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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDamit die Unterlagen ordnungsgemäß und in angemessener Zeit geprüft werden können, istden Teilnehmern rechtzeitig und möglichst elektronisch mitzuteilen, wann und zu welcherZollanmeldung (Position) Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung zu halten sind. In welchemUmfang (wie viele) und mit welcher Intensität Zollanmeldungen und Unterlagen geprüft werden,entscheiden die Zollstellen selbst. Sie berücksichtigen dabei Hinweise bzw. Aspekte derRisikoanalyse und bestimmen danach gezielt die einzelnen zur Prüfung bereitzuhaltendenUnterlagen. Pauschale Prüfungen, beispielsweise auf bestimmte Einfuhrzeiträume bezogen,sind nur ausnahmsweise vorzunehmen.Die Prüfung von Unterlagen zu ergänzenden Zollanmeldungen, die von Anmeldern selbst imRahmen von vereinfachten Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren abgegeben werden,erfolgt wie bisher durch die Abrechnungszollstellen. Die Papiere werden in diesen Fällennicht mehr bei der Zollstelle, sondern in den Räumlichkeiten des Anmelders eingesehen.Legt ein Teilnehmer (Anmelder oder dessen Vertreter) trotz einer Zulassung nach Artikel 77Abs. 2 ZK Unterlagen vor, ist dies nicht zu beanstanden.Bei Vertreterverfahren (S 2-, A 2-<strong>Verfahren</strong>) sind die Prüfungen bis Mitte des auf den Abrechnungszeitraumfolgenden Monats durch die Abrechnungszollstellen in den Räumlichkeitender Vertreter durchzuführen. Damit die Prüfungen zeitnah und kontinuierlich ausgeführtwerden können, sind die Bewilligungsinhaber darauf hinzuweisen, dass die Abgabe der ergänzendenZollanmeldungen möglichst in Abschnitten vorgenommen werden soll. Ggf. sinddie Bewilligungen entsprechend zu ändern.Bei Zollanmeldungen im Einzelzollverfahren, die von Vertretern, insbes. Kurier- und Expressdienstenabgegeben werden, sind die Prüfungen durch die Abfertigungszollstellen innerhalbvon zwei Tagen nach Überlassung der Waren vorzunehmen. Erst im unmittelbarenAnschluss daran sind die Einfuhrabgaben buchmäßig zu erfassen und dem Beteiligten mitzuteilen.Die Anwendung des Artikels 77 Abs. 2 ZK soll zu einer Verkürzung der Abfertigungszeitenbei der Zollstelle führen, ohne durch zusätzliche Wegezeiten deren Personalbedarf zu erhöhen.Daher ist die Zahl der Prüfungen außerhalb der Zollstelle möglichst zu beschränken.Dies kann dadurch erreicht werden, dass Beteiligte dafür gewonnen werden, Unterlagenauch weiterhin von sich aus bei der Zollstelle vorzulegen.Soweit eine Prüfung der Unterlagen außerhalb der Zollstelle erforderlich ist, soll sie möglichstdann vorgenommen werden, wenn aus anderen Anlässen (z. B. Abfertigung im Unternehmen,Zollbeschau beim Beteiligten) eine Fahrt zum Betrieb des Beteiligten ohnehin erforderlichist. In Fällen einer Belegprüfung außerhalb der Zollstelle ist deren Grund in einerformlosen Anschreibung zu dokumentieren.Ein Personalmehrbedarf kann durch die Anwendung des Artikels 77 Absatz 2 ZK nicht anerkanntwerden.Im AuftragMenyDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben9 AnlagenSeite 116

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