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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungDie Entwicklung dieses <strong>Verfahren</strong>sbereichs ist als weiterer Eckpfeilerzur Umsetzung der E-Zoll-Initiative zu verstehen und zugleichdas zweite Zollverfahren neben dem Versandverfahren, für das eineeuropaweite <strong>IT</strong>-gestützte Lösung angestrebt wird.Die Umsetzung des Ausfuhrverfahrens erfolgte nach den fachlichen,technischen und zeitlichen Vorgaben der Europäischen Kommission.Mit der Umsetzung dieses Ausfuhrsystems wird die automatisierteAbwicklung aller bislang auf Basis des EP gestützten Tätigkeitenangestrebt. Alle Maßnahmen und Entscheidungen im Zusammenhangmit der Abwicklung und Überwachung des Ausfuhrverfahrenssind von den Zollbehörden insbesondere auf Grundlage der im Systemvorgehaltenen Daten zu treffen.Alle Teilnehmerländer müssen an ein von der Europäischen Kommissionbereitgestelltes gemeinsames Netzwerk (CCN/CSI -Common Communication Network/Common System Interface) angeschlossenwerden, um damit den Austausch von Standard-EDIFACT-Nachrichten zwischen den beteiligten Ländern zu ermöglichen.Jedes Teilnehmerland hat sein nationales Netzwerk mit seinernationalen Ausfuhranwendung, das die Ausfuhr- bzw. Ausgangszollstellenund die Wirtschaftsbeteiligten miteinander verbindet,an das gemeinsame Netzwerk anzubinden.4.9.1 Allgemeines(1) Die Anwendung wird für die Überführung von Gemeinschaftswarenund Nichtgemeinschaftswaren in das Ausfuhrverfahren bei derAusfuhrzollstelle, die Überwachung bei der Ausgangszollstelle sowiedie Erledigung bei der Ausfuhrzollstelle genutzt.(2) Durch die in der Anwendung integrierte automatisierte Risikoanalysesind Ausfuhrsendungen in der Überführung und der Überwachungweniger häufig Prüfungen von Waren oder Unterlagen alsim Papierverfahren zu unterziehen.Die Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen verkürzt dieDauer der Kontrollmaßnahmen der Ausfuhr- und Ausgangszollstellen(vgl. Artikel 182 b Absatz 4 ZK).Die Bearbeitung von elektronischen Ausfuhrvorgängen hat Vorranggegenüber der papiergestützten Abwicklung.(3) Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Anwendung desArtikels 793 c Absatz 1 ZK-DVO in das Ausfuhrverfahren überführt,ist im Feld 44 der Ausfuhranmeldung das BVD (mit der Codierung„C651“), die Verbrauchsteuernummer des Versenders sowie dieBezugsnummer einzutragen. Im Gegenzug ist im BVD die MRN desAusfuhrverfahrens aufzunehmen. Die Überwachung des Ausfuhrverfahrensrichtet sich analog zu Kapitel 4.9.6 Absatz 9. Die Verpflichtungnach Kapitel 4.9.6 Absatz 6 obliegt dem Steuerlagerinhaber.Auf Grundlage des abgeschlossenen Ausfuhrvorgangs (ordnungsgemäßeErledigung des BVD) erhält der Anmelder/VertreterGrundsätzeVSt-WarenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 70

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