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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwendig. Alle Entscheidungen der Zollstelle werden dem Teilnehmer<strong>IT</strong>-gestützt bekannt gegeben.(5) Mit der Überlassung der Waren zum Versandverfahren erhältder ZV alle erforderlichen Daten zum Ausdruck des VBD in der imAnhang 45a ZK-DVO vorgeschriebenen Form. Der zu erstellendeAusdruck des VBD muss den Barcode der MRN in maschinenlesbarerForm beinhalten. Die Abgangsstellen überprüfen dies regelmäßigund ergreifen bei festgestellten Verstößen die erforderlichenMaßnahmen.(6) Die Vorschriften über den Verbleib vorgelegter Unterlagen unddie Erzeugung von Ausdrucken oder Druckausgaben für die Belegsammlungder Zollstelle gelten spätestens seit der flächendeckendenEinführung des elektronischen Suchverfahrens sinngemäßauch für die Sachbearbeitung bei dem für SMV zuständigen HZA.Zur SMV-Belegsammlung sind deshalb nur Unterlagen/Dokumentezu nehmen, die nicht elektronisch vorliegen. Ausdrucke zu einemSMV-Vorgang sind im Einzelfall nur auf besondere Anforderung z.B.einer Vollstreckungsstelle oder Strafsachen- und Bußgeldstelle zuerzeugen.Im Falle der Anwendung von Kapitel 3.1.1 Absatz 9 ist jedoch einevollständige Akte zur Verfügung zu halten.Belegsammlung„SMV“3.2.3 Regelungen für das Ausfuhrverfahren3.3 PersBB(1) Druckausgaben werden in der Regel von der Ausfuhrzollstelleoder einem Teilnehmer in Form des ABD erzeugt. Das ABD ersetztdas Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung.(2) Druckausgaben für die Belegsammlung der Zollstelle sind nichtzugelassen. Davon ausgenommen sind Druckausgaben („Handzettel“)für eine von der Zollstelle angeordnete und durchzuführendeKontrollmaßnahme.(3) Für einen Teilnehmer sind zusätzliche Druckausgaben grundsätzlichnicht notwendig. Alle Entscheidungen der Zollstelle werdendiesem <strong>IT</strong>-gestützt bekannt gegeben.(4) Mit der Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren erhält derTeilnehmer alle erforderlichen Daten zum Ausdruck des ABD in derim Anhang 45c ZK-DVO vorgeschriebenen Form. Der zu erstellendeAusdruck des ABD muss den Barcode der MRN in maschinenlesbarerForm beinhalten (siehe auch Ausnahme Kapitel 4.9.2.3 Absatz3). Die Ausfuhrzollstellen überprüfen dies regelmäßig und ergreifenbei festgestellten Verstößen die erforderlichen Maßnahmen.(1) PersBB-relevante Daten der in <strong>ATLAS</strong> bearbeiteten Vorgängewerden automatisiert ausgewertet. Auf zu erfassende Abfertigungstätigkeiten,die nicht in den Zeitfaktoren der <strong>ATLAS</strong>-Arbeitsfälle enthaltensind und die auch nicht über entsprechende Felder in <strong>ATLAS</strong>Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 10

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