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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.2.2.1 Erfassung abbrechen oder zurückstellen(1) Die Erfassung einer Ausfuhranmeldung kann bis zur Dokumentationder Entgegennahme von der Ausfuhrzollstelle - z.B. wegenErfassungsfehlern - abgebrochen werden. Die Daten der Ausfuhranmeldungwerden gelöscht.(2) Bei Benutzereingabe kann eine weitere Bearbeitung einer Ausfuhranmeldungnach der Dokumentation der Entgegennahme biszur Annahme von der Ausfuhrzollstelle zurückgestellt werden.Die entgegengenommenen und zurückgestellten Ausfuhranmeldungenwerden 14 Tage in der Anwendung vorgehalten und ohne Änderung/Ergänzungmit Ablauf der Frist automatisiert für „nicht angenommen“erklärt. Innerhalb der Frist kann die Ausfuhrzollstelle dieAusfuhranmeldung, nach den neuen Angaben des Anmelders bzw.seines Vertreters im EP, ergänzen oder ändern. Ggf. vermerkt dieAusfuhrzollstelle die MRN auf der Ausfuhranmeldung und allen beigefügtenund angemeldeten Belegen (siehe Kapitel 3.1.3) und gibtsie dem Anmelder/Vertreter zurück.(3) Bei Teilnehmereingabe - Normalverfahren oder vereinfachtes<strong>Verfahren</strong> uAM - ist die Annahme der Ausfuhranmeldung nach automatisierterEntgegennahme zurückgestellt. Bis zur Dokumentationder Annahme kann die Ausfuhrzollstelle auf Grund von Mitteilungendes Anmelders/Vertreters die Ausfuhranmeldung ergänzen oderändern. Wahlweise kann der Teilnehmer eine neue Ausfuhranmeldungübermitteln.4.9.2.2.2 Nichtannahme der Ausfuhranmeldung(1) Bei Benutzereingabe ist die Nichtannahme gemäß § 7 ZollVGmit Begründung auf der Ausfuhranmeldung zu vermerken. Das ExemplarNr. 3 der Ausfuhranmeldung (EP) ist dem Anmelder/Vertreterzurückzugeben. Die übrigen Exemplare sind zur Belegsammlungzu nehmen.(2) Für die Nichtannahme im Rahmen der Teilnehmereingabe sieheKapitel 4.9.2.1.5.4.9.2.2.3 Berichtigung der AusfuhranmeldungDer Anmelder/Vertreter kann die Berichtigung einer angenommenenAusfuhranmeldung unter den Voraussetzungen des Artikels 65 ZKformlos beantragen. Die §§ 88, 89 und 153 AO bleiben durch Artikel65 ZK unberührt. Die Ausfuhrzollstelle erfasst alle Berichtigungenund deren Begründung in der Anwendung.4.9.2.2.4 Ungültigkeitserklärung vor Überlassung(1) Der Anmelder/Vertreter kann die Ungültigkeitserklärung einerbereits angenommenen Ausfuhranmeldung unter den Voraussetzungendes Artikels 66 Absatz 1 ZK formlos beantragen. Die Ausfuhrzollstelledokumentiert die Ungültigkeitserklärung mit Begrün-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 76

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