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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisungdung in der Anwendung. Wurde der Antrag per Teilnehmernachrichtübermittelt, entfällt die Dokumentationspflicht durch die Ausfuhrzollstelle.(2) Dem Teilnehmer wird die Ungültigkeitserklärung mit einer Nachrichtbekannt gegeben. Bei Benutzereingabe ist die Entscheidungnach Absatz 1 mit Begründung auf der vorgelegten Ausfuhranmeldung(EP) zu vermerken. Ein Exemplar der Ausfuhranmeldung istunter Angabe der MRN dem Anmelder/Vertreter zurückzugeben, dieübrigen Exemplare sind zur Belegsammlung zu nehmen.(3) Wurde die Ausfuhrsendung von dem vom Anmelder/Vertreterangegebenen Gestellungsort vor Überlassung entfernt, erklärt dieAusfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung für ungültig. Dies gilt auchin den übrigen Fällen des Artikels 75 ZK.4.9.2.2.5 Ungültigkeitserklärung nach Überlassung/Stornierung(1) Nach Überlassung der Waren zum Ausfuhrverfahren hat dieAusfuhrzollstelle die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen desArtikels 66 Absatz 2 ZK Ausfuhranmeldungen z.B. auf Antrag desAnmelders/Vertreters nach Maßgabe des Artikels 251 Nr. 2 Buchstabeb) Unterabsatz i) ZK-DVO oder bei fehlerhafter Benutzereingabefür ungültig zu erklären. Die Daten der Ausfuhranmeldungwerden archiviert und die MRN ist bei allen Zollstellen für die weitereBearbeitung gesperrt.(2) Die Ungültigkeitserklärung ist nicht mehr zulässig, wenn dieNachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis von der Ausgangszollstelleeingegangen ist.(3) Geht die Nachricht Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis nichtinnerhalb eines Jahres bei der Ausfuhrzollstelle ein, wird der Ausfuhrvorgangautomatisiert archiviert.4.9.2.3 Überlassung und Ausstellung des Ausfuhrbegleitdokuments(1) Ergibt die Prüfung der angenommenen Ausfuhranmeldung, unabhängigdavon, ob eine Kontrollmaßnahme durchgeführt wurde,keinen Anlass zu Beanstandungen, schließt die Ausfuhrzollstelle dieÜberführung in das Ausfuhrverfahren mit Überlassung der Warenund Ausstellung des ABD ggf. mit LdP ab. Eine positionsweiseÜberlassung bei mehr als einer angemeldeten Warenposition istnicht möglich.(2) Die Überlassung der Waren wird der angemeldeten Ausgangszollstellemit einer Vorab-Ausfuhranzeige mitgeteilt.(3) Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im Deutschen Hoheitsgebiet,kann auf den Ausdruck und die Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelleverzichtet werden. Bei der Benutzereingabe ist mindestensdas ABD (ohne LdP) auszudrucken. Verzichtet der Teilnehmerauf den Ausdruck des ABD, sind bei der Ausgangszollstelledie MRN und der Barcode vorzulegen.Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 77

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