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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungwendung dokumentiert.4.8.7.4.2 BerichtigungDer Carnetinhaber kann die Berichtigung der Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s unter den Voraussetzungen des Artikels 65 ZK formlosbeantragen. Die §§ 88, 89 und 153 AO bleiben hiervon unberührt.Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle erfasst alle Berichtigungenund deren Begründung in der Anwendung.4.8.7.4.3 UngültigkeitserklärungDie Regelungen aus Kapitel 4.8.2.2.4 finden Anwendung.4.8.7.4.4 Stornierung(1) Nach Überlassung der Waren hat die Abgangszollstelle/Eingangszollstelledie Möglichkeit, die Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s z.B. aufgrund fehlerhaft erfasster Daten zu stornieren.Die Daten des TIR-<strong>Verfahren</strong>s werden archiviert und die MRN istbei allen Zollstellen für die weitere Bearbeitung gesperrt. Die Abgangszollstelle//Eingangszollstellenimmt das mit der Überlassungausgedruckte TIR-VBD mit dem Vermerk „Storniert" zur Belegsammlung.Dem Teilnehmer wird die Stornierung mitgeteilt.(2) Die Stornierung nach Absatz 1 ist nicht mehr zulässig, wenn dieWaren bereits den Amtsplatz der Abgangszollstelle/Eingangszollstelleverlassen haben.4.8.7.4.5 Behandlung des Carnet TIR-HeftesDie Behandlung des Carnet TIR-Heftes bei Nichtannahme, Berichtigung,Ungültigkeitserklärung oder Stornierung richtet sich nach derDienstvorschrift VSF Z 36 15.4.8.7.5 Überlassung und Ausstellung des Versandbegleitdokuments(1) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle schließt die Überführungin das TIR-<strong>Verfahren</strong> mit Überlassung der Waren ab. Eine positionsweiseÜberlassung (bei LDP) ist auch im TIR-<strong>Verfahren</strong> nichtmöglich.(2) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle dokumentiert die Überlassungin der Anwendung und erzeugt die Druckausgabe des TIR-VBD.(3) Das TIR-VBD wird dem Blatt 2 des Carnet TIR fest beigefügtund begleitet zusammen mit dem Carnet TIR-Heft die Waren währendder Beförderung.(4) Die Überlassung wird dem Carnetinhaber nach der Gestellungder Waren mit der Überlassungsnachricht bekannt gegeben.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 63

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