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IT-Verfahren ATLAS - KIS

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<strong>IT</strong>-<strong>Verfahren</strong> <strong>ATLAS</strong>Organisationskonzepte<strong>Verfahren</strong>sanweisung(7) Nach der Entscheidung „Durchgang nicht gewährt“ kann dieBeförderung in das Land der Durchgangszollstelle nicht fortgesetztwerden.(8) In den Fällen des Absatz 3 ist das Versandverfahren, soweit dieWaren nicht unter Rückgabe des VBD unmittelbar zurück verbrachtwerden, bei dieser Durchgangszollstelle, nach Rücksprache mitdem Beförderer (Warenführer), zu beenden.(9) In den Fällen des Absatz 6 ist, soweit die Waren nicht unterRückgabe des VBD unmittelbar zurück verbracht werden, eine zulässigezollrechtliche Bestimmung zu wählen.(10) Sämtliche Maßnahmen sind nach Möglichkeit im Einvernehmenmit der Abgangsstelle oder ggf. der Bestimmungsstelle einzuleiten.(11) Der Durchgang für Versandverfahren mit einer in der EU nichtgültigen Sicherheit Code 7 wird in Deutschland nicht gewährt. Überdas weitere <strong>Verfahren</strong> entscheidet der Beförderer (Warenführer).(12) Die Entscheidung einer Durchgangszollstelle, den Durchgangnicht zu gewähren, wird mit jeder neuen Anforderung der Daten derVorab-Durchgangsanzeige mit derselben MRN jeder anderen anforderndendeutschen Durchgangszollstelle angezeigt.4.8.5 Beendigung - gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren4.8.5.1 Allgemeines(1) Das Versandverfahren ist in der Anwendung zu beenden, wennder Warenführer/Beförderer die Waren unter Vorlage des VBD undaller erforderlichen Dokumente der Bestimmungsstelle gestellt odereinem ZE übergeben hat.(2) Ein Alternativnachweis für den Beteiligten darf ausschließlichzum Nachweis der ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens(„konform" oder „als konform betrachtet“) ausgestellt werden.Die Bestimmungsstelle versieht hierzu ein Mehrstück des VBDmit ihrem Sichtvermerk (Dienststempelabdruck und Unterschrift).(3) Die Bestimmungsstelle stellt der Person, die das VBD vorlegt,auf Antrag eine TC11-Eingangsbescheinigung aus (Artikel 362 ZK-DVO i.V.m. Anhang 47 ZK-DVO), die jedoch nicht als Nachweis fürdie ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens verwendetund das Versandverfahren damit bei der Abgangsstelle auchnicht erledigt werden kann.(4) Den ZE ist allgemein bewilligt, Warensendungen in Empfang zunehmen, die mit Versandanmeldungen, die im Ausfallverfahrenausgestellt worden sind, befördert wurden (siehe Kapitel 8.2.4.1).Die übernommenen Waren sind unverzüglich zu prüfen. Die Übernahmeist auf dem für die Bestimmungsstelle vorgesehenen Exemplarder Versandanmeldung unter Angabe der ZE-Bewilligungsnummer, des Übergabeortes, des Datums der Ankunftder Waren sowie dem Ergebnis der Prüfung der Waren und derVBDKopie desVBDTC11-EingangsbescheinigungDok.-Nr.- Version 1.0 vom 03.07.2008 - Status: Freigegeben4 FunktionsumfangSeite 54

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