>-gestütztes Versandverfahren)Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 121


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungAbkürzungNEENKÄNHDNIZZANUÄOTSPDFPersBBPVSEZSMVStBASumATINuAMüHZABedeutungNacherhebung, Erstattung oder ErlassNachträgliche KontingentänderungNational Help DeskNeues <strong>IT</strong>-gestütztes Zollzahlstellen <strong>Verfahren</strong>Nachträgliche UmrechnungskursänderungOld Transit System (Versandverfahren mit Papiervordrucken)Portable Document FormatPersonalbedarfsberechnungPassiver VeredelungsverkehrSammelerledigung „Zolllager“Such- und MahnverfahrenStatistisches BundesamtSummarische AnmeldungTrader Identification Number(Zollnummer eines anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Vertragspartei)Unvollständige Ausfuhranmeldung(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)Überwachendes HauptzollamtUStG Umsatzsteuergesetz (Dienstvorschrift VSF Z 80 01)USt-IDNr.uZAVAVVBDVOVSFVuBVVvZAUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerUnvollständige Zollanmeldung(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)Vereinfachtes Anmeldeverfahren(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)VersandbegleitdokumentVerordnungVorschriftensammlung BundesfinanzverwaltungVerbote und BeschränkungenVersandverfahrenVereinfachte Zollanmeldung(vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> gemäß Artikel 76 ZK)vZA/AZ-AV/UV Vereinfachte Zollanmeldung/Anschreibungsmitteilung für die Überführungin die Aktive Veredelung/in das UmwandlungsverfahrenvZA/AZ-FVvZA/AZ-ZLVereinfachte Zollanmeldung/Anschreibungsmitteilung für die Überführungin den freien VerkehrVereinfachte Zollanmeldung/Anschreibungsmitteilung für die Überführungin das ZolllagerverfahrenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 122


<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungAbkürzungX.400-MailZAZBZEZEBZiAZIV<strong>IT</strong>BedeutungInternationaler Standard für elektronische PostZugelassener AusführerZollbehandlungZugelassener EmpfängerZentralstelle einzige BewilligungZollanmeldung mit informellem AnteilZentrum für Informationsverarbeitung und InformationstechnikZK Zollkodex - VO (EWG) Nr. 2913/92 -(Dienstvorschrift VSF Z 02 00)ZK-DVO Zollkodex-Durchführungsverordnung - VO (EWG) Nr. 2454/93 -(Dienstvorschrift VSF Z 02 05)ZLZolllagerZollV Zollverordnung (Dienstvorschrift VSF Z 01 50)ZollVG Zollverwaltungsgesetz (Dienstvorschrift VSF Z 01 05)ZT Zugelassener Empfänger - TIR (ab 01.01.2009)ZVZvGZugelassener VersenderZollanmeldung vor GestellungZZBest Zollzahlstellenbestimmungen (Dienstvorschrift VSF H 50 01)ZZKZentralstelle ZollkontingenteDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 123

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