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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(4) Bei Nichteingang der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebniswird der Ausfuhrvorgang automatisiert mit einem technischenEndzustand archiviert (siehe Kapitel 4.9.2.2.5 Absatz 3). Bisauf weiteres wird der Anmelder bzw. sein direkter Vertreter grundsätzlichnicht aufgefordert, den tatsächlichen Ausgang der Warenaus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. Satz 2 giltnicht, wenn der Ausfuhrzollstelle Erkenntnisse/Verdachtsmomentevorliegen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft nichtverlassen haben (Artikel 792a Absatz 1 und 2 ZK-DVO); in diesenFällen fordert die Ausfuhrzollstelle nach Artikel 792b Absatz 1 ZK-DVO den Ausführer/Anmelder auf, sich zu dem Verbleib der Warenzu erklären und dies ggf. zu belegen.(5) Legt der Anmelder/Vertreter der Ausfuhrzollstelle bei Ausbleibender Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis sog. Alternativbestätigungen(z.B. von der Ausgangszollstelle eines anderenMitgliedstaates abgestempeltes ABD, Einfuhrverzollungsbelege ausdem Drittland, die Postübernahmebestätigung, das von der DeutschenPost AG bzw. der Postfiliale mit einem Tagesstempel verseheneABD oder einen Versendungsbeleg nach § 10 Absatz 1 Nr. 1UStDV) vor, erstellt die Ausfuhrzollstelle zum Abschluss des Ausfuhrvorgangsin der Anwendung und im System des Teilnehmerseinen „Alternativ-Ausgangsvermerk“.(6) Der Anmelder/Vertreter hat die eAM innerhalb von 30 Tagennach Annahme der uAM bei einer der nachfolgenden Zollstellenabzugeben:• im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> uAM bei der Zollstelle, die gemäßder Anmeldung für die Entgegennahme der eAM bezeichnetwurde• im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> ZA bei der Zollstelle, die in derBewilligung für die Entgegennahme der eAM festgelegt wurde.Nach Ablauf von 30 Tagen erinnert die Zollstelle den Anmelder/Vertreterschriftlich an die Vorlage der eAM. Sie nutzt hierbei dieDruckausgabe der Anwendung. Ist die eAM bis zum Ablauf derNachreichungsfrist nicht eingegangen, ist der Vorgang durch denBenutzer zur weiteren Sachbearbeitung abzugeben.Wurde eine uAM nicht in der Anwendung bearbeitet, ist die eAM aufEP vorzulegen. Wurde eine uAM im Rahmen der Teilnehmereingabeübermittelt, hat der Anmelder/Vertreter die eAM auf gleichemWeg zu übermitteln; diese Verpflichtung besteht nicht, wenn einSubunternehmer als direkter Vertreter die uAM im Rahmen derTeilnehmereingabe übermittelt hat.Die eAM bezieht sich auf die Daten der uAM zum Zeitpunkt derÜberlassung zur Ausfuhr. Nachträgliche Änderungen (z.B. Mindermengenam Ausgang) können in der eAM nicht übermittelt werden.Mindermengen werden bei der Verarbeitung der Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisberücksichtigt. Folgende Feldermüssen mit den Feldern der uAM übereinstimmen:AbgleichuAM/eAMDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 87

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