IT-Verfahren ATLAS - KIS
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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.9.3.3.5 Untersagung des Ausgangs4.9.3.3.6 UmfuhrStellt die Ausgangszollstelle die Unzulässigkeit des Ausgangsund/oder im Rahmen einer durchgeführten Kontrollmaßnahme eineandere Warenbeschaffenheit fest, untersagt sie den Ausgang, vermerktdies in der Anwendung und übermittelt die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnisan die Ausfuhrzollstelle.(1) Um Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, hat der Teilnehmernach Erhalt der Erlaubnis zum Ausgang jede Änderung des Lagerortesder Waren innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Ausgangszollstelle(so genannte Umfuhr) unverzüglich mitzuteilen. Darüberhinaus wird dem Teilnehmer zur möglichst reibungslosen Ausgangsabfertigungempfohlen, jede Änderung des Beförderungsmittelsund/oder seiner Registriernummer mitzuteilen.(2) Änderungen werden in der Anwendung vermerkt. Die Mitteilungder Umfuhr bewirkt keine neue oder geänderte Erlaubnis zum Ausgang.4.9.3.3.7 Ausgang/Weiterleitung/Abbruch/Abschluss des Ausgangs(1) Nachdem der Teilnehmer die Erlaubnis des Ausgangs erhaltenhat, teilt er der Ausgangszollstelle die endgültige Bestimmung derWaren in Form• der Ausgangsbestätigung (tatsächlicher Ausgang der Warenaus dem Zollgebiet der Gemeinschaft),• der Weiterleitung am Ausgang (Weiterleitung der Waren einerAusfuhrsendung an eine andere deutsche Ausgangszollstelle)und/oder• des Abbruchs des Ausgangs (Verbleib der Waren im Zollgebietder Gemeinschaft oder Weiterleitung an eine in einemanderen Mitgliedstaat gelegene Ausgangszollstelle; siehe Kapitel4.9.8).mit.Die Ausgangsbestätigung und der Abbruch des Ausgangs könnenpackstückbezogen, positionsbezogen oder für den gesamten Vorgangerfolgen. Die Weiterleitung am Ausgang wird positions- odervorgangsbezogen vorgenommen.(2) Der Teilnehmer kann eine Weiterleitung von Waren an eine anderedeutsche Ausgangszollstelle per Nachricht beantragen. Mitdem Antrag kann der Teilnehmer entweder den gesamten Vorgangoder die Positionen sowie die neue Ausgangszollstelle mitteilen. DieZollstelle, bei der sich die Waren befinden, stimmt dem Antrag mitWeiterleitung der Daten an die von ihm beantragte deutsche Ausgangszollstellezu.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 84