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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisunganerkannt. Das Wiederverbringen aus der Freizone ist in der Anwendungals Weiterleitung/Umfuhr oder Abbruch zu erfassen, damitsichergestellt ist, dass das ABD bzw. eine Kopie oder ein Mehrausdrucknicht mehrfach verwendet wird. Kann der Gemeinschaftsstatusder Ausfuhrwaren nicht nachgewiesen werden, gilt Kapitel4.9.3.4.2. Sonderregelungen in den jeweiligen Freizonen überdas vorübergehende Verlassen aus der Freizone zum Zwecke derUmfuhr bleiben unberührt.4.9.3.4.2 (Wieder-)Ausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren4.9.4 Erledigung(1) Ist der Gemeinschaftsstatus einer Ausfuhrware nicht nachgewiesenoder ist der Nichtgemeinschaftsstatus einer Ausfuhrware inder Anwendung bzw. dem vorgelegten ABD erkennbar, ist - sofernnicht Sonderregelungen in den jeweiligen Freizonen über das vorübergehendeVerlassen aus der Freizone zum Zwecke der Umfuhrbestehen - vor dem Wiederverbringen aus der Freizone grundsätzlichein externes Versandverfahren zu eröffnen. In der Versandanwendungist in dem Vermerkfeld unter der Codierung N830 dieMRN-Nummer des betreffenden Ausfuhrvorgangs zu erfassen. Einin Deutschland eröffnetes elektronisches Ausfuhrverfahren kannauch in diesem Fall erst nach Eingang der Kontrollergebnisnachrichtdes Versandverfahrens abgeschlossen werden.(2) Dies gilt nicht, wenn ausnahmsweise die (wieder-) auszuführendeNichtgemeinschaftsware (z.B. aus einem Zolllager oder einesaktiven Veredelungsverkehrs) beim Verbringen in die Freizone nichtgestellt worden ist. In diesem Fall kann die Weiterleitung an eineandere Ausgangszollstelle ohne externes Versandverfahren erfolgen.In der Anwendung ist - neben dem Hinweis auf die Weiterleitung- zu vermerken, dass das Nichterhebungsverfahren (z.B. Zolllagerverfahren,aktive Veredelung) noch nicht beendet ist.(1) Ausfuhrverfahren, für die die Ausfuhranmeldung von der Ausfuhrzollstelle<strong>IT</strong>-gestützt bearbeitet wurden, sind automatisiert oderdurch Benutzereingabe von der Ausfuhrzollstelle zu erledigen.(2) Die Erledigung dient grundsätzlich der Bestätigung des Ausgangsder Waren und der Überwachung der fristgerechten Vorlageder eAM.(3) Nach Eingang der Ausgangsbestätigung hat die Ausfuhrzollstelle,in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung im Rahmen derBenutzereingabe erfasst wurde, auf Antrag den Ausgangsvermerkfür den Anmelder bzw. seinen direkten Vertreter zu erstellen (sieheauch Absatz 7).Nach Eingang der eAM hat sie außerdem die eAM mit der uAMstichprobenweise abzugleichen.Die statistischen Daten werden automatisiert an das StBA weitergeleitet.Schnittstellezum StBADok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 86

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