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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung4.8.7.2 Teilnehmereingabe - TIR-<strong>Verfahren</strong>(1) Die Übermittlung der Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s an die Abgangszollstelle/Eingangszollstelleerfolgt durch den Carnetinhaber,der Teilnehmer ist, ausschließlich im Rahmen des Normalverfahrens.(2) Die einem TIR-<strong>Verfahren</strong> zu Grunde liegenden Daten werdenvom Teilnehmer unmittelbar vor der Gestellung der Waren übermitteltund durch das <strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong> automatisiert entgegengenommen,sofern keine Fehler aufgetreten sind. Sie werden untereiner Arbeitsnummer gespeichert, die dem Teilnehmer mit der Entgegennahmebestätigungübermittelt wird. Bei Gestellung der Warenist der Abgangszollstelle/Eingangszollstelle die Arbeitsnummer oderBezugsnummer mitzuteilen und als Nachweis der Sicherheitsleistung(Code B, siehe Kapitel 4.8.8 Absatz 2) das Carnet TIR-Heftvorzulegen.(3) Die Abgangszollstelle/Eingangszollstelle entscheidet über dierechtswirksame Annahme der TIR-Versandanmeldung nicht vor derGestellung der Waren. Bis zur Dokumentation der Annahme kanndie Abgangszollstelle/Eingangszollstelle auf Grund von Mitteilungendes Carnetinhabers die Daten zur Versandanmeldung ergänzenoder ändern. Wahlweise kann der Teilnehmer neue Daten zum Versandvorgangübermitteln.(4) Die einem entgegengenommenen TIR-<strong>Verfahren</strong> zu Grundeliegenden Daten, für das eine Gestellung der Waren nicht erfolgt,werden nach Ablauf von 14 Kalendertagen automatisiert gelöscht.Löschung4.8.7.3 Regelung bei festgestellten FehlernVon einem Teilnehmer übermittelte fehlerhafte Daten eines TIR-<strong>Verfahren</strong>s, die wegen formaler Fehler von der Abgangszollstelle/Eingangszollstellenicht entgegengenommen werden können,werden automatisiert abgewiesen.4.8.7.4 BearbeitungsmöglichkeitenDie Abgangszollstelle/Eingangszollstelle entscheidet über folgendeBearbeitungsmöglichkeiten:• Nichtannahme (Artikel 63 ZK, § 7 ZollVG),• Berichtigung (Artikel 65 ZK),• Ungültigkeitserklärung (Artikel 66 ZK) oder• Stornierung4.8.7.4.1 NichtannahmeDie Nichtannahme wird, unbeschadet Kapitel 4.8.7.3, dem Teilnehmerunter Angabe der Gründe übermittelt und zusätzlich in der An-Dok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 62

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