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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungder Ausfuhrzollstelle abgelehnt, gibt sie dies dem Teilnehmer nachder Entgegennahme <strong>IT</strong>-gestützt bekannt. Die Annahme der Ausfuhranmeldungkann dann erst nach Gestellung der Waren amAmtsplatz ausgesprochen werden.(6) Entgegengenommene Ausfuhranmeldungen, für die eine Gestellungder Waren nicht erfolgt, werden nach Ablauf von 28 Kalendertagenautomatisiert für „nicht angenommen“ erklärt.Löschung4.9.2.1.4 Teilnehmereingabe - Vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> ZA(1) Im vereinfachten <strong>Verfahren</strong> wird die Ausfuhranmeldung automatisiertentgegengenommen und angenommen, sofern keine Fehleraufgetreten sind (siehe Kapitel 4.9.2.1.5).(2) Der Austausch von EDIFACT-Nachrichten zwischen dem TeilnehmerZA und der Ausfuhrzollstelle ist jederzeit - unabhängig vonden Öffnungszeiten - möglich. Für Überlassungsnachrichten geltendie Besonderheiten des Kapitels 4.9.2.3.3.4.9.2.1.5 Regelung bei festgestellten Fehlern(1) Von einem Teilnehmer übermittelte fehlerhafte Ausfuhranmeldungenwerden wie folgt behandelt:• Ausfuhranmeldungen, die wegen formaler Fehler von der Ausfuhrzollstellenicht entgegengenommen werden können, werdenautomatisiert abgewiesen.• Die Nichtannahme von Ausfuhranmeldungen aus inhaltlichenGründen wird entweder automatisiert oder manuell bekanntgegeben.(2) Fehlerhafte Ausfuhranmeldungen können nicht berichtigt werden.Es ist eine neue Ausfuhranmeldung zu übermitteln.4.9.2.2 BearbeitungsmöglichkeitenDie Ausfuhrzollstelle entscheidet, abhängig von der Art der Eingabe(Benutzer- oder Teilnehmereingabe), der Art des <strong>Verfahren</strong>s (Normalverfahrenoder vereinfachtes <strong>Verfahren</strong> uAM oder ZA) sowiedem Bearbeitungsstand (Ausfuhranmeldung entgegengenommenoder angenommen; Waren in das Ausfuhrverfahren überlassen)über folgende Bearbeitungsmöglichkeiten:• Erfassung abbrechen oder zurückstellen,• Nichtannahme der Ausfuhranmeldung (§ 7 ZollVG),• Berichtigung der Ausfuhranmeldung (Artikel 65 ZK),• Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung vor Überlassung(Artikel 66 Absatz 1 ZK) oder• Ungültigkeitserklärung der Ausfuhranmeldung nach Überlassung(Artikel 66 Absatz 2 ZK).Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 75

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