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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungscheinigung“ für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischemLandbau usw.) müssen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungvorgelegt werden. Das gilt auch für Unterlagen/Genehmigungen,die nach dem Marktordnungsrecht zum Zeitpunkt derAusfuhranmeldung vorliegen müssen.(6) Liegen dem Anmelder oder seinem Vertreter im Zeitpunkt derAbgabe der Zollanmeldung erforderliche Unterlagen nicht im Originalvor, muss er dies in der Zollanmeldung erklären. Der Abfertigungsbeamteprüft, ob eine solche Erklärung abgegeben wurde. Indiesen Fällen setzt der Abfertigungsbeamte die Einfuhrabgabennicht abschließend fest bzw. erkennt die Bemessungsgrundlagennicht abschließend an. Die nachträglich erfolgte Vorlage der Unterlagenist in der Zollanmeldung zu vermerken. Fehlen die Unterlagennach Absatz 4 auch in Kopie, darf die Zollanmeldung nicht angenommenwerden.(7) Unabhängig von der Frist für die Vorlage von Unterlagen nachArtikel 256 ZK-DVO muss der Anmelder die Unterlagen nach vollständigerAusnutzung oder Ablauf ihrer Gültigkeit unverzüglich derZollstelle vorlegen. Notwendige Abschreibungen werden vom Beteiligtenvorbereitet und von der Zollstelle nach Prüfung bestätigt.(8) Erklärungen zur Inanspruchnahme von außertariflichen Abgabenbefreiungenmüssen der Zollstelle vorgelegt werden, sofern siezur zollamtlichen Überwachung ergänzend vorgesehen sind. In anderenFällen kann auf die Vorlage verzichtet werden.(9) Die in diesem Kapitel aufgeführten Regelungen über die Vorlagevon Unterlagen gelten grundsätzlich sinngemäß auch für das Ausfuhrverfahren.3.1.3 Prüfung von Unterlagen(1) Zollamtliche Vermerke über Vorlage und Prüfung von Unterlagensowie eventuelle Mengenabschreibungen sind in den vorgesehenenEingabefeldern zu erfassen, sofern die Vorlage von Unterlagenvom Abfertigungsbeamten unmittelbar gefordert wird. Werdendie Unterlagen gemäß Kapitel 3.1.2 Absatz 3 zu einem späterenZeitpunkt vorgelegt, sind die zollamtlichen Vermerke sowie eventuelleMengenabschreibungen in der Anwendung nachträglich zu erfassen.(2) Vorgelegte Unterlagen werden dem Beteiligten nach Prüfungzurückgegeben, sofern nicht das einschlägige <strong>Verfahren</strong>srecht ausdrücklichetwas anderes bestimmt.3.1.4 Besonderheiten(1) Bei Sammelsendungen eines Absenders, die an mehrere Empfängergerichtet sind und die ein in der Gemeinschaft ansässigerAnmelder (Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) ZK) mit nur einer Zollanmeldungzur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmeldet,ist wie folgt zu verfahren:SammelsendungenDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben3 Grundsätzliche RegelungenSeite 7

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